PrüfIngBaustatikVO
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Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) Vom 11. Dezember 2007

Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) Vom 11. Dezember 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.02.2021 (GVBl. S. 92)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) vom 11. Dezember 200711.01.2008
Eingangsformel11.01.2008
§ 1 - Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik28.12.2009
§ 2 - Umfang der Anerkennung11.01.2008
§ 3 - Voraussetzungen für die Anerkennung16.02.2021
§ 4 - Antrag auf Anerkennung28.12.2009
§ 5 - Prüfungsausschuss16.02.2021
§ 6 - Prüfungsverfahren16.02.2021
§ 7 - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nach § 1 Abs. 116.02.2021
§ 8 - Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit16.02.2021
§ 9 - Allgemeine Pflichten16.02.2021
§ 10 - Ausführung von Prüfaufträgen16.02.2021
§ 11 - Übergangsbestimmungen16.02.2021
§ 12 - Inkrafttreten11.01.2008
Aufgrund des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik

(1) In Rheinland-Pfalz ist Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik, wer von der obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz) anerkannt ist; andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung besteht nicht.
(2) Die Prüfstellen für Baustatik bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung Prüfaufträge erteilen an
1.
die nach Absatz 1 anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik,
2.
die nach Absatz 2 bestimmten Prüfstellen für Baustatik,
3.
von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte
a)
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, wenn ihre Anerkennung mit derjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig ist,
b)
Prüfstellen für Baustatik und
c)
Prüfämter für Baustatik sowie
4.
Personen, die nach § 8 zur Ausführung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen besteht nicht.
(4) Die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfstellen für Baustatik unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(5) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfstellen und Prüfämter für Baustatik nehmen bauaufsichtliche Prüfungsaufgaben nach den bauaufsichtlichen Vorschriften wahr und sind gegenüber der Bauaufsichtsbehörde für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung allein verantwortlich.

§ 2 Umfang der Anerkennung

Die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 kann in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen erfolgen:
1.
Massivbau,
2.
Metallbau,
3.
Holzbau.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik werden auf Antrag Personen anerkannt, die
1.
ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
2.
die für die Tätigkeit einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik erforderliche Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Baustatik, der Werkstoffkunde und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben,
3.
nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet,
4.
als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und diese Tätigkeiten vor der Anerkennung mindestens zwei Jahre ausgeübt haben,
5.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik gewachsen sind und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werden,
6.
durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauvorhaben der Klassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
7.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
8.
den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben und
9.
nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500000,00 EUR für Personenschäden und 500000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist,
1.
wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
2.
wer
a)
sich mit mindestens einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik, einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit, einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen. Für die nach Satz 1 Nr. 4 geforderte mindestens zweijährige Ausübung der Tätigkeit vor der Anerkennung gelten Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und Satz 3 insoweit sinngemäß.
(2) Als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik können Personen nicht anerkannt werden, die
1.
im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt sind; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind,
2.
als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig sind,
3.
in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, stehen, das ihre unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5.
in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder sie nach § 882b der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
6.
wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ergibt oder
7.
durch ein Gericht unter rechtliche Betreuung gestellt worden sind.

§ 4 Antrag auf Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
3.
Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
4.
eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
5.
die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen ist,
6.
ein Verzeichnis der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bearbeiteten Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke) unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Bauherrschaft, der Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten sowie der Stellen und Personen, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben,
7.
ein Verzeichnis von Personen, die über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; dabei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,
8.
eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 2 nicht vorliegen,
9.
Angaben über etwaige Niederlassungen und
10.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder die Durchführung von Bauvorhaben ist.
Weitere Unterlagen und Angaben sowie die Vorlage der Bearbeitungen von bis zu drei Tragwerken nach Satz 1 Nr. 6 können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung (§ 4) bescheinigt der bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildete Prüfungsausschuss die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und weiteren beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Dem Prüfungsausschuss sollen für jede Fachrichtung mindestens angehören:
1.
eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer,
2.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik und der Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz e. V. vorgeschlagenes Mitglied,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bauwirtschaft und
4.
ein Mitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Bedienstete der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses teilzunehmen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung oder überträgt ihm diese Aufgabe zur eigenständigen Erfüllung. Der Prüfungsausschuss gibt sich mit Genehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung, in der auch die Einzelheiten der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 und der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen zu regeln sind. Die Geschäftsordnung wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht. Der Prüfungsausschuss kann für die Vorbereitung und Auswertung der nach § 6 Abs. 2 abzunehmenden Prüfungen für die Fachrichtungen nach § 2 Fachrichtungsgruppen bilden. Ein Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde als verantwortliche Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe benannt; jeweils ein weiteres Mitglied jeder Fachrichtungsgruppe als stellvertretende Person für die Leitung der Fachrichtungsgruppe.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Verfahrens bleibt unberührt.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteiischen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

§ 6 Prüfungsverfahren

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag auf Anerkennung (§ 4) dem nach § 5 gebildeten Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt in zwei Stufen gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 (Stufe 1) und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Stufe 2). In der Bescheinigung sind die Feststellungen des Prüfungsausschusses zu begründen; die Bescheinigung ist von dem vorsitzenden oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für die Stufe 1 sowie auch von der verantwortlichen Person für die Leitung der jeweiligen Fachrichtungsgruppe oder der stellvertretenden Person für die Leitung der jeweiligen Fachrichtungsgruppe für die Stufe 2 zu unterschreiben. Wer die Voraussetzungen der Stufe 1 nicht erfüllt, wird nicht zu den Prüfungen (Stufe 2) nach Absatz 2 zugelassen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zu den Prüfungen.
(2) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, soll der Prüfungsausschuss die Teilnahme an von ihm abzunehmenden Prüfungen verlangen. Wer diese Prüfungen nicht besteht, kann diese insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen in einem Verfahren auf Eintragung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit sowie außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erfolglos gebliebene Anerkennungs- oder Eintragungsverfahren (§ 4 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
(3) Die dem Prüfungsausschuss entstehenden Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Die Teilnahme an den Prüfungen darf davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine anteilige Vorauszahlung auf die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 obliegt die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 der obersten Bauaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 4 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung nach § 1 Abs. 1

(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
2.
mit Vollendung des 70. Lebensjahrs,
3.
bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätte.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würde.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet des § 49 VwVfG widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik
1.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen,
2.
gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
3.
aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat,
4.
die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
5.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die nach § 9 Abs. 11 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik errichtet.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von mindestens drei Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen.

§ 8 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeiten in diesen Fachrichtungen angezeigt hat. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bauaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 4 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Personen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 7 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 9 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Die Prüfung der Nachweise über die Standsicherheit (§ 10 Abs. 1) muss am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Baustatik, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ausgesprochen worden ist, erfolgen.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen sich an ihrem Geschäftssitz der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in solchem Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit vollständig überwachen können.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung in gleicher Fachrichtung tätig werden dürfen, vertreten lassen.
(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit der Planung oder Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.
(6) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik haben sich über die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik stetig fortzubilden. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik haben über alle erteilten Prüfaufträge ein Verzeichnis zu führen, das der obersten Bauaufsichtsbehörde jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt ein Muster des Verzeichnisses vor.
(8) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sind verpflichtet, der obersten Bauaufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Prüfung und die Auftragserledigung zu gewähren.
(9) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegt eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für Baustatik den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, hat sie oder er dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur für Baustatik vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.
(10) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die aus wichtigem Grund einen Prüfauftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(11) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik bescheinigen in einem Prüfbericht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über die Standsicherheit der tragenden Bauteile. Hierbei sind die Anforderungen des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und des Schallschutzes an die Konstruktion zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Baugenehmigung, bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen zu beachten sind. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
(2) Lautet der Prüfauftrag auf Überwachung der Bauausführung in statisch-konstruktiver Hinsicht, so stellen die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik hierüber eine Bescheinigung aus. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vor, unterrichten die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Bauaufsichtsbehörde.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen Prüfaufträge nur in der Fachrichtung annehmen und ausführen, für die sie anerkannt sind; ausgenommen sind Prüfaufträge für Tragwerke mit höchstens geringem Schwierigkeitsgrad sowie für einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, die einer anderen Fachrichtung zuzuordnen sind.
(5) Ergibt sich nachträglich, dass der Prüfauftrag teilweise einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist und somit nach Absatz 4 nicht angenommen und ausgeführt werden darf, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(6) Bei fehlender Sachkunde zur Beurteilung der Gründung sowie bei bestehenden Zweifeln hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder bodenmechanischen Kenngrößen, hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Baustatik federführend in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau zu veranlassen und deren oder dessen Prüfungsergebnis bei der Prüfung zu berücksichtigen.
(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik dürfen Prüfaufträge, die auch die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung in statisch-konstruktiver Hinsicht umfassen, nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung sicherstellen können. Sie dürfen Aufträge nur annehmen, wenn sie diese bis vor dem Erlöschen der Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 zu Ende führen können.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften in der jeweiligen Fachrichtung ausgesprochenen Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik gelten als Anerkennungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, deren Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 in der bis zum 15. Februar 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 vorzulegen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Anerkennungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses behalten bis zum Ablauf ihrer Bestellung ihre Funktion.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren, Prüfstellen und Prüfämtern für Baustatik vom 3. Juli 1989 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 213-1-7, außer Kraft.
Mainz, den 11. Dezember 2007
Der Minister der Finanzen
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