Landesverordnung über die Anwendung von Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung auf bauliche Anlagen und Einrichtungen Vom 18. März 2021
Landesverordnung über die Anwendung von Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung auf bauliche Anlagen und Einrichtungen Vom 18. März 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Anwendung von Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung auf bauliche Anlagen und Einrichtungen vom 18. März 2021 | 30.03.2021 |
Eingangsformel | 30.03.2021 |
§ 1 | 30.03.2021 |
§ 2 | 30.03.2021 |
§ 3 | 30.03.2021 |
§ 4 | 30.03.2021 |
§ 5 | 30.03.2021 |
§ 6 | 30.03.2021 |
§ 7 | 30.03.2021 |
Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66), BS 213-1, und des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung über
1.
erforderliche Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,
2.
wiederkehrende Prüfungen,
3.
Prüfaufzeichnungen, Prüfbescheinigungen und Prüfdokumentationen,
4.
Anzeigepflichten bei Unfällen und Schadensfällen sowie
5.
Ausnahmen im Sinne des § 19 Abs. 4 bis 6 BetrSichV
sind auf
a)
Aufzugsanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchst. a und b BetrSichV und
b)
Druckbehälteranlagen für Flüssiggas im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. b BetrSichV einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen,
die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, entsprechend anzuwenden.
(2) Für Aufzugsanlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a ist zusätzlich Anhang 1 Nr. 4 BetrSichV entsprechend anzuwenden.
(3) Für Druckbehälteranlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b ist zusätzlich Anhang 1 Nr. 5.2 BetrSichV entsprechend anzuwenden.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a bestimmt sich nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. April 2012 (GVBl. S. 147, BS 8053-3) in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit haben die zuständigen Behörden die Aufgaben und Befugnisse von Bauaufsichtsbehörden.
§ 3
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Aufzugsanlagen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a sowie Treppenschrägaufzügen und sonstigen Aufzugsanlagen, die unter das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung oder eine diese ersetzende Vorschrift fallen, bedarf keiner Baugenehmigung oder Zustimmung im Sinne des § 83 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).
§ 4
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 und Abs. 3 sowie § 23 Abs. 2 BetrSichV sind auf Anlagen nach § 1 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LBauO handelt, wer eine der durch Satz 1 für entsprechend anwendbar erklärten Pflichten nicht erfüllt.
§ 5
§ 24 Abs. 2, 3 und 6 BetrSichV ist auf Anlagen nach § 1 Abs. 1 entsprechend anzuwenden; die Anforderungen sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
§ 6
[Änderungsanweisungen]
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anwendung von Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung auf bauliche Anlagen und Einrichtungen vom 27. Oktober 2006 (GVBl. S. 357, BS 213-1-2) außer Kraft.
Mainz, den 18. März 2021 Die Ministerin der Finanzen Doris Ahnen
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