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Landesgesetz über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG) Vom 18. August 2015

Landesgesetz über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG) Vom 18. August 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GVBl. S. 64)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über lokale Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte (LEAPG) vom 18. August 201522.08.2015
Eingangsformel22.08.2015
§ 1 - Regelungsziel22.08.2015
§ 2 - Ziele und Maßnahmen des Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes13.02.2021
§ 3 - Aufgabenträger22.08.2015
§ 4 - Einrichtung durch Satzung13.02.2021
§ 5 - Antragstellung13.02.2021
§ 6 - Verfahren13.02.2021
§ 7 - Umsetzung und Aufsicht13.02.2021
§ 8 - Abgabenerhebung13.02.2021
§ 9 - Abgabenverwendung13.02.2021
§ 10 - Geltungsdauer13.02.2021
§ 11 - Evaluation13.02.2021
§ 12 - Inkrafttreten22.08.2015
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Regelungsziel

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, in Ausgestaltung des § 171f des Baugesetzbuchs auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts, lokale Wirtschaftsaktivitäten in gewachsenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren durch private Initiative zu fördern und zu entwickeln. Diese Stärkung der Funktion der Innenstädte und Stadtteilzentren soll auch die Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen sicherstellen und verbessern.
(2) Hierzu kann die Gemeinde auf Antrag durch Satzung räumlich zusammenhängende Bereiche (Projektbereiche) festlegen, in denen in privater Organisations-, Umsetzungs- und Finanzverantwortung standortbezogene lokale Projekte zur Entwicklung und Aufwertung von Einzelhandels-, Dienstleistungs- oder Gewerbezentren (Entwicklungs- und Aufwertungsprojekte) durchgeführt werden.

§ 2 Ziele und Maßnahmen des Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes

(1) Die Festlegung von Projektbereichen soll die Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrums für Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden und Bewohnerinnen und Bewohner steigern sowie die Rahmenbedingungen für dort niedergelassene Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe verbessern und so die jeweiligen Standorte stärken.
(2) Diese Ziele sollen durch geeignete Maßnahmen in den Projektbereichen erreicht werden. Hierzu kann der Aufgabenträger insbesondere
1.
Konzepte und Pläne zur Entwicklung und Aufwertung des jeweiligen Projektbereichs erarbeiten,
2.
Dienstleistungen erbringen,
3.
Baumaßnahmen in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten finanzieren und durchführen,
4.
Grundstücke bewirtschaften,
5.
gemeinschaftliche Werbemaßnahmen konzipieren und durchführen,
6.
Veranstaltungen organisieren,
7.
das kulturelle und touristische Profil des jeweiligen Projektbereichs stärken,
8.
Leerstandsmanagement betreiben,
9.
mit öffentlichen Stellen oder ansässigen Betrieben Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen treffen,
10.
Erhalt und Erweiterung des Branchenmixes fördern,
11.
Stellungnahmen in förmlichen und nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgeben und
12.
integrierte energetische Quartierskonzepte erstellen und umsetzen.
(3) Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder Aufgaben der kommunalen Daseinsfürsorge ist keine zulässige Aufgabe eines Projekts.
(4) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jeden Projektbereich in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.

§ 3 Aufgabenträger

(1) Ein Entwicklungs- und Aufwertungsprojekt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine jeweiligen Aufgaben werden von einem Aufgabenträger umgesetzt. Aufgabenträger kann jede juristische Person oder Personengesellschaft des Privatrechts sein, die sich freiwillig der Aufsicht der Gemeinde nach § 7 Abs. 5 unterwirft.
(2) Der Aufgabenträger muss finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um unter Berücksichtigung der für das Entwicklungs- und Aufwertungsprojekt zu erwartenden Einnahmen seine Aufgaben zweckentsprechend und ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Er muss zudem seine steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen.
(3) Der Aufgabenträger hat sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber der Gemeinde mindestens dazu zu verpflichten, die sich aus diesem Gesetz, dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept sowie der nach § 4 Abs. 1 zu erlassenden Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen und die Ziele durch Umsetzung der dort geregelten Aufgaben zu fördern.
(4) Der Aufgabenträger kann sich zur Wahrnehmung von Aufgaben Dritter bedienen.

§ 4 Einrichtung durch Satzung

(1) Die Gemeinde wird ermächtigt, auf Antrag eines Aufgabenträgers durch Satzung räumlich zusammenhängende, genau bezeichnete und zur Erreichung des Zwecks nach § 1 geeignet erscheinende Bereiche des Gemeindegebiets als Projektbereich für ein Projekt zur Entwicklung und Aufwertung zu bestimmen, wenn mit dem Antragssteller ein Vertrag nach § 3 Abs. 3 geschlossen worden ist.
(2) Die Satzung nach Absatz 1 muss über die Projektbereichsabgrenzung hinaus die Ziele und Maßnahmen des Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes (§ 2), den Aufgabenträger (§ 3), den Gesamtaufwand (§ 8 Abs. 2), den Verteilungsmaßstab (§ 8 Abs. 3) sowie die Befreiungstatbestände von der Abgabenpflicht (§ 8 Abs. 7) festlegen. Unbeschadet des § 10 Abs. 1 Satz 2 kann eine Geltungsdauer bestimmt werden.
(3) In den Geltungsbereich der Satzung nach Absatz 1 können auch Teile von Grundstücken einbezogen werden. Die Geltungsbereiche mehrerer Satzungen nach Satz 1 dürfen sich nicht überschneiden.
(4) Weitere behördliche Entscheidungen wie insbesondere Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen bleiben von der Satzung und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag unberührt.

§ 5 Antragstellung

(1) Der Antrag auf Einrichtung eines Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes ist bei der Gemeinde schriftlich zu stellen.
(2) Antragsberechtigt ist ein Aufgabenträger, wenn er die schriftliche Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer von mindestens 15 vom Hundert der Anzahl der im Projektbereich belegenen Grundstücke, deren vom Projektbereich erfasste Fläche mindestens 15 vom Hundert der Gesamtgrundstücksflächen beträgt, nachweisen kann. Im Falle des § 4 Abs. 3 ist nur der Teil des Grundstücks mitzurechnen, der im Projektbereich belegen ist. Besteht an einem Grundstück im Projektbereich Mit- oder Teileigentum, so zählen die Zustimmungserklärungen der Mit- oder Teileigentümerinnen und Mit- oder Teileigentümer bei der Berechnung entsprechend ihrem Mit- oder Teileigentumsanteil.
(3) Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind alle im Grundbuch verzeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen sowie Liegenschaften der öffentlichen Hand und Grundstücke, die ausschließlich kirchlichen oder sonstigen Zwecken der Religionsausübung dienen. Soweit das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, sind die Erbbauberechtigten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Zustimmungserklärungen nach Absatz 2,
2.
eine grundstücksgenaue Darstellung des Projektbereichs,
3.
das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die vorgesehene Geltungsdauer der Satzung im Sinne des § 10,
4.
ein vom Aufgabenträger oder seiner bevollmächtigten Vertreterin oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterschriebener Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 3 Abs. 3.
Die Antragsunterlagen sind vom Aufgabenträger in anonymisierter Form zugleich im Internet allgemein zugänglich zu machen.

§ 6 Verfahren

(1) Ein nach § 5 Abs. 2 antragsberechtigter Aufgabenträger hat Anspruch darauf, dass ihm von der Gemeinde die bekannten Anschriften der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mitgeteilt werden. Der Aufgabenträger darf die ihm bekannt gemachten Daten ausschließlich für Zwecke im Sinne des Absatz 4 und § 2 Abs. 4 verwenden und stellt sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die Zwecke nach Satz 2 nicht mehr benötigt werden.
(2) Der Antrag auf Einrichtung eines Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes wird von der Gemeinde abgelehnt, wenn
1.
der Aufgabenträger die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllt,
2.
das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 oder der Zielsetzung nach § 2 nicht geeignet ist,
3.
die Abgabenpflichtigen unverhältnismäßig belastet würden,
4.
das Antragsquorum nach § 5 Abs. 2 nicht erreicht wird,
5.
die nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen, auch nach Nachforderung binnen angemessener Frist, nicht vollständig vorgelegt werden oder
6.
Rechte Dritter oder öffentliche Belange, insbesondere städtebauliche Ziele der Gemeinde, beeinträchtigt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Erlass einer Satzung besteht nicht.
(3) Wird der Antrag nicht nach Absatz 2 abgelehnt, legt die Gemeinde die vollständigen Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse nach § 5 Abs. 4 Satz 2 sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden und die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Projektbereich belegenen Grundstücke zudem der Einrichtung eines Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes widersprechen können. Die Gemeinde soll einen Erörterungstermin durchführen. Hierbei sind neben den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die betroffenen Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen und Freiberufler, zugelassen.
(4) Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, deren Person und Anschrift der Gemeinde bekannt sind, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sollen von der Gemeinde vor der Auslegung schriftlich benachrichtigt werden.
(5) Die Gemeinde leitet dem Aufgabenträger die abgegebenen Anregungen und Einwendungen zu. Ändert der Aufgabenträger nach der öffentlichen Auslegung wesentliche Bestandteile des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts, wird das Verfahren nach Absatz 3 wiederholt.
(6) Widersprechen die Eigentümerinnen und Eigentümer von mehr als einem Drittel der im Projektbereich belegenen Grundstücke oder von mehr als einem Drittel der im Projektbereich belegenen Grundstücksflächen bis zum Ende der Auslegungsfrist der Einrichtung des Projektbereichs in seiner ausgelegten Form und werden diese Einsprüche nicht bis zum Ende der Auslegungsfrist zurückgenommen oder auf sonstige Weise erledigt, ist der Antrag von der Gemeinde abzulehnen. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Umsetzung und Aufsicht

(1) Der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept in eigener Verantwortung um. Hierzu stellt er zum Ende jedes Wirtschaftsjahres, im Jahr der Einrichtung des Entwicklungs- und Aufwertungsprojekts alsbald nach Erlass der Satzung nach § 4, einen Maßnahmen- und Finanzierungsplan für das folgende Geschäftsjahr auf, den er der Gemeinde vorlegt und unter einer mindestens den Abgabenpflichtigen zugänglichen Internetadresse bekannt macht. Bei der Aufstellung des Plans sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Projektbereich belegenen Grundstücke sowie die betroffenen Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen und Freiberufler und die Gemeindeverwaltung in geeigneter Weise zu beteiligen.
(2) Ein Maßnahmen- und Finanzierungsplan, der nicht nur unerhebliche Abweichungen von den Vorgaben des bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts enthält, steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde. Beurteilt sie Abweichungen als erheblich, so hat sie dies dem Aufgabenträger unverzüglich mitzuteilen.
(3) Weicht ein Maßnahmen- und Finanzierungsplan von den Vorgaben des im Rahmen der Antragstellung bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts nicht nur unerheblich ab, ist in der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 darauf hinzuweisen. Außerdem sind die Abgabenpflichtigen schriftlich durch die Gemeinde darüber zu belehren, dass sie dem Plan nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widersprechen können. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. Gibt eine ausreichende Anzahl von Abgabenpflichtigen eine solche Erklärung ab, ist der Maßnahmen- und Finanzierungsplan an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen.
(4) Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres legt der Aufgabenträger der Gemeinde einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit vor. Dieser ist von der Gemeinde zu prüfen und zusammen mit dem Ergebnis dieser Prüfung allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen.
(5) Die für das Entwicklungs- und Aufwertungsprojekt zuständige Gemeinde überwacht die Geschäftsführung des Aufgabenträgers im Hinblick auf die Einhaltung des geltenden Rechts sowie des nach § 3 Abs. 3 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Aufgabenträger. Auf Verlangen hat der Aufgabenträger der Gemeinde die hierzu von dieser für erforderlich erachteten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Hilft der Aufgabenträger begründeten Beanstandungen nicht ab oder verletzt er seine Pflichten grob, kann die Gemeinde den Aufgabenträger abberufen und den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen. In diesem Fall nimmt die Gemeinde die Aufgaben des Aufgabenträgers bis zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit einem neuen Aufgabenträger oder bis zur Aufhebung der Satzung nach § 4 wahr. Für die Bestellung des neuen Aufgabenträgers gelten § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auslegungsfrist auf zwei Wochen begrenzt wird.
(7) Der abberufene Aufgabenträger überträgt die bei ihm vorhandenen Mittel und Daten des Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes der Gemeinde oder auf deren Verlangen dem neuen Aufgabenträger. Er vernichtet sodann die bei ihm vorhandenen personenbezogenen Daten, soweit er nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist.

§ 8 Abgabenerhebung

(1) Zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung des Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes entsteht sowie insbesondere zur Finanzierung der Maßnahmen, werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der im Projektbereich belegenen Grundstücke Abgaben erhoben.
(2) Die Summe der Abgaben einschließlich etwaiger Zuwendungen Dritter muss den im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ausgewiesenen Gesamtaufwand decken. Der Gesamtaufwand soll neben den Kosten für die im Projektbereich durchzuführenden Maßnahmen insbesondere auch eine angemessene Finanzreserve und kann einen angemessenen Gewinn für den Aufgabenträger beinhalten. Der Gesamtaufwand darf 15 vom Hundert des Bezugsbodenwerts nicht übersteigen. Der Bezugsbodenwert ist der Bodenrichtwert (je Quadratmeter Grundstücksfläche) der im Projektbereich gelegenen Grundstücke multipliziert mit der Grundstücksfläche.
(3) Die Abgabe ist nach festen Verteilungsmaßstäben von den Abgabenpflichtigen zu erheben. Zulässige Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere
1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
2.
die Grundstücksfläche,
3.
die Grundstückslänge entlang der Geschäftsstraßen,
4.
die Nutz- oder Ladenfläche.
Die Verteilungsmaßstäbe können einzeln angewandt oder miteinander verbunden werden.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist das Grundstück nur mit dem Anteil einzubeziehen, der dem Anteil des im Projektbereich belegenen Grundstücksteils am Gesamtgrundstück entspricht.
(5) Die Abgabenpflicht entsteht mit Inkrafttreten der Satzung für das jeweilige Entwicklungs- und Aufwertungsprojekt. Abgabenpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers abgabenpflichtig. Bei Mit- oder Teileigentum sind die einzelnen Mit- oder Teileigentümerinnen und Mit- oder Teileigentümer nur entsprechend ihres Mit- oder Teileigentumsanteils abgabenpflichtig. Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Abgabe wird für die Dauer der Einrichtung eines Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezogenen Teilbeträgen zu Beginn jedes Kalenderjahres während der Geltungsdauer fällig. Die Satzung kann Ausnahmen hiervon festlegen. § 3 Abs. 1 bis 3 Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, BS 610-10), in ihrer jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
(7) Die Gemeinde hat in der Satzung nach § 4 Ausnahmen von der Abgabenpflicht vorzusehen, wenn
1.
eine bauliche Nutzung der Grundstücke nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist,
2.
die Heranziehung zu der Abgabe vor dem Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte begründen würde oder
3.
Grundstücke einbezogen werden, bei denen das Projekt erkennbar keinen Vorteil für den Abgabenpflichtigen bewirkt.
Die Gemeinde kann in der Satzung nach § 4 Ausnahmen von der Abgabenpflicht vorsehen, soweit Grundstücke zu Wohnzwecken genutzt werden.
(8) Die Gemeinde kann Abgabenpflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Abgabe befreien, wenn die Heranziehung zu der Abgabe eine unbillige Härte begründen würde. Sie hat Abgabenpflichtige auf Antrag von der Abgabe zu befreien, wenn die wirtschaftliche Existenz der oder des Abgabenpflichtigen durch die Abgabe nachweislich gefährdet ist.
(9) Die aufgrund dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen als öffentliche Last auf den im Projektbereich belegenen Grundstücken und, solange ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auf diesem.
(10) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 9 Abgabenverwendung

(1) Die Gemeinde kann zur Abgeltung des gemeindlichen Aufwands eine Kostenpauschale in Höhe von maximal fünf vom Hundert der beantragten Maßnahmensumme durch Satzung festlegen. Im Übrigen steht das Abgabenaufkommen dem Aufgabenträger zu.
(2) Über die Höhe des Zahlungsbetrages wird dem Aufgabenträger ein Leistungsbescheid erteilt. Dieser Bescheid ist nach Maßgabe des aufgrund bestandskräftiger Bescheide erhobenen Abgabenaufkommens unter Beachtung von Absatz 1 zu bemessen und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Tritt die Bestandskraft eines zugrundezulegenden Bescheids erst nach Außerkrafttreten der Satzung nach § 4 ein, steht dieses Aufgabenaufkommen dem Aufgabenträger nur insoweit zu, als er zur Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts rechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, zu deren Erfüllung die auf Grundlage dieses Abgabenbescheids erhobenen Abgaben benötigt werden.
(3) Der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von seinen eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch ausschließlich für die Zwecke des Entwicklungs- und Aufwertungsprojektes. Er stellt sicher, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus seiner Tätigkeit als Aufgabenträger resultieren, ausgeschlossen ist.
(4) Nicht verwendete Mittel aus dem Abgabenaufkommen hat der Aufgabenträger nach Außerkrafttreten der Satzung den Abgabenpflichtigen zu erstatten. Die Höhe des an jede Abgabenpflichtige und jeden Abgabenpflichtigen zurückzuzahlenden Betrags ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer oder seiner Abgabe zur Summe aller Abgaben.
(5) Im Fall einer Verlängerung der Laufzeit nach § 10 Abs. 3 sind die Mittel im Sinne des Absatz 4 Satz 1 an den neuen Aufgabenträger zu übertragen.

§ 10 Geltungsdauer

(1) Die Satzung nach § 1 tritt mit dem Ende der in ihr vorgesehenen Geltungsdauer außer Kraft. Sie tritt jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Mit dem Außerkrafttreten der Satzung endet das Recht zur Abgabenerhebung.
(3) Eine Verlängerung der Laufzeit ist unter denselben Voraussetzungen wie die Neueinrichtung von Projektbereichen möglich.

§ 11 Evaluation

Dieses Gesetz ist im Jahr 2024 zu evaluieren.

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Mainz, den 18. August 2015 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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