PrüfSBrVO
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Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO) Vom 3. März 2021

Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO) Vom 3. März 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO) vom 3. März 202101.04.2021
Eingangsformel01.04.2021
§ 1 - Prüfsachverständige für Brandschutz01.04.2021
§ 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung01.04.2021
§ 3 - Antrag auf Anerkennung01.04.2021
§ 4 - Prüfungsausschuss01.04.2021
§ 5 - Prüfungsverfahren01.04.2021
§ 6 - Überprüfung des fachlichen Werdegangs01.04.2021
§ 7 - Schriftliche Prüfung01.04.2021
§ 8 - Mündliche Prüfung01.04.2021
§ 9 - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße01.04.2021
§ 10 - Rücktritt01.04.2021
§ 11 - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung01.04.2021
§ 12 - Gleichwertigkeit, Gegenseitigkeit01.04.2021
§ 13 - Allgemeine Pflichten01.04.2021
§ 14 - Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen01.04.2021
§ 15 - Vergütung und Auslagen01.04.2021
§ 16 - Bewertungs- und Verrechnungsstelle01.04.2021
§ 17 - Übergangsbestimmungen01.04.2021
§ 18 - Änderung der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)01.04.2021
§ 19 - Inkrafttreten01.04.2021
Aufgrund
des § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66), BS 213-1, und
des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1,
wird verordnet:

§ 1 Prüfsachverständige für Brandschutz

(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.
(2) Die Prüfsachverständigen für Brandschutz unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(3) Wer nicht als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz nicht führen.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz wird auf Antrag anerkannt, wer
1.
ein Studium der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens das dritte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Erfolg abgeschlossen hat,
2.
als Architektin oder Architekt oder Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
3.
nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen, insbesondere von Sonderbauten nach § 50 LBauO unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung hat,
4.
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 3 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen hat,
5.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, über das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, im anlagentechnischen Brandschutz sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften besitzt,
6.
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, den Aufgaben einer oder eines Prüfsachverständigen für Brandschutz gewachsen zu sein und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrzunehmen,
7.
nachweist, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500 000,00 EUR für Personenschäden und 500 000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Anerkennungsbehörde,
8.
den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz hat und
9.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,
1.
wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Architektur- oder Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
2.
wer
a)
sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen.
(2) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz kann nicht anerkannt werden, wer
1.
im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt ist; dies gilt nicht für hauptberufliche Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung oder Planung tätig sind,
2.
als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
3.
in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, steht, das die unparteiische Tätigkeit beeinflussen kann,
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
5.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
6.
wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit ergibt,
7.
durch ein Gericht unter rechtliche Betreuung gestellt worden ist oder
8.
in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die antragstellende Person nach § 882b der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.

§ 3 Antrag auf Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere:
1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
3.
Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
4.
eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
5.
die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nachzuweisen ist; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
6.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
7.
eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 2 Abs. 2 nicht vorliegen.
Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung (§ 3) die fachliche Eignung der antragstellenden Person nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 bescheinigt. Sie kann auch bestimmen, dass die fachliche Eignung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 von einem Prüfungsausschuss bescheinigt werden kann, der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gebildet worden ist.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
2.
ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,
4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer,
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahres;
der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 3 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum unparteilichen Handeln verpflichtet und haben während und nach der Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die Kosten trägt die antragstellende Person anteilig. Die Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie die zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 eingereichten Unterlagen dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 6 und
2.
der schriftlichen Prüfung nach § 7 sowie der mündlichen Prüfung nach § 8.
(3) Eine antragstellende Person, die die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bestanden hat, kann diese nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 obliegt die Prüfung des fachlichen Werdegangs der Anerkennungsbehörde. § 6 gilt entsprechend. Im Übrigen finden die Vorgaben des jeweiligen Prüfungsausschusses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

§ 6 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen oder Bewerber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erfüllen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber haben eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben müssen sie die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von den Bewerberinnen und Bewerbern so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls die Prüfberichte verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu prüfen und zu bewerten, um die Erfahrung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 festzustellen. Kommt eine einheitliche Bewertung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholen Bewerberinnen oder Bewerber das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und waren sie im letzten Prüfungsverfahren durch den Prüfungsausschuss zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 7 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob Bewerberinnen oder Bewerber über die für Prüfsachverständige für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen und diese anwenden können.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
abwehrender Brandschutz,
2.
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
3.
anlagentechnischer Brandschutz,
4.
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt höchstens zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses (aufsichtführendes Mitglied). Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 v. H. der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden. Bewerberinnen und Bewerber, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, werden nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 8 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 7 Abs. 2. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird von sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben dem vorsitzenden Mitglied muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; das vorsitzende Mitglied bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
1.
die Besetzung der Prüfungskommission,
2.
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4.
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5.
die Gebiete der mündlichen Prüfung und
6.
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet:
1.
„Die Bewerberin/der Bewerber hat die für Prüfsachverständige für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Die Bewerberin/der Bewerber hat die für Prüfsachverständige für Brandschutz erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(8) Bewerberinnen und Bewerber können verlangen, dass ihnen die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 9 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versuchen Bewerberinnen oder Bewerber bei der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zu täuschen, anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu helfen oder sind sie nach Beginn der Prüfung oder eines Prüfungsteils im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können Bewerberinnen und Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung das aufsichtführende Mitglied und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

§ 10 Rücktritt

Die Prüfung oder ein Prüfungsteil gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber nach erfolgter Zulassung
1.
vor Beginn der Prüfung oder
2.
nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktreten; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 11 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt
1.
durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs,
3.
wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) nicht mehr besteht oder
4.
bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 2 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die oder der Prüfsachverständige für Brandschutz
1.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen,
2.
gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
3.
aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat,
4.
die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt.
(5) Die §§ 48 und 49 VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.
(6) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens drei Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen.

§ 12 Gleichwertigkeit, Gegenseitigkeit

(1) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereichs eine Gleichwertigkeit gegeben ist. § 13 Abs. 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie §§ 14 bis 16 sind von Personen nach Satz 1 entsprechend zu beachten.
(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Aus der Anzeige muss hervorgehen, ob und wie oft die Person bereits erfolglos in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(6) Die Anerkennungsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 11 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 13 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfsachverständige für Brandschutz haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der oder des Prüfsachverständigen für Brandschutz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ausgesprochen worden ist, erfolgen. Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen sich an ihrem Geschäftssitz unbeschadet weitergehender Vorschriften der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können.
(3) Prüfsachverständige für Brandschutz können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung tätig werden dürfen, vertreten lassen.
(4) Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.
(5) Prüfsachverständige für Brandschutz haben sich über die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie über die Entwicklungen im Bereich des Brandschutzes stetig fortzubilden. Der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
(6) Prüfsachverständige für Brandschutz haben über alle von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und erteilten Bescheinigungen ein Verzeichnis zu führen, das der obersten Bauaufsichtsbehörde jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt ein Muster des Verzeichnisses vor.
(7) Prüfsachverständige für Brandschutz sind verpflichtet, der obersten Bauaufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Prüfung und die Auftragserledigung zu gewähren.
(8) Jede Änderung des Geschäftssitzes sowie der sonstigen der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen haben die Prüfsachverständigen für Brandschutz der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegen Prüfsachverständige für Brandschutz den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, haben sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfsachverständigen für Brandschutz vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.
(9) Prüfsachverständige für Brandschutz, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 14 Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Die Prüfsachverständigen für Brandschutz haben zu bescheinigen, dass die Nachweise über den baulichen Brandschutz vollständig und richtig sind, mit den im bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Bauunterlagen übereinstimmen und die Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Anforderungen der Brandschutzdienststelle in den Brandschutznachweisen gewürdigt werden und die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr berücksichtigt ist. Zur Bescheinigung gehört eine Ausfertigung der brandschutztechnischen Bauunterlagen. Die Bescheinigung berücksichtigt auch Erleichterungen oder besondere Anforderungen aufgrund von § 50 LBauO sowie Abweichungen von Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; bei Abweichungen von technischen Anforderungen muss die Bescheinigung darüber hinaus die Bestätigung enthalten, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
(2) Die Prüfsachverständigen für Brandschutz haben die Übereinstimmung der ordnungsgemäßen Bauausführung mit den von ihnen geprüften Bauunterlagen zu überwachen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Prüfsachverständige für Brandschutz dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie
1.
unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 78 Abs. 2 LBauO sicherstellen können, und
2.
diese bis vor dem Erlöschen der Anerkennung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 zu Ende führen können.
(4) Prüfsachverständige für Brandschutz können sich als hauptberuflich Lehrende an Hochschulen vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 13 Abs. 2 Satz 2 gleich, sofern die Prüfsachverständigen für Brandschutz hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht haben und die Prüfung der Brandschutznachweise am Geschäftssitz der Prüfsachverständigen für Brandschutz, für den die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(5) Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrin oder Bauherr nur aus wichtigem Grund einer oder eines anderen Prüfsachverständigen für Brandschutz als der- oder desjenigen bedienen, die oder der den Brandschutz bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der zuvor bescheinigende Prüfsachverständige für Brandschutz verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach Absatz 1 und 2 nicht vor, unterrichtet die oder der Prüfsachverständige für Brandschutz die Bauaufsichtsbehörde.
(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Abwicklung der Prüfaufträge Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben.

§ 15 Vergütung und Auslagen

(1) Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten für die Aufgaben nach § 14 Abs. 1 und 2 eine Vergütung und eine Erstattung notwendiger Auslagen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, nach dieser Verordnung und dem Umsatzsteuerrecht. § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.
(2) Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten für die Aufgaben nach § 14 Abs. 1 bei einem Rohbauwert von über 200 000,00 EUR eine Vergütung, die nach Maßgabe folgender Gleichung zu berechnen ist:
Bei einem Rohbauwert bis einschließlich 200 000,00 EUR sowie für sonstige Aufgaben nach § 14 Abs. 1, die über den Rohbauwert nicht angemessen erfasst werden können, bemisst sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand.
(3) Die Vergütung für die Erteilung von Bescheinigungen im Rahmen der Bauüberwachung nach § 14 Abs. 2 bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
(4) Der Rohbauwert nach Absatz 2 ist nach § 2 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) zu ermitteln.
(5) Die Vergütungen nach dem Zeitaufwand nach Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 berechnen sich nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

§ 16 Bewertungs- und Verrechnungsstelle

(1) Die Prüfsachverständigen für Brandschutz sollen sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung sowie zur Abrechnung ihrer Vergütung und ihrer Auslagen der BVS Hessen/Rheinland- Pfalz/Saar GmbH & Co. KG Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Baustatik und der Sachverständigen für Standsicherheit (Bewertungs- und Verrechnungsstelle) mit Sitz in Mainz bedienen; die Inanspruchnahme der Bewertungs- und Verrechnungsstelle ist kostenpflichtig.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden können sich zu Prüfungs- und Kontrollzwecken der Bewertungs- und Verrechnungsstelle bedienen.
(3) Die Prüfsachverständigen für Brandschutz sollen Bearbeitungskennzeichen nennen, die eine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ermöglichen (BVS-Nummer).

§ 17 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVBl. S. 409), BS 213-1-14, ausgesprochenen Anerkennungen der Sachverständigen für baulichen Brandschutz gelten als Anerkennungen im Sinne dieser Verordnung fort.
(2) Sachverständige für baulichen Brandschutz, deren Anerkennung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung erloschen ist und die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auf Antrag erneut anerkannt werden. Sie haben eine Erklärung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2, ein aktuelles Führungszeugnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 sowie eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 vorzulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung weitergeführt.

§ 18 Änderung der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Die Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2020 (GVBl. S. 331), BS 2013-1-35, wird wie folgt geändert:
[Änderungsanweisungen]

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2018 (GVBl. S. 409), BS 213-1-14, außer Kraft.
Mainz, den 3. März 2021 Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen
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