Zweites Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg
Zweites Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg
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Vom 19. August 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 727) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zu den Folgen des freiwilligen Zusammenschlusses der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 19. August 2014 (GVBl. S. 181)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Zweites Landesgesetz über den freiwilligen Zusammenschluss der Städte Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg vom 19. August 2014 | 23.08.2014 |
§ 1 | 01.07.2014 |
§ 2 | 23.08.2014 |
§ 3 | 23.08.2014 |
§ 4 | 23.08.2014 |
§ 5 | 23.08.2014 |
§ 6 | 23.08.2014 |
§ 7 | 01.07.2014 |
§ 8 | 23.08.2014 |
§ 9 | 23.08.2014 |
§ 10 | 23.08.2014 |
§ 11 | 23.08.2014 |
§ 12 | 01.07.2014 |
§ 13 | 01.07.2014 |
§ 14 | 01.07.2014 |
§ 15 | 22.12.2020 |
§ 16 | 23.08.2014 |
§ 1
Mit der Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aus der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, der Auflösung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg und der Eingliederung ihres Gebietes in die Stadt Bad Kreuznach am 1. Juli 2014 gehen die Aufgaben der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Stadt Bad Kreuznach über.
§ 2
Am 1. September 2014 gehen das in Bad Münster am Stein-Ebernburg belegene, ganz oder überwiegend für Zwecke der Grundschule genutzte unbewegliche Vermögen und ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Stadt Bad Kreuznach über. Zu den Wertansätzen gehören auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertansätze durch die Stadt Bad Kreuznach unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und der Stadt Bad Kreuznach gewährt worden sind.
§ 3
(1) Am 1. September 2014 geht das dem in Bad Münster am Stein-Ebernburg belegenen, ganz oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes und der örtlichen Hilfe genutzten unbeweglichen Vermögen zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg anteilig zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Stadt Bad Kreuznach über. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bestellungen des Wehrführers der örtlichen Feuerwehreinheit in der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg und seines Vertreters sowie deren Ehrenbeamtenverhältnisse zur Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg enden am 30. Juni 2014.
(3) Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wehrleiters der Stadt Bad Kreuznach zu wählen, auf die Dauer von zehn Jahren zu bestellen und zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten zu ernennen. Der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestellte und ernannte Vertreter des Wehrleiters der Stadt Bad Kreuznach bleibt nach dem Ablauf des Zeitraums seiner Bestellung bis zur Bestellung und Ernennung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters des Wehrleiters in der bisherigen Funktion.
§ 4
Am 1. September 2014 geht das in Bad Münster am Stein-Ebernburg belegene, ganz oder überwiegend für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung genutzte unbewegliche Vermögen und ihm zugeordnete bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Stadt Bad Kreuznach über. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 5
Die Stadt Bad Kreuznach hat bis zum 1. Januar 2020 ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg gilt für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Kreuznach wirksam wird.
§ 6
(1)
[1]
Mit der Gebietsänderung nach § 1 gehen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Stadt Bad Kreuznach über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten und die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg gehen zu einem Teil am 1. September 2014 und zu einem weiteren Teil mit der Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Stadt Bad Kreuznach über.
(3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg gehen mit der Auflösung dieser kommunalen Gebietskörperschaft anteilig auf die Stadt Bad Kreuznach über. Im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zur Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg leistet die Stadt Bad Kreuznach an die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg einen finanziellen Ausgleich für deren den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nach Satz 1 zuzurechnenden Aufwendungen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 2 und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 3 sind von der Stadt Bad Kreuznach zu übernehmen. Ihre Beamtenverhältnisse und Versorgungsverhältnisse werden mit der Stadt Bad Kreuznach fortgesetzt. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird von der Stadt Bad Kreuznach verfügt. Die Verfügungen werden mit der Zustellung an die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wirksam. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, den Übernahmeverfügungen Folge zu leisten. Kommen die Beamtinnen und Beamten der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen. Den übernommenen Beamtinnen und Beamten ist ein gleich zu bewertendes Amt zu übertragen, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Die Stadt Bad Kreuznach kann von der Gebietsänderung nach § 1 bis zu einem Jahr ab der Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, deren Aufgabenbereiche von diesen Gebietsänderungen berührt wurden, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Satz 8 gilt nur, wenn die Zahl der bei der Stadt Bad Kreuznach im Anschluss an die Gebietsänderung nach § 1 oder die Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg kann Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, deren Aufgabenbereiche von der Gebietsänderung nach § 1 berührt wurden, ab dieser Gebietsänderung bis zu ihrer Auflösung in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn die Zahl der Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt. § 27 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 40 LBG findet keine Anwendung.
(5)
[2]
Die Stadt Bad Kreuznach tritt in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Arbeitsverhältnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2014
[2])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2014
§ 7
Mit der Gebietsänderung nach § 1 geht das unbewegliche und bewegliche sowie sonstige Vermögen der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg zu den Wertansätzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Stadt Bad Kreuznach über. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8
(1)
[1]
Mit der Gebietsänderung nach § 1 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg auf die Stadt Bad Kreuznach über.
(2)
[2]
Die Stadt Bad Kreuznach hat die auf sie übergehenden Verbindlichkeiten der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gegenüber der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg am 1. Juli 2014 bei ihr auszugleichen. Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg hat die ihr gegenüber bestehenden, auf die Stadt Bad Kreuznach übergehenden Forderungen der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg am 1. Juli 2014 bei der Stadt Bad Kreuznach auszugleichen.
(3)
[3]
Aus der einheitlichen Kasse der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg mit den Kassen ihrer Ortsgemeinden gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) wird am 30. Juni 2014 die Kasse der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg ausgegliedert. Sie geht mit der Gebietsänderung nach § 1 auf die Kasse der Stadt Bad Kreuznach über.
(4) Am 1. September 2014 gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 30. Juni 2014 anteilig auf die Stadt Bad Kreuznach über. Die übergehenden Verbindlichkeiten können auch als Schuldendiensthilfen der Stadt Bad Kreuznach an die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg dargestellt werden.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2014
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2014
[3])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.07.2014
§ 9
(1) Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und die Stadt Bad Kreuznach vereinbaren schriftlich bis zum 31. August 2014, welches bewegliche Vermögen im Sinne des § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Satz 1, welche Bediensteten im Sinne des § 6 Abs. 2 und welche Verbindlichkeiten und Forderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 am 1. September 2014 und spätestens acht Wochen vor der Auflösung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, welche weiteren Bediensteten im Sinne des § 6 Abs. 2 mit dieser Gebietsänderung auf die Stadt Bad Kreuznach übergehen. Ferner vereinbaren die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und die Stadt Bad Kreuznach schriftlich bis zum 31. August 2014 Näheres zum finanziellen Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2, insbesondere über die Art und Höhe der Aufwendungen, für die ein finanzieller Ausgleich geleistet wird, darüber, für welche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ein finanzieller Ausgleich geleistet wird, sowie über die Höhe und Zahlungsweise des finanziellen Ausgleichs. Außerdem können die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und die Stadt Bad Kreuznach Abweichendes von § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 2 und 4 Satz 1 schriftlich vereinbaren.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bis zu den festgelegten Zeitpunkten nicht zustande kommt, trifft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion anschließend die erforderlichen Entscheidungen.
§ 10
(1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg hat den Jahresabschluss der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gemäß § 108 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen.
(2) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem der nach Absatz 1 aufzustellende Abschluss zur Prüfung vorzulegen ist.
(3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015. Er entscheidet gesondert über die Entlastung ihrer Stadtbürgermeisterin und Beigeordneten, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet oder die Stadtbürgermeisterin vertreten haben.
§ 11
(1) Für die Gewährung der Schlüsselzuweisungen, Investitionsschlüsselzuweisungen und Umlagen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz im Jahr 2014 sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Soweit die Einwohnerzahlen rechtliche Bedeutung haben, sind im Jahr 2014 die zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung maßgebend. Für die Gewährung der Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz im Jahr 2015 gelten die Summe der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und die Summe der Einwohnerzahlen der Stadt Bad Kreuznach und der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Stadt Bad Kreuznach.
(2) Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg erhält die Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen im Jahr 2014 in vollem Umfang. Zum 15. August und 15. November 2014 zahlt die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg an die Stadt Bad Kreuznach für das zweite Halbjahr 2014 einen finanziellen Ausgleich in Höhe eines Anteils der Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach Satz 1. Dieser Anteil entspricht der Hälfte des Anteils der Einwohnerzahl von Bad Münster am Stein-Ebernburg an der Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg mit Bad Münster am Stein-Ebernburg.
(3) Die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg erhebt von der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg die Verbandsgemeindeumlage für das erste Halbjahr 2014.
(4) Die von der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg zu erhebende Kreisumlage hat sie für das erste Halbjahr 2014 in zwei Teilbeträgen zum 15. Februar und 15. Mai 2014 und die Stadt Bad Kreuznach für das zweite Halbjahr 2014 in zwei Teilbeträgen zum 15. August und 15. November 2014 zu zahlen.
(5) Die Umlagegrundlagen der Kreisumlage im Jahr 2014 verringern sich für die Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg um den nach Absatz 2 Satz 2 gewährten finanziellen Ausgleich und erhöhen sich für die Stadt Bad Kreuznach um den nach Absatz 2 Satz 2 gewährten finanziellen Ausgleich.
§ 12
Ab der Gebietsänderung nach § 1 gilt im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg grundsätzlich das Ortsrecht der Stadt Bad Kreuznach. Die am 30. Juni 2014 bestehenden Regelungen der Haushaltssatzung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg über die Steuersätze für die Realsteuern und die Hundesteuer und über die Sätze der Gebühren für die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen und der wiederkehrenden Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie Bebauungspläne der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg gelten im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg fort. Im Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg können vom anderen Gebiet der Stadt Bad Kreuznach abweichende ortsrechtliche Regelungen über die Erhebung kommunaler Abgaben bis zum 31. Dezember 2026 und ortsrechtliche Regelungen im Übrigen bis zum 31. Dezember 2017 gelten.
§ 13
Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2026 können für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg und das andere Gebiet von Bad Kreuznach unterschiedliche Hebesätze der Realsteuern festgesetzt und für die Festlegung der Sätze der weiteren gemeindlichen Abgaben das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg und das andere Gebiet von Bad Kreuznach getrennt behandelt werden.
§ 14
Mit der Gebietsänderung nach § 1 wird die Stadt Bad Kreuznach Rechtsnachfolgerin der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg und Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg in den Angelegenheiten, die deren bisherige Aufgaben für das Gebiet von Bad Münster am Stein-Ebernburg betreffen.
§ 15
(1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg ab der Gebietsänderung nach § 1 bis zu ihrer Auflösung Zuweisungen für einen Ausgleich von durch die Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg verursachten Mindererträgen. Die Höhe der Zuweisungen beläuft sich
a)
auf 500 000 Euro für das zweite Halbjahr 2014,
b)
auf 1 000 000 Euro für das volle Jahr 2015 und
c)
auf 1 000 000 Euro für das volle Jahr 2016.
(2) Das Land gewährt der Stadt Bad Kreuznach eine Zuweisung von 623 000 Euro zum Ausgleich der durch die Ausgliederung der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg aus der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg verursachten Jahresverluste des Teilbetriebs ihrer Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Gebiet der Ortsgemeinden Altenbamberg, Duchroth, Feilbingert, Hallgarten, Hochstätten, Niederhausen, Norheim, Oberhausen an der Nahe und Traisen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2016.
§ 16
Die Aufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, die bis zum 1. Januar 2017 aufgelöst werden soll, ab dem Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers bis zu dieser Gebietsänderung frei bleibt. Ebenso kann die Aufsichtsbehörde den bisherigen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg für den Zeitraum nach dem Ende seiner Amtszeit bis zu ihrer Auflösung zur beauftragten Person bestellen. Die beauftragte Person nimmt die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde auf deren Kosten wahr.
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