KiTaGBeiratLVO
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Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) Vom 17. März 2021

Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) Vom 17. März 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) vom 17. März 202101.07.2021
Eingangsformel01.07.2021
§ 1 - Zusammensetzung, Größe01.07.2021
§ 2 - Mitglieder01.07.2021
§ 3 - Amtszeit01.07.2021
§ 4 - Aufgaben01.07.2021
§ 5 - Sitzungen, Geschäftsordnung01.07.2021
§ 6 - Inkrafttreten01.07.2021
Aufgrund des § 7 Abs. 7 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) wird verordnet:

§ 1 Zusammensetzung, Größe

In der Regel soll jede Gruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7) in der jeweils geltenden Fassung mit mindestens zwei Mitgliedern im Beirat vertreten sein. Die pädagogische Fachkraft nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG ist beratendes Mitglied des Beirats.

§ 2 Mitglieder

Die Mitglieder des Beirats werden von den Gruppen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG im November eines Jahres entsandt. Die Entsendung ist dem Träger der Tageseinrichtung oder einer von ihm benannten Person anzuzeigen. Jede Gruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG ist für die Entsendung ihrer Mitglieder selbst verantwortlich und wählt diese aus ihrer Mitte aus. Findet in den Gruppen eine Wahl statt, erfolgt diese geheim und mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los. Die pädagogischen Fachkräfte wählen aus ihrer Mitte zusätzlich die Fachkraft nach § 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG. Die Gruppen bestimmen auch Stellvertretungen für ihre Mitglieder.

§ 3 Amtszeit

Die Amtszeit des Beirats beträgt ein Jahr und beginnt am 1. Dezember eines jeden Jahres. Die Mitgliedschaft kann ferner durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die jeweilige Gruppe beendet werden; § 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 4 Aufgaben

Ziel der Arbeit des Beirats ist die Findung eines von den Gruppen getragenen Konsenses in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KiTaG. Zu diesen Angelegenheiten zählen insbesondere
1.
dauerhafte Veränderungen der Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit,
2.
dauerhafte Änderungen der Angebotsstruktur der Tageseinrichtung, zum Beispiel der Grundsätze des Verpflegungsangebots, und
3.
nach § 21 Abs. 6 Satz 3 KiTaG vorzusehende Ausgleichsmaßnahmen.

§ 5 Sitzungen, Geschäftsordnung

(1) Der Beirat tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Im Bedarfsfall können digitale Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten.
(2) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Jedes Mitglied kann Anträge stellen.
(3) Die Mitglieder des Beirats geben die Stimmanteile für ihre jeweilige Gruppe nach § 7 Abs. 3 KiTaG einheitlich ab.
(4) Über jede Sitzung des Beirats ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist jeder Gruppe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Der Elternausschuss ist befugt, den Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder das Protokoll in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann neben Festlegungen zur Größe des Beirats insbesondere vorsehen, dass aus den Gruppen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG Gäste mit Rederecht zu den Sitzungen des Beirats zugelassen werden. Die Geschäftsordnung wird mit 80 v. H. der Stimmanteile des Beirats beschlossen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
Mainz, den 17. März 2021 Die Ministerin für Bildung Stefanie Hubig
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