KiTaGEMLVO
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Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) Vom 17. März 2021

Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) Vom 17. März 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 202101.07.2021
Eingangsformel01.07.2021
§ 1 - Elternversammlung01.07.2021
§ 2 - Wahlrecht01.07.2021
§ 3 - Wahlgrundsätze01.07.2021
§ 4 - Wahl des Elternausschusses01.07.2021
§ 5 - Elternausschuss01.07.2021
§ 6 - Verfahrensweise des Elternausschusses01.07.2021
§ 7 - Aufgaben des Elternausschusses01.07.2021
§ 8 - Kreis- oder Stadtelternausschuss01.07.2021
§ 9 - Vollversammlung des Kreis- oder Stadtelternausschusses01.07.2021
§ 10 - Vorstand des Kreis- oder Stadtelternausschusses01.07.2021
§ 11 - Verfahrensweise des Vorstands des Kreis- oder Stadtelternausschusses01.07.2021
§ 12 - Landeselternausschuss01.07.2021
§ 13 - Vollversammlung des Landeselternausschusses01.07.2021
§ 14 - Vorstand des Landeselternausschusses01.07.2021
§ 15 - Verfahrensweise des Vorstands des Landeselternausschusses01.07.2021
§ 16 - Einspruch, Wahlprüfung01.07.2021
§ 17 - Inkrafttreten01.07.2021
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 9 Abs. 4, des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7)
wird vom Ministerium für Bildung verordnet:

§ 1 Elternversammlung

Die Elternversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung. Die Elternversammlung kann im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) in der jeweils geltenden Fassung jederzeit auf Antrag von 20 v. H. der Elternteile, des Elternausschusses oder des Trägers der Tageseinrichtung einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Elternversammlung hat jeder Elternteil eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jeder Elternteil, der Elternausschuss und der Träger der Tageseinrichtung haben das Recht, Anträge zu stellen.

§ 2 Wahlrecht

Für den Elternausschuss nach § 9 Abs. 1 und 3 KiTaG sind die Eltern (§ 2 Abs. 3 KiTaG) der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder wahlberechtigt und wählbar.

§ 3 Wahlgrundsätze

(1) In der Elternversammlung nach § 9 Abs. 2 KiTaG hat bei der Wahl zum Elternausschuss nach § 9 Abs. 3 KiTaG jeder Elternteil unabhängig von der Anzahl seiner die Tageseinrichtung besuchenden Kinder eine Stimme. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, stehen diesem zwei Stimmen zu.
(2) In der Elternversammlung nicht anwesende Elternteile sind wählbar und ihre Kandidatur ist zuzulassen, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur dem Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung vor Beginn der Elternversammlung angezeigt wird.
(3) Die Wahlen zum Elternausschuss sind vorbehaltlich des Absatzes 4 geheim. Bei geheimer Wahl erhält jeder in der Elternversammlung anwesende Elternteil einen Stimmzettel. Stehen ihm gemäß Absatz 1 Satz 2 zwei Stimmen zu, erhält er zwei Stimmzettel. Von dem wählenden Elternteil sind auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen oder anzukreuzen, wie Mitglieder nach § 5 Abs. 1 zu wählen sind. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt sie oder er als nur einmal eingetragen. Ein Stimmzettel, aus dem der Wille nicht eindeutig hervorgeht, ist ungültig.
(4) Wenn nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Auswahl stehen als Mitglieder nach § 5 Abs. 1 zu wählen sind, findet die Wahl als verbundenen Einzelwahl statt. Es kann eine offene Wahl stattfinden, wenn kein anwesender wahlberechtigter Elternteil widerspricht. Bei offener Wahl wird über die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Ganzes abgestimmt.
(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen gültigen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu Ersatzmitgliedern des Elternausschusses gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los. Im Falle des Absatzes 4 Satz 1 ist zum Mitglied des Elternausschusses gewählt, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereint. Im Falle des Absatzes 4 Satz 3 sind alle Kandidatinnen und Kandidaten zu Mitgliedern des Elternausschusses gewählt, wenn die Elternversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Liste zustimmt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 4 Wahl des Elternausschusses

(1) Der Träger der Tageseinrichtung bestimmt im Benehmen mit der Leitung den Wahltermin und informiert die Eltern spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin. Der Träger der Tageseinrichtung trifft die organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
(2) Die Wahl soll in der Zeit zwischen dem Ende der Schulsommerferien bis Ende Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
(3) Die Elternversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschließen, dass die Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses durch Einwurf der gekennzeichneten Stimmzettel innerhalb bestimmter Frist in eine in den Räumen der Tageseinrichtung aufgestellte, verschlossene Wahlurne erfolgt. Sie legt dem Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung vorhandene Kandidatenlisten vor. Kandidaturen von Elternteilen sind auch zuzulassen, wenn sie erst nach der Elternversammlung innerhalb angemessener Frist vor Beginn der Urnenwahl dem Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung angezeigt werden. Der Träger bestimmt im Benehmen mit der Leitung der Tageseinrichtung die Frist nach Satz 3 und einen angemessenen Wahlzeitraum und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 2 und 5 findet keine Anwendung.

§ 5 Elternausschuss

(1) Der Elternausschuss soll ein Spiegel der Elternschaft der Tageseinrichtung sein. Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses bestimmt sich nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen.
(2) Die Amtszeit des Elternausschusses beginnt mit der Wahl und beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.
(3) Die Mitgliedschaft im Elternausschuss endet vorzeitig, wenn kein Kind des Mitglieds die Tageseinrichtung mehr besucht, durch Rücktritt oder durch Abwahl. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Elternausschuss und dem Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung zu erklären. Die Elternversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein Mitglied des Elternausschusses abwählen; die Abstimmung erfolgt geheim, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Elternausschuss rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des § 3 Abs. 5 Satz 1 nach. Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

§ 6 Verfahrensweise des Elternausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Elternausschusses erfolgt binnen eines Monats nach der Wahl. Sie wird durch den Träger der Tageseinrichtung oder eine von ihm beauftragte Person einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds geleitet. In dieser Sitzung wählt der Elternausschuss aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Er wählt ferner aus der Elternschaft der Tageseinrichtung die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 Satz 1.
(2) Der Elternausschuss tritt im Übrigen auf Einladung seines vorsitzenden Mitglieds zusammen. Der Träger oder die Leitung der Tageseinrichtung oder ein Drittel der Mitglieder des Elternausschusses können seine Einberufung verlangen. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Im Bedarfsfall können digitale Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten. Über jede Sitzung des Elternausschusses ist ein Protokoll zu fertigen; dieses ist den Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Elternausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
(4) Der Träger der Tageseinrichtung soll dem Elternausschuss bei Bedarf für seine Sitzungen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(5) Der Träger der Tageseinrichtung meldet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Namen, Anschrift und Emailadresse des vorsitzenden Mitglieds des Elternausschusses und dessen Stellvertretung und der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vollversammlung nach § 9 Abs. 1.

§ 7 Aufgaben des Elternausschusses

(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen. Er berät den Träger und die Leitung der Tageseinrichtung in allen wesentlichen Fragen der Arbeit in der Tageseinrichtung und kann Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Tageseinrichtung geben. Neben seinen Aufgaben nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KiTaG vertritt der Elternausschuss die Interessen der Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung berichten dem Elternausschuss regelmäßig über die Arbeit der Tageseinrichtung. Sie haben im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 2 KiTaG die Ergebnisse der Anhörung bei der eigenen Meinungsbildung zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von
1.
Grundsätzen für die Aufnahme von Kindern,
2.
Öffnungs- und Ferienzeiten sowie Schließtagen,
3.
Inhalten und Formen der Erziehungsarbeit,
4.
Änderungen der Konzeption, die der Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegt,
5.
Änderungen der Betriebserlaubnis,
6.
Änderungen der Angebotsstruktur,
7.
baulichen Veränderungen und sonstigen, die Ausstattung der Tageseinrichtung betreffenden Maßnahmen,
8.
nach § 21 Abs. 6 KiTaG vorzusehenden Maßnahmen oder
9.
Änderungen in der Personalausstattung.
(3) Die Mitglieder des Elternausschusses sind im Hinblick auf personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 8 Kreis- oder Stadtelternausschuss

Der Kreis- oder Stadtelternausschuss setzt sich zusammen aus der Vollversammlung und dem Vorstand.

§ 9 Vollversammlung des Kreis- oder Stadtelternausschusses

(1) Die Vollversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Jeder Elternausschuss der in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommenen Tageseinrichtungen kann nach seiner Entscheidung aus der Elternschaft der Tageseinrichtung zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte in die Vollversammlung nach Satz 1 entsenden. Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten erfolgt in der Sitzung nach § 6 Abs. 1; die Wählbarkeit bestimmt sich nach § 2, die Wahlgrundsätze des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Vorbehaltlich des § 10 Abs. 1 Satz 3 kann die Vollversammlung jederzeit auf Antrag von 20 v. H. der Delegierten oder durch den Vorstand des Kreis- oder Stadtelternausschusses einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) In der Vollversammlung hat jede und jeder Delegierte eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jede und jeder Delegierte und der Vorstand haben das Recht, Anträge zu stellen.

§ 10 Vorstand des Kreis- oder Stadtelternausschusses

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreis- oder Stadtelternausschusses, berichtet der Vollversammlung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 regelmäßig über seine Arbeit und entsendet das beratende Mitglied für den Jugendhilfeausschuss sowie dessen Stellvertretung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. Er wird bis zum bis zum 15. Dezember eines Wahljahres durch die Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstands wird durch die Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen bestimmt, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Für den Vorstand sind Eltern (§ 2 Abs. 3 KiTaG) wählbar, die ein Kind im tagesbetreuungsfähigen Alter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe haben. In der Vollversammlung nicht anwesende Elternteile sind wählbar und ihre Kandidatur ist zuzulassen, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur spätestens in der Vollversammlung angezeigt wird. Die Wahlgrundsätze des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Kommt keine Wahl nach Absatz 1 Satz 2 zustande, ist nach angemessener Zeit ein neuer Wahltermin durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzusetzen und in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen bekannt zu machen.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands endet vorzeitig, wenn es kein Kind mehr im tagesbetreuungsfähigen Alter mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat, durch Rücktritt oder durch Abwahl. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erklären. Die Vollversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein Mitglied des Vorstands abwählen; die Abstimmung erfolgt geheim, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Namen, Anschrift und Emailadresse des vorsitzenden Mitglieds des Vorstands des Kreis- oder Stadtelternausschusses und dessen Stellvertretung und der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vollversammlung nach § 13 Abs. 1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Kreis- oder Stadtelternausschusses stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Vorstand des Kreis- oder Stadtelternausschusses die Daten nach § 6 Abs. 5 zur Verfügung.

§ 11 Verfahrensweise des Vorstands des Kreis- oder Stadtelternausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Vorstands erfolgt binnen eines Monats nach der Wahl. Sie wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds durch eine von ihm beauftragte Person geleitet. In dieser Sitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Vorstand tritt im Übrigen auf Einladung seines vorsitzenden Mitglieds zusammen. Ein Drittel der Mitglieder des Vorstands können seine Einberufung verlangen. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Im Bedarfsfall können digitale Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 12 Landeselternausschuss

Der Landeselternausschuss setzt sich zusammen aus der Vollversammlung und dem Vorstand.

§ 13 Vollversammlung des Landeselternausschusses

(1) Die Vollversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung auf der Ebene des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vollversammlung des Kreis- oder Stadtelternausschusses kann nach ihrer Entscheidung aus der Elternschaft der in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommenen Tageseinrichtungen zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte in die Vollversammlung nach Satz 1 entsenden. Die Wählbarkeit der Delegierten und Ersatzdelegierten bestimmt sich nach § 2, die Wahlgrundsätze des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Vorbehaltlich des § 14 Abs. 1 Satz 3 kann die Vollversammlung jederzeit auf Antrag von 20 v. H. der Delegierten oder durch den Vorstand des Landeselternausschusses einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) In der Vollversammlung hat jede und jeder Delegierte eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jede und jeder Delegierte und der Vorstand haben das Recht, Anträge zu stellen.

§ 14 Vorstand des Landeselternausschusses

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landeselternausschusses, berichtet der Vollversammlung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 regelmäßig über seine Arbeit und entsendet das beratende Mitglied für den Landesjugendhilfeausschuss sowie dessen Stellvertretung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. Er wird im Januar eines Wahljahres durch die Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung wird durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstands beträgt bis zu zehn. Sie wird durch die Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen bestimmt, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Für den Vorstand sind Eltern (§ 2 Abs. 3 KiTaG) wählbar, die ein Kind im tagesbetreuungsfähigen Alter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben. In der Vollversammlung nicht anwesende Elternteile sind wählbar und ihre Kandidatur ist zuzulassen, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur spätestens in der Vollversammlung angezeigt wird. Die Wahlgrundsätze des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6, Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Kommt keine Wahl nach Absatz 1 Satz 2 zustande, ist nach angemessener Zeit ein neuer Wahltermin durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzusetzen und den Kreis- oder Stadtelternausschüssen bekannt zu machen.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und beträgt drei Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands endet vorzeitig, wenn es kein Kind mehr im tagesbetreuungsfähigen Alter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat, durch Rücktritt oder durch Abwahl. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand und dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erklären. Die Vollversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein Mitglied des Vorstands abwählen; die Abstimmung erfolgt geheim, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Namen, Anschrift und Emailadresse des Vorsitzenden Mitglieds des Vorstands des Landeselternausschusses und dessen Stellvertretung. Zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselternausschusses stellt der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Vorstand des Landeselternausschusses die Daten nach § 10 Abs. 5 Satz 1 zur Verfügung.

§ 15 Verfahrensweise des Vorstands des Landeselternausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Vorstands erfolgt binnen eines Monats nach der Wahl. Sie wird durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds durch eine von ihm beauftragte Person geleitet. In dieser Sitzung wählt der Vorstand aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Vorstand tritt im Übrigen auf Einladung seines vorsitzenden Mitglieds zusammen. Ein Drittel der Mitglieder des Vorstands können seine Einberufung verlangen. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Im Bedarfsfall können digitale Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 16 Einspruch, Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit einer Wahl zum Elternausschuss und zur Vollversammlung oder zum Vorstand des Kreis-, Stadt- oder Landeselternausschusses kann jede und jeder nach dieser Verordnung für das jeweilige Gremium aktiv oder passiv Wahlberechtigte binnen drei Wochen nach der Wahl schriftlich Einspruch einlegen. Vor Einlegung des Einspruchs ist zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit zu versuchen. Der Versuch ist nachzuweisen. Der Einspruch ist zu begründen und bei der über den Einspruch entscheidenden Stelle einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet:
1.
bei einer Wahl zum Elternausschuss und zur Vollversammlung oder zum Vorstand des Kreis- oder Stadtelternausschusses das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
2.
bei der Wahl zur Vollversammlung oder zum Vorstand des Landeselternausschusses das fachlich zuständige Ministerium.
(3) In der Entscheidung über den Einspruch kann
1.
die Feststellung des Wahlergebnisses berichtigt werden oder
2.
die Wahl zum jeweiligen Gremium für ungültig erklärt werden.
(4) Eine Wahl kann für ungültig erklärt werden, wenn bei der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung oder der Ermittlung des Wahlergebnisses gegen wesentliche Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege oder dieser Verordnung verstoßen wurde.
(5) Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen (Wiederholungswahl). Sie ist nach den für die betroffene Wahl maßgebenden Bestimmungen innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Ungültigkeit der vorherigen Wahl durchzuführen.
(6) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Handlungen, die von der gewählten Person oder von dem Gremium bis zum Zeitpunkt der Wiederholungswahl vorgenommen worden sind.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Mainz, den 17. März 2021 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Die Ministerin für Bildung Stefanie Hubig
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