Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich Vom 13. Juli 2016
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich Vom 13. Juli 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juli 2016 | 01.08.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2016 |
Eingangsformel | 01.08.2016 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.08.2016 |
§ 1 | 01.01.2023 |
Teil 2 - Hochschulen | 01.08.2016 |
§ 2 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung | 01.08.2016 |
§ 3 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz | 01.08.2016 |
§ 4 - Urlaubsverordnung | 01.08.2016 |
§ 5 - Landesdisziplinargesetz | 07.10.2020 |
§ 6 - Landesbesoldungsgesetz | 07.10.2020 |
§ 7 - Landesreisekostengesetz | 01.08.2016 |
§ 8 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes | 01.08.2016 |
§ 9 - Landesumzugskostengesetz | 01.08.2016 |
§ 10 - Landestrennungsgeldverordnung | 01.08.2016 |
§ 11 - Landesbeamtenversorgungsgesetz | 01.08.2016 |
§ 12 - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Professorinnen und Professoren | 07.10.2020 |
§ 13 - Hochschulgesetz und Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer | 07.10.2020 |
§ 14 - Arbeitsrechtliche und weitere Zuständigkeiten | 01.08.2016 |
§ 15 - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen | 01.08.2016 |
Teil 3 - Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union und Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung | 01.08.2016 |
§ 16 | 01.08.2016 |
Teil 4 - Besondere Bestimmungen für Personen in der Dienststellenleitung | 01.08.2016 |
§ 17 | 01.08.2016 |
Teil 5 - Schlussbestimmungen | 01.08.2016 |
§ 18 - Zuständigkeitsvorbehalt | 01.08.2016 |
§ 19 - Inkrafttreten | 01.08.2016 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | |
Teil 2 Hochschulen | |
§ 2 | Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung |
§ 3 | Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz |
§ 4 | Urlaubsverordnung |
§ 5 | Landesdisziplinargesetz |
§ 6 | Landesbesoldungsgesetz |
§ 7 | Landesreisekostengesetz |
§ 8 | Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes |
§ 9 | Landesumzugskostengesetz |
§ 10 | Landestrennungsgeldverordnung |
§ 11 | Landesbeamtenversorgungsgesetz |
§ 12 | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Professorinnen und Professoren |
§ 13 | Hochschulgesetz und Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer |
§ 14 | Arbeitsrechtliche und weitere Zuständigkeiten |
§ 15 | Gesetz über Arbeitnehmererfindungen |
Teil 3 Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union und Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung | |
§ 16 | |
Teil 4 Besondere Bestimmungen für Personen in der Dienststellenleitung | |
§ 17 | |
Teil 5 Schlussbestimmungen | |
§ 18 | Zuständigkeitsvorbehalt |
§ 19 | Inkrafttreten |
Aufgrund des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10),
des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1,
des § 37 Abs. 3 Satz 4 und des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
des § 2 Abs. 9 Satz 1 und des § 44 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), BS 223-41,
des § 2 Abs. 8 und des § 35 Abs. 1 Satz 3 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), BS 223-20,
des § 41 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. III S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz mit der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz, die Universität Trier, die Rheinland-Pfälzische Technische Universität, die Universität Koblenz, die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Kaiserslautern, die Hochschule Koblenz, die Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen, die Hochschule Mainz, die Hochschule Trier, die Hochschule Worms sowie das Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union, Trier, und das Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung sind nach näherer Bestimmung dieser Verordnung jeweils hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten und sonstigen Personen zuständig, die bei ihnen im unmittelbaren Landesdienst stehen oder bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses gestanden haben.
(2) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten obliegt den Präsidentinnen und Präsidenten und den Kanzlerinnen und Kanzlern der Hochschulen jeweils für ihren Bereich (§ 44 des Hochschulgesetzes - HochSchG -), im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 6 HochSchG dem jeweiligen Präsidiumsmitglied, den Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen und den Institutsleitungen. § 83 Abs. 1 Satz 1 HochSchG bleibt unberührt.
Teil 2 Hochschulen
§ 2 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten ihres Geschäftsbereichs sind
1.
die Hochschulen für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 und
2.
die Universitäten für die Beamtinnen und der Beamten der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren).
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung nach Absatz 1 oder nach § 44 HochSchG oder nach § 35 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.
§ 3 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 bis 3 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
2.
nach § 38 LBG den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben,
3.
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
4.
nach § 41 Satz 1 BeamtStG die zu erstattende Anzeige entgegenzunehmen sowie nach § 41 Satz 2 BeamtStG Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
5.
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,
6.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
7.
nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen,
8.
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen, soweit dies nicht dem Landesamt für Finanzen obliegt,
9.
die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,
10.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75a und 75b LBG zu treffen,
11.
die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen aufgrund der §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung sowie der Hochschulnebentätigkeitsverordnung zu treffen.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 12 Abs. 2 LBG die Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
2.
nach § 31 Abs. 1 LBG den Entlassungsantrag entgegenzunehmen,
3.
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
4.
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
5.
nach § 37 Abs. 6 BeamtStG die Herausgabe von amtlichem Schriftgut zu verlangen,
6.
nach § 44 Abs. 1 und 2 LBG eine ärztliche Untersuchung oder amtsärztliche Beobachtung anzuweisen,
7.
nach § 44 Abs. 4 LBG die Dienstunfähigkeit festzustellen,
8.
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
9.
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die bei ihnen entstehenden Personalakten zu führen und Akteneinsicht zu gewähren; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt,
10.
nach § 51 LBG den Diensteid oder das Gelöbnis abzunehmen,
11.
nach § 53 LBG die Herausgabe dienstlich empfangener Sachen zu verlangen sowie das Tragen von Dienstkleidung oder Dienstausrüstung und den Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen zu untersagen,
12.
nach § 57 Abs. 2 LBG anzuweisen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
13.
nach § 58 LBG anzuweisen, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann,
14.
nach § 62 Abs. 1 LBG im Bereich des Arbeitsschutzes die notwendigen Entscheidungen zu treffen,
15.
nach § 69 LBG ein Dienstzeugnis zu erteilen,
16.
nach § 73 Abs. 2 LBG Mehrarbeit anzuordnen oder zu genehmigen und entsprechende Dienstbefreiung anzuordnen,
17.
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
18.
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
19.
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen.
§ 4 Urlaubsverordnung
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeiten übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(2) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, Urlaub nach der Urlaubsverordnung zu bewilligen, soweit nicht die Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorgeschrieben ist.
§ 5 Landesdisziplinargesetz
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind die Präsidentinnen und Präsidenten und die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen jeweils für ihren Bereich (§ 44 HochSchG), im Falle des § 44 Abs. 1 Satz 6 HochSchG das jeweilige Präsidiumsmitglied, die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen und die Institutsleitungen.
(2) Den Hochschulen wird die Zuständigkeit übertragen, für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ihres Geschäftsbereichs nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben.
(3) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen,
2.
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
3.
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.
§ 6 Landesbesoldungsgesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
2.
nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 und des § 31 LBesG die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen zu treffen und diese der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz. 4 LBesG), soweit ihnen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
3.
nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG auf Antrag über die Anerkennung weiterer hauptberuflicher, für die Verwendung förderlicher Zeiten zu entscheiden,
4.
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
5.
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 29 LBesG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104, BS 2032-3) in der jeweils geltenden Fassung über die Gewährung von Leistungsstufen und über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
2.
nach § 33 LBesG in Verbindung mit den §§ 5 bis 7 der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden.
Die Präsidentinnen und Präsidenten und die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen können einzelne dieser Zuständigkeiten auf die Dekaninnen und Dekane oder diejenigen weiter übertragen, die Fachbereichseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten.
(3) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit der oder des Dienstvorgesetzten übertragen, die zur Zahlung der Dienstbezüge sowie der sonstigen zur Besoldung gehörenden Bezüge erforderlichen Feststellungen, Entscheidungen und Anordnungen nach dem Landesbesoldungsgesetz zu treffen, soweit dies nicht der obersten Dienstbehörde oder dem Landesamt für Finanzen obliegt.
§ 7 Landesreisekostengesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen öder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen,
4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen,
5.
nach § 14 LRKG eine Pauschvergütung zu gewähren,
6.
nach § 16 Abs. 3 und 4 LRKG Kosten bei Reisen aus besonderem Anlass zu erstatten.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeiten übertragen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 5 bis 9 und 13 bis 16 LRKG die Reisekosten zu berechnen und die Auszahlung anzuordnen.
§ 8 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
§ 9 Landesumzugskostengesetz
(1) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 LUKG,
2.
die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LUKG.
§ 10 Landestrennungsgeldverordnung
(1) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, die Zuständigkeit übertragen, nach § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu bewilligen.
(2) Den Hochschulen wird für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung zu bewilligen und die Auszahlung anzuordnen.
§ 11 Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten, dritten und vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, vorbehaltlich des Satzes 2 folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 41 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) eine amtsärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen,
2
nach § 42 Abs. 5 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
3.
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der oder des Verletzten, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, zu treffen,
4.
nach den §§ 43, 44 und 54 bis 56 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
5.
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
6.
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen,
7.
nach § 91 Abs. 3 in Verbindung mit § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
Die Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 bestehen nur hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, und nur insoweit, als die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis zu treffen sind.
(2) Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ihres Geschäftsbereichs, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 LBeamtVG über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu entscheiden, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
2.
nach § 57 Abs. 1 und 3 Satz 1 LBeamtVG Unfallmeldungen entgegenzunehmen und die Unfalluntersuchungen zu führen.
(3) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG und für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 LBeamtVG bleibt unberührt.
§ 12 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Professorinnen und Professoren
(1) Die Zuständigkeiten der Universitäten für die Beamtinnen und Beamten ab dem vierten Einstiegsamt (§§ 3 bis 11) erstrecken sich auf die Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren).
(2) Die Zuständigkeiten der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 11 und Abs. 2 Nr. 2 bis 7, 9 bis 11, 14, 16 und 17, § 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 und Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 erstrecken sich auch auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten auf Lebenszeit und die Professorinnen und Professoren. Gleiches gilt für die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1, soweit die Berufung nach § 50 Abs. 4 HochSchG durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hochschule erfolgt.
§ 13 Hochschulgesetz und Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
Den Universitäten wird die Zuständigkeit übertragen, für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 (Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren) und entsprechend befristet Beschäftigten nach § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 HochSchG und § 49 Abs. 1 bis 4 und 6 DHVwG zu entscheiden.
§ 14 Arbeitsrechtliche und weitere Zuständigkeiten
(1) Den Hochschulen wird die Zuständigkeit übertragen, die Dienstverhältnisse der Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 15 sowie der entsprechend vergüteten außertariflichen Beschäftigten zu begründen und zu beenden sowie die Stufenzuordnung zu treffen.
(2) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 umfassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, jeweils die Zuständigkeit, die sonstigen dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten dieser Hochschulbediensteten zu treffen.
(3) Im Übrigen sind für Personen, die nicht im Beamtenverhältnis stehen, insoweit, als Entscheidungen nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften zu treffen sind, die §§ 3 bis 12 entsprechend anzuwenden.
§ 15 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Den Hochschulen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Rechte und Pflichten des Dienstherrn sowie für die Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. III S. 756) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
Teil 3 Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union und Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
§ 16
Dem Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union, Trier, und dem Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, werden
1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 die Ausübung des Rechts der Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten,
2.
für die Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie für die nebenberuflichen Bediensteten die Zuständigkeit zur Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
übertragen. Die Institutsleitung ist Dienstvorgesetzte der vorgenannten Institutsbediensteten. Für die Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 2 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Im Übrigen sind die §§ 3 bis 11, 14 und 15 entsprechend anzuwenden, und zwar § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 und Abs. 2 auch auf Dienstreisen und Dienstgänge, welche die Institutsleitung selbst unternimmt.
Teil 4 Besondere Bestimmungen für Personen in der Dienststellenleitung
§ 17
(1) Soweit diese Verordnung die Präsidentinnen und Präsidenten, die Rektorin oder den Rektor, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Prorektorin oder den Prorektor oder die Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen persönlich betrifft, bleibt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zuständig; ausgenommen sind § 3 Abs. 1 Nr. 11 in Bezug auf Entscheidungen aufgrund des § 76 LBG, § 4, § 7 Nr. 1, 2, 4, 6 und Abs. 2, § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 2.
(2) Soweit diese Verordnung die in der Institutsleitung des Instituts für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union, Trier, und des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung vertretenen Personen persönlich betrifft, gilt Absatz 1 Halbsatz 1 entsprechend; ausgenommen ist § 7 Nr. 1, 2, 4, 6 und Abs. 2.
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 18 Zuständigkeitsvorbehalt
In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Hochschulbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 14. Mai 1987 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 107), BS 2030-1-12,
2.
die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer in nebentätigkeitsrechtlichen Angelegenheiten vom 12. Juli 2005 (GVBl. S. 297, BS 223-20-1),
3.
die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Reisekostenrechts im Geschäftsbereich der Staatskanzlei vom 17. September 1996 (GVBl. S. 366, BS 2032-30-8).
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