FeldSchG HE 1954
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Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 13. März 1975

Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 13. März 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 642)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz in der Fassung vom 13. März 197501.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
I. Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Begriffsbestimmung des Feldes01.01.2004
§ 3 - Begriffsbestimmung des Forstes01.01.2004
II. Feld- und Forstrügen01.01.2004
§ 4 - Auflagen, Rügen29.12.2010
III. Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
1. Sachbeschädigung01.01.2004
§ 5 - Feld- und Forstbeschädigung01.01.2004
§ 6 - Sachbeschädigung durch Änderung des Wasserablaufs01.01.2004
§ 7 - Grober Unfug im Feld und im Forst01.01.2004
§ 8 - Weidefrevel01.01.2004
§ 9 - Nichtbeaufsichtigung von Vieh01.01.2004
2. Unbefugtes Betreten oder Benutzen von Grundstücken und Arbeitsgeräten01.01.2004
§ 10 - Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst01.01.2004
§ 11 - Unbefugtes Betreten von Grundstücken01.01.2004
§ 12 - Unbefugtes Befahren von Grundstücken01.01.2004
§ 13 - Unbefugtes Benutzen von Grundstücken01.01.2004
§ 14 - Unbefugtes Benutzen von Arbeitsgeräten01.01.2004
3. Sonstige Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
(§ 15)01.01.2004
§ 16 - Widerrechtliche Ausübung einer Nutzungsberechtigung im Forst01.01.2004
§ 17 - Unbefugte Verwendung zum eigenen Bedarf bestimmter Forsterzeugnisse01.01.2004
§ 18 - Ordnungswidrige Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden01.01.2004
§ 19 - Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde01.01.2004
§ 20 - Geldbuße, Einziehung01.01.2004
IV. Zuständigkeitsbestimmungen01.01.2004
§ 21 - Zuständige Bußgeldbehörde01.01.2004
V. Schlußbestimmungen01.01.2004
§ 22 - Außerkrafttreten bisherigen Rechts01.01.2004
§ 23 - Inkrafttreten des Gesetzes01.01.2004
INHALT
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1Sachlicher Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmung des Feldes
§ 3Begriffsbestimmung des Forstes
II. Feld- und Forstrügen
§ 4Auflagen, Rügen
III. Ordnungswidrigkeiten
1. Sachbeschädigung
§ 5Feld- und Forstbeschädigung
§ 6Sachbeschädigung durch Änderung des Wasserablaufs
§ 7Grober Unfug im Feld und im Forst
§ 8Weidefrevel
§ 9Nichtbeaufsichtigung von Vieh
2. Unbefugtes Betreten oder Benutzen von Grundstücken und Arbeitsgeräten
§ 10Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst
§ 11Unbefugtes Betreten von Grundstücken
§ 12Unbefugtes Befahren von Grundstücken
§ 13Unbefugtes Benutzen von Grundstücken
§ 14Unbefugtes Benutzen von Arbeitsgeräten
(§ 15)
3. Sonstige Ordnungswidrigkeiten
§ 16Widerrechtliche Ausübung einer Nutzungsberechtigung im Forst
§ 17Unbefugte Verwendung zum eigenen Bedarf bestimmter Forsterzeugnisse
§ 18Ordnungswidrige Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden
§ 19Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde
§ 20Geldbuße, Einziehung
IV. Zuständigkeitsbestimmungen
§ 21Zuständige Bußgeldbehörde
V. Schlußbestimmungen
§ 22Außerkrafttreten bisherigen Rechts
§ 23Inkrafttreten des Gesetzes

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet auf die in § 4 Abs. 1 und 2 und die in den §§ 5 bis 19 bezeichneten Zuwiderhandlungen Anwendung, bei einer Entwendung (§ 4 Abs. 1) oder einer Sachbeschädigung (§§ 5 ff.) jedoch nur, wenn der Wert des Entwendeten oder der angerichtete Schaden den Betrag von fünfzig Euro nicht übersteigt.

§ 2 Begriffsbestimmung des Feldes

(1) Feld im Sinne dieses Gesetzes ist ein Grundstück, das zur Gewinnung von Früchten dient, soweit es nicht als Forst anzusehen ist.
(2) Zum Feld im Sinne des Abs. 1 gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Weinberge, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- oder Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.

§ 3 Begriffsbestimmung des Forstes

Forst im Sinne dieses Gesetzes ist ein unter Forstschutz stehendes Grundstück sowie ein außerhalb einer Ortschaft belegenes Grundstück, das wesentlich zur Erzeugung von Holz dient oder bestimmt ist.

II. Feld- und Forstrügen

§ 4 Auflagen, Rügen

(1) Mit Zustimmung des Beschuldigten können die nach § 21 zuständige Verwaltungsbehörde, Forstbeamte und Polizeivollzugsbeamte, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auszuüben, dem Beschuldigten auferlegen, einen Geldbetrag von einem bis zu zehn Euro an die Staatskasse zu zahlen, wenn er
1.
auf einem Feld Früchte oder Pflanzen, andere noch nicht eingebrachte Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens entwendet (Feldentwendung) oder
2.
in einem Forst Holz, mit dessen Werbung noch nicht begonnen ist, oder andere noch nicht geworbene oder eingesammelte Erzeugnisse des Bodens entwendet (Forstentwendung).
§ 39 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) bleibt unberührt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung eine Begünstigung oder Hehlerei, der Versuch einer Feld- oder Forstentwendung oder in Beziehung auf eine Feld- oder Forstentwendung der Versuch einer Hehlerei begangen wird.
(3) Eine Rüge nach Abs. 1 oder 2 ist nur wirksam, wenn der Beschuldigte über sein Weigerungsrecht belehrt worden ist und die Auflage entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die einen Monat nicht übersteigen soll, zahlt. Eine Frist soll bewilligt werden, wenn der Beschuldigte die Auflage nicht sofort zahlen kann oder wenn sie höher ist als zweieinhalb Euro.
(4) Über die Höhe der Auflage und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
(5) Erfüllt der Beschuldigte die Auflage, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Auflage erteilt worden ist.

III. Ordnungswidrigkeiten

1. Sachbeschädigung

§ 5 Feld- und Forstbeschädigung

Ordnungswidrig handelt, wer auf einem Feld oder in einem Forst eine Sachbeschädigung begeht, indem er
1.
Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens,
2.
Gegenstände, die dem Schutz der unter Nr. 1 aufgeführten Sachen dienen,
3.
Wege, Gräben oder Einfriedungen,
4.
Merkzeichen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder
5.
Vorrichtungen, die zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt sind,
beschädigt oder zerstört.

§ 6 Sachbeschädigung durch Änderung des Wasserablaufs

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
1.
das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet, insbesondere die zur Zu- und Ableitung dienenden natürlichen oder künstlichen Anlagen zerstört, beschädigt oder in anderer Weise wirkungslos macht oder
2.
den natürlichen oder künstlichen Ablauf des Wassers verändert und dadurch ein Grundstück beschädigt oder eine auf dem Grundstück befindliche Anlage schädigt.
Die Vorschriften des Hessischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Grober Unfug im Feld und im Forst

Ordnungswidrig handelt, wer auf einem Feld oder in einem Forst
1.
Erzeugnisse oder die sonstige Ausbeute des Bodens, sofern sie bereits geworben sind, von ihrem Standort entfernt, ihrer Stützen beraubt oder umwirft,
2.
Vorrichtungen, die zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt sind, von ihrem Standort entfernt oder sie auf andere Weise ihrer Wirkung beraubt oder
3.
- abgesehen von den nach § 274 des Strafgesetzbuches zu ahndenden Fällen - Erkennungszeichen, die an stehendem oder gefälltem Holz, an anderen Erzeugnissen oder an der sonstigen Ausbeute des Bodens angebracht sind, oder Merkzeichen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder zum Weisen eines Weges dienen, unkenntlich macht, verändert, entfernt oder nachahmt.

§ 8 Weidefrevel

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt auf einem Grundstück Vieh weidet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit ist vollendet, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstückes, auf dem es nicht weiden darf, überschritten hat, sofern nicht festgestellt wird, dass der Übertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.

§ 9 Nichtbeaufsichtigung von Vieh

Ordnungswidrig handelt, wer sein Vieh oder das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke ohne Aufsicht oder unter Aufsicht einer hierzu ungeeigneten Person läßt, sofern nicht nach den Umständen oder auf Grund von Sicherungsmaßnahmen angenommen werden kann, dass keine Gefahr einer Beschädigung fremder Grundstücke besteht.

2. Unbefugtes Betreten oder Benutzen von Grundstücken und Arbeitsgeräten

§ 10 Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst

Ordnungswidrig handelt, wer entgegen einem ausdrücklich erklärten Verbot des Berechtigten ein Grundstück widerrechtlich betritt, oder wer sich unbefugt auf einem Grundstück befindet und sich auf eine entsprechende Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

§ 11 Unbefugtes Betreten von Grundstücken

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
über einen Acker geht, dessen Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist,
2.
eine Schonung oder einen Pflanzgarten betritt,
3.
die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen dienenden Vorrichtungen öffnet und offen stehen läßt oder
4.
Einfriedungen übersteigt.

§ 12 Unbefugtes Befahren von Grundstücken

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
über ein Grundstück außerhalb der hierzu bestimmten und nicht abgesperrten Wege oder Plätze reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, den Pflug wendet oder
2.
auf ausgebauten Wegen Holz schleift, die Fußsteige, die Randstreifen oder Gräben befährt.

§ 13 Unbefugtes Benutzen von Grundstücken

Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt auf einem Grundstück
1.
Steine, Schutt oder Unrat abwirft oder auf andere Weise die Wege verunreinigt,
2.
Gruben anlegt, Gebäude errichtet oder Löcher in das Eis von Teichen schlägt,
3.
Fahrzeuge oder Karren abstellt,
4.
Wäsche zum Trocknen oder Bleichen aufhängt oder ausbreitet oder
5.
Bienenstöcke aufstellt.

§ 14 Unbefugtes Benutzen von Arbeitsgeräten

Ordnungswidrig handelt, wer auf dem Felde oder im Forst zurückgelassene Arbeitsgeräte benutzt.

3. Sonstige Ordnungswidrigkeiten

(§ 15)

§ 16 Widerrechtliche Ausübung einer Nutzungsberechtigung im Forst

Ordnungswidrig handelt, wer in einem Forst bei der Ausübung einer auf Gesetz oder Vertrag beruhenden Berechtigung
1.
ohne Berechtigungsschein angetroffen wird, den er auf Grund besonderer Vorschrift oder Vereinbarung bei sich zu führen hat,
2.
den auf Grund besonderer Vorschrift oder Vereinbarung einzuhaltenden Auflagen im Hinblick auf
a)
den Ort oder die Zeit der Ausübung oder die zu benutzenden Geräte oder
b)
die Zeit oder die Art der Fortschaffung des Erworbenen, insbesondere die zu benutzenden Wege oder Geräte,
zuwiderhandelt oder
3.
die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erlassenen Vorschriften oder getroffenen Vereinbarungen übertritt.

§ 17 Unbefugte Verwendung zum eigenen Bedarf bestimmter Forsterzeugnisse

Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstbarkeits- oder Nutzungsberechtigter Holz oder andere Erzeugnisse eines Forstes, die er - ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein - lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, zu einem anderen Zweck verwendet, insbesondere verkauft oder vertauscht oder unentgeltlich weitergibt.

§ 18 Ordnungswidrige Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer den über die Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie der Weide durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweisen. Eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften vor dem 1. November 1970 erlassen worden sind.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer den von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen über die Ausübung der Nachweide, des Einzelhütens sowie das Weiden durch Gemeinde- oder Genossenschaftsherden zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Tauben zur Saat- oder Erntezeit innerhalb des durch die Verwaltungsbehörde bestimmten und öffentlich bekanntgemachten Zeitraumes nicht eingeschlossen hält.

§ 19 Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde

Ordnungswidrig handelt, wer den von der zuständigen Verwaltungsbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnungen über
1.
die Tiefe der Grenzfurchen,
2.
das Befahren öffentlicher Wege oder
3.
den Feldschluss und die Erntezeit
zuwiderhandelt.

§ 20 Geldbuße, Einziehung

(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 5 und § 6 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 bis 14 und den §§ 16 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(2) Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder § 6 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 8, 12, 13 oder 17 bezieht, können eingezogen werden.

IV. Zuständigkeitsbestimmungen

§ 21 Zuständige Bußgeldbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

V. Schlußbestimmungen

§ 22 Außerkrafttreten bisherigen Rechts

(vollzogen)

§ 23 Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.
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