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Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung Vom 24. August 2004

Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung Vom 24. August 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zentren für Lehrerbildung vom 24. August 200417.09.2004
Eingangsformel17.09.2004
§ 1 - Aufgaben17.09.2004
§ 2 - Mitglieder26.07.2016
§ 3 - Mitgliederversammlung17.09.2004
§ 4 - Kollegiale Leitung26.07.2016
§ 5 - Aufgaben der Kollegialen Leitung17.09.2004
§ 6 - Geschäftsführende Leitung17.09.2004
§ 7 - Durchführung der Aufgaben07.10.2020
§ 8 - Abstimmungen26.07.2016
§ 9 - Besonderheiten für einzelne Universitäten01.01.2023
§ 10 - In-Kraft-Treten26.07.2016
Aufgrund des § 92 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167, BS 223-41) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend verordnet:

§ 1 Aufgaben

(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Universität und soll im Rahmen der Aufgabenstellung nach § 92 Abs. 1 des Hochschulgesetzes
1.
die sich auf Lehramtsstudiengänge beziehenden Studienangebote der Fachbereiche aufeinander abstimmen und die Kooperation lehramts- und schulbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben innerhalb der Universität unterstützen,
2.
die wechselseitige Abstimmung zwischen dem von der Universität zu verantwortenden Lehrangebot sowie der Organisation des Lehrbetriebs und der in der Zuständigkeit der Staatlichen Studienseminare liegenden berufspraktischen Ausbildung, insbesondere der Schulpraktika während der Ersten Ausbildungsphase leisten.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung nimmt anstelle der in ihm vertretenen Fachbereiche seine Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr.

§ 2 Mitglieder

(1) Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung sind:
1.
ein Mitglied der Hochschulleitung, das den Vorsitz führt,
2.
je zwei durch den Fachbereichsrat benannte und an der Lehrerausbildung beteiligte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der an Lehramtsstudiengängen beteiligten Fachbereiche,
3.
zwei vom Senat benannte, an der Lehrerausbildung beteiligte Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der an Lehramtsstudiengängen beteiligten Fachbereiche,
4.
zwei vom Senat benannte Mitglieder aus der Gruppe der für ein Lehramtsstudium eingeschriebenen Studierenden,
5.
sechs vom Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen benannte Mitglieder der Staatlichen Studienseminare auf Vorschlag der jeweiligen Seminarleitungen,
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen und
7.
eine oder ein von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium benannte Vertreterin oder benannter Vertreter der Lehrerfort- und -weiterbildung in Rheinland-Pfalz.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 5 sollen die verschiedenen Staatlichen Studienseminare und Lehrämter repräsentieren.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 beträgt drei Jahre. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 beträgt ein Jahr.

§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder treten mindestens einmal pro Semester auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, sie legt den Rahmen für die Arbeit der Kollegialen Leitung fest, leitet dem Senat Anträge zu Beschlussfassungen zu und nimmt zum Jahresbericht der Kollegialen Leitung Stellung.
(2) An den Sitzungen der Mitgliederversammlung nehmen mit beratender Stimme teil:
1.
sechs von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium benannte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulpraxis,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministeriums.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können zu den Sitzungen weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Schulpraxis, der Schulaufsicht und der Fachbereiche mit beratender Stimme eingeladen werden. Insbesondere können sie in Ausschüssen mitarbeiten.

§ 4 Kollegiale Leitung

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte eine Kollegiale Leitung. Der Kollegialen Leitung gehören an:
1.
das Mitglied der Hochschulleitung,
2.
vier Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4.
ein Mitglied der Studierenden,
5.
ein Mitglied der Staatlichen Studienseminare und
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen.
(2) Ist das Mitglied der Hochschulleitung keine Hochschullehrerin oder kein Hochschullehrer, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auf sechs Mitglieder.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kollegialen Leitung beträgt mit Ausnahme des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 drei Jahre. Die Amtszeit des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 beträgt ein Jahr.
(4) An den Sitzungen der Kollegialen Leitung nehmen zwei von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium benannte Vertreterinnen oder Vertreter der Schulpraxis mit beratender Stimme teil.
(5) Auf Beschluss der Kollegialen Leitung können zu den Sitzungen weitere Vertreterinnen oder Vertreter der Schulpraxis, der Schulaufsicht und der Fachbereiche mit beratender Stimme eingeladen werden.

§ 5 Aufgaben der Kollegialen Leitung

Die Kollegiale Leitung ist im Rahmen der Vorgaben der Mitgliederversammlung tätig und vollzieht deren Beschlüsse. Sie nimmt die Geschäfte des Zentrums für Lehrerbildung in eigener Zuständigkeit wahr und wirkt insbesondere bei der Sicherstellung des Lehrangebotes, der Einhaltung der Curricularen Standards, der Durchführung der Studienberatung sowie der Gewährleistung der erforderlichen Organisation des Lehrbetriebes mit und unterstützt die Konzeption und die Durchführung der Schulpraktika. Sie bereitet unter Berücksichtigung ihr zugegangener Anträge die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor und legt über ihre Tätigkeit einen Jahresbericht vor.

§ 6 Geschäftsführende Leitung

(1) Aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Kollegialen Leitung wird ein Mitglied von der Mitgliederversammlung mit der geschäftsführenden Leitung, ein weiteres Mitglied mit der Stellvertretung beauftragt. Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die geschäftsführende Leitung vertritt das Zentrum für Lehrerbildung nach außen, führt den Vorsitz in der Kollegialen Leitung und lädt zu deren Sitzungen ein. Sie trägt die fachliche Verantwortung für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, ist Vorgesetzte des dort beschäftigten Personals und kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der Kollegialen Leitung vorläufige Entscheidungen und Maßnahmen treffen.

§ 7 Durchführung der Aufgaben

(1) Bei der Durchführung der laufenden Geschäfte kann die Geschäftsführende Leiterin oder der Geschäftsführende Leiter durch eine Geschäftsführende Beauftragte oder einen Geschäftsführenden Beauftragten unterstützt werden.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung arbeitet mit der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes sowie mit den Akademischen Prüfungsämtern zusammen, insbesondere mit dem Ziel einer größtmöglichen Verwaltungs- und Verfahrenstransparenz für Studierende sowie einer effizienten Ressourcenausnutzung.
(3) Die für die Durchführung der Aufgaben des Zentrums für Lehrerbildung benötigten personellen und sächlichen Mittel werden von dem Präsidium bereitgestellt, wobei auch Personal- und Sachmittel aus bislang mit der Durchführung schulpraktischer Studien oder ähnlichen Aufgaben befasster Einrichtungen der Universität einbezogen werden können.
(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Abstimmungen

(1) Abstimmungsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 benannten Personen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Hochschulgesetz.
(2) Ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung in Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 gegen die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Studienseminare erfolgt, muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Entscheidung der Kollegialen Leitung.

§ 9 Besonderheiten für einzelne Universitäten

(1) Die Katholisch-Theologische Fakultät Trier entsendet zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer als Mitglieder (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) des Zentrums für Lehrerbildung der Universität Trier.
(2) An der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität kann für den Campus Kaiserslautern und für den Campus Landau jeweils eine Kollegiale Leitung (§ 4) bestellt werden.
(3) An der Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz kann das Präsidium zusätzlich zu dem Mitglied der Hochschulleitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) eine in der Lehrerausbildung ausgewiesene Person als weiteres abstimmungsberechtigtes Mitglied des Zentrums für Lehrerbildung benennen. Dieses weitere Mitglied tritt in der Kollegialen Leitung (§ 4) an die Stelle des Mitglieds der Hochschulleitung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Das Präsidium kann diesem weiteren Mitglied abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 dauerhaft die geschäftsführende Leitung (§ 6) übertragen; die Stellvertretung wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 von der Mitgliederversammlung beauftragt.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 24. August 2004
Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur J. Zöllner
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