KomAEVO
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Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) Vom 27. November 1997

Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) Vom 27. November 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27. November 199701.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.01.2016
Eingangsformel01.10.2001
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2016
§ 2 - Form der Regelung01.10.2001
Teil 2 - Ehrenämter01.10.2001
§ 3 - Grundsatz29.10.2008
§ 4 - Form der Aufwandsentschädigung29.10.2008
§ 5 - Fraktionsvorsitz29.10.2008
§ 6 - Ausschüsse des Bezirkstags01.10.2001
§ 7 - Beirat für Migration und Integration01.01.2009
Teil 3 - Ehrenämter im Beamtenverhältnis01.10.2001
Abschnitt 1 - Allgemeines01.10.2001
§ 8 - Grundsatz01.10.2001
§ 9 - Form, Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung01.07.2019
§ 10 - Erstattung besonderer Aufwendungen01.01.2002
§ 11 - Maßgebliche Einwohnerzahl01.10.2001
Abschnitt 2 - Aufwandsentschädigung in Gemeinden und Verbandsgemeinden01.10.2001
§ 12 - Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister01.10.2021
§ 13 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten01.07.2019
§ 14 - Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher01.10.2021
Abschnitt 3 - Aufwandsentschädigung in Landkreisen01.10.2001
§ 15 - Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten01.10.2021
Abschnitt 4 - Aufwandsentschädigung beim Bezirksverband Pfalz01.10.2001
§ 16 - Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags01.07.2019
Abschnitt 5 - Aufwandsentschädigung bei Zweckverbänden01.10.2001
§ 17 - Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteher und der stellvertretenden Verbandsvorsteher von Zweckverbänden01.07.2019
Teil 4 - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 18 - Angleichung01.01.2016
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Form der Regelung
Teil 2 Ehrenämter
§ 3Grundsatz
§ 4Form der Aufwandsentschädigung
§ 5Fraktionsvorsitz
§ 6Ausschüsse des Bezirkstags
§ 7Beirat für Migration und Integration
Teil 3 Ehrenämter im Beamtenverhältnis
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 8Grundsatz
§ 9 Form, Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung
§ 10Erstattung besonderer Aufwendungen
§ 11Maßgebliche Einwohnerzahl
Abschnitt 2 Aufwandsentschädigung in Gemeinden und Verbandsgemeinden
§ 12Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister
§ 13Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten
§ 14Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
Abschnitt 3 Aufwandsentschädigung in Landkreisen
§ 15Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten
Abschnitt 4 Aufwandsentschädigung beim Bezirksverband Pfalz
§ 16Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags
Abschnitt 5 Aufwandsentschädigung bei Zweckverbänden
§ 17Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteher und der stellvertretenden Verbandsvorsteher von Zweckverbänden
Teil 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18Angleichung
§ 19Inkrafttreten
Auf Grund
des § 18 Abs. 4 Satz 4 und des § 46 a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-1,
des § 12 Abs. 4 Satz 4 und des § 40 a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Satz 4 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), BS 2020-2,
des § 14 Satz 1 und des § 16 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz (BezO) in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416; 1995 S. 12, BS 2020-3) in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Satz 4 der Landkreisordnung,
des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 1), BS 2020-20, in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung und
des § 28 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), BS 2032-30,
wird, hinsichtlich des § 10 Abs. 2 und 3 und des § 20 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigung
1.
der Mitglieder der Gemeinderäte, der Verbandsgemeinderäte, der Kreistage und des Bezirkstags (kommunale Vertretungskörperschaften),
2.
der Mitglieder der Ortsbeiräte, der Ausschüsse der kommunalen Vertretungskörperschaften, der Beiräte für Migration und Integration, der Beiräte für ältere Menschen, der Beiräte für behinderte Menschen und der sonstigen Beiräte sowie der Jugendvertretungen,
3.
der Ortsbürgermeister und der Ortsvorsteher,
4.
der ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinden und der Verbandsgemeinden und der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten,
5.
des Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags und
6.
der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und der Verbandsgemeinden.
(2) Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Verordnung auf Zweckverbände (§ 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KomZG -) gelten die besonderen Bestimmungen des § 17.

§ 2 Form der Regelung

Die Aufwandsentschädigung für die in § 1 bezeichneten Ehrenämter ist von den Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Landkreisen und dem Bezirksverband Pfalz (kommunale Gebietskörperschaften) im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Hauptsatzung zu regeln.

Teil 2 Ehrenämter

§ 3 Grundsatz

(1) Die Aufwandsentschädigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ehrenämter soll so bemessen werden, daß dadurch die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten sind. Soweit eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt werden kann oder nicht gewährt wird, sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
(2) Ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Verbandsgemeinden ist für die Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung zu gewähren.
(3) Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann zusätzlich eine angemessene Unfallversicherung abgeschlossen werden.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann für Dienstreisen Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) gezahlt werden.
(5) Auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 4 Form der Aufwandsentschädigung

(1) Die Entschädigung zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen kann in Form
1.
von monatlichen Durchschnittssätzen oder
2.
von Sitzungsgeldern oder
3.
eines monatlichen Grundbetrages und von Sitzungsgeldern
gewährt werden. Daneben können die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Ort der Sitzung erstattet werden.
(2) Dem Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann auch für die Teilnahme an Sitzungen seiner Fraktion, die der Vorbereitung von Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft oder ihrer Ausschüsse dienen, eine Entschädigung nach Absatz 1 gewährt werden; dies gilt auch für die zur Erörterung bestimmter Gegenstände zu solchen Fraktionssitzungen zugezogenen Mitglieder der Ortsbeiräte und der Ausschüsse der kommunalen Vertretungskörperschaft. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die eine Entschädigung gewährt werden kann, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht übersteigen; in Landkreisen darf die Zahl der Fraktionssitzungen jedoch mindestens 12, im Bezirksverband Pfalz höchstens 15 betragen. Absatz 3 findet keine Anwendung.
(3) In einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Personen ist der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe zu ersetzen; er umfaßt auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Anderen Personen ist auf Antrag der glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zu einem in der Hauptsatzung zu regelnden Durchschnittssatz zu ersetzen. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können einen Ausgleich bis zur Höhe eines Verdienstausfalles nach Satz 2 erhalten.
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der nach Absatz 1 Satz 1 gewährte monatliche Durchschnittssatz oder Grundbetrag entsprechend zu kürzen ist, wenn ein Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft von der Teilnahme an weiteren Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse ausgeschlossen wird (§ 38 der Gemeindeordnung - GemO -, § 31 der Landkreisordnung - LKO -, § 14 der Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz - BezO -) oder ohne triftigen Grund an einer solchen Sitzung nicht teilnimmt. Entsprechendes gilt für die sonstigen Mitglieder von Ausschüssen der kommunalen Vertretungskörperschaft (§ 46 Abs. 5 GemO, § 40 Abs. 5 LKO, § 14 BezO).

§ 5 Fraktionsvorsitz

Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß für den Vorsitz einer in der kommunalen Vertretungskörperschaft gebildeten Fraktion zusätzlich eine den Aufgaben entsprechende besondere Aufwandsentschädigung gewährt wird. Die besondere Aufwandsentschädigung richtet sich nach der auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Form und darf die nach dieser Bestimmung festgesetzten Beträge nicht übersteigen. Soweit auch für den stellvertretenden Fraktionsvorsitz eine besondere Aufwandsentschädigung gewährt wird, darf diese insgesamt die Hälfte der besonderen Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz nicht übersteigen.

§ 6 Ausschüsse des Bezirkstags

Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz in einem Ausschuß des Bezirkstags gilt § 5 entsprechend.

§ 7 Beirat für Migration und Integration

Für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz in einem Beirat für Migration und Integration gilt § 5 entsprechend.

Teil 3 Ehrenämter im Beamtenverhältnis

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 8 Grundsatz

(1) Durch die Aufwandsentschädigung sind dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt werden kann, sind dem Ehrenbeamten die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
(3) § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 9 Form, Zahlung und Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschbetrags nach den folgenden Bestimmungen festgesetzt.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im voraus gezahlt. Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach dem 15. Tag eines Monats, wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt. Scheidet der Ehrenbeamte im Laufe eines Monats aus, ist ihm die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen. Wird der Ehrenbeamte im Laufe eines Monats in ein anderes Ehrenbeamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn berufen, erhält er abweichend von den Sätzen 2 und 3 in diesem Monat die höhere der beiden Aufwandsentschädigungen.
(3) Eine höhere Festsetzung des monatlichen Pauschbetrags gilt ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Änderung der Hauptsatzung in Kraft tritt. Eine niedrigere Festsetzung des monatlichen Pauschbetrags ist nur zulässig, wenn diese frühestens am ersten Tag des auf die Beschlußfassung zur Änderung der Hauptsatzung folgenden Monats wirksam wird. Die Aufwandsentschädigung ist auf volle Euro aufzurunden.
(4) Die Aufwandsentschädigung ruht,
1.
wenn der Ehrenbeamte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, sofern nicht ein Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat,
2.
solange der Ehrenbeamte vorläufig seines Dienstes enthoben (§ 45 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes) oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) ist.

§ 10 Erstattung besonderer Aufwendungen

(1) Neben der Aufwandsentschädigung sind bei dienstlich veranlaßter Benutzung einer privaten Telekommunikationsanlage (Fernsprecher und Telefax) die zu zahlenden Gebühreneinheiten auf Antrag besonders zu erstatten. Bei stärkerer Benutzung eines Wohnraums für dienstliche Zwecke sind die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung auf Antrag besonders zu erstatten.
(2) Die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort sind den ehrenamtlichen Beigeordneten der Verbandsgemeinden und den ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 LRKG zu erstatten.

§ 11 Maßgebliche Einwohnerzahl

(1) Soweit die Aufwandsentschädigung nach der Einwohnerzahl bemessen wird, ist diese nach § 13 der Kommunal-Besoldungsverordnung (LKomBesVO) vom 15. November 1978 (GVBl. S. 710, BS 2032-9) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
(2) § 14 Abs. 1 LKomBesVO gilt entsprechend.

Abschnitt 2 Aufwandsentschädigung in Gemeinden und Verbandsgemeinden

§ 12 Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister

(1) Für die Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister gelten die folgenden Sätze:
in Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl Monatsbetrag EUR
bis zu 150 311,00
von 151 bis 300 457,00
von 301 bis 500 602,00
von 501 bis 750 743,00
von 751 bis 1 000 889,00
von 1 001 bis 1 250 1031,00
von 1 251 bis 1 500 1 174,00
von 1 501 bis 2 000 1 321,00
von 2 001 bis 2 500 1 462,00
von 2 501 bis 3 000 1 607,00
von 3 001 bis 4 000 1 750,00
von 4 001 bis 5 000 1 894,00
von 5 001 bis 6 000 2 041,00
von 6 001 bis 7 500 2 182,00
von 7 501 bis 20 000 2 469,00
von mehr als 20 000 2 613,00.
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 kann um bis zu 10 v.H. erhöht werden; bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Naturkatastrophen oder in anderen außergewöhnlichen Notsituationen, die zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung des Ortsbürgermeisters führen, kann die Aufwandsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 für den Zeitraum der gesteigerten Inanspruchnahme um bis zu 50 v. H. erhöht werden; die erhöhte Aufwandsentschädigung kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden.
(2) Die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach Absatz 1 kann in Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl
von 3.001 bis 5.000 um bis zu 20 v.H.,
von 5.001 bis 7.500 um bis zu 30 v.H. und
von mehr als 7.500 um bis zu 40 v.H.
erhöht werden, wenn den Beigeordneten der Ortsgemeinde Geschäftsbereiche nicht übertragen sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GemO). Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde, der gleichzeitig Ortsbürgermeister ist, erhält von der Ortsgemeinde eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt mindestens 40 v.H. der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1. Die Aufwandsentschädigung kann auf bis zu 75 v.H. des Betrags nach Absatz 1 erhöht werden, höchstens jedoch auf 1 456,00 EUR monatlich. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten

(1) Ehrenamtlichen Beigeordneten kann für die Zeit der Vertretung nach § 50 Abs. 2 GemO eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung darf den nach § 12 Abs. 1 zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen. In Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden kann die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 um bis zu einem Drittel erhöht werden. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrags berechnet. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GemO), dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis zu 5.000 höchstens 30 v.H. und
von 5.001 bis 20.000 höchstens 50 v.H.
der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die folgenden Sätze:
In Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einer Einwohnerzahl Monatlicher Höchstsatz EUR
von 20.001 bis 40.000 2 036,00
von 40.001 bis 80.000 2 622,00
von mehr als 80.000 3 210,00.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt wird, erhält für die Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse (§ 50 Abs. 5 GemO) sowie an Sitzungen der Ortsbeiräte (§ 75 Abs. 6 GemO) die den Mitgliedern der kommunalen Vertretungskörperschaft, der Ausschüsse oder der Ortsbeiräte jeweils zustehende Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft erhält ein ehrenamtlicher Beigeordneter, dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt wird, wenn er an Besprechungen nach § 50 Abs. 7 GemO, an Sitzungen nach § 59 Abs. 1 GemO oder an Fraktionssitzungen teilnimmt.
(4) Einem Beigeordneten einer Ortsgemeinde, der nicht Mitglied des Verbandsgemeinderats ist, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnimmt und dem eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht gewährt wird, kann für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, darf sie je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen; sie beträgt jedoch mindestens 13,90 EUR. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Besprechungen nach § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Ehrenamtlichen Beigeordneten kann in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 2 GemO, wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfaßt, eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die einem ehrenamtlichen Beigeordneten in seiner Eigenschaft als Mitglied der kommunalen Vertretungskörperschaft gewährte Aufwandsentschädigung ist auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 5 anzurechnen.

§ 14 Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Ortsvorsteher (§ 76 GemO) erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie kann in Ortsbezirken von Ortsgemeinden bis zu 60 v.H., in Ortsbezirken verbandsfreier Gemeinden bis zu 80 v.H. der Aufwandsentschädigung festgesetzt werden, die ein Ortsbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 erhalten würde. Bei Naturkatastrophen oder in anderen außergewöhnlichen Notsituationen, die zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung des Ortsvorstehers führen, kann die Aufwandsentschädigung für den Zeitraum der gesteigerten Inanspruchnahme um bis zu 50 v. H. erhöht werden; die erhöhte Aufwandsentschädigung kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden.
(2) Wird der Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, kann für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis zu der nach Absatz 1 zulässigen Höhe gewährt werden. § 13 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Aufwandsentschädigung in Landkreisen

§ 15 Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten

(1) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, die den Landrat vertreten (§ 44 Abs. 2 LKO), erhalten für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag der Vertretung in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrags berechnet. Eine nach Absatz 3 und als Mitglied des Kreistags gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Für die Aufwandsentschädigung gelten die folgenden Sätze:
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl monatlicher Höchstsatz EUR
bis zu 100000 2 218,00
von mehr als 100000 2 481,00
Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 kann um bis zu 20 v.H. erhöht werden; bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen. Bei Naturkatastrophen oder in anderen außergewöhnlichen Notsituationen, die zu einer erheblichen Mehrbeanspruchung führen, kann die Aufwandsentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 für den Zeitraum der gesteigerten Inanspruchnahme um bis zu 50 v. H. erhöht werden; die erhöhte Aufwandsentschädigung kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden.
(3) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 LKO), dessen Verwaltung ihre Arbeitskraft und ihre Zeit täglich nicht unerheblich beansprucht, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Für diese gelten die folgenden Sätze:
in Landkreisen mit einer Einwohnerzahl monatlicher Höchstsatz EUR
bis zu 100000 1 882,00
von mehr als 100000 2 105,00.
(4) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse (§ 44 Abs. 5 LKO) die den Mitgliedern des Kreistags und der Ausschüsse jeweils zustehende Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags erhalten ehrenamtliche Kreisbeigeordnete, denen eine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt wird, wenn sie an Besprechungen mit dem Landrat (§ 41 Abs. 3 LKO), an Sitzungen des Kreisvorstands (§ 52 Abs. 1 LKO) oder an Fraktionssitzungen teilnehmen oder wenn sie den Vorsitz in einem Ausschuß führen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LKO).
(5) Ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten kann in den Fällen des § 44 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 LKO, wenn die Vertretung keinen vollen Tag umfasst, eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Sie darf täglich ein Dreißigstel der nach Absatz 2 festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht übersteigen.

Abschnitt 4 Aufwandsentschädigung beim Bezirksverband Pfalz

§ 16 Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags

(1) Der Vorsitzende des Bezirkstags kann eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 2 481,00 EUR erhalten.
(2) Die Aufwandsentschädigung des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags darf bis zu 50 v.H. und die des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags bis zu 35 v.H. der nach Absatz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung betragen.
(3) Einem stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags, der den Vorsitzenden des Bezirkstags länger als einen Monat ununterbrochen vertritt, kann für die über einen Monat hinausgehende Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis zu der nach Absatz 1 festgesetzten Höhe gewährt werden. Die nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(4) Die dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags auf Grund anderer für den Bezirksverband geltender Bestimmungen dieser Verordnung gewährten Aufwandsentschädigungen, ausgenommen Sitzungsgelder, sind auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen.

Abschnitt 5 Aufwandsentschädigung bei Zweckverbänden

§ 17 Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteher und der stellvertretenden Verbandsvorsteher von Zweckverbänden

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteher und der stellvertretenden Verbandsvorsteher von Zweckverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1.
die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers höchstens 25 v.H. des Satzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 betragen darf,
2.
die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten höchstens 50 v.H. des nach Nummer 1 zulässigen Höchstsatzes betragen darf,
3.
die Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Verbandsvorsteher höchstens 50 v.H. des nach Nummer 1 zulässigen Höchstsatzes betragen darf; Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Für Zweckverbände, bei denen die nach § 7 Abs. 2 KomZG geltende Einwohnerzahl mehr als 40.000 beträgt, kann die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers bis zu 724,00 EUR monatlich betragen. Für je weitere angefangene 20.000 Einwohner kann die Aufwandsentschädigung bis zu einer Gesamteinwohnerzahl von 200.000 jeweils bis zu 73,00 EUR erhöht werden. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Dem Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorstehern eines Sparkassenzweckverbandes, die als Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse eine pauschale Aufwandsentschädigung beziehen, darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung gewährt werden.
(4) Für Zweckverbände, bei denen sich die Aufgaben auf das Gebiet des Landes erstrecken, kann die Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers bis zu 1 447,00 EUR monatlich betragen. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.

Teil 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18 Angleichung

Sofern die Hauptsatzung die Aufwandsentschädigung in den Fällen der §§ 12 bis 17 in Form eines festen Pauschbetrags bestimmt hat, verändert sich dieser künftig um den gleichen Hundertsatz wie die in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Sätze. Die neuen Pauschbeträge sind auf volle Euro, der Mindestsatz nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 auf volle zehn Cent aufzurunden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 15 Abs. 1 Satz 3 und des § 16 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 treten am ersten Tage des auf die Verkündung
*
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 12. 12. 1997
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