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Verwaltungsfachhochschulgesetz (VFHG) Vom 2. Juni 1981

Verwaltungsfachhochschulgesetz (VFHG) Vom 2. Juni 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 30 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungsfachhochschulgesetz (VFHG) vom 2. Juni 198101.10.2001
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Aufgaben22.12.2020
§ 2 - Name und Rechtsstellung01.02.2015
§ 2a - Datenschutz22.12.2020
§ 3 - Finanzierung01.02.2015
Zweiter Teil - Organisation01.10.2001
§ 4 - Organe01.02.2015
§ 5 - Aufgaben des Rates01.02.2015
§ 6 - Zusammensetzung des Rates01.02.2015
§ 7 - Direktorin oder Direktor01.02.2015
§ 8 - Fachbereiche01.10.2001
§ 9 - Aufgaben des Fachbereichsrates01.02.2015
§ 10 - Zusammensetzung des Fachbereichsrates01.02.2015
§ 11 - Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter01.02.2015
§ 11a - Gleichstellungsbeauftragte01.02.2015
Dritter Teil - Lehrkräfte und Studierende01.10.2001
§ 12 - Lehrkräfte01.02.2015
§ 12a - Lehrverpflichtung01.02.2015
§ 13 - Studierende01.07.2012
§ 13a - Diplom- und Bachelorstudiengänge01.02.2015
Vierter Teil - Kuratorium29.10.2008
§ 14 - (aufgehoben)29.10.2008
§ 15 - Kuratorium01.02.2015
Fünfter Teil - Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 16 - Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 17 - In-Kraft-Treten01.10.2001

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben

(1) Die Verwaltungsfachhochschulen dienen der Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt der Fachrichtung Verwaltung und Finanzen sowie der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Landesbeamtengesetzes.
(2) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln den Studierenden durch die enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Sie bereiten die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor und fördern insbesondere die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten.
(3) Die Verwaltungsfachhochschulen nehmen ihre Aufgaben so wahr, dass die Grundrechte von Frauen und Männern auf Gleichberechtigung gewährleistet und bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden. Die Verwaltungsfachhochschulen tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderungen die Angebote der Verwaltungsfachhochschulen so weit wie möglich selbstständig und barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) nutzen können. Sie stellen sicher, dass die besonderen Belange behinderter Studierender im Rahmen des Studiums und bei Prüfungen berücksichtigt werden und dass ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen gewährt werden.
(4) Die Verwaltungsfachhochschulen können zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahrnehmen, soweit dies für die Verwaltungspraxis nützlich ist und das nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene Lehrangebot oder das Fortbildungsangebot dadurch gefördert werden. Zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist das Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Ministerium herzustellen.
(5) Den Verwaltungsfachhochschulen können weitere Aufgaben für den öffentlichen Dienst, insbesondere die Fortbildung, durch das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständige Ministerium übertragen werden.
(6) Die Verwaltungsfachhochschulen wirken im Rahmen ihres Bildungsauftrags mit der Verwaltungspraxis und mit den anderen Hochschulen zusammen. Die Direktorinnen oder Direktoren der Verwaltungsfachhochschulen gehören der Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten (§ 11 des Hochschulgesetzes) mit beratender Stimme an.
(7) Die Qualität von Studium und Lehre wird unter Mitwirkung der Studierenden und der Vertreterinnen oder Vertreter der Praxis regelmäßig bewertet. Die Verwaltungsfachhochschulen entwickeln Verfahren zur Qualitätssicherung. Die Ergebnisse der Bewertung sollen veröffentlicht werden; soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, sollen sie lediglich hochschulöffentlich einsehbar sein.

§ 2 Name und Rechtsstellung

(1) Verwaltungsfachhochschulen sind
1.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz,
2.
die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und
3.
die Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz.
Sie sind nicht rechtsfähige Einrichtungen des Landes, die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz im Geschäftsbereich des für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Ministeriums, die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz im Geschäftsbereich des für die Polizei zuständigen Ministeriums und die Hochschule für Finanzen Rheinland-Pfalz im Geschäftsbereich des für die Steuerverwaltung zuständigen Ministeriums.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht führt das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Ministerium. Im Bereich der Lehre beschränkt sich die Fachaufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots sowie auf die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der Studienpläne.
(3) Die Verwaltungsfachhochschulen regeln
1.
die Ordnung des Lehr- und Studienbetriebs,
2.
das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Kollegialorgane,
3.
die Benutzung landeseigener Lehr- und Studienmittel sowie
4.
die Bewertung von Studium und Lehre.
(4) Über Absatz 3 hinaus regeln die Verwaltungsfachhochschulen in Bachelorstudiengängen das Nähere zu Inhalt und Ablauf des Studiums sowie den Prüfungen im Rahmen des Laufbahnrechts und der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
(5) Die Regelungen der Verwaltungsfachhochschulen nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung des für den jeweiligen Geschäftsbereich nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Ministeriums.

§ 2a Datenschutz

(1) Die Verwaltungsfachhochschulen, die die Prüfungen durchführenden Stellen und die für die Geschäftsbereiche nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Ministerien dürfen personenbezogene Daten der Studierenden verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der verwaltungsfachhochschulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Die Studierenden sind zur Angabe der Daten verpflichtet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten der Studierenden an Dienstherren und Arbeitgeber übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Ausbildung, der Prüfung oder des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
(3) Die Verwaltungsfachhochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer Studierenden und ihres Personals verarbeiten, soweit dies für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlich ist. Die Studierenden und das Personal sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung schriftlich aufzuklären.
(4) Soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Vorschriften der Europäischen Union Anwendung finden, gehen diese den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes vor. Auf die ergänzenden Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.

§ 3 Finanzierung

(1) Das Land ist Träger der Verwaltungsfachhochschulen und stellt die erforderlichen Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung. An den laufenden Kosten der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz werden die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligt.
(2) Laufende Kosten sind die Personalausgaben und die Sachausgaben nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung. Die Versorgungsleistungen werden durch einen Versorgungszuschlag in Höhe eines pauschalierten Vomhundertsatzes der durchschnittlichen jährlichen Dienstbezüge abgegolten, der sich aus den Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festsetzung der nach dem Landesgebührengesetz zu erhebenden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ergibt. Die Sachausgaben werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht auf Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie deren Ersteinrichtung entfallen.
(3) Das Land übernimmt von den laufenden Kosten der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz vorweg einen Anteil von 30 v. H.; die verbleibenden Kosten werden vom Land und von den kommunalen Gebietskörperschaften entsprechend dem Anteil der insgesamt von ihnen entsandten Studierenden getragen. Der Kostenanteil der kommunalen Gebietskörperschaften wird von den Landkreisen, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten, den Verbandsgemeinden und den verbandsfreien Gemeinden durch Umlage erhoben. Die Umlagebeträge werden für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der nach Satz 1 sowie nach Absatz 2 ermittelten Kosten des Vorjahrs nach der Einwohnerzahl berechnet. Bei der Berechnung wird die Einwohnerzahl der kreisfreien Städte in vollem Umfang, die der Landkreise zu einem Drittel und die der großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden sowie der verbandsfreien Gemeinden zu zwei Dritteln angesetzt.
(4) Andere Dienstherren und Arbeitgeber werden nach Maßgabe einer Vereinbarung anteilmäßig an den Kosten beteiligt; sofern sie der Aufsicht des Landes unterstehen, gilt Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend.
(5) Die Durchführung der Absätze 2 und 3 regelt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Zweiter Teil Organisation

§ 4 Organe

(1) Zentrale Organe der Verwaltungsfachhochschulen sind
1.
der Rat der Verwaltungsfachhochschule (Rat),
2.
die Direktorin oder der Direktor der Verwaltungsfachhochschule (Direktorin oder Direktor).
(2) Im Falle des § 8 sind Organe des Fachbereichs
1.
der Fachbereichsrat,
2.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter.
(3) Die Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit der Mitglieder des Kollegialorgans beschlossen wird.

§ 5 Aufgaben des Rates

(1) Der Rat berät und unterstützt die Direktorin oder den Direktor in wichtigen Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule. Er kann insoweit Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse bilden.
(2) Der Rat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Regelungen nach § 2 Abs. 3 und 4 und die Studienpläne. Dies gilt nicht, wenn ein Fachbereichsrat nach § 9 Abs. 2 zuständig ist.
(3) Der Rat ist zu hören zu
1.
Fragen des Lehr- und Studienbetriebs von grundsätzlicher Bedeutung,
2.
Fragen von fachbereichsübergreifender Bedeutung,
3.
den Entwürfen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes,
4.
der Einrichtung und Aufhebung von Fachbereichen,
5.
der Übertragung weiterer Aufgaben auf die Verwaltungsfachhochschule (§ 1 Abs. 5).
Satz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn ein Fachbereichsrat nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 zuständig ist.

§ 6 Zusammensetzung des Rates

(1) Dem Rat gehören an
1.
die Direktorin als Vorsitzende oder der Direktor als Vorsitzender,
2.
im Falle des § 8 die Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter,
3.
vier Dozentinnen oder Dozenten,
4.
drei Studierende,
5.
eine sonstige hauptberufliche Mitarbeiterin oder ein sonstiger hauptberuflicher Mitarbeiter.
An den Sitzungen des Rates können Beauftragte der für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht jeweils zuständigen Fachministerien, bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz auch Beauftragte der kommunalen Spitzenverbände, mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden von den Dozentinnen oder Dozenten für drei Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 von den Studierenden für ein Jahr und das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 von den sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied aus seinem Hauptamt ausscheidet (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), seine Ausbildung beendet (Absatz 1 Satz 1 Nr. 4) oder aus der Verwaltungsfachhochschule ausscheidet (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5).
(3) Für jedes der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Mitglieder ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

§ 7 Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor
1.
wirkt darauf hin, dass die Verwaltungsfachhochschule ihre Aufgaben erfolgreich erfüllt und legt darüber einen Jahresbericht vor,
2.
fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und Studierenden sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unterstützt die Studierendenvertretung,
3.
bereitet die Sitzungen des Rates vor, beruft ihn ein und vollzieht seine Beschlüsse,
4.
sorgt für die Ordnung in der Verwaltungsfachhochschule und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Direktorin oder der Direktor kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle oder ohne Beteiligung eines anderen Organs vorläufige Maßnahmen oder Entscheidungen treffen; das zuständige Organ ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Dozentinnen und Dozenten und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrbeauftragten. Soweit Fachbereiche nach § 8 eingerichtet sind, kann das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständige Ministerium dienstrechtliche Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter (§ 11) übertragen.
(4) Zur Direktorin oder zum Direktor einer Verwaltungsfachhochschule kann bestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt und
2.
aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit, insbesondere in der Verwaltung, für die Leitung einer Verwaltungsfachhochschule besonders geeignet ist.
(5) Die Direktorin oder der Direktor wird im Benehmen mit dem Rat und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium von dem für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Ministerium für fünf Jahre bestellt. Die Bestellung kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vor Ablauf der Amtszeit widerrufen werden.
(6) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors unterstützt sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben und vertritt sie oder ihn bei Verhinderung. Die Direktorin oder der Direktor kann der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter bestimmte Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 8 Fachbereiche

Fachbereiche können bei Bedarf für bestimmte Studiengänge eingerichtet werden; die Entscheidung über die Einrichtung, den Sitz und die Aufhebung eines Fachbereichs trifft das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständige Ministerium.

§ 9 Aufgaben des Fachbereichsrates

(1) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter in den Angelegenheiten des Fachbereichs. Er kann insoweit Stellungnahmen abgeben und Vorschläge unterbreiten. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse bilden.
(2) Der Fachbereichsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder die den Fachbereich betreffenden Regelungen nach § 2 Abs. 3 und 4 und die Studienpläne.
(3) Der Fachbereichsrat ist zu hören zu
1.
Fragen des Lehr- und Studienbetriebs im Fachbereich,
2.
den Entwürfen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Landes,
3.
der Bestellung der Lehrkräfte des Fachbereichs,
4.
Maßnahmen, die Bestand und Umfang des Fachbereichs berühren.

§ 10 Zusammensetzung des Fachbereichsrates

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1.
die Fachbereichsleiterin als Vorsitzende oder der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
drei Dozentinnen oder Dozenten,
3.
zwei Studierende.
§ 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Direktorin oder der Direktor kann an den Sitzungen des Fachbereichsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können Beauftragte der für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht jeweils zuständigen Fachministerien und, wenn in dem Fachbereich Personen aus dem Bereich der Kommunalverwaltung studieren, auch Beauftragte der kommunalen Spitzenverbände mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11 Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter

(1) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor, beruft ihn ein, vollzieht seine Beschlüsse und stellt den Informationsaustausch zwischen den Fachbereichen sicher. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt sie oder ihn bei der Erfüllung der Aufgaben und vertritt sie oder ihn bei Verhinderung. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter können bestimmte Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen werden.
(2) Zur Fachbereichsleiterin oder zum Fachbereichsleiter kann bestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 erfüllt und
2.
aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit, insbesondere in der Verwaltung, für die Leitung eines Fachbereichs besonders geeignet ist.
(3) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden im Benehmen mit dem Fachbereichsrat von dem für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Ministerium für drei Jahre bestellt; § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11a Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Gleichstellungsbeauftragten und zu deren Stellvertreterin wird je eine hauptberufliche Mitarbeiterin mit ihrem Einverständnis und im Benehmen mit dem Rat von der Direktorin oder dem Direktor für sechs Jahre bestellt. Soweit Fachbereiche eingerichtet sind, erfolgt die Bestellung durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter im Benehmen mit dem Fachbereichsrat. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Verwaltungsfachhochschule bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 3. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die Mitarbeiterinnen betreffen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist sie rechtzeitig zu informieren, sie kann Stellungnahmen abgeben, an den Sitzungen aller Gremien beratend teilnehmen und Anträge stellen; ihre Stellungnahmen sind den Unterlagen beizufügen. Die Stellvertreterin vertritt die Gleichstellungsbeauftragte im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

Dritter Teil Lehrkräfte und Studierende

§ 12 Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte üben ihre Lehrtätigkeit und die ihnen übertragene Prüfungstätigkeit nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sowie der Studienpläne aus.
(2) Zur hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft (Dozentin oder Dozent) kann bestellt werden, wer
1.
ein einschlägiges Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule abgeschlossen hat,
2.
über eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis verfügt, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen und
3.
die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie die erforderliche pädagogische Eignung besitzt.
Ausnahmsweise kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 zur Dozentin oder zum Dozenten für längstens drei Jahre bestellt werden, wer über eine mindestens zweijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs verfügt.
(3) Soweit es den Anforderungen des Studiengangs entspricht, kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch zur Dozentin oder zum Dozenten bestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs sowie die pädagogische Eignung nachweist.
(4) Die Dozentinnen und Dozenten werden im Benehmen mit dem Rat von dem für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Ministerium bestellt.
(5) Für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte (Lehrbeauftragte) gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Sie werden im Benehmen mit dem Rat von der Direktorin oder dem Direktor bestellt.

§ 12a Lehrverpflichtung

(1) Das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst, das für die Polizei und das für die Steuerverwaltung zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung und der sonstigen dienstlichen Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten auf der Grundlage der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes festgelegten Arbeitszeit durch Rechtsverordnung zu regeln. § 73 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen sowie die Beanspruchung durch die sonstigen dienstlichen Aufgaben zu berücksichtigen. Zudem sind Möglichkeiten zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Leitungsfunktionen und besondere Aufgaben, zur Anrechnung von im dienstlichen Interesse liegenden Tätigkeiten auf die Lehrverpflichtung sowie zur Freistellung vom Dienst vorzusehen. Die Ermäßigungen und Anrechnungen richten sich nach der jeweiligen zeitlichen Mehrbelastung. Das Nähere bestimmt die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1.

§ 13 Studierende

(1) Studierende sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 Personen, die die Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 absolvieren.
(2) Die Zulassung zum Studium setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss einer zum Studium berechtigenden Schulbildung (Fachhochschulreife oder Hochschulreife) voraus.
(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, können unmittelbar zum Studium zugelassen werden, wenn sie eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige berufliche oder vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. Ebenso können Personen zugelassen werden, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben. Das Nähere regelt das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich jeweils unmittelbar betroffen ist, durch Rechtsverordnung.
(4) Im Übrigen richtet sich die Zulassung zum Studium und zur Prüfung nach dem Laufbahnrecht und den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
(5) Zur Förderung der sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden sollen bei den Verwaltungsfachhochschulen Studierendenvertretungen gebildet werden. Das Nähere regeln die Verwaltungsfachhochschulen.

§ 13a Diplom- und Bachelorstudiengänge

(1) Die Verwaltungsfachhochschulen können Diplom- oder Bachelorstudiengänge anbieten.
(2) Ziele, Inhalte und Ablauf der Studiengänge einschließlich der Prüfungen werden im Laufbahnrecht und in den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften geregelt.
(3) Die Verwaltungsfachhochschulen verleihen ihren Absolventinnen und Absolventen nach bestandener Prüfung in den Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit Zusatz „(FH)“, in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad. Der Urkunde über die Verleihung eines Bachelorgrades fügen die Verwaltungsfachhochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei. Das Nähere regeln das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst, das für die Polizei und das für die Steuerverwaltung zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Vierter Teil Kuratorium

§ 14

(aufgehoben)

§ 15 Kuratorium

(1) Für jede Verwaltungsfachhochschule wird ein Kuratorium gebildet. Es hat die Aufgabe,
1.
die Verwaltungsfachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
2.
die Verbindung der Verwaltungsfachhochschule zur Verwaltungspraxis und zu anderen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern,
3.
Vorschläge für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule zu unterbreiten,
4.
den Jahresbericht der Direktorin oder des Direktors entgegenzunehmen.
§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Dem Kuratorium gehören an
1.
die für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständige Ministerin oder der für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständige Minister oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Mitglieder, die von den für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht jeweils zuständigen Fachministerien benannt werden,
3.
bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz je ein von den kommunalen Spitzenverbänden benanntes Mitglied,
4.
ein vom Deutschen Beamtenbund benanntes Mitglied,
5.
ein vom Deutschen Gewerkschaftsbund benanntes Mitglied,
6.
ein von der Sitzgemeinde der Verwaltungsfachhochschule benanntes Mitglied,
7.
die Direktorin oder der Direktor,
8.
eine Dozentin oder ein Dozent,
9.
ein studierendes Mitglied,
10.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ( Nummern 1 bis 9) für drei Jahre gewählt werden.
Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes weitere Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen oder zu wählen. Für die in Satz 1 Nr. 8 und 9 bezeichneten Mitglieder gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 16 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für den jeweiligen Geschäftsbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständige Ministerium im Benehmen mit den für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht jeweils zuständigen Fachministerien.

§ 17

*
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 9. 6. 1981
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