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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege Vom 4. März 2010

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege Vom 4. März 2010
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Verfahrenskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sowie zur Aufhebung von Verordnungen, die Beteuerungsformel und eidesstattliche Versicherung der Mennoniten betreffend vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 64)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege vom 4. März 201017.03.2010
§ 1 - Verfahrenskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/200716.03.2011
§ 2 - Bestimmung von Zuständigkeiten für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung16.03.2011
§ 3 - Inkrafttreten22.12.2012

§ 1 Verfahrenskonzentration in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)
1.
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte,
2.
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen.

§ 2 Bestimmung von Zuständigkeiten für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung im Internet nach § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248), zuständige Stelle zu bestimmen. Als zuständige Stelle kann auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Hessen und einem anderen Land eine Stelle des anderen Landes bestimmt werden.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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