SGGAG HE 1953
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989

Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 neu eingefügt, bisheriger § 11 wird § 12 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2013 (GVBl. S. 110)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 198901.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2010
§ 528.12.2004
§ 628.09.2011
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 928.09.2011
§ 1028.09.2011
§ 1101.06.2013
§ 1201.06.2013

§ 1

Für das Land Hessen werden ein Landessozialgericht und sieben Sozialgerichte errichtet.

§ 2

Das Hessische Landessozialgericht hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 3

Die Sozialgerichte haben ihren Sitz in
Darmstadt,
Frankfurt am Main,
Fulda,
Gießen,
Kassel,
Marburg und
Wiesbaden.

§ 4

(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis.

§ 5

(1) Der Bezirk der für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau zuständigen Kammern bei dem Sozialgericht Gießen erstreckt sich für diese Angelegenheiten auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.
(2) Der Bezirk der Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts beim Sozialgericht Marburg erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Hessen.

§ 6

(1) Die Dienstaufsicht über das Hessische Landessozialgericht und die Sozialgerichte übt das Ministerium der Justiz aus. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Dienstaufsicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor des Sozialgerichts übertragen. Die Verwaltung dieser Gerichte gehört zum Geschäftsbereich dieses Ministeriums.
(2) Das Ministerium bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Die Befugnis kann einer anderen Stelle übertragen werden.
(3) Die Zahl ist so zu bemessen, daß jede ehrenamtliche Richterin oder jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.

§ 7

Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte.

§ 8

Die Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richterinnen und Richter heranziehen.

§ 9

Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), sind für die Vollstreckung zugunsten
1.
einer Landesbehörde die Finanzämter,
2.
einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen; unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.

§ 10

Auf die Einziehung der Gerichtskosten und anderer den Justizbehörden des Landes zustehender Ansprüche aus einem Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz findet die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die dem Land als Verfahrenspartei zustehen.

§ 11

Abweichend von § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ist in Angelegenheiten nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), die zuständige Behörde, die den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

§ 12

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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