Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung Vom 9. Juli 1991
Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung Vom 9. Juli 1991
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung vom 9. Juli 1991 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Bundesnotarordnung vom 4. April 1991 (GVBl. I S. 139) wird verordnet:
§ 1
(1) Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung werden folgende Zeiten angerechnet:
1.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
2.
Zeiten einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzdienstpflicht) oder im Entwicklungsdienst bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes, soweit die Anrechnung des geleisteten Dienstes auf den Grundwehrdienst zur Zeit der Ausübung des Dienstes gesetzlich vorgeschrieben ist oder war,
3.
Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften und Zeiten der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub,
4.
Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines minderjährigen, mit dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes.
(2) Zeiten nach Abs. 1 werden zusammen nur bis zu einer Dauer von 24 Monaten angerechnet.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
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