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Landesgesetz über das Leibniz-Institut für Psychologie Vom 8. Februar 2013

Landesgesetz über das Leibniz-Institut für Psychologie Vom 8. Februar 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift sowie § 1 geändert und § 10 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über das Leibniz-Institut für Psychologie vom 8. Februar 201301.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Errichtung27.10.2020
§ 2 - Aufgaben01.01.2013
§ 3 - Rechtsaufsicht, Unterrichtung des Landtags01.01.2013
§ 4 - Organe01.01.2013
§ 5 - Beschäftigte01.01.2013
§ 6 - Finanzierung01.01.2013
§ 7 - Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung01.01.2013
§ 8 - Gebühren, Auslagen und privatrechtliche Entgelte01.01.2013
§ 9 - Satzung01.01.2013
§ 10 - (aufgehoben)27.10.2020
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2013
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung

(1) Das Land errichtet eine rechtsfähige landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Leibniz-Institut für Psychologie“ (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Trier.
(2) Die Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 55 der Abgabenordnung.
(3) Die wissenschaftliche Einrichtung „Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation“ der Universität Trier wird aufgehoben.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Anstalt dient der Dokumentation von Publikationen und sonstigen Informationen für das Fach Psychologie aus dem deutschen Sprachraum. Sie stellt diese auf nationaler und internationaler Ebene zur Verfügung und vermittelt sie.
(2) Diese Aufgaben erfüllt die Anstalt insbesondere durch
1.
die Beschaffung, Aufbereitung, Dokumentation und Nutzung von Publikationen und sonstigen Informationen,
2.
die informationswissenschaftliche und informationstechnologische Methodenentwicklung,
3.
die angewandte Forschung und die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen,
4.
die integrative, barrierefreie und forschungsprozessorientierte Vermittlung digitaler Informationsangebote sowie
5.
die Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.
(3) Die Anstalt fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie beachtet bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sowie in ihrer Forschungstätigkeit die geschlechtsspezifischen und familienbezogenen Auswirkungen.

§ 3 Rechtsaufsicht, Unterrichtung des Landtags

(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
(2) Der Landtag ist über wesentliche, die Anstalt betreffende Entscheidungen zu unterrichten; der Genehmigung des Landtags bedürfen insbesondere wesentliche Änderungen des Aufgabengebiets.

§ 4 Organe

(1) Organe der Anstalt sind
1.
der Verwaltungsrat,
2.
die Direktorin oder der Direktor und
3.
der Wissenschaftliche Beirat.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums, die oder der den Vorsitz innehat,
2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums des Bundes, die oder der dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium benannt wird und den stellvertretenden Vorsitz innehat,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Trier,
4.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus der Wissenschaft, welche von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Bundes jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt werden.
(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors und beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, insbesondere über die Grundzüge der Programmgestaltung, die Satzung, das Programmbudget und den Wirtschaftsplan, die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer und wichtige Personalentscheidungen bezüglich des Leitungspersonals. Gegen die Stimme der Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 kann zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf die Direktorin oder den Direktor der Anstalt nicht entschieden werden. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Verwaltungsrat in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung der Direktorin oder des Direktors kann durch Beschluss des Verwaltungsrats erfolgen.
(5) Die Direktorin oder der Direktor
1.
leitet die Einrichtung und führt deren Geschäfte,
2.
vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats,
3.
entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht der Verwaltungsrat zuständig ist,
4.
vertritt die Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich,
5.
ist für die Erstellung des Programmbudgets und des Wirtschaftsplans verantwortlich,
6.
berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, schriftlich über ihre oder seine Tätigkeit.
Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Verwaltungsrats.
(6) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens sechs externe sachverständige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an, die verschiedene Fachrichtungen der Anstalt repräsentieren sollen. Sie werden vom Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind zulässig. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegt die wissenschaftliche Begleitung der Einrichtung. Er berät den Verwaltungsrat und die Direktorin oder den Direktor und nimmt zu dem in Verantwortung der Direktorin oder des Direktors erstellten Programmbudget Stellung.

§ 5 Beschäftigte

(1) Die Aufgaben der Anstalt werden in der Regel durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Auf die Beschäftigten der Anstalt sind die für die Beschäftigten des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2) Die Anstalt tritt unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und 3 in die Rechte und Pflichten aus den mit dem Land Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der wissenschaftlichen Einrichtung „Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation“ der Universität Trier bestehenden Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen ein. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

§ 6 Finanzierung

(1) Die Anstalt wird finanziert aus
1.
den jährlichen Zuwendungen, die aufgrund der gemeinsamen Förderung durch den Bund und die Länder nach Artikel 91 b des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vom 11. September 2007 (BAnz. Nr. 195, S. 7787) sowie deren Ausführungsvereinbarung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellt werden, sowie
2.
weiteren Zuwendungen von Dritten und sonstigen Einnahmen.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das im Eigentum der Universität Trier befindliche, der bisherigen wissenschaftlichen Einrichtung „Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation“ der Universität Trier zuzurechnende Vermögen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum der nach § 1 Abs. 1 errichteten Anstalt über; dieses Vermögen ist in einem Verzeichnis aufzulisten. Die Anstalt ist berechtigt, die betriebsnotwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen unentgeltlich zu nutzen. Die anfallenden Betriebskosten für die Räumlichkeiten trägt die Anstalt.
(3) Die Rechte, Verpflichtungen und Forderungen der bisherigen wissenschaftlichen Einrichtung „Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation“ der Universität Trier gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Anstalt über.

§ 7 Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung.
(2) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie des Jahresabschlusses hat durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
(3) § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Insolvenzordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 8 Gebühren, Auslagen und privatrechtliche Entgelte

(1) Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen sowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen der Anstalt können Gebühren, Auslagen oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
(2) Die Anstalt wird ermächtigt, durch Satzung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

§ 9 Satzung

(1) Die Anstalt gibt sich eine Satzung, die vom Verwaltungsrat beschlossen wird und der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung enthält insbesondere nähere Bestimmungen über
1.
Zweck, Aufgaben, Organisationsstruktur, Vermögen und Haushalt der Anstalt,
2.
Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfassung der Organe und
3.
die Kooperation mit der Universität Trier.

§ 10

(aufgehoben)

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Mainz, den 8. Februar 2013
Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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