ArbGUdGV HE 1981
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981

Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Arbeitsgerichte mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 198101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:

§ 1

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts ist zuständig,
1.
die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten
Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu betrauen,
2.
die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen
und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu betrauen.

§ 2

Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene
Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des
Rechtsanwalts nach § 127 und § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom
26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
August 1980 (BGBl. I S. 1503), bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung
oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit
bestanden haben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
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