LPflGG
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Landespflegegeldgesetz (LPflGG) Vom 31. Oktober 1974

Landespflegegeldgesetz (LPflGG) Vom 31. Oktober 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 719)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landespflegegeldgesetz (LPflGG) vom 31. Oktober 197401.10.2001
§ 1 - Anspruch23.03.2011
§ 2 - Anspruchsberechtigte Personen01.01.2003
§ 3 - Höhe des Pflegegeldes01.01.2003
§ 4 - Ruhen des Anspruches22.12.2020
§ 5 - Anrechnung anderer Leistungen01.01.2017
§ 6 - Versagung und Kürzung des Pflegegeldes01.01.2003
§ 7 - Antrag23.03.2011
§ 8 - Beginn und Einstellung der Pflegegeldleistung01.10.2001
§ 9 - Mitteilungspflichten01.01.2003
§ 10 - Verwaltungsverfahren01.10.2001
§ 11 - Ausschluß der Rechtsnachfolge01.10.2001
§ 12 - Zuständigkeit23.03.2011
§ 13 - Kostenregelung23.03.2011
§ 14 - Schlußbestimmungen01.10.2001

§ 1 Anspruch

(1) Schwerbehinderte Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und in Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1; Nr. L 200 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach diesem Gesetz. Asylbewerber und ihre Familienangehörigen, soweit sie nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keinen Anspruch. Sie haben außerdem keinen Anspruch, wenn sie nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags ausgewiesen oder abgeschoben werden können.
(2) Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

§ 2 Anspruchsberechtigte Personen

Schwerbehinderte Menschen sind
1.
Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, bei denen eine prothetische Versorgung nicht möglich ist oder die eine weitere wesentliche Behinderung haben,
2.
Ohnhänder,
3.
Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen,
4.
Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn diese Behinderungen denjenigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gleichkommen,
5.
hirnverletzte Personen mit schweren körperlichen und schweren geistigen oder seelischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen,
6.
Personen mit schweren geistigen oder seelischen Behinderungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen,
7.
andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen so außergewöhnlich ist, daß ihre Behinderung der Behinderung der in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.
Als Gliedmaße gilt mindestens die ganze Hand oder der ganze Fuß. Nicht anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen, deren Behinderung ausschließlich auf einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens beruht.

§ 3 Höhe des Pflegegeldes

Das Pflegegeld beträgt 384,- EUR monatlich. Schwerbehinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 vom Hundert dieses Betrages.

§ 4 Ruhen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht, wenn und solange schwerbehinderte Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt nicht länger als vier Wochen dauert. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 4 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 217-1, leben.
(2) Dauert der Aufenthalt länger als vier Wochen, wird die Leistung des Pflegegeldes am ersten Tag der fünften Woche nach der Aufnahme in die Einrichtung eingestellt und am Tag nach dem Verlassen der Einrichtung wieder aufgenommen. Ist dabei das Pflegegeld nach Tagen zu bemessen, ist für jeden Tag ein Dreißigstel der in § 3 genannten Beträge zu leisten. In gleicher Weise ist das Pflegegeld für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung zu leisten.

§ 5 Anrechnung anderer Leistungen

(1) Leistungen, die schwerbehinderte Menschen nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Pflegegeld angerechnet.
(2) Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet. Entsprechende Leistungen auf Grund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen werden höchstens in dem sich aus Satz 1 ergebenden Umfang angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden.
(3) Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz wird mit 40 vom Hundert auf das Pflegegeld angerechnet.
(4) Werden anzurechnende Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Pflegegeld geleistet worden ist, erbracht, sind die überzahlten Beträge des Pflegegeldes zu erstatten.

§ 6 Versagung und Kürzung des Pflegegeldes

(1) Das Pflegegeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn schwerbehinderte Menschen ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Pflegegeld dienen, nicht in Anspruch nehmen.
(2) Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht, wenn schwerbehinderte Menschen vorsätzlich gegen eine Verpflichtung nach § 9 verstoßen, eine Freiheitsstrafe verbüßen, sich in Sicherungsverwahrung befinden oder auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind.
(3) Besuchen schwerbehinderte Menschen eine Einrichtung zur teilstationären Betreuung, eine Kindertagesstätte oder eine Schule, ist das Pflegegeld unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts um bis zu 25 vom Hundert zu kürzen.

§ 7 Antrag

Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet. Der Antrag ist bei der Kreisverwaltung oder der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt des gewöhnlichen Aufenthalts des schwerbehinderten Menschen oder, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht, beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu stellen.

§ 8 Beginn und Einstellung der Pflegegeldleistung

(1) Pflegegeld wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach § 7 gestellt worden ist.
(2) Eine Einstellung der Zahlung von Pflegegeld oder eine Herabsetzung, die auf einer Änderung der für die Gewährung maßgebenden Umstände beruht, wird mit Ablauf des Monats wirksam, in den die Änderung fällt. § 4 bleibt unberührt.

§ 9 Mitteilungspflichten

Schwerbehinderte Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Leistung des Pflegegeldes maßgeblich sind, der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Behinderung oder des gewöhnlichen Aufenthalts, die Aufnahme in eine Einrichtung nach § 4 und die Fälle der §§ 5 und 6.

§ 10 Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verwaltungsverfahren und die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 11 Ausschluß der Rechtsnachfolge

Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem der Berechtigte stirbt.

§ 12 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in deren Bezirk die schwerbehinderten Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; besteht kein gewöhnlicher Aufenthalt in Rheinland-Pfalz, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zuständige Behörde. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zur Beurteilung, ob eine Behinderung nach § 2 vorliegt, holt die zuständige Behörde in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 ein versorgungsärztliches Gutachten und in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 ein amtsärztliches Gutachten ein. Hiervon soll abgesehen werden, wenn behördliche Unterlagen eine Behinderung im Sinne des § 2 ausweisen.

§ 13 Kostenregelung

Die Landkreise und die kreisfreien Städte tragen die Aufwendungen für das von ihnen geleistete Pflegegeld. Das Land erstattet ihnen nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Viertel des geleisteten Pflegegeldes. Zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres werden Abschlagszahlungen von je 45 vom Hundert des voraussichtlichen Jahreserstattungsbetrages geleistet. Das Erstattungsverfahren wird vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt.

§ 14 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) (aufgehoben)
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