GeldstrTilgV HE 1997
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Tilgung von Geldstrafen durch freie Arbeit Vom 24. Januar 1997

Verordnung über die Tilgung von Geldstrafen durch freie Arbeit
Vom 24. Januar 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 1. März 2015 (GVBl. S. 124)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Tilgung von Geldstrafen durch freie Arbeit vom 24. Januar 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Allgemeines31.03.2015
§ 2 - Verfahren31.03.2015
§ 3 - Gestattung31.03.2015
§ 4 - Weisungen01.01.2004
§ 5 - Tilgung der Geldstrafe31.03.2015
§ 6 - Widerruf, Beendigung01.01.2004
§ 7 - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe01.01.2004
§ 8 - Nachweis der Arbeitsleistung01.01.2004
§ 9 - Beteiligung der Gerichtshilfe und der Bewährungshilfe31.03.2015
§ 10 - Aufhebungsvorschrift01.01.2004
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 2 Nr. 18 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege
vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Daneben kann Ratenzahlung bewilligt werden.
(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an die verurteilte Person schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus.

§ 2 Verfahren

(1) Steht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an, so weist vor Beginn der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person darauf hin, daß sie einen Antrag nach
§ 1 Abs. 1 stellen kann, und setzt ihr hierzu eine Frist. Sie gibt zugleich der verurteilten Person Gelegenheit, eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Befindet sich die verurteilte Person in anderer Sache in Strafhaft, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Notierung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein.
(3) Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle Inhalt und Umstände der Tätigkeit, die die verurteilte Person leisten soll, ab.

§ 3 Gestattung

(1) Die Vollstreckungsbehörde gestattet die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, wenn
1.
keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,
2.
eine Beschäftigungsstelle in angemessener Zeit für die verurteilte Person zur Verfügung steht und
3.
keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß an der von der verurteilten Person vorgeschlagenen Beschäftigungsstelle die allgemeinen Strafzwecke nicht erreicht werden können.
(2) Befindet sich die verurteilte Person in anderer Sache in Strafhaft oder ist in der gleichen Sache neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu vollstrecken (
§§ 41 , 53 Abs. 2 Strafgesetzbuch
), so gestattet die Vollstreckungsbehörde unbeschadet der Arbeitspflicht nach
§ 27 Abs. 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes
vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46) die Tilgung der Geldstrafe, wenn sich die verurteilte Person im offenen Vollzug befindet.
(3) Hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, kann die Gestattung in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen und der Antrag auf Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit nicht der Vollstreckungsverschleppung dient.
(4) Mit der Gestattung teilt die Vollstreckungsbehörde schriftlich der verurteilten Person im Regelfall die Beschäftigungsstelle, die voraussichtliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und die Anrechnung auf die Geldstrafe mit und weist sie zugleich auf die Möglichkeit des Widerrufs nach
§ 6 hin. Die Aufnahme der freien Arbeit kann der verurteilten Person auch schon vor Zugang dieser Mitteilung gestattet werden.
(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Gestattung nicht vor, lehnt die Vollstreckungsbehörde den Antrag der verurteilten Person ab.

§ 4 Weisungen

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und den Anordnungen der Beschäftigungsstelle im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nachzukommen.

§ 5 Tilgung der Geldstrafe

(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. Hat die verurteilte Person die erste Hälfte der Tagessätze unverzüglich und ohne jede Beanstandung durch freie Arbeit getilgt, so kann die Vollstreckungsbehörde, insbesondere bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen, anordnen, daß bei der zweiten Hälfte die Anzahl der Stunden zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann mit Rücksicht auf Art und Umstände der zu leistenden Tätigkeit oder auf besondere persönliche Verhältnisse der verurteilten Person auch von Beginn an den Anrechnungsmaßstab auf bis zu drei Stunden herabsetzen.
(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(4) Die verurteilte Person kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe bezahlen.

§ 6 Widerruf, Beendigung

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn sie
1.
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
2.
trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,
3.
gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
4.
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten ihre Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.
(2) Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandegekommen ist.

§ 7 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange
1.
die nach § 2 Abs. 1 Satz 1
gesetzte Frist nicht abgelaufen ist,
2.
über den Antrag nach § 1 Abs. 1
nicht entschieden ist oder
3.
der verurteilten Person die Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit gestattet ist.

§ 8 Nachweis der Arbeitsleistung

Hat die verurteilte Person die ihr aufgetragene freie Arbeit geleistet, so weist sie dies der Vollstreckungsbehörde nach.

§ 9 Beteiligung der Gerichtshilfe und der Bewährungshilfe

Die Vollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung und Begleitung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung der Gerichtshilfe bedienen. Die Gerichtshilfe darf zur Erfüllung dieser Aufgaben freie Träger beteiligen. Steht die verurteilte Person unter Bewährungsaufsicht, so soll sich die Vollstreckungsbehörde der Unterstützung der Bewährungshilfe bedienen.

§ 10 Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 20. August 1981 (GVBl. I S. 298)
1)
wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf GVBl. II 24-24)

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht