Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021 Vom 14. September 2020
Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021 Vom 14. September 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 07.01.2021 (GVBl. S. 21) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021 vom 14. September 2020 | 30.09.2020 |
Eingangsformel | 30.09.2020 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 30.09.2020 |
§ 1 - Grundsatz | 30.09.2020 |
§ 2 - Sonderstimmbezirke | 30.09.2020 |
Teil 2 - Gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Landtagswahl am 14. März 2021 | 30.09.2020 |
§ 3 - Wahlorgane | 30.09.2020 |
§ 4 - Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen | 30.09.2020 |
§ 5 - Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis | 16.01.2021 |
§ 6 - Briefwahl | 16.01.2021 |
§ 7 - Bekanntmachungen | 30.09.2020 |
§ 8 - Wahlraum, Wahlurne | 30.09.2020 |
§ 9 - Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk | 30.09.2020 |
§ 10 - Durchführung der Briefwahl | 30.09.2020 |
Teil 3 - Gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021 | 30.09.2020 |
§ 11 - Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen | 30.09.2020 |
§ 12 - Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis | 30.09.2020 |
§ 13 - Briefabstimmung | 16.01.2021 |
§ 14 - Bekanntmachungen | 30.09.2020 |
§ 15 - Abstimmungsraum, Abstimmungsurne | 30.09.2020 |
§ 16 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk | 30.09.2020 |
§ 17 - Durchführung der Briefabstimmung | 30.09.2020 |
Teil 4 - Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021 | 30.09.2020 |
§ 18 - Grundsatz | 30.09.2020 |
§ 19 - Stimmberechtigtenverzeichnis und verbundenes Wählerverzeichnis | 30.09.2020 |
§ 20 - Abstimmungsschein und gemeinsames Verzeichnis über Wahlscheine und Abstimmungsscheine | 30.09.2020 |
§ 21 - Bekanntmachungen über Wahlen und Bürgerentscheide | 30.09.2020 |
§ 22 - Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk | 30.09.2020 |
Teil 5 - Schlussbestimmungen | 30.09.2020 |
§ 23 - Muster | 30.09.2020 |
§ 24 - Inkrafttreten | 30.09.2020 |
Aufgrund des § 88 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni (GVBl. S. 240), BS 1110-1, und
des § 76 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), BS 2021-1, wird verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen und der Bürgerentscheide, die gleichzeitig mit der Landtagswahl am 14. März 2021 stattfinden, gelten
1.
das Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), BS 2021-1,
2.
die Kommunalwahlordnung (KWO) vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2018 (GVBl. S. 309), BS 2021-1-1, und
3.
die Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 297), BS 2020-1,
soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Sonderstimmbezirke
Die Bildung von Sonderstimmbezirken (§ 9 KWO, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 KWO) entfällt.
Teil 2 Gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit der Landtagswahl am 14. März 2021
§ 3 Wahlorgane
Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 240), BS 1110-1, ist in Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, im Falle des § 59 Abs. 2 KWG Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher für die Landtagswahl die oder der Erste Beigeordnete, sofern sich diese oder dieser nicht ebenfalls für eine gleichzeitig stattfindende Kommunalwahl gemäß § 59 Abs. 1 KWG bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.
§ 4 Wählerverzeichnis und sonstige Wahlunterlagen
(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtagswahl in der Weise verbunden werden (verbundenes Wählerverzeichnis), dass die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (LWO) vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 309), BS 1110-1-1, notwendigen Spalten um die nach § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Landtagswahl stimmberechtigt ist, zu Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen. Ist eine Person, die zu Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Landtagswahl nicht stimmberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Landtagswahl bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht stimmberechtigt“ oder „N“ einzutragen.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist für den Stichtag der Eintragung der Stimm- und Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 12 Abs. 1 LWO anzuwenden.
(3) Für die Stimmberechtigten mit deutscher Staatsangehörigkeit, die zu Kommunalwahlen und zur Landtagswahl stimm- und wahlberechtigt sind, ist die Wahlbenachrichtigung nach § 12 KWO mit der Wahlbenachrichtigung nach § 13 LWO zu verbinden. Auf die Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen aufzudrucken. § 13 Abs. 4 LWO gilt für gleichzeitig mit der Landtagswahl stattfindende Kommunalwahlen entsprechend.
(4) Wahlberechtigte, die nur zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung gemäß § 12 KWO nach dem Muster der Anlage 2 KWO.
(5) Abweichend von § 89 KWO gilt für die Sicherung der Wahlunterlagen § 90 LWO entsprechend. Wahlbenachrichtigungen für die Kommunalwahlen mit etwaiger Stichwahl sind den Wählerinnen und Wählern zurückzugeben. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
§ 5 Wahlschein, Wahlscheinverzeichnis
(1) Für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen werden getrennte Wahlscheine erteilt, die sich farblich unterscheiden müssen. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen soll von gelber Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein der Landtagswahl. Im Wahlschein nach Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Wahlschein für die Kommunalwahl nicht in den gelben Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl, sondern zusammen mit dem gelben Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl in den orangefarbenen Umschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ stecken!“ Im Falle des Satzes 3 kann anstelle des Wortes „Kommunalwahl“ auch die konkrete Bezeichnung der Wahl aufgedruckt werden; finden in einem Wahlgebiet gleichzeitig mehrere Kommunalwahlen statt, sollen statt des Wortes „Kommunalwahl“ das Wort „Kommunalwahlen“ oder die konkreten Bezeichnungen der Wahlen verwendet werden.
(2) Über die erteilten Wahlscheine für die Landtagswahl und für die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden.
§ 6 Briefwahl
(1) Abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO ist für die Aushändigung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 LWO anzuwenden.
(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen von gelber Farbe und mit dem Aufdruck „Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl“ zu versehen; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für die anschließend stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorstehern, Bürgermeistern und Landräten.
(3) In Anlage 20 KWO werden unter das Wort „Wahlbrief“ die Worte „für die Kommunalwahl“ gesetzt; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die von § 33 Abs. 1 KWO abweichende Farbe der Stimmzettel für die Mehrheitswahl bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die anschließend stattfindenden Stichwahlen von Ortsvorstehern, Bürgermeistern und Landräten.
(4) Das Merkblatt für die Briefwahl nach Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Merkblatt für die Briefwahl für die Kommunalwahl am 14. März 2021“
2.
Der „Wegweiser für die Briefwahl“ wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Wegweiser für die Briefwahl
für die Kommunalwahl am 14. März 2021“.
b)
Die Erläuterung zu Abbildung 4 erhält folgende Fassung:
„Gelben Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahl zusammen mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahl in den orangefarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahl stecken.“
c)
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
„1)
Gilt für Mehrfarbendruck, Farbe des Stimmzettels in Bild 1: gelb; Farbe der Stimmzettel in Bild 2: gelb, grün, rosa; Farbe des Stimmzettelumschlags in Bild 2 und 4: gelb; Farbe des Umschlags mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die Kommunalwahl“ in Bild 4 und 5: orangefarben.“
3.
Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a)
„der Wahlschein“ durch „der Wahlschein für die Kommunalwahlen“ und
b)
„der blaue Stimmzettelumschlag“ durch „der gelbe Stimmzettelumschlag“.
Für Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. a gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
§ 7 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen (§ 12 Satz 4 KWG, § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl (§ 6 Abs. 2 LWahlG, § 14 LWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Landtagswahl gleichzeitig stattfinden und dass Wählerinnen und Wähler, die bei den Kommunalwahlen und bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.
(2) Die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen (§ 42 Abs. 1 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl (§ 43 Abs. 1 LWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Wahlbekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.
§ 8 Wahlraum, Wahlurne
Die Kommunalwahlen sollen in demselben Wahlraum stattfinden wie die Landtagswahl. Für die Kommunalwahlen soll mindestens eine gesonderte Wahlurne verwendet werden.
§ 9 Ermittlung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk
Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen hat § 56 LWO Vorrang vor § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO.
§ 10 Durchführung der Briefwahl
Ist der Briefwahlvorstand für die Landtagswahl mit dem Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlen verbunden, so gelten § 8 Satz 2 und § 9 entsprechend.
Teil 3 Gleichzeitige Durchführung von Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021
§ 11 Stimmberechtigtenverzeichnis und sonstige Abstimmungsunterlagen
(1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtagswahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LWO notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Landtagswahl stimmberechtigt ist, zum Bürgerentscheid nicht stimmberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für den betreffenden Bürgerentscheid bestimmt ist, der Sperrvermerk „Nicht stimmberechtigt“ oder „N“ einzutragen.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO ist für den Stichtag der Eintragung der Stimmberechtigten in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 12 Abs. 1 LWO anzuwenden.
(3) Stimmberechtigte deutsche Staatsangehörige sowie stimmberechtigte Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten eine Abstimmungsbenachrichtigung nach § 85 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 12 KWO nach dem entsprechenden Muster der Anlage 2 KWO.
(4) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 89 KWO gilt für die Sicherung der Abstimmungsunterlagen § 90 LWO entsprechend.
§ 12 Abstimmungsschein, Abstimmungsscheinverzeichnis
(1) Für den Bürgerentscheid wird ein getrennter Abstimmungsschein erteilt, der sich farblich von dem Wahlschein für die Landtagswahl unterscheiden muss. Der Abstimmungsschein soll von grüner Farbe sein; er erhält dieselbe Wahlscheinnummer wie der Wahlschein der Landtagswahl. Im Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit der Anlage 5 KWO erhält der Merksatz, der mit den Worten „Zur Beachtung!“ überschrieben ist, folgende Fassung: „Den mit Datum und Unterschrift versehenen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid nicht in den grünen Abstimmungsumschlag, sondern zusammen mit dem grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Umschlag mit dem Aufdruck „Abstimmungsbriefumschlag für den Bürgerentscheid“ stecken!“ Im Falle des Satzes 3 kann anstelle des Wortes „Bürgerentscheid“ auch die konkrete Bezeichnung des Bürgerentscheids aufgedruckt werden; finden in einem Wahlgebiet gleichzeitig mehrere Bürgerentscheide statt, sollen statt des Wortes „Bürgerentscheid“ das Wort „Bürgerentscheide“ oder die konkreten Bezeichnungen der Bürgerentscheide verwendet werden.
(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Landtagswahl kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.
§ 13 Briefabstimmung
(1) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 5 Satz 4 bis 7 KWO ist für die Aushändigung der Abstimmungsscheine und der Briefabstimmungsunterlagen § 22 Abs. 5 Satz 3 bis 6 LWO anzuwenden.
(2) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 2 Satz 2 KWO sind die Abstimmungsumschläge von grüner Farbe und mit dem Aufdruck „Abstimmungsumschlag für den Bürgerentscheid“ zu versehen. § 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 KWO sind die Abstimmungsbriefumschläge für den Bürgerentscheid hellgrün.
(4) Das Merkblatt für die Briefabstimmung beim Bürgerentscheid nach § 85 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 6 KWO wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Merkblatt für die Briefabstimmung für den Bürgerentscheid am 14. März 2021“.
2.
Im „Wegweiser für die Briefabstimmung“ erhält die Erläuterung zu Abbildung 4 folgende Fassung:
„Den Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid und den verschlossenen grünen Abstimmungsumschlag in den hellgrünen Abstimmungsbriefumschlag stecken.“
3.
Im Übrigen werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a)
„der blaue Abstimmungsumschlag“ durch „der grüne Abstimmungsumschlag“ und
b)
„der orangefarbene Abstimmungsbriefumschlag“ durch „der hellgrüne Abstimmungsbriefumschlag“.
§ 14 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 4 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl (§ 6 Abs. 2 LWahlG, § 14 LWO) verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgerentscheid und die Landtagswahl gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen und bei dem Bürgerentscheid durch Briefabstimmung abstimmen, einen Wahlbrief für die Landtagswahl und einen Abstimmungsbrief für den Bürgerentscheid absenden müssen.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl (§ 43 Abs. 1 LWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Landtagswahl und den Bürgerentscheid durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.
§ 15 Abstimmungsraum, Abstimmungsurne
Der Bürgerentscheid soll in demselben Raum stattfinden wie die Landtagswahl. Für den Bürgerentscheid müssen gesonderte Abstimmungsurnen verwendet werden.
§ 16 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Die Ermittlung der Wahlergebnisse der Landtagswahl nach § 56 LWO hat Vorrang vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses des Bürgerentscheids nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO.
§ 17 Durchführung der Briefabstimmung
Ist der Briefwahlvorstand für die Landtagswahl mit dem Briefabstimmungsvorstand für die Bürgerentscheide verbunden, so gelten § 15 Satz 2 und § 16 entsprechend.
Teil 4 Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden mit der Landtagswahl am 14. März 2021
§ 18 Grundsatz
Sofern in einer Gemeinde gleichzeitig Kommunalwahlen und Bürgerentscheide mit der Landtagswahl stattfinden, gelten die Bestimmungen der Teile 2 und 3 entsprechend, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 19 Stimmberechtigtenverzeichnis und verbundenes Wählerverzeichnis
Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid kann mit dem verbundenen Wählerverzeichnis nach § 4 Abs. 1 in der Weise verbunden werden, dass die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 notwendigen Spalten um die nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 KWO erforderlichen Spalten ergänzt werden.
§ 20 Abstimmungsschein und gemeinsames Verzeichnis über Wahlscheine und Abstimmungsscheine
(1) Der getrennte Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid (§ 12 Abs. 1) muss sich zusätzlich farblich von den Wahlscheinen für Kommunalwahlen unterscheiden.
(2) Über die erteilten Abstimmungsscheine für den Bürgerentscheid sowie über die erteilten Wahlscheine für die Landtagswahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Verzeichnis geführt werden.
§ 21 Bekanntmachungen über Wahlen und Bürgerentscheide
(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 12 Satz 4 KWG, § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 KWO) soll mit der Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 verbunden werden; insoweit sind die Bestimmungen des § 67 in Verbindung mit § 12 Satz 5 und 6 KWG und des § 83 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 KWO nicht anwendbar. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen, die Bürgerentscheide und die Landtagswahl gleichzeitig stattfinden und dass die Wählerinnen und Wähler, die bei der Landtagswahl und den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen und bei den Bürgerentscheiden durch Briefabstimmung abstimmen, zwei Wahlbriefe und einen Abstimmungsbrief absenden müssen.
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung zum Bürgerentscheid (§ 85 Abs. 6 KWO, Anlage 32 KWO) soll mit der Wahlbekanntmachung nach § 7 Abs. 2 verbunden werden. In der Bekanntmachung nach Satz 1 ist zusätzlich darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die Kommunalwahlen, die Landtagswahl und die Bürgerentscheide durch die Farbe des Papiers und durch den Aufdruck unterscheiden.
§ 22 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Die Ermittlung der Wahlergebnisse in der Reihenfolge nach § 56 LWO, § 51 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 KWO hat Vorrang vor der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach § 87 Abs. 1 und 2 KWO.
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 23 Muster
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt den Gemeindeverwaltungen Muster zur Verfügung für die:
1.
verbundene Wahlbenachrichtigung und für den gemeinsamen Wahlscheinantrag nach § 4 Abs. 3,
2.
Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 1 und 2,
3.
Bekanntmachungen nach § 14 Abs. 1 und 2 und
4.
Bekanntmachungen nach § 21 Abs. 1 und 2.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 14. September 2020 Der Minister des Innern und für Sport Roger Lewentz
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