Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts Vom 7. Dezember 2009
Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts Vom 7. Dezember 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitte II, IV geändert, Abschnitt VI neu gefasst durch Erlass vom 10. November 2014 (GVBl. S. 277) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Erlass des Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 7. Dezember 2009 | 17.12.2009 |
Eingangsformel | 20.11.2014 |
Aufgrund des Art. 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Landes Hessen regele ich die Ausübung des mir zustehenden Gnadenrechts wie folgt:
I.
Ich behalte mir die Entscheidung in Gnadensachen vor bei
1.
lebenslangen Freiheitsstrafen,
2.
Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren, die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug nach § 120 GVG verhängt hat, soweit nicht die Zuständigkeit der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten gegeben ist,
3.
Disziplinarmaßnahmen, soweit auf die Entfernung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die Entfernung aus dem Notaramt oder die Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
4.
dem Verlust der Beamtenrechte oder der Rechte aus dem Richterverhältnis, dem Verlust des Notaramts und dem Verlust der Rechte aus einem Ruhestandsverhältnis, soweit er dienst- oder versorgungsrechtliche Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung ist,
5.
anderen Strafen und Maßnahmen, für die ich den Vorbehalt allgemein oder im Einzelnen ausspreche.
II.
Im Übrigen übertrage ich mit dem Recht der weiteren Übertragung die Befugnis, in Gnadensachen zu entscheiden:
1.
für die zur Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sachen der Ministerin oder dem Minister der Justiz,
2.
für behördlich festgesetzte Geldbußen, Disziplinarmaßnahmen nach dem Hessischen Disziplinargesetz und der Bundesnotarordnung, Fahrverbote und Ordnungsmittel der für die Angelegenheit fachlich zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister.
III.
Bei Gnadensachen von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung ist mir zu berichten.
IV.
Die Vorbereitung der mir nach Abschnitt I vorbehaltenen Entscheidungen und die Ausführung dieser Anordnung im Übrigen obliegt den nach Abschnitt II zur Ausübung von Gnadenbefugnissen ermächtigten Behörden. Soweit ich die bedingte Strafaussetzung gewährt habe, übertrage ich die Folgeentscheidungen einschließlich der Zuständigkeit für den Widerruf und den Straferlass der Ministerin oder dem Minister der Justiz.
V.
Die Anordnung vom 26. November 1974 (GVBl. I S. 563), geändert durch Anordnung vom 17. März 1989 (GVBl. I S. 105), wird aufgehoben.
VI.
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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