LKindSchuG
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Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) Vom 7. März 2008

Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) Vom 7. März 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (GVBl. S. 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) vom 7. März 200821.03.2008
Eingangsformel21.03.2008
Teil 1 - Allgemeines21.03.2008
§ 1 - Allgemeine Grundsätze, Inhalt und Ziele des Gesetzes21.03.2008
Teil 2 - Förderung des Kindeswohls und Verbesserung des Schutzes von Kindern21.03.2008
§ 2 - Kinderschutz durch frühe Förderung21.03.2008
§ 3 - Lokale Netzwerke01.11.2014
§ 4 - Unterstützung und Förderung durch das Land01.01.2020
Teil 3 - Früherkennungsuntersuchungen21.03.2008
§ 5 - Zentrale Stelle28.12.2018
§ 6 - Datenübermittlung durch die Meldebehörden01.11.2015
§ 7 - Unterrichtung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Untersuchungsbestätigung01.11.2014
§ 8 - Unterrichtung der Gesundheitsämter01.11.2014
§ 9 - Unterrichtung der Jugendämter01.11.2014
§ 10 - Datenschutz01.11.2014
Teil 4 - Sonstige Bestimmungen21.03.2008
§ 11 - Berichte zum Kinderschutz24.11.2020
§ 12 - (aufgehoben)01.11.2014
§ 13 - Kostenerstattung des Landes21.03.2008
§ 14 - Ergänzende Bestimmungen01.11.2014
Teil 5 - Schlussbestimmungen21.03.2008
§ 15 - Änderung des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst21.03.2008
§ 16 - Änderung des Heilberufsgesetzes21.03.2008
§ 17 - Änderung des Landeshebammengesetzes21.03.2008
§ 18 - Änderung des Landeskrankenhausgesetzes21.03.2008
§ 19 - Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes21.03.2008
§ 20 - Änderung des Kindertagesstättengesetzes21.03.2008
§ 21 - Änderung des Schulgesetzes21.03.2008
§ 22 - Inkrafttreten21.03.2008
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeine Grundsätze, Inhalt und Ziele des Gesetzes

(1) Jedes Kind hat das Recht auf eine positive Entwicklung und Entfaltung sowie auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Es ist das Recht und die besondere Pflicht der Eltern, hierfür Sorge zu tragen. Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft; sie hat die Aufgabe, Eltern frühzeitig bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Pflege, Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, Risiken für das gesunde Aufwachsen von Kindern rechtzeitig zu begegnen und bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohls konsequent durch wirksame Hilfen für den notwendigen Schutz zu sorgen. Das Land unterstützt die örtlichen Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe bei der Sicherstellung eines wirksamen Kinderschutzes.
(2) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit durch frühe Förderung und rechtzeitige Hilfen zur Vermeidung von Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung.
(3) Ziele des Gesetzes sind
1.
die Gewährleistung notwendiger niedrigschwelliger Angebote zur Förderung des Kindeswohls,
2.
die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die konsequente Sicherstellung der erforderlichen Hilfen,
3.
der Aufbau lokaler Netzwerke zur Förderung des Kindeswohls und zur Verbesserung des Kinderschutzes und
4.
die Förderung von Kindergesundheit, insbesondere durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Untersuchungsangebote zur Früherkennung von Krankheiten (Früherkennungsuntersuchungen) bei Kindern.

Teil 2 Förderung des Kindeswohls und Verbesserung des Schutzes von Kindern

§ 2 Kinderschutz durch frühe Förderung

Die öffentliche Jugendhilfe trägt in Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe im Rahmen ihrer Aufgaben dafür Sorge, dass Risiken für das Wohl von Kindern beseitigt werden und qualifizierte und bedarfsgerechte Angebote frühzeitiger Förderung von Erziehungs- und Beziehungskompetenz zur Vermeidung von Überforderungen und Fehlverhalten und zur Bewältigung besonderer Belastungen von Eltern und Kindern rechtzeitig und niedrigschwellig genutzt werden können. Die Jugendhilfe wirkt in diesem Zusammenhang auf eine enge Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden Einrichtungen und Diensten außerhalb der Jugendhilfe, insbesondere des Gesundheitswesens, hin.

§ 3 Lokale Netzwerke

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen in ihrem jeweiligen Bezirk die Bildung eines lokalen Netzwerks sicher mit dem Ziel, umfassend durch Früherkennung von Risiken für Fehlentwicklungen sowie durch rechtzeitige Förderung und Hilfe einen wirksamen Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Missbrauch und Misshandlung zu erreichen. Sie wirken darauf hin, dass über die Jugendhilfe hinaus auch alle anderen Einrichtungen und Dienste, die im Rahmen ihrer Aufgaben Risiken für das Kindeswohl feststellen und zu wirksamer Hilfe beitragen können, aktiv in das Netzwerk eingebunden werden; dies gilt insbesondere für die Bereiche der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung. In geeigneten Fällen können lokale Netzwerke im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit auch unter Beteiligung mehrerer Jugendämter eingerichtet werden.
(2) Beteiligte der lokalen Netzwerke sind insbesondere Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe, Gesundheitsämter, Sozialämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Häuser der Familie, Beratungsstellen, Einrichtungen und Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie weitere geeignete Personen, Behörden und sonstige Organisationen. Soweit erforderlich sind auch Personen und Stellen außerhalb des Bezirks des jeweiligen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Beteiligte in die Arbeit der lokalen Netzwerke einzubeziehen.
(3) Den Jugendämtern obliegt die Planung und Steuerung der lokalen Netzwerke. Sie laden die Beteiligten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, zu lokalen Netzwerkkonferenzen ein, in denen grundsätzliche Fragen der Förderung des Kindeswohls, der Verbesserung des Kinderschutzes und die sich daraus für das jeweilige lokale Netzwerk ergebenden Konsequenzen besprochen werden.
(4) Ziel der Zusammenarbeit der Beteiligten in einem lokalen Netzwerk ist es,
1.
geeignete Rahmenbedingungen zur frühen Förderung sowie für eine wirkungsvolle Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu schaffen und hierzu auch außerhalb der Jugendhilfe tätige Einrichtungen, Dienste und Berufsgruppen insbesondere aus dem Bereich Gesundheit mit einzubeziehen,
2.
die Transparenz über die unterschiedlichen Hilfeangebote und deren Möglichkeiten für schwangere Frauen, Eltern und ihre Kinder zu erhöhen und deren umfassende Beratung sicherzustellen,
3.
Erkenntnisse für die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der örtlichen Hilfestrukturen, die für die Wahrnehmung des Schutzauftrags und für die Bereitstellung von frühen Hilfen erforderlich sind, sowie für eine fachübergreifende kommunale Jugend-, Sozial- und Gesundheitsberichterstattung zu gewinnen,
4.
Konzepte zur Förderung des Kindeswohls und zum Abbau Kinder gefährdender Lebensbedingungen im örtlichen und regionalen Umfeld zu entwickeln und umzusetzen,
5.
Programme zur gezielten Unterstützung und Integration von Familien in besonderen Belastungs- und Risikosituationen anzuregen und
6.
die Entwicklung und Umsetzung auch fach- und bereichsübergreifender Fortbildung der Fachkräfte der Beteiligten zu unterstützen.

§ 4 Unterstützung und Förderung durch das Land

(1) Das Land richtet in dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine überregionale Servicestelle ein, die insbesondere die Bildung der lokalen Netzwerke und deren Arbeit beratend unterstützt und auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinwirkt.
(2) Das Land fördert den Aufbau und die Arbeit der lokalen Netzwerke pauschal mit sieben Euro pro Jahr für jedes Kind im Bezirk des jeweiligen Jugendamts, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Auszahlung erfolgt an die Träger der Jugendämter jeweils zum 1. Juli; maßgebend ist die zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Kinder mit Hauptwohnung im Bezirk des jeweiligen Jugendamts.
(3) Das Land fördert Maßnahmen zur Stärkung nachhaltiger Strukturen im Kinderschutz insbesondere im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 750 000 Euro. Das fachlich zuständige Ministerium legt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Kriterien zur Verteilung der Mittel an die Träger der Jugendämter und inhaltliche Schwerpunkte fest.
(4) Zuständige Behörde für die mit den Förderungen nach den Absätzen 2 und 3 zusammenhängenden Aufgaben des Landes ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(5) Die Jugendämter weisen die Verwendung der nach den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Mittel im Rahmen des landesweiten Berichtswesens zu den Hilfen zur Erziehung nach. Das fachlich zuständige Ministerium legt die hierfür gelten den Anforderungen im Benehmen mit dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz fest.

Teil 3 Früherkennungsuntersuchungen

§ 5 Zentrale Stelle

(1) Bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird eine Zentrale Stelle eingerichtet, die die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter rechtzeitig über einzelne anstehende Früherkennungsuntersuchungen für Kinder informiert und zur Teilnahme auffordert, diejenigen Kinder ermittelt, zu denen keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind und in den in § 8 Abs. 1 vorgesehenen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unterrichtet.
(2) Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung. Sie kann sich mit Zustimmung des für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministeriums zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen öffentlichen Stelle bedienen. Die die Zentrale Stelle betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit auf die andere öffentliche Stelle entsprechend Anwendung.
(3) Die Kosten der Zentralen Stelle trägt das Land, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden.

§ 6 Datenübermittlung durch die Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden übermitteln der Zentralen Stelle auf Anforderung gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten zu allen Kindern, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 festgelegte Früherkennungsuntersuchungen anstehen, folgende Daten:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung,
5.
Tag des Einzugs,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung),
8.
Staatsangehörigkeiten und
9.
Auskunftssperren nach § 51 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3.Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen auch landesweit zum Abruf durch die Zentrale Stelle bereitgehalten werden. § 38 Abs. 2 BMG bleibt unberührt.

§ 7 Unterrichtung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Untersuchungsbestätigung

(1) Die Zentrale Stelle unterrichtet auf der Grundlage der nach § 6 übermittelten Daten die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der in Betracht kommenden in Rheinland-Pfalz gemeldeten Kinder rechtzeitig vor anstehenden Früherkennungsuntersuchungen schriftlich über den Inhalt und den Zweck sowie die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter werden mit ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitverantwortung für die gesundheitliche Entwicklung ihrer Kinder zur Teilnahme an den jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchungen aufgefordert. Sie werden umfassend über das bei Teilnahme und bei Nichtteilnahme an der Früherkennungsuntersuchung stattfindende Verfahren unterrichtet.
(2) Die eine Früherkennungsuntersuchung durchführende Person übermittelt der Zentralen Stelle innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Früherkennungsuntersuchung in schriftlicher Form oder auf elektronischem Weg eine Untersuchungsbestätigung mit Angabe des Datums und der Untersuchungsstufe der Früherkennungsuntersuchung; sie ist zur Übermittlung verpflichtet. Die Zentrale Stelle legt unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung fest; dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können. Die Zentrale Stelle und die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz können eine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des mit der Übermittlung der Untersuchungsbestätigungen verbundenen Aufwands durch das Land schließen.
(3) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium legt die Früherkennungsuntersuchungen fest, bei denen das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt wird. Es kann festlegen, dass das Verfahren in den Fällen wiederholt wird, in denen innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Untersuchungsbestätigungen bei der Zentralen Stelle eingegangen sind. Es kann auch festlegen, dass bei bestimmten Früherkennungsuntersuchungen nur das in Absatz 1 beschriebene Verfahren ohne Untersuchungsbestätigung durchgeführt wird. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 3 werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht.

§ 8 Unterrichtung der Gesundheitsämter

(1) Die Zentrale Stelle ermittelt durch Abgleich mit den seitens der Meldebehörden übermittelten Daten diejenigen Kinder, zu denen, in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 auch nach Wiederholung des Verfahrens, innerhalb angemessener Zeit keine Untersuchungsbestätigungen eingegangen sind. Zu diesen übermittelt sie dem Gesundheitsamt, in dessen Dienstbezirk das jeweilige Kind seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat, unverzüglich die in § 6 Abs. 1 genannten Daten zusammen mit der Angabe, zu welcher Früherkennungsuntersuchung (Untersuchungsstufe) keine Untersuchungsbestätigung eingegangen ist. Geht die Untersuchungsbestätigung nach der Übermittlung nach Satz 2 bei der Zentralen Stelle ein, so teilt sie dies dem jeweiligen Gesundheitsamt unverzüglich mit. Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich mit verschlossenem Umschlag oder auf elektronischem Weg; dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten im Rahmen der Übermittlung nur den mit dieser Aufgabe betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamts zur Kenntnis gelangen.
(2) Das Gesundheitsamt setzt sich auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Daten unverzüglich mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes in Verbindung und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin.

§ 9 Unterrichtung der Jugendämter

(1) Ergeben sich bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Anhaltspunkte für die Vernachlässigung, den Missbrauch oder die Misshandlung eines Kindes, unterrichtet das Gesundheitsamt hierüber unverzüglich das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Im Übrigen können die Gesundheitsämter in den Fällen, in denen trotz der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 keine Früherkennungsuntersuchungen durchgeführt wurden oder sich dies nicht feststellen lässt, den zuständigen Jugendämtern die in § 6 Abs. 1 genannten Daten zusammen mit der Angabe, welche Früherkennungsuntersuchungen (Untersuchungsstufe) betroffen sind, übermitteln. Im Zusammenhang mit der Unterrichtung nach Satz 1 und der Übermittlung der Daten nach Satz 2 können die Gesundheitsämter den Jugendämtern auch weitere personenbezogene Daten, die ihnen bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 bekannt geworden sind, insbesondere Namen, Anschriften und Telefonnummern und sonstige eine Kontaktaufnahme ermöglichende Daten sowie Gründe für die Nichtteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Daten nicht von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können.
(2) Die Jugendämter prüfen aufgrund der ihnen übermittelten Daten unverzüglich, ob ein Hilfebedarf vorliegt und stellen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung oder der anderen öffentlichen Stelle nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Die Zentrale Stelle hat die bei ihr zu einer Früherkennungsuntersuchung gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens ein Jahr nach der Unterrichtung nach § 7 Abs. 1 zu löschen.
(2) Die Gesundheitsämter haben die ihnen von der Zentralen Stelle übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens 18 Monate nach ihrer Speicherung zu löschen, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Gesundheitsämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.
(3) Die Jugendämter haben die ihnen von den Gesundheitsämtern übermittelten und die sonstigen in diesem Zusammenhang gespeicherten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen, wenn nach der Prüfung nach § 9 Abs. 2 entschieden worden ist, keine weitergehenden Maßnahmen einzuleiten, soweit nicht im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter aus zwingenden Gründen über diesen Zeitpunkt hinaus erforderlich ist.
(4) Im Übrigen finden die für die jeweilige Stelle geltenden sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

Teil 4 Sonstige Bestimmungen

§ 11 Berichte zum Kinderschutz

(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen sowie den Weiterentwicklungsbedarf der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit insbesondere auf der Grundlage von Beiträgen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung, der Gesundheitsämter und der Jugendämter.
(2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung berichtet dem fachlich zuständigen Ministerium regelmäßig über die Umsetzung und die Auswirkungen des Gesetzes. Die Einzelheiten zu den Vorlagezeitpunkten und zum Inhalt der Berichte bestimmt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 12

(aufgehoben)

§ 13 Kostenerstattung des Landes

Das Land erstattet den Trägern der Gesundheitsämter die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten jeweils pauschal durch Zahlung eines Betrags von drei Euro pro Jahr für jedes Kind im Dienstbezirk des jeweiligen Gesundheitsamts, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum 1. Juli; maßgebend ist die zum 30. Juni des Vorjahres nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Zahl der Kinder mit Hauptwohnung im Dienstbezirk des jeweiligen Gesundheitsamts. Zuständige Behörde für die mit der Kostenerstattung zusammenhängenden Aufgaben des Landes ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 14 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Träger der Gesundheitsämter nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Die Träger der Jugendämter erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Bundesrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Kindern bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(3) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
Näheres zur Einrichtung und zum Verfahren der Zentralen Stelle, zur Datenübermittlung an die Gesundheitsämter und die Jugendämter und zur Löschung der Daten bei der Zentralen Stelle, den Gesundheitsämtern und den Jugendämtern bestimmen und
2.
die Zentrale Stelle abweichend von § 5 Abs. 1 bei einer anderen öffentlichen Stelle einrichten und die im Hinblick auf die Organisationsänderung erforderlichen ergänzenden Regelungen treffen.
(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit die Aufgaben der Zentralen Stelle oder der Gesundheitsämter betroffen sind, das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium, im Übrigen das fachlich zuständige Ministerium, jeweils im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 15 Änderung des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

(Änderungsanweisungen)

§ 16 Änderung des Heilberufsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 17 Änderung des Landeshebammengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 18 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 19 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 20 Änderung des Kindertagesstättengesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 21 Änderung des Schulgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 7. März 2008
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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