Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes Vom 26. März 2010
                            Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften  und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes  Vom 26. März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 25a neu eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 26. März 2010 | 07.04.2010 | 
| Artikel 1 bis 25 | 07.04.2010 | 
| Artikel 25a - Ansprüche auf rückwirkende Leistungsgewährung | 06.06.2013 | 
| Artikel 26 - Zuständigkeitsvorbehalt | 07.04.2010 | 
| Artikel 27 - Inkrafttreten | 07.04.2010 | 
Artikel 1 bis 25
                            (Änderungsanweisungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a Ansprüche auf rückwirkende Leistungsgewährung
                            Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft oder des Todes der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners Anspruch auf Leistungen aufgrund der in den Art. 1 bis 3, 12 bis 14, 17 bis 21 genannten Rechtsvorschriften nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Zuständigkeitsvorbehalt
                            Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 am 1. März 2010 in Kraft.