WiVwGebV RP 2002
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Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Februar 2002

Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Februar 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch der Verordnung vom 19.08.2021 (GVBl. S. 499)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Februar 200223.03.2002
Eingangsformel23.03.2002
§ 115.12.2018
§ 215.12.2018
§ 323.12.2015
§ 423.12.2015
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung27.08.2021
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Für Amtshandlungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Behörden der Wirtschaftsverwaltung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

(1) Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand und bei Gebühren, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) fällt und die daher in der Anlage mit „*“ gekennzeichnet sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für Amtshandlungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.
(4) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.
(5) Soweit Amtshandlungen der Behörden der Wirtschaftsverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für diese Behörden geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal zu erheben. Satz 1 gilt nur für Fälle nach § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten.

§ 3

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer den Zahlungspflichtigen neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 16. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 2001 (GVBl. S. 86), BS 2013-1-27, außer Kraft.
Mainz, den 25. Februar 2002
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Bauckhage

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden der Wirtschaftsverwaltung
1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung und gewerberechtlichen Nebengesetzen
1.1 Gaststätten
1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung 120,00 bis 4 000,00*
1.1.2 Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes wegen Änderung der Betriebsart und/oder der Räume nach § 3 des Gaststättengesetzes 60,00 bis 2 000,00*
1.1.3 Bescheinigung über den angezeigten Wechsel eines oder mehrerer Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach § 4 Abs. 2 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 200,00
1.1.4 Entscheidung über eine Ausnahme von § 6 Satz 1 des Gaststättengesetzes beim Ausschank alkoholischer Getränke aus Automaten nach § 6 Satz 4 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 150,00*
1.1.5 Entscheidung über die Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 2 000,00*
1.1.6 Entscheidung über die vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 500,00*
1.1.7 Entscheidung über die vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 350,00*
1.1.8 Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 4 000,00*
1.1.9 Entscheidung über Fristverlängerungen
1.1.9.1 nach § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 500,00*
1.1.9.2 nach § 9 Satz 2oder § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 400,00*
1.1.9.3 nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 300,00*
1.1.9.4 nach § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes 33,00 bis 300,00*
1.1.10 Nachträgliche Auflagen und Anordnungen
1.1.10.1 nach § 5 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 2 000,00
1.1.10.2 nach § 12 Abs. 3 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 400,00
1.1.11 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 15 des Gaststättengesetzes oder nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) 35,00 bis 1 500,00
1.1.12 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke nach § 19 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 500,00
1.1.13 Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 21 des Gaststättengesetzes 35,00 bis 600,00
1.1.14 Ausnahmen nach § 9 der Gaststättenverordnung (GastVO) vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274, BS 711-7) in der jeweils geltenden Fassung 35,00 bis 1 500,00
1.1.15 Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 GastVO 35,00 bis 300,00
1.1.16 Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 GastVO 35,00 bis 200,00
1.1.17 Ausnahmen von der Sperrzeit gemeindlicher Sperrzeitverordnungen nach § 19 GastVO 35,00 bis 2 000,00
1.1.18 Ausnahmen von der Sperrzeit für einzelne Betriebe nach § 20 GastVO 35,00 bis 500,00
1.1.19 Bei besonderer wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes nach lfd. Nr. 1.1.16 und 1.1.17 bis zu 150 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 1.1.16 und 1.1.17
1.2 Privatkrankenanstalten
1.2.1 Entscheidung über die Konzession für Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung 500,00 bis 10 000,00
1.2.2 Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Privatkrankenanstalten 130,00 bis 2 500,00
1.3 Schaustellungen, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen
1.3.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen nach § 33a Abs. 1 der Gewerbeordnung 33,00 bis 2 500,00*
1.3.2 Für einmalige Vorführungen nach lfd. Nr. 1.3.1 33,00 bis 1 000,00*
1.3.3 Entscheidung über die Fristverlängerung bei Schaustellung von Personen nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung 33,00 bis 250,00*
1.3.4 Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.3.5 Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2 500,00
1.3.6 Entscheidung über die Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2 000,00
1.3.7 Entscheidung über die Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung 120,00 bis 5 000,00
1.3.8 Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen 35,00 bis 500,00
1.4 Pfandleihgewerbe
1.4.1 Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgeschäfts nach § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.4.2 Verlängern der Pfandverwertungsfrist und Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung 35,00 bis 300,00
1.5 Bewachungsgewerbe
1.5.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.5.2 Turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungsunternehmers nach § 34a Abs. 1 Satz 8 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.5.3 Entscheidung über die Zulassung von Wachpersonal nach § 34a Abs. 1a der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.5.4 Turnusmäßige Zuverlässigkeitsprüfung des Wachpersonals nach § 34a Abs. 1a Satz 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 8 der Gewerbeordnung 35,00 bis 300,00
1.5.5 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonal wegen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung 35,00 bis 600,00
1.6 Versteigerergewerbe
1.6.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung 33,00 bis 2 800,00*
1.6.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern nach § 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.6.3 Ausnahme von der Anfertigung eines Verzeichnisses der zu versteigernden Sachen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 35,00 bis 200,00
1.6.4 Verkürzung der Frist, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV 35,00 bis 150,00
1.6.5 Ausnahmen für den Beginn und die Dauer von Versteigerungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV 35,00 bis 200,00
1.6.6 Ausnahmen von der Bestimmung, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben nach § 4 Satz 2 VerstV 35,00 bis 150,00
1.6.7 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV 35,00 bis 300,00
1.6.8 Ausnahmen von dem Verbot, die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer Verkaufsveranstaltung durchzuführen oder das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV 35,00 bis 400,00
1.6.9 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung einer Versteigerungsveranstaltung nach § 9 VerstV 35,00 bis 500,00
1.7 Immobilienmakler, Darlehens- und Immobiliardarlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Wohnimmobilienverwalter
1.7.1 Entscheidung über die Erlaubnis für die Vermittlung und den Nachweis von Vertragsabschlüssen für Immobilien nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 60,00 bis 3 000,00*
1.7.2 Entscheidung über die Erlaubnis für die Vermittlung und den Nachweis von Darlehensverträgen nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.7.3 Entscheidung über die Erlaubnis für Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung 60,00 bis 3 000,00*
1.7.4 Entscheidung über die Erlaubnis für Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b der Gewerbeordnung 60,00 bis 2 000,00*
1.7.5 Entscheidung über die Erlaubnis für die Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung 60,00 bis 3 000,00*
1.7.6 Entscheidung über die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler im Verfahren nach § 34f Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.7.7 Entscheidung über die Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater im Verfahren nach § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.7.8 Entscheidung über die Erlaubnis für die Vermittlung/Beratung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 34i Abs. 1 der Gewerbeordnung 120,00 bis 3 200,00
1.8 Betriebsschließung, Gewerbeuntersagung, Gestattungen
1.8.1 Maßnahmen gegen die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Zulassung nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 3 000,00
1.8.2 Untersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung 60,00 bis 4 000,00
1.8.3 Entscheidung über die Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebs durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 60,00 bis 500,00
1.8.4 Entscheidung über die Wiedergestattung der Ausübung eines untersagten Gewerbebetriebs nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung 60,00 bis 700,00
1.9 Besondere Gestattungen
1.9.1 Gestattung zur Fortführung des Gewerbes ohne einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 300,00
1.9.2 Gestattung der Stellvertretung in besonderen Fällen nach § 47 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.10 Auflagen, Rücknahme, Widerruf
1.10.1 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach den §§ 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34f, 34h oder § 34i der Gewerbeordnung 35,00 bis 1 500,00
1.10.2 Rücknahme oder Widerruf der Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen nach den §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder § 36 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG 35,00 bis 1 000,00
1.11 Reisegewerbe
1.11.1 Entscheidung über die Reisegewerbekarte und die zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 2 000,00*
1.11.2 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 800,00*
1.11.3 Ausstellung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte nach §§ 55 Abs. 2, 60c Abs. 2 der Gewerbeordnung 16,00 bis 150,00*
1.11.4 Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung: Namens- und Anschriftenänderungen 16,00 bis 40,00*
Anmerkung zu den lfd. Nr. 1.11.1 bis 1.11.4
Der Gegenstand der Gebühr fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung bei Ausübung des Reisegewerbes gemäß den §§ 33c, 33d, 34a, 34d, 34f, 34h und § 34i der Gewerbeordnung.
1.11.5 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.6 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2 000,00
1.11.7 Entscheidung über die Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.8 Bescheinigung nach § 55c Satz 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 80,00*
1.11.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 1 500,00
1.11.10 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens alkoholischer Getränke aus besonderem Anlass nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b der Gewerbeordnung 35,00 bis 150,00
1.11.11 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall für im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 300,00
1.11.12 Prüfung und Bestätigung der Anzeige zur Durchführung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 33,00 bis 100,00*
1.11.13 Untersagung der Veranstaltung eines Wanderlagers nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 1 500,00*
1.11.14 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten nach § 59 der Gewerbeordnung 35,00 bis 400,00
1.11.15 Entscheidung über die Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.16 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.17 Entscheidung über die Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung 35,00 bis 1 500,00
1.11.18 Entscheidung über die Zulassung eines nicht festgesetzten Volksfests nach § 60b Abs. 1 der Gewerbeordnung 35,00 bis 1 500,00
1.11.19 Maßnahmen zur Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d der Gewerbeordnung 35,00 bis 1 000,00
1.11.20 Entscheidung über eine Ausnahme für die Versteigerung leicht verderblicher Waren nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 500,00
1.11.21 Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte nach § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG 35,00 bis 1 500,00
1.12 Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 und 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG 35,00 bis 500,00
1.13 Messen, Ausstellungen, Märkte
1.13.1 Festsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 3. April 2014 (GVBl. S. 40, BS 711-10) in der jeweils geltenden Fassung
1.13.1.1 einer Messe oder Ausstellung oder eines Großmarkts 60,00 bis 3 500,00*
1.13.1.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts 60,00 bis 2 500,00*
1.13.1.3 eines Floh- und Trödelmarkts 60,00 bis 2 500,00*
1.13.2 Festsetzung für zwei Jahre oder für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 LMAMG
1.13.2.1 einer Messe oder Ausstellung 60,00 bis 4 000,00*
1.13.2.2 eines Markts 60,00 bis 3 500,00*
1.13.3 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 LMAMG
1.13.3.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 50,00 bis 500,00
1.13.3.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts oder eines Floh- und Trödelmarkts 20,00 bis 300,00
1.13.4 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach § 14 Abs. 2 LMAMG
1.13.4.1 einer Messe, Ausstellung oder eines Großmarkts 50,00 bis 1 000,00
1.13.4.2 eines Wochen-, Spezial- oder Jahrmarkts oder eines Floh- und Trödelmarkts 50,00 bis 1 000,00
1.13.5 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 16 LMAMG 20,00 bis 300,00
1.13.6 Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LMAMG in Verbindung mit § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 35,00 bis 400,00
1.14 Volksfeste nach § 60b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Gewerbeordnung
1.14.1 Festsetzung eines Volksfests nach § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 60,00 bis 2 500,00*
1.14.2 Festsetzung eines Volksfests für zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum oder auf Dauer nach § 69 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung 60,00 bis 3 500,00*
1.14.3 Änderung oder Aufhebung der Festsetzung eines Volksfests nach § 69b Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 50,00 bis 500,00
1.14.4 Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach § 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung 50,00 bis 1 000,00
1.14.5 Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 70a der Gewerbeordnung 20,00 bis 300,00
Anmerkung zu den lfd. Nr. 1.1.1, 1.3.1, 1.3.2, 1.6.1, 1.7.1, 1.7.3, 1.7.4, 1.11.1, 1.13.1 bis 1.13.2.2, 1.14.1 und 1.14.2
Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 v. H. des Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetzten Verwaltungsakt vorgesehen ist.
2 Auskünfte, Gewerberegister, Informationspflichten, Überwachung
2.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb
2.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 15,00 bis 30,00
2.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 15,00 bis 60,00
2.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe
2.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung Gebühr nach lfd. Nr. 2.1.1 für den ersten, zuzüglich 3,00 EUR für jeden weiteren Gewerbebetrieb
2.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung Gebühr nach lfd. Nr. 2.1.2 für den ersten, zuzüglich 3,00 EUR für jeden weiteren Gewerbebetrieb
2.3 Gewerberegister
2.3.1 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über den Beginn eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 40,00*
2.3.2 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über die Verlegung eines Gewerbebetriebs sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstands des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung 40,00*
2.3.3 Prüfung und Bescheinigung des Empfangs der Anzeige über die Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung 40,00*
2.3.4 Ausstellung einer Zweitschrift für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung 15,00 bis 45,00*
2.3.5 Abmeldung von Amts wegen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung 40,00 bis 100,00*
2.3.6 Einholung von Auskünften durch die Behörde anstelle des Gewerbetreibenden nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 33,00 bis 200,00*
2.3.7 Maßnahmen zur Einhaltung von Informationspflichten nach § 6c der Gewerbeordnung in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) in der jeweils geltenden Fassung 33,00 bis 300,00*
2.4 Überwachungsmaßnahmen
2.4.1 Kontrollen oder Maßnahmen gegenüber Gewerbetreibenden gemäß § 29 der Gewerbeordnung oder nach anderen der Gewerbeüberwachung dienenden Rechtsvorschriften (z. B. § 22 des Gaststättengesetzes, § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, § 15 Abs. 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, § 16 Abs.1 der Makler- und Bauträgerverordnung, § 2 PfandlV) 35,00 bis 3 000,00
2.4.2 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren nach § 51 der Gewerbeordnung 35,00 bis 2 000,00
2.5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen in reglementierten Berufen
2.5.1 Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach § 13a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 15,00 bis 50,00
2.5.2 Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise nach § 13c Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung oder über Ausgleichsmaßnahmen nach § 13c Abs. 2 der Gewerbeordnung nach Zeitaufwand
2.5.3 Bearbeitung von in Deutschland gestellten Anträgen zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises in Verfahren nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach Zeitaufwand
2.5.4 Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises bei Anträgen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten in Verfahren nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Zeitaufwand
3 Handwerkswesen
3.1 Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 der Handwerksordnung) 51,00 bis 409,00
3.2 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes der Handwerkskammer (§ 108 Abs. 6 der Handwerksordnung) 46,00
3.3 Landesinnungsverbände
3.3.1 Genehmigung der Satzung (§ 80 Satz 2 der Handwerksordnung) 76,00 bis 230,00
3.3.2 Genehmigung der Satzungsänderung (§ 80 Satz 2 der Handwerksordnung) 51,00 bis 153,00
3.3.3 Genehmigung der Satzung ein es gemeinsamen Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Satz 3 der Handwerksordnung) 127,00 bis 383,00
3.3.4 Ausnahme von der Bestimmung, innerhalb eines Landes nur einen Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehende Handwerke zu bilden (§ 79 Abs. 2 der Handwerksordnung) 51,00 bis 153,00
3.3.5 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes (§ 83 Abs. 1 Nr. 3, § 66 der Handwerksordnung) 46,00
3.4 Anerkennung einer ausländischen Handwerksprüfung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 - BGBl. I S. 269 - in der jeweils geltenden Fassung) 25,00 bis 127,00
4 Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 9 SchfHwG) 25,00 bis 300,00
4.2 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) 100,00
4.3 Anordnung der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung (§ 11 SchfHwG) 55,00
4.4 Erlass eines Bescheides zur Feststellung rückständiger Schornsteinfegergebühren und -auslagen (§ 20 Abs. 3 SchfHwG) 25,00 bis 55,00
4.5 Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 SchfHwG) 25,00 bis 80,00
4.6 Erlass eines Kostenbescheides (§ 26 Abs. 2 SchfHwG) 25,00 bis 55,00
5 Berufsbildung
5.1 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes, § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung) 25,00 bis 102,00
5.2 Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 des Berufsbildungsgesetzes, § 24 der Handwerksordnung) 30,00 bis 61,00
5.3 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 27,00 bis 1 022,00
6 Versicherungswesen
6.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - vom 1. April 2015 - BGBl. I S. 434 - in der jeweils geltenden Fassung) 50,00 bis 900,00
6.2 Genehmigung der
6.2.1 Änderung eines Geschäftsplanes durch das Versicherungsunternehmen oder durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (§ 12 Abs. 1 VAG) 50,00 bis 500,00
6.2.2 Satzung (§ 12 Abs. 1 VAG) 50,00 bis 500,00
6.2.3 Übertragung eines Versicherungsbestandes (§§ 13, 200 VAG) 50,00 bis 500,00
6.2.4 Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen (§ 118 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - vom 28. Oktober 1994 - BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428 - in der jeweils geltenden Fassung) 50,00 bis 500,00
6.2.5 Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft oder ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen (§ 186 UmwG) 500,00 bis 500,00
6.2.6 Auflösung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§§ 198, 199 Abs. 2 VAG) 50,00 bis 500,00
6.3 Untersagung des Geschäftsbetriebes (Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb) und Bestellung eines Sonderbeauftragten (§§ 304 und 307 VAG) 50,00 bis 500,00
6.4 Freistellung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von der Aufsicht über die laufende Verwaltung (§ 5 VAG) 50,00 bis 500,00
7 Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung
7.1 Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 1 EnWG 150,00 bis 2 000,00 *)
7.2 Untersagung des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EnWG 150,00 bis 10 000,00
7.3 Genehmigung und Untersagung der angezeigten Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung 500,00 bis 15 000,00
7.4 Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung aufgrund von § 21 a EnWG
7.4.1 Festlegung oder Genehmigung der Erlösobergrenzen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung 1 000,00 bis 100 000,00
7.4.2 Sonstige Entscheidungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG 100,00 bis 50 000,00
7.5 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23 a EnWG 1 000,00 bis 50 000,00
7.6 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG 2 500,00 bis 180 000,00
7.7 Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG 50,00 bis 5 000,00
7.8 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG 500,00 bis 180 000,00
7.9 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 2 500,00 bis 75 000,00
7.10 Entscheidungen über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG 500,00 bis 5 000,00
7.11 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500,00 bis 90 000,00
7.12 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EnWG 15,00
7.13 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG 500,00 bis 5 000,00
7.14 Entscheidung nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG 100,00 bis 30 000,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 7
Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
8 Genehmigungen nach § 1 des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 13. April 1949 (GVBl. S. 143, BS 711-1) in der jeweils geltenden Fassung
8.1 Abbaugenehmigung
8.1.1 bis 100 Ar je Ar 0,51 mindestens 10,23
8.1.2 von 101 bis 150 Ar 61,36
8.1.3 von 151 bis 200 Ar 66,47
8.1.4 von 201 bis 300 Ar 71,58
8.1.5 je weitere angefangene 100 Ar 5,11
8.2 Verarbeitungsgenehmigung 25,00 bis 51,00
8.3 Versandgenehmigung 5
9 Genehmigung nach § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der jeweils geltenden Fassung 51,00 bis 2 556,00
10 Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) in der jeweils geltenden Fassung 511,00 bis 2 556,00
11 Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung
11.1 Anforderung einer Übersetzung nach § 4 Abs. 7 Satz 2 EVPG 15,00
11.2 Untersagung der Ausstellung eines Produktes nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EVPG 50,00 bis 3 000,00
11.3 Anordnung einer Maßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EVPG 50,00 bis 10 000,00
11.4 Anordnung der Überprüfung eines Produktes von einer zugelassenen oder in gleicher Weise geeigneten Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EVPG 50,00 bis 3 000,00
11.5 Anordnung der Anbringung von geeigneten Informationen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 EVPG 50,00 bis 3 000,00
11.6 Vorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 EVPG 50,00 bis 3 000,00
11.7 Verbot des Inverkehrbringens, der Inbetriebnahme oder der Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 EVPG 50,00 bis 30 000,00
11.8 Anordnung der Rücknahme oder des Rückrufes eines Produktes oder Sicherstellung eines Produktes nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 EVPG 200,00 bis 30 000,00
11.9 Besichtigung, Prüfung oder Inbetriebnahme eines Produktes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG 100,00 bis 100 000,00
11.10 Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern und Anforderung von erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EVPG 15,00 bis 150,00
12 Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung
12.1 Überprüfung von erforderlichen Unterlagen und Durchführung von physischen Kontrollen und Laborprüfungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnVKG 100,00 bis 100 000,00
12.2 Anordnung der Überprüfung eines Produktes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EnVKG 50,00 bis 3 000,00
12.3 Vorübergehendes Verbot des Anbietens oder Ausstellens eines Produktes für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKG 50,00 bis 3 000,00
12.4 Anordnung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Korrektur einer unrichtigen oder unvollständigen Verbrauchskennzeichnung oder sonstigen Produktinformation nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EnVKG 50,00 bis 3 000,00
12.5 Anordnung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnVKG 50,00 bis 30 000,00
12.6 Untersagung des Anbietens oder des Ausstellens eines Produktes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 EnVKG 50,00 bis 3 000,00
12.7 Untersagung des Inverkehrbringens eines Produktes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EnVKG 50,00 bis 3 000,00
12.8 Anordnung oder Sicherstellung der Rücknahme oder des Rückrufes eines Produktes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 EnVKG 200,00 bis 30 000,00
12.9 Untersagung der Inbetriebnahme eines Produktes nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 EnVKG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616) in der jeweils geltenden Fassung 50,0 bis 10 000,00
12.10 Besichtigung oder Prüfung eines Produktes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 EnVKG 100,00 bis 100 000,00
12.11 Entnahme von Proben, Verlangen von Mustern und Anforderung von erforderlichen Unterlagen und Informationen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EnVKG 15,00 bis 150,00
13 Benutzung von Prüfmitteln der Eichverwaltung
13.1 Benutzung von Gewichtstücken
13.1.1 für die ersten drei Tage,
je angefangene 10 kg 0,40
13.1.2 für jeden weiteren Tag,
je angefangene 10 kg 0,40
13.2 Benutzung von Gewichtsätzen in Kästen
13.2.1 für die ersten drei Tage,
je Gewichtsatz 8,00
13.2.2 für jeden weiteren Tag,
je Gewichtsatz 8,00
13.3 Herrichtung verschmutzter oder beschädigt zurückgegebener Gewichtstücke oder Gewichtsätze in Kästen nach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 13.1 bis 13.2.2:
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind bei der Gebührenermittlung mitzurechnen.
14 Inanspruchnahme des Belastungsfahrzeugs der Eichverwaltung
14.1 Inanspruchnahme des Belastungsfahrzeugs innerhalb von Rheinland-Pfalz
14.1.1 je Tag 725,00
14.1.2 je halber Tag
(bei mehr als eintägiger Nutzung) 450,00
14.1.3 an zwei verschiedenen Einsatzorten
an einem Tag,
je Einsatzort 450,00
14.1.4 Inanspruchnahme über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden,
je angefangene Stunde 90,00
14.1.5 Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (entgegen § 2 Abs. 4) zusätzlich 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 14.1.1 bis 14.1.4
14.2 Inanspruchnahme des Belastungsfahrzeugs außerhalb von Rheinland-Pfalz
14.2.1 je Tag 780,00
14.2.2 je halber Tag
(bei mehr als eintägiger Nutzung) 475,00
14.2.3 an zwei verschiedenen Einsatzorten
an einem Tag,
je Einsatzort 475,00
14.2.4 Inanspruchnahme über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden,
je angefangene Stunde 90,00
14.2.5 Inanspruchnahme an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (entgegen § 2 Abs. 4) zusätzlich 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 14.2.1 bis 14.2.4
14.3 Gebühr bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins durch die Kundin oder den Kunden 50 v. H. der jeweiligen Gebühr nach lfd. Nr. 14.1 bis 14.2.5,
mindestens jedoch 400,00 EUR
Anmerkung zu lfd. Nr. 14.3
Die Gebühr ist zu erheben, wenn eine Umdisponierung des Belastungsfahrzeugs nicht mehr möglich ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Absage durch die Kundin oder den Kunden weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin erfolgt.
15 Vollzug der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung
15.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.2 Beanstandung eines Vorhabens nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.3 Nichtbeanstandungsbescheid nach § 5 Abs. 4 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.4 Untersagung des Betriebes einer Gashochdruckleitung, gegebenenfalls Festsetzen von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.5 Prüfung und Entscheidung bei wesentlichen Änderungen nach § 8 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.6 Anordnung der Überprüfung von Gashochdruckleitungen aus besonderem Anlass nach § 10 Abs. 1 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.7 Anordnung wiederkehrender Prüfungen von Gashochdruckleitungen nach § 10 Abs. 2 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
15.8 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand*
15.9 Änderungsverlangen nach § 20 GasHDrLtgV nach Zeitaufwand
16 Behördliche Aufsicht
Aufsichtsmaßnahmen nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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