PrüfSStBauVO
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Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) Vom 24. September 2007

Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) Vom 24. September 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.02.2021 (GVBl. S. 89)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) vom 24. September 200718.10.2007
Eingangsformel18.10.2007
§ 1 - Prüfsachverständige für Standsicherheit23.03.2011
§ 2 - Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit18.10.2007
§ 3 - Voraussetzungen für die Eintragung16.02.2021
§ 4 - Antrag auf Eintragung23.03.2011
§ 5 - Fachausschuss16.02.2021
§ 6 - Prüfungsverfahren16.02.2021
§ 7 - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Eintragung16.02.2021
§ 7 a - Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit16.02.2021
§ 8 - Allgemeine Pflichten16.02.2021
§ 9 - Ausführung von Prüfaufträgen16.02.2021
§ 10 - Vergütung und Auslagen15.12.2018
§ 11 - Bewertungs- und Verrechnungsstelle18.10.2007
§ 12 - Umsatzsteuer, Fälligkeit18.10.2007
§ 13 - Aufsicht28.12.2009
§ 14 - Gebühren und Auslagen23.03.2011
§ 15 - Übergangsbestimmung16.02.2021
§ 16 - Inkrafttreten16.02.2021
Anlage 1 - Klasseneinteilung18.10.2007
Anlage 2 - Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Bezugsjahr 1980)01.01.2013
Anlage 3 - Vergütungstafel18.10.2007
Aufgrund
des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1,
wird von dem Ministerium der Finanzen und
aufgrund
des § 17 d Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 154), BS 714-1,
wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Prüfsachverständige für Standsicherheit

Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit nach dieser Verordnung ist, wer in einer Liste eingetragen ist, die von dem bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gebildeten Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit (Fachausschuss) zu führen ist. Prüfsachverständige für Standsicherheit sind berechtigt, in der Fachrichtung, in der die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden darf, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.

§ 2 Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit

(1) Der Fachausschuss führt eine nach Fachrichtungen getrennte Liste über die Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.
(2) Die Eintragung in die Liste nach Absatz 1 kann in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen erfolgen:
1.
Massivbau,
2.
Metallbau,
3.
Holzbau.
(3) Über die Eintragung entscheidet der Fachausschuss.

§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung

(1) Als Prüfsachverständige für Standsicherheit werden auf Antrag Personen in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen, die
1.
ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
2.
die für die Tätigkeit einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit erforderliche Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Baustatik, der Werkstoffkunde und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben,
3.
nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet,
4.
als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und diese Tätigkeiten vor der Eintragung mindestens zwei Jahre ausgeübt haben,
5.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit gewachsen sind und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werden,
6.
durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauvorhaben der Klassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
7.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
8.
den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben und
9.
nachweisen, dass im Falle der Eintragung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500000,00 EUR für Personenschäden und 500000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist,
1.
wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
2.
wer
a)
sich mit mindestens einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik, einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit, einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen. Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Eintragung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß.
(2) In die Liste nach § 2 Abs. 1 können Personen als Prüfsachverständige für Standsicherheit nicht eingetragen werden, die
1.
im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt sind; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind,
2.
als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig sind,
3.
in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, stehen, das ihre unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5.
in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder sie nach § 882b der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
6.
wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit ergibt, oder
7.
durch ein Gericht unter rechtliche Betreuung gestellt worden sind.
(3) Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3, BS 213-1-7) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sind ohne Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 auf Antrag mit ihrem jeweiligen Geschäftssitz in die Liste nach § 2 Abs. 1 einzutragen; dies gilt auch für die von anderen Ländern anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a PrüfIngBaustatikVO), wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist. Die §§ 4 und 6 finden keine Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die von anderen Ländern anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit, wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist.

§ 4 Antrag auf Eintragung

(1) Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Eintragung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Eintragungs- oder Anerkennungsverfahren, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
3.
Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
4.
eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
5.
die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 PrüfIngBaustatikVO nachzuweisen ist,
6.
ein Verzeichnis der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bearbeiteten Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke) unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Bauherrschaft, der Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten sowie der Stellen und Personen, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben,
7.
ein Verzeichnis von Personen, die über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; dabei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
8.
eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen,
9.
Angaben über etwaige Niederlassungen und
10.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder die Durchführung von Bauvorhaben ist.
Weitere Unterlagen und Angaben sowie die Vorlage der Bearbeitungen von bis zu drei Tragwerken nach Satz 1 Nr. 6 können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 5 Fachausschuss

(1) Das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder des Fachausschusses.
(2) Der Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Ein beisitzendes Mitglied soll einer Bauaufsichtsbehörde angehören; die übrigen beisitzenden Mitglieder müssen in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen sein. Die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau müssen im Fachausschuss vertreten sein. Unbeschadet des Satzes 4 sind Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Fachausschusses teilzunehmen.
(3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz regelt im Einvernehmen mit dem Fachausschuss dessen Geschäftsführung. Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht.
(4) Die Mitglieder des Fachausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Fachausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Verfahrens bleibt unberührt.
(5) Die Mitglieder des Fachausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden. Die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss führt das für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständige Ministerium.

§ 6 Prüfungsverfahren

(1) Der Fachausschuss leitet den vollständigen Antrag auf Eintragung (§ 4) dem nach § 5 PrüfIngBaustatikVO bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber dem Fachausschuss das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2). Die Bescheinigung des Prüfungsausschusses ist zu begründen und von dem vorsitzenden Mitglied oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person der jeweiligen Fachrichtungsgruppe des Prüfungsausschusses für die Stufe 2 zu unterschreiben. Wer die Voraussetzungen der Stufe 1 nicht erfüllt, wird nicht zu den Prüfungen (Stufe 2) nach Absatz 2 zugelassen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen.
(2) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, soll der Prüfungsausschuss die Teilnahme an von ihm abzunehmenden Prüfungen verlangen. Wer diese Prüfungen nicht besteht, kann diese insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen im Anerkennungsverfahren von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik sowie außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erfolglos gebliebene Eintragungs- oder Anerkennungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(3) Die dem Prüfungsausschuss entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(4) Der Fachausschuss kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist. In diesem Fall obliegt die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 dem Fachausschuss. Absatz 1 Satz 4 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Eintragung

(1) Die Eintragung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,
2.
mit Vollendung des 70. Lebensjahrs,
3.
bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) nicht mehr besteht.
(2) Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Eintragung gerechtfertigt hätte.
(3) Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Eintragung rechtfertigen würde.
(4) Die Eintragung kann unbeschadet des § 49 (VwVfG) widerrufen werden, wenn die oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit
1.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen,
2.
gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
3.
aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat,
4.
die Vergütungs- und Auslagenregelung des § 10 wiederholt nicht eingehalten hat,
5.
die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
6.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Eintragung erfolgt ist, ohne die nach § 8 Abs. 11 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit errichtet.
(5) Die Eintragung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 zu löschen und, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen. Der Fachausschuss kann in Abständen von mindestens drei Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung noch vorliegen.

§ 7 a Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eintragung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher dem Fachausschuss anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeiten in diesen Fachrichtungen angezeigt hat. Der Fachausschuss soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; er hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Personen nach Satz 1 können auf Antrag in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen werden. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind ohne Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen der Fachausschuss bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Personen nach Satz 1 können auf Antrag in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen werden. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(5) Der Fachausschuss kann Personen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Eintragung nach § 1 Satz 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Eintragung führen würden.

§ 8 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfsachverständige für Standsicherheit haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit (§ 9 Abs. 1) muss am Geschäftssitz der Prüfsachverständigen für Standsicherheit, für den die Eintragung als Prüfsachverständige für Standsicherheit ausgesprochen worden ist, erfolgen.
(3) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen sich an ihrem Geschäftssitz der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in solchem Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit vollständig überwachen können.
(4) Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung in gleicher Fachrichtung tätig werden dürfen, vertreten lassen.
(5) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit der Planung oder Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.
(6) Prüfsachverständige für Standsicherheit haben sich über die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik stetig fortzubilden. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder anderer, von ihr bestimmter Fortbildungsträger teilzunehmen. Dem Fachausschuss sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit haben über alle erteilten Bescheinigungen ein Verzeichnis zu führen, das dem Fachausschuss oder im Falle des § 13 Abs. 3 der dort genannten Bewertungs- und Verrechnungsstelle jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen ist. Der Fachausschuss gibt ein Muster des Verzeichnisses vor.
(8) Prüfsachverständige für Standsicherheit sind verpflichtet, dem Fachausschuss jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Prüfung und die Auftragserledigung zu gewähren.
(9) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Prüfsachverständigen für Standsicherheit dem Fachausschuss unverzüglich mitzuteilen.
(10) Prüfsachverständige für Standsicherheit, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(11) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch den Fachausschuss. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirkensollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet der Fachausschuss im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 9 Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Prüfsachverständige für Standsicherheit bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit der tragenden Bauteile. Hierbei sind die Anforderungen des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht sowie eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise und aller zugehörigen Zeichnungen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
(2) Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Standsicherheitsnachweise in statisch-konstruktiver Hinsicht und stellen hierüber eine Bescheinigung aus. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vor, unterrichten die Prüfsachverständigen für Standsicherheit die untere Bauaufsichtsbehörde.
(4) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Bescheinigungen nur in der Fachrichtung ausstellen, für die sie in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen sind; ausgenommen sind Bescheinigungen für Tragwerke mit höchstens geringem Schwierigkeitsgrad (Klasse 2) sowie für einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Klasse 3), die einer anderen Fachrichtung zuzuordnen sind.
(5) Vor der Auftragsannahme hat die oder der Prüfsachverständige für Standsicherheit festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Auftragsannahme vorliegen. Ergibt sich nachträglich, dass der Auftrag teilweise einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, für die nach Absatz 4 keine Bescheinigung erteilt werden darf, hat die oder der beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit federführend in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Hinzuziehung einer oder eines für diese Fachrichtung in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragenen Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu veranlassen und deren oder dessen Prüfungsergebnis in die Bescheinigung aufzunehmen.
(6) Bei fehlender Sachkunde zur Beurteilung der Gründung sowie bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder bodenmechanischen Kenngrößen, hat die oder der beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit federführend in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau zu veranlassen und deren oder dessen Prüfungsergebnis in die Bescheinigung aufzunehmen.
(7) Prüfsachverständige für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie
1.
unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statisch-konstruktiver Hinsicht sicherstellen können und
2.
diese bis vor dem Erlöschen der Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 zu Ende führen können.

§ 10 Vergütung und Auslagen

(1) Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten für die Aufgaben nach § 9 eine Vergütung und eine Erstattung notwendiger Auslagen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, nach dieser Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht. Steht diese Vergütung in einem Missverhältnis zum Prüfungsaufwand, so kann eine höhere oder niedrigere Vergütung berechnet werden. § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.
(2) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises werden die baulichen Anlagen entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad in Klassen eingestuft. Die Klassen und die für die Einstufung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Anlage 1. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist für die Einstufung die Mehrzahl der in den betreffenden Klassen erfüllten Merkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.
(3) Der Rohbauwert errechnet sich wie folgt:
1.
Für die in der Anlage 2 aufgeführten oder vergleichbare Gebäude ist der Rohbauwert aus dem Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen durchschnittlichen Rohbauwert je Kubikmeter umbauten Raums (Bezugsjahr 1980 = 100) und einer Indexzahl, zu berechnen. Die Indexzahl wird jährlich von dem für die Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gemacht. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277 Teil 1 - Ausgabe Februar 2005 - maßgebend. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist, soweit keine Aufteilung nach Nutzungseinheiten/Gebäudeteilen möglich ist, für die Ermittlung des Rohbauwerts die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.
2.
Für die von Nummer 1 nicht erfassten baulichen Anlagen ist der Rohbauwert die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaus erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten, jeweils ohne Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung ist von den ortsüblichen Kosten auszugehen. Eigenleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmensleistung aufzubringen wäre; Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zum Rohbauwert. Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und die sonstigen Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten.
3.
Der Rohbauwert ist auf volle 500,00 EUR aufzurunden.
(4) Die Vergütung wird in Tausendsteln des Rohbauwerts berechnet und in der einzelnen Klasse nach Maßgabe der Vergütungstafel der Anlage 3 ermittelt. Für Zwischenwerte des Rohbauwerts ist die Vergütung nach Maßgabe folgender Gleichung zu ermitteln:
Tausendstel des Rohbauwerts = A • [ Rohbauwert ] - 0,20
1000
In der Gleichung nach Satz 2 ist für die Variable A in der einzelnen Klasse folgender Wert einzusetzen:
Klasse 1 2 3
für A 13,28930202 19,93395303 26,57860402
Klasse 4 5
für A 33,22325503 41,63981297
(5) Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Vergütung für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Für bauliche Anlagen, die der gleichen Klasse angehören und weitgehend vergleichbar sind, insbesondere positionsweise übereinstimmen, werden die Rohbauwerte zusammengefasst, wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorliegen; die Vergütung ist danach wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln.
(6) Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 und 7 bis 14
1. für die Prüfung der statischen Berechnungen die nach den Anlagen 1 bis 3 errechnete Vergütung (volle Vergütung),
2. für die Prüfung der statischen Berechnungen für Umbauten oder Aufstockungen die volle Vergütung zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrags entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand,
3. für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen einschließlich des konstruktiven Brandschutzes (Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Brandverhalten der Baustoffe) und konstruktiven Wärmeschutzes 50 v. H. der vollen Vergütung,
4. für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen für Umbauten oder Aufstockungen 50 v. H. der vollen Vergütung zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrags entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand,
5. für die Prüfung von allgemeinen Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkungen, z. B. nach Eurocode eine Vergütung nach Zeitaufwand,
6. für die Prüfung der zusätzlichen Nachweise der Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastenklassen oder Bergschädensicherung die volle Vergütung vervielfältigt mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung,
7. für die Prüfung der Nachweise der Erdbebensicherung:
a) nach dem Näherungsverfahren zusätzlich 15 v. H. der vollen Vergütung,
b) nach dem allgemeinen Verfahren zusätzlich 25 v. H. der vollen Vergütung,
8. für die Prüfung vorgezogener Lastzusammenstellungen oder bei erheblichen Abweichungen vom üblichen Prüfverlauf zusätzlich 25 v. H. der vollen Vergütung,
9. für die Prüfung der Elementpläne des Fertigteilbaus oder Werkstattzeichnungen des Metall- oder Ingenieurholzbaus zusätzlich bis zu 50 v. H. der vollen Vergütung entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand gegenüber einer Prüfung nach Nummer 3,
10. für die Prüfung der statischen Berechnungen für bauliche Anlagen oder Bauteile, die nur durch nicht übliche elektronische Vergleichsberechnungen vorgenommen werden können zusätzlich bis zu 100 v. H. der vollen Vergütung entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand,
11. für die Prüfung rechnerischer Nachweise, die sich aus der besonderen Art der Nutzung der baulichen Anlage ergeben (z. B. dynamische Berechnungen) zusätzlich bis zu 100 v. H. der vollen Vergütung entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand,
12. für die Prüfung von Hallenbauten mit Kranbahnen zusätzlich 25 v. H. der vollen Vergütung für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich,
13. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen für die Aussteifung trennender Bauteile wie Brand- oder Trennwände in Hallenbauten mit Tragwerken ohne klassifizierten Feuerwiderstand eine Vergütung nach Zeitaufwand,
14. für die Prüfung der Nachträge zu den Berechnungen oder Zeichnungen eine jeweilige Vergütung nach den Nummern 1 bis 13 vervielfältigt mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum Umfang der Hauptvorlage,
15. für die Überwachung von Bauvorhaben in statisch-konstruktiver Hinsicht (§ 78 Abs. 1 LBauO) eine Vergütung nach Aufwand, jedoch nicht mehr als 50 v. H. der vollen Vergütung, bei Umbauten oder Aufstockungen nicht mehr als 50 v. H. der Vergütung nach Nummer 2,
16. für Leistungen, wenn der Rohbauwert unter 10000,00 EUR liegt eine Vergütung nach Zeitaufwand, jedoch höchstens bis zur entsprechenden Vergütung für bauliche Anlagen mit einem Rohbauwert von 10000,00 EUR,
17. für die Prüfung von Bauteilen, die vorwiegend im Ausbau verwendet werden und für die ein gesonderter Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, wie Abhängungen, Umwehrungen, als Absturzsicherung dienende Verglasungen und Überdachungen eine Vergütung nach Zeitaufwand,
18. für Leistungen, die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben eine Vergütung nach Zeitaufwand.
(7) Die Vergütungen nach dem Zeitaufwand berechnen sich nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).
(8) Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die gleichzeitig geprüft werden können, ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 6 Nr. 1 bis 14 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf 10 v. H.; die Ermäßigung ist auf alle baulichen Anlagen umzulegen.
(9) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für die derselbe Standsicherheitsnachweis, dieselben Nachweise für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile oder die gleichen Ausführungszeichnungen gelten sollen, so ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 6 Nr. 1 bis 14 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf 50 v. H.; dies gilt nicht, wenn nur Deckenfelder oder Stützenreihen oder Binder in einem Bauwerk gleichartig sind.
(10) Werden Teile des Standsicherheitsnachweises später als sechs Monate nach dem letzten Prüfbericht nachgereicht und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, so wird entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand ein Zuschlag von bis zu 25 v. H. der Vergütung nach Absatz 6 Nr. 1 berechnet.
(11) Wird der Standsicherheitsnachweis von mehreren Personen aufgestellt und entsteht dadurch ein erhöhter Koordinierungsaufwand, so ist dieser nach Zeitaufwand zu vergüten.
(12) Bei Umbauten und Aufstockungen gehören zum Rohbauwert auch die Kosten vorhandener Bauteile, wenn ihre Standsicherheit im Zuge der beabsichtigten Baumaßnahmen nachzuweisen ist.
(13) Die Vergütung nach Absatz 6 Nr. 2 und 4 bemisst sich nach dem Zeitaufwand, wenn die Anwendung des Rohbauwerts zu einer unangemessenen Vergütung führt.
(14) Bauhilfskonstruktionen, Traggerüste, Unterfangungsmaßnahmen und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

§ 11 Bewertungs- und Verrechnungsstelle

Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit sollen sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung sowie zur Abrechnung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen der BVS Hessen / Rheinland-Pfalz / Saar GmbH & Co. KG Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Baustatik und der Sachverständigen für Standsicherheit mit Sitz in Mainz bedienen; die Inanspruchnahme der Bewertungs- und Abrechnungsstelle ist kostenpflichtig.

§ 12 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit haben die in ihrer Vergütung und in ihren Auslagen enthaltene Umsatzsteuer in ihren Rechnungen gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
(2) Vergütung und Auslagen werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der Rohbauwertberechnung, der Klasseneinstufung und der Zuschlagsberechnung verlangt oder ein Fall des § 10 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden.

§ 13 Aufsicht

(1) Der Fachausschuss kann überprüfen, ob die Prüfsachverständigen für Standsicherheit die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen; insbesondere kann er die Richtigkeit der Abrechnung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen prüfen. Er kann die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Der Fachausschuss kann Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von der in § 11 genannten Bewertungs- und Verrechnungsstelle durchführen lassen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle handelt insoweit im Namen und im Auftrag des Fachausschusses. Stellt sie Verstöße gegen § 10 fest, hat sie den Fachausschuss hierüber zu unterrichten; gegenüber Dritten ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aufsicht über die Bewertungs- und Verrechnungsstelle führt der Fachausschuss.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 haben die Prüfsachverständigen für Standsicherheit der Bewertungs- und Verrechnungsstelle auf Verlangen Auskunft über die ihnen erteilten Prüfaufträge und deren Abrechnung zu geben. § 8 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 14 Gebühren und Auslagen

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird für die Eintragung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit für eine Fachrichtung in die Liste nach § 2 Abs. 1, einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung, eine Gebühr von 800,00 EUR erhoben; für jede weitere Fachrichtung wird eine Gebühr von 500,00 EUR erhoben. Wird die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 versagt, werden 75 v. H. der Gebühren nach Satz 1 erhoben. Die Kosten der Tätigkeit des Prüfungsausschusses im Rahmen des § 6 werden gesondert als Auslagen erhoben. Für die Ausstellung oder das Versagen der Bescheinigung für Personen nach § 7 a Abs. 3 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 ist die Eintragung in die Liste nach § 2 Abs. 1 gebührenfrei. Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Eintragung wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben. Für Personen nach § 7 a Abs. 2 und 3, die sich in die Liste nach § 2 Abs. 1 eintragen lassen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Eintragung einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit in die Liste nach § 2 Abs. 1 wird eine Gebühr von mindestens 50,00 EUR und höchstens 500,00 EUR erhoben. Für die Untersagung des Tätigwerdens von Personen nach § 7 a Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Verwaltung der Liste nach § 2 Abs. 1 wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Gebühr von 150,00 EUR erhoben.
(5) Für jede Maßnahme der Aufsicht nach § 13 wird eine Gebühr von mindestens 50,00 EUR und höchstens 600,00 EUR erhoben. Die Kosten von Prüfungen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle werden gesondert als Auslagen erhoben.
(6) Für die Überprüfung der Berechtigung zur Ausführung von Aufgaben nach dieser Verordnung für Personen nach § 7 a Abs. 2 wird eine Gebühr von bis zu 100,00 EUR erhoben.
(7) Fallen die Verwaltungsverfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), so darf nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt. Inländische Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 6.
(8) Die Gebühren und Auslagen werden von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erhoben.

§ 15 Übergangsbestimmung

Prüfsachverständige für Standsicherheit, deren Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 in der bis zum 15. Februar 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut in die Liste nach § 2 eingetragen werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung nach § 3, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 vorzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 24. September 2007
Der Minister der Finanzen Deubel
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Hendrik Hering

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2)
Klasseneinteilung
Klasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Klasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung und ohne Stabilitätsuntersuchungen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
-
einfache Dach- und Fachwerkbinder,
-
einfache Kehlbalken- und Sparrendächer,
-
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen oder Standardprogrammen (keine Finite-Element-Methode) berechnen lassen,
-
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
-
Stützwände einfacher Art,
-
Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente).
Klasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen, ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und mit einfachem Nachweis horizontaler Aussteifung,
-
schwierige Dach- und Fachwerkbinder,
-
schwierige Kehlbalken- und Sparrendächer,
-
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden sowie ohne Verformungsberechnungen,
-
einfache Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
-
ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Klasse 2 zuzuordnen sind,
-
Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mithilfe von einfachen Formeln, Tabellen oder Standardprogrammen nachgewiesen werden kann,
-
ebene Pfahlrostgründungen,
-
Flächengründungen einfacher Art (z. B. tragende Bodenplatten),
-
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfache verankerte Stützwände,
-
Behälter einfacher Konstruktion,
-
Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
-
Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann.
Klasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
-
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
-
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
-
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
-
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
-
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Klasse 3 oder Klasse 5 erwähnt,
-
schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
-
statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
-
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
-
Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
-
statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit nicht in Klasse 5 erwähnt,
-
mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
-
weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurhochbaukonstruktion,
-
unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
-
Hallentragwerke mit Kranbahnen,
-
vorgespannte Fertigteile ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung,
-
einfache Rotationsschalen,
-
Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
-
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
-
schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
-
Seilbahnkonstruktionen,
-
Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen.
Klasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
-
räumliche Stabwerke,
-
statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
-
Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Klasse 4 zuzuordnen sind,
-
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nicht linearen Werkstoffverhaltens erfordern,
-
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
-
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Klasse 4 zuzuordnen sind,
-
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
-
Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
-
seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
-
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
-
Turbinenfundamente.

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 3)
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Bezugsjahr 1980)
Lfd. Nr. Gebäudeart EUR/m³
1 Wohngebäude 58
2 Wochenendhäuser 52
3 Verwaltungsgebäude
3.1 Bürogebäude der Gebäudeklasse 3 67
3.2 sonstige Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken 78
4 Schulen 72
5 Kindergärten, Kindertagesstätten 67
6 Beherbergungs- und Gaststätten, Heime
6.1 Hotels, Pensionen, Sanatorien und Heime mit jeweils bis zu 60 Betten; Gaststätten 67
6.2 Hotels, Pensionen, Sanatorien und Heime mit jeweils mehr als 60 Betten 78
7 Krankenhäuser 84
8 Versammlungsstätten wie Theater, Kinos und - soweit nicht unter lfd. Nr. 11.1 - Fest- und Mehrzweckhallen 67
9 Kirchen 65
10 Friedhofsgebäude 65
11 Eingeschossige Industriebauten, Verkaufsstätten und Sport- und Freizeithallen
11.1 eingeschossige hallenartige Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude, Verkaufsstätten und ähnliche Gebäude - in der Regel in Rahmen-, Stiel-Riegel- oder (Dach)Binder-Konstruktionen - sowie einfache Sport- oder Freizeithallen
11.1.1 bis 2500 m³ Brutto-Rauminhalt
11.1.1.1 Bauart schwer1) 29
11.1.1.2 sonstige Bauart 25
11.1.2 der 2500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 7500 m³
11.1.2.1 Bauart schwer1) 25
11.1.2.2 sonstige Bauart 20
11.1.3 der 7500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50000 m³
11.1.3.1 Bauart schwer1) 20
11.1.3.2 sonstige Bauart 16
11.1.4 der 50000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
11.1.4.1 Bauart schwer1) 16
11.1.4.2 sonstige Bauart 12
11.2 andere (abweichend von lfd. Nr. 11.1) eingeschossige Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude, Verkaufsstätten und ähnliche Gebäude sowie Sport- oder Freizeithallen 45
12 mehrgeschossige Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude, Verkaufsstätten und ähnliche Gebäude mit nicht mehr als 50000 m³ Brutto-Rauminhalt
12.1 Bauart schwer1) 59
12.2 sonstige Bauart 51
13 Garagen
13.1 offene Kleingaragen 16
13.2 eingeschossige Garagen - soweit nicht unter lfd. Nr. 11.1 - 45
13.3 mehrgeschossige Garagen
13.3.1 Bauart schwer1) 52
13.3.2 sonstige Bauart 47
13.4 Tiefgaragen 78
14 Stallgebäude, Scheunen und - soweit nicht unter lfd. Nr. 11.1 - landwirtschaftliche Betriebsgebäude 34
15 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude - soweit nicht unter lfd. Nr. 16 - 16
16 erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser)
16.1 bis 1000 m³ Brutto-Rauminhalt 15
16.2 der 1000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 9
17 sonstige nicht unter lfd. Nr. 1 bis 11.1 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) 52
18 Unterkellerungen und Untergeschosse von Gebäuden nach lfd. Nr. 11, 13.2, 13.3 und 14 bis 17 67
Zuschläge zur Berücksichtigung des erhöhten Bearbeitungsaufwands:
- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche 5 v. H. des Rohbauwerts
- bei Hochhäusern 10 v. H. des Rohbauwerts
- bei Geschossdecken, die mit Staplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse 10 v. H. des Rohbauwerts
Kosten für Außenwandbekleidungen, Flächengründungen (> 400 mm Stärke) und außergewöhnliche Gründungen (z. B. Pfahlgründungen, Schlitzwände, tragende Bodenplatten über Tiefgründungen), für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss, sind getrennt zu ermitteln und dem Rohbauwert hinzuzurechnen.
Fußnoten
1)
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.
Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart (Beton - einschließlich Leicht- oder Gasbeton - oder Mauerwerk) errichtet werden.

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 4)
Vergütungstafel
Rohbauwert Tausendstel des Rohbauwerts (ohne Umsatzsteuer) in der Klasse
EUR 1 2 3 4 5
10 000 8,384 12,577 16,770 20,962 26,272
15 000 7,731 11,597 15,463 19,329 24,226
20 000 7,299 10,948 14,598 18,248 22,871
25 000 6,980 10,471 13,962 17,452 21,874
30 000 6,731 10,096 13,461 16,827 21,090
35 000 6,526 9,789 13,053 16,316 20,450
40 000 6,355 9,532 12,709 15,887 19,911
45 000 6,207 9,309 12,413 15,516 19,447
50 000 6,076 9,115 12,154 15,192 19,042
55 000 5,962 8,943 11,925 14,906 18,682
60 000 5,859 8,789 11,719 14,649 18,359
65 000 5,766 8,649 11,532 14,415 18,068
70 000 5,682 8,522 11,363 14,203 17,803
75 000 5,604 8,405 11,208 14,009 17,558
80 000 5,531 8,297 11,064 13,830 17,333
85 000 5,465 8,197 10,931 13,663 17,124
90 000 5,402 8,104 10,806 13,507 16,929
95 000 5,345 8,017 10,690 13,362 16,748
100 000 5,290 7,935 10,581 13,226 16,576
125 000 5,059 7,589 10,119 12,648 15,853
150 000 4,878 7,317 9,757 12,196 15,285
175 000 4,730 7,095 9,461 11,825 14,822
200 000 4,605 6,908 9,211 11,513 14,431
250 000 4,404 6,607 8,808 11,011 13,801
300 000 4,246 6,370 8,493 10,617 13,307
350 000 4,117 6,176 8,235 10,294 12,902
400 000 4,009 6,013 8,019 10,023 12,562
450 000 3,915 5,874 7,832 9,790 12,270
500 000 3,834 5,751 7,668 9,585 12,014
550 000 3,761 5,643 7,523 9,405 11,787
600 000 3,697 5,545 7,394 9,242 11,584
650 000 3,638 5,457 7,277 9,096 11,400
700 000 3,585 5,377 7,169 8,962 11,232
750 000 3,535 5,304 7,071 8,839 11,079
800 000 3,490 5,235 6,980 8,726 10,937
850 000 3,448 5,172 6,896 8,621 10,805
900 000 3,408 5,114 6,818 8,523 10,682
950 000 3,372 5,058 6,744 8,430 10,567
1 000 000 3,338 5,006 6,676 8,344 10,459
1 250 000 3,192 4,788 6,384 7,981 10,002
1 500 000 3,078 4,617 6,156 7,694 9,644
1 750 000 2,984 4,476 5,969 7,461 9,351
2 000 000 2,905 4,359 5,812 7,265 9,105
2 500 000 2,778 4,169 5,558 6,948 8,708
3 000 000 2,680 4,019 5,359 6,699 8,396
3 500 000 2,598 3,897 5,196 6,495 8,141
4 000 000 2,529 3,795 5,059 6,324 7,926
4 500 000 2,471 3,705 4,941 6,177 7,742
5 000 000 2,419 3,629 4,838 6,048 7,580
5 500 000 2,373 3,561 4,747 5,934 7,437
6 000 000 2,332 3,499 4,665 5,832 7,309
6 500 000 2,295 3,443 4,591 5,739 7,193
7 000 000 2,262 3,393 4,523 5,654 7,086
7 500 000 2,230 3,346 4,461 5,577 6,990
8 000 000 2,202 3,303 4,404 5,505 6,901
8 500 000 2,176 3,263 4,351 5,439 6,817
9 000 000 2,150 3,226 4,302 5,377 6,740
9 500 000 2,127 3,191 4,256 5,319 6,668
10 000 000 2,105 3,158 4,212 5,265 6,599
12 500 000 2,014 3,021 4,028 5,035 6,311
15 000 000 1,941 2,913 3,884 4,855 6,085
17 500 000 1,883 2,825 3,766 4,707 5,900
20 000 000 1,833 2,750 3,667 4,583 5,745
22 500 000 1,790 2,686 3,582 4,476 5,611
25 000 000 1,754 2,630 3,507 4,384 5,494
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