FischVwGebV RP 2002
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe Vom 8. Juni 2002

Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe Vom 8. Juni 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 03.05.2021 (GVBl. S. 277, 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 200227.07.2002
Eingangsformel27.07.2002
§ 113.05.2021
§ 2 - (aufgehoben)01.02.2013
§ 301.02.2013
§ 401.02.2013
§ 527.07.2002
§ 627.07.2002
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung13.05.2021
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2013-1, und des § 36 Abs. 3 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2001 (GVBl. S. 65), BS 793-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Behörden der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben. Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen.
(2) Falls Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

(1) Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein folgende Fischereiabgabe zu erheben:
1.
beim Jugendfischereischein 3,00 EUR,
2.
beim Sonderfischereischein 5,00 EUR,
3.
beim Jahresfischereischein 7,00 EUR und
4.
beim Fünfjahresfischereischein 25,00 EUR.
(2) Von der Fischereiabgabe sind in der Bundesrepublik Deutschland stationierte Mitglieder ausländischer Streitkräfte befreit.

§ 4

Die örtliche Ordnungsbehörde erhebt die Fischereiabgabe und führt sie an die Landesoberkasse ab.

§ 5

Die obere Fischereibehörde verwendet die Fischereiabgabe nach Beratung mit dem bei ihr gebildeten Direktionsfischereibeirat für die Förderung der Fischerei.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 25. April 1977 (GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1996 (GVBl. S. 201), BS 2013-1-30, außer Kraft.
Mainz, den 8. Juni 2002
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad

Anlage

(zu § 1 Abs.1)
Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen Gewässern nach § 3 Abs. 1 15,34 bis 255,65
1.2 Eintragung, Übertragung, Umschreibung, Löschung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 10 und 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2, soweit die Amtshandlung auf Antrag vorgenommen wird 25,56 bis 153,39
1.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 25,56 bis 51,13
1.4 Fischereibezirke
1.4.1 Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 10,23 bis 25,56
1.4.2 Aufhebung der Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 10,23 bis 25,56
1.5 Fischereischein nach § 40 Abs. 1
1.5.1 Jugendfischereischein nach § 35 Abs. 1 2,60
1.5.2 Sonderfischereischein nach § 35 Abs. 2 4,00
1.5.3 Jahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 5,00
1.5.4 Fünfjahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 16,00
1.5.5 Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine 2,60
1.6 Ausnahmegenehmigung vom Verbot schädigender Mittel nach § 43 Abs. 2 10,23 bis 25,56
1.7 Ausnahmegenehmigung für den Aalfang und ständige Fischereivorrichtungen nach § 47 Abs. 5 und 6 25,56 bis 102,26
1.8 Ausnahmegenehmigung zum Fischfang an Fischwegen für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach § 51 Abs. 4 10,23 bis 25,56
1.9 Entschädigung
1.9.1 Beurkundung einer gütlichen Einigung nach § 55 Abs. 1 10,23 bis 255,65
1.9.2 Festsetzung durch schriftlichen Bescheid nach § 55 Abs. 2 10,23 bis 255,65
2 Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241, BS 793-1-1) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 Durchführung der Fischerprüfung nach den §§ 3 bis 9 29,00
2.2 Genehmigung der Elektrofischerei nach § 12 Abs. 1 25,56 bis 255,65
2.3 Ausnahmegenehmigung zum Fang untermäßiger Fische oder während der Schonzeiten zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 22 10,23 bis 25,56
2.4 Ausnahmegenehmigung für die Verwendung bestimmter Fanggeräte zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 25 Abs. 2 10,23 bis 25,56
2.5 Ausnahmegenehmigung für die Anlegung neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 2 Satz 2 25,56 bis 153,39
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.5
Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes sind gesondert zu erstatten.
2.6 Zustimmung zum Aussetzen von Fischarten nach § 33 Abs. 1 25,56 bis 153,39
3 Teichbauberatungen nach Zeitaufwand
4 Pachtwertbestimmungen nach Zeitaufwand
5 Biologische Güteuntersuchungen nach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 bis 5
Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes sind gesondert zu erstatten.
6.Durchführung einer Sonderveranstaltung im Besucher- und Informationszentrum „Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz“ mit Bezug zum Thema Wasser in dem Ausonius-Studio ohne Anbindung an ein bereits kostenpflichtiges Umweltbildungsangebot
a) bis zu 3 Stunden50,00
b) jede weitere angefangene Stunde 12,50
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