HSchulForschZulV RP 2004
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Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich Vom 16. Juni 2004

Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich Vom 16. Juni 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom 15.10.2020 (GVBl. S. 547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich vom 16. Juni 200401.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
§ 1 - Geltungsbereich11.02.2014
§ 2 - Leistungsbezüge01.07.2004
§ 3 - Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge07.10.2020
§ 4 - Besondere Leistungsbezüge07.10.2020
§ 5 - Funktions-Leistungsbezüge01.01.2023
§ 6 - Ruhegehaltfähigkeit11.02.2014
§ 7 - Professorenbesoldungsvolumen07.10.2020
§ 8 - Forschungs- und Lehrzulagen07.10.2020
§ 9 - Grundordnung der Hochschule01.07.2004
§ 10 - Benachteiligungsverbot07.10.2020
§ 11 - Widerspruch01.07.2004
§ 12 - Wechsel in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 aus besonderen Gründen07.10.2020
§ 13 - In-Kraft-Treten23.08.2008
Aufgrund des § 22 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275), BS 2032-1, und des § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren, die Grundlagen der Kriterien für die Gewährung sowie die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren und hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hochschulgesetzes - HochSchG -) gemäß den §§ 37 und 38 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie des § 84 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG). Ferner werden Bestimmungen über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 39 LBesG getroffen.

§ 2 Leistungsbezüge

Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die
1.
aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen (§ 3),
2.
für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung (§ 4) und
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 5)
gewährt werden können.

§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Neben denen nach § 38 Abs. 1 LBesG zu berücksichtigenden Kriterien, können die Hochschulen weitere Kriterien in ihrer Grundordnung festgelegen. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach Satz 1 kann mit Zielvereinbarungen verknüpft werden. Bei der Bemessung der Berufungs- Leistungsbezüge kann die Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte angemessen berücksichtigt werden.
(2) Über die Gewährung und über die Höhe der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge entscheidet gemäß § 80 Abs. 5 HochSchG die Präsidentin oder der Präsident. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann sich in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.
(3) Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden.
(2) Besondere Leistungen im Sinne des Absatz 1 sind anhand von geeigneten Kriterien festzustellen. Die Hochschulen legen die konkreten Kriterien zur Leistungsbemessung entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil in ihrer Grundordnung fest.
Als Kriterien können insbesondere
1.
das besondere Engagement bei der Betreuung von Studierenden, Hochbegabten, Absolventinnen und Absolventen, Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie bei der Heranbildung des Professorennachwuchses,
2.
das besondere Engagement bei der Studienreform, bei der Entwicklung innovativer Studiengänge und von Weiterbildungsangeboten, beim Fernstudium und bei der Qualitätssicherung,
3.
Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Weiterbildung hinaus geleistet werden,
4.
das herausragende internationale Engagement in Wissenschaft, Forschung und Kunst, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch,
5.
das besondere Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen, beim Wissenschaftstransfer einschließlich Existenzgründungen und Erfinderverwertungen sowie bei Ausstellungen, Konzerten, Aufführungen, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten,
6.
das besondere Engagement bei der Kooperation mit anderen Hochschulen, mit Schulen sowie mit Einrichtungen von Wissenschaft, Kunst und Praxis,
7.
das besondere Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
8.
ein besonders hoher Anteil an Drittmitteln, Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln
zur individuellen Leistungsbemessung herangezogen werden.
(3) Über die Gewährung und über die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet gemäß § 80 Abs. 5 HochSchG die Präsidentin oder der Präsident.
(4) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

§ 5 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Hauptberufliche Leiterinnen und Leiter von Hochschulen und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, sowie Professorinnen und Professoren, die besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktion oder Aufgabe Funktions-Leistungsbezüge. Weitere Funktionen und die besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, für die Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können (insbesondere Dekanin oder Dekan, Frauenbeauftragte), legen die Hochschulen in der Grundordnung fest.
(2) Als Funktions-Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 3 Satz 1 LBesG werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 monatlich folgende feste Beträge gewährt:
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten
a)
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 57 v. H.,
b)
der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität 50 v. H.,
c)
der Universität Trier und der Universität Koblenz 42 v. H. und
d)
einer Hochschule für angewandte Wissenschaften 27 v. H.
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3,
2.
der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz 25 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3,
3.
der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten
a)
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 34 v. H.,
b)
der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität 27 v. H.,
c)
der Universität Trier und der Universität Koblenz 20 v. H. und
d)
einer Hochschule für angewandte Wissenschaften 4 v. H.
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3,
4.
der Kanzlerin oder dem Kanzler
a)
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 34 v. H.,
b)
der Rheinland-Pfälzischen Technischen Universität 27 v. H.,
c)
der Universität Trier und der Universität Koblenz 20 v. H.,
d)
der Hochschulen Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier 20 v. H. und
e)
der Technischen Hochschule Bingen, der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen und der Hochschule Worms 9 v. H.
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Professorinnen und Professoren, die gemäß § 82 Abs. 3 HochSchG die Aufgabe einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten wahrnehmen und von ihren Dienstaufgaben ganz oder teilweise freigestellt sind, erhalten feste Funktions-Leistungsbezüge bis zur Höhe der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Beträge nur, wenn ihr bisheriges Grundgehalt zuzüglich bisher gewährter Leistungsbezüge nach § 3 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 zuzüglich der Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 nicht übersteigt.
(4) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 können weitere Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Diese können der Höhe nach ganz oder teilweise als feste Beträge oder variabel, vom Erreichen von Entwicklungszielen oder Zielvereinbarungen abhängig vereinbart werden. Sie können als monatliche Zahlungen oder als Einmalzahlung gewährt werden. Für den Bereich der Hochschulleitung kann die Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge angemessen berücksichtigt werden.
(5) Für die Wahrnehmung der Funktionen und besonderen Aufgaben, die die Hochschulen nach Absatz 1 Satz 2 in ihrer Grundordnung festgelegt haben, sind die Funktions-Leistungsbezüge der Höhe nach so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktions-Leistungsbezügen der in Absatz 2 genannten Mitgliedern der Hochschulleitung stehen. Die Beträge sind als Vomhundertsatz des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 in der Grundordnung auszuweisen.
(6) Über die Gewährung und die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen oder des Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers entscheidet gemäß § 80 Abs. 5 HochSchG das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. In den übrigen Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist den Hochschulen den Anteil der Stellen zu, für die gemäß § 84 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG Leistungsbezüge über 40 v. H. des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können. Die Hochschulen können in ihrer Grundordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen im Umfang der zugewiesenen Stellenanteile nach Satz 1 Leistungsbezüge nach § 84 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG für ruhegehaltfähig erklärt werden können.
(2) Über die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 84 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.

§ 7 Professorenbesoldungsvolumen

(1) Zur Regelung der Besoldungsausgaben für die in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler wird für das Jahr 2010 ein Professorenbesoldungsvolumen im Bereich der Universitäten in Höhe von 81 424 838 EUR und im Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Höhe von 58 664 305 EUR festgelegt.
(2) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 LBesG mit Ausnahme des Familienzuschlages sowie für Dienstbezüge nach § 67 Abs. 4 LBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung. Bei der Festlegung des Professorenbesoldungsvolumens sind auch entsprechende Ausgaben für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, zu berücksichtigen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Festlegung des Professorenbesoldungsvolumens nicht einzubeziehen.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium weist jeder Hochschule ein bestimmtes an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmendes Professorenbesoldungsvolumen (hochschulspezifisches Professorenbesoldungsvolumen) zu. Zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungsanpassung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abzug vorgesehen werden. Die Hochschulen dürfen bei den Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 das ihnen zugewiesene hochschulspezifische Professorenbesoldungsvolumen nicht überschreiten.
(4) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann das hochschulspezifische Professorenbesoldungsvolumen um bis zu 2 v. H. erhöhen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber.
(5) Die Festsetzung des Professorenbesoldungsvolumens erfolgt jährlich durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Die Summe der Professorenbesoldungsvolumina ist von diesem für den Bereich der Universitäten und den Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften getrennt bekannt zu machen.
(6) Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandortes kann das zugewiesene Professorenbesoldungsvolumen einer Hochschule mit Zustimmung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums um bis zu 5 v. H. überschritten werden, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber. Die Überschreitung nach Satz 1 ist innerhalb von drei Kalenderjahren in voller Höhe zurückzuführen.
(7) Über die Entwicklung der tatsächlichen Professorenbesoldungsausgaben hat die Hochschule gegenüber dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium jährlich zu berichten.
(8) Das Nähere, insbesondere zu den Grundsätzen und Voraussetzungen zur Erhöhung nach Absatz 4 sowie zur Überschreitung nach Absatz 6, regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium in Zielvereinbarungen mit den Hochschulen.
(9) Die Regelungen der Absätze 1 bis 8 gelten für die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer entsprechend.

§ 8 Forschungs- und Lehrzulagen

(1) Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 39 LBesG für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Bei der Durchführung des Lehrvorhabens ist die ent- sprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung anzurechnen. Die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben von Drittmitteln für dieses Forschungs- oder Lehrvorhaben aus.
(2) Das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen regeln die Hochschulen in ihrer Grundordnung. Sie legen hierbei auch die Voraussetzungen fest, nach denen Forschungs- und Lehrzulagen bis zur Höhe eines Jahresgrundgehalts gezahlt werden können. Über die Gewährung und über die Höhe der Forschungs- und Lehrzulage entscheidet gemäß § 80 Abs. 5 HochSchG die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag.

§ 9 Grundordnung der Hochschule

Die Hochschulen regeln in ihrer Grundordnung das konkrete Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen sowie das Verfahren zur Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen. Sie legen dabei auch die Kriterien zur Bewertung der individuellen Leistung fest und berücksichtigen dabei das jeweilige Profil der Hochschule und ihre Entwicklungsziele. Die Hochschulen können in ihrer Grundordnung festlegen, dass Leistungsbezüge nach § 4 nur auf Antrag gewährt werden.

§ 10 Benachteiligungsverbot

Bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung von Leistungsbezügen ist zu gewährleisten, dass insbesondere bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen Professorinnen sowie Professorinnen und Professoren mit Behinderungen nicht benachteiligt werden.

§ 11 Widerspruch

Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule entscheidet über Widersprüche gegen von ihr oder ihm nach dieser Verordnung getroffene besoldungs- und versorgungsrechtlichen Entscheidungen.

§ 12 Wechsel in ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 aus besonderen Gründen

(1) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes, die den Ruf auf diese Professur vor dem 22. Februar 2002 angenommen haben und bis zum 31. Dezember 2012 einen Antrag auf Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe W 2 stellen, können frühestens ab dem Zeitpunkt der Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe W 2 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 3 unbefristet gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungsbezügen nach Satz 1 ist, dass der nach der Besoldungsgruppe C 2 bewertete Dienstposten der Professorin oder des Professors bereits vor dem 22. Februar 2002 nach Maßgabe des § 21 LBesG einem Amt der Besoldungsgruppe C 3 zugeordnet werden konnte und die Professorin oder der Professor aufgrund der fachlichen und pädagogischen Befähigung sowie der individuellen Leistung die Voraussetzungen erfüllt hätte, in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 berufen zu werden. Die Zahl der Professorinnen und Professoren, denen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 gewährt werden, darf jährlich 5 v. H. der Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes nicht übersteigen.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können bis zu dem Umfang gewährt werden, der zum Ausgleich der Besoldungsdifferenz erforderlich ist, die durch die nicht mehr mögliche Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe C 3 eintreten würde. Der Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Leistungsbezüge nach Absatz 1 darf das um 25 v. H. des Differenzbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 2 verminderte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 nicht übersteigen.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Mainz, den 16. Juni 2004
Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung,
Forschung und Kultur
J. Zöllner
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