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Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) Vom 22. Juni 2011

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) Vom 22. Juni 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2021 (GVBl. S. 577)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) vom 22. Juni 201101.08.2011
Eingangsformel01.08.2011
Inhaltsverzeichnis01.07.2021
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2011
§ 1 - Anwendungsbereich, Zweckbestimmung01.08.2011
§ 2 - Rechtsnatur der Beihilfen01.08.2011
§ 3 - Beihilfeberechtigte Personen01.07.2013
§ 4 - Berücksichtigungsfähige Angehörige01.01.2021
§ 5 - Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person01.01.2012
§ 6 - Konkurrenzen01.09.2016
§ 7 - Öffentlicher Dienst01.08.2011
§ 8 - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen01.07.2021
§ 9 - Nachrang des Beihilfeanspruchs01.10.2018
§ 10 - Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V01.10.2020
Teil 2 - Aufwendungen in Krankheitsfällen01.08.2011
§ 11 - Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen01.10.2018
§ 12 - Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen01.10.2014
§ 13 - Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen01.10.2014
§ 14 - Implantologische Leistungen01.10.2014
§ 15 - Wartezeiten01.09.2016
§ 16 - Kieferorthopädische Leistungen01.10.2014
§ 16a - Neuropsychologische Therapie01.10.2014
§ 17 - Gemeinsame Vorschriften über psychotherapeutische Leistungen01.07.2021
§ 18 - Psychosomatische Grundversorgung01.10.2014
§ 19 - Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie01.07.2021
§ 20 - Verhaltenstherapie01.07.2019
§ 20a - Systemische Therapie01.07.2021
§ 21 - Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte01.07.2021
§ 22 - Heilbehandlungen01.10.2018
§ 23 - Komplextherapien01.10.2018
§ 24 - Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern01.09.2016
§ 25 - Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen01.09.2016
§ 26 - Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung01.07.2021
§ 27 - Häusliche Krankenpflege01.10.2018
§ 28 - Palliativversorgung01.10.2018
§ 29 - Familien- und Haushaltshilfe01.10.2018
§ 30 - Fahrtkosten01.10.2018
§ 31 - Erste Hilfe und Entseuchung01.08.2011
§ 31a - Kommunikationshilfen01.07.2021
§ 32 - Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung01.08.2011
§ 33 - Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende01.09.2016
§ 34 - Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke01.09.2016
Teil 3 - Aufwendungen in Pflegefällen01.08.2011
§ 35 - Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit01.01.2017
§ 35a - Pflegeberatung01.01.2017
§ 36 - Häusliche Pflege01.01.2022
§ 37 - Teilstationäre Pflege01.01.2017
§ 38 - Kurzzeitpflege01.10.2018
§ 39 - Vollstationäre Pflege01.01.2017
§ 39a - Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen01.01.2017
§ 39b - Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen01.01.2017
§ 40 - Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen01.01.2017
§ 41 - Einrichtungen der Behindertenhilfe01.01.2017
§ 42 - Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen01.01.2017
§ 42a - Angebote zur Unterstützung im Alltag01.01.2017
Teil 4 - Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge01.08.2011
§ 43 - Früherkennung und Vorsorge01.07.2021
§ 44 - Impfungen01.09.2016
Teil 5 - Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren01.08.2011
§ 45 - Sanatoriumsbehandlung01.08.2011
§ 46 - Anschlussheilbehandlung01.08.2011
§ 47 - Heilkur15.02.2018
§ 48 - Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren01.09.2016
§ 48a - Ambulante Nachsorgemaßnahmen01.07.2021
Teil 6 - Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung01.08.2011
§ 49 - Schwangerschaft und Geburt01.10.2018
§ 50 - Künstliche Befruchtung01.09.2016
Teil 7 - Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen01.08.2011
§ 51 - Empfängnisregelung01.08.2011
§ 52 - Schwangerschaftsabbruch01.08.2011
§ 53 - Sterilisation01.08.2011
Teil 8 - Aufwendungen in Todesfällen01.08.2011
§ 54 - Todesfälle01.11.2015
Teil 9 - Aufwendungen im Ausland01.08.2011
§ 55 - Behandlung im Ausland01.10.2018
§ 56 - Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland01.10.2014
Teil 10 - Leistungsumfang und Verfahren01.08.2011
§ 57 - Bemessung der Beihilfen01.10.2018
§ 58 - Abweichender Bemessungssatz01.10.2018
§ 59 - Begrenzung der Beihilfen01.01.2017
§ 60 - Kostendämpfungspauschale01.10.2018
§ 61 - Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale01.01.2017
§ 62 - Verfahren01.07.2021
§ 63 - Auszahlung der Beihilfe, Direktabrechnung und Abschlagszahlungen01.07.2021
§ 64 - Antragsfrist01.10.2018
§ 65 - Verwaltungsvorschriften01.08.2011
Teil 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2011
§ 66 - Übergangsbestimmungen01.07.2021
§ 67 - Inkrafttreten01.08.2011
Anlage 1 - Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden01.07.2021
Anlage 2 - Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung01.07.2021
Anlage 3 - Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen01.07.2021
Anlage 4 - Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke01.10.2018
Abschnitt I01.07.2021
Abschnitt II01.07.2021
Abschnitt III01.10.2018
Anlage 5 - Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen01.10.2018
Anlage 6 - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung01.07.2021
Anlage 7 - Heilkurorteverzeichnis01.10.2018
Teil A - Inland01.10.2018
Teil B - Ausland01.07.2021
Anlage 8 - Beihilfefähige Medizinprodukte01.07.2021
Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich, Zweckbestimmung
§ 2Rechtsnatur der Beihilfen
§ 3Beihilfeberechtigte Personen
§ 4Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 5Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person
§ 6Konkurrenzen
§ 7Öffentlicher Dienst
§ 8Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 9Nachrang des Beihilfeanspruchs
§ 10Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V
Teil 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 11Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen
§ 12Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen
§ 13Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 14Implantologische Leistungen
§ 15Wartezeiten
§ 16Kieferorthopädische Leistungen
§ 16aNeuropsychologische Therapie
§ 17Gemeinsame Vorschriften über psychotherapeutische Leistungen
§ 18Psychosomatische Grundversorgung
§ 19Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 20Verhaltenstherapie
§ 20aSystemische Therapie
§ 21Arznei- und Verbandmittel
§ 22Heilbehandlungen
§ 23Komplextherapien
§ 24Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern
§ 25Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen
§ 26Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung
§ 27Häusliche Krankenpflege
§ 28Palliativversorgung
§ 29Familien- und Haushaltshilfe
§ 30Fahrtkosten
§ 31Erste Hilfe und Entseuchung
§ 31aKommunikationshilfen
§ 32Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung
§ 33Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende
§ 34Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
Teil 3 Aufwendungen in Pflegefällen
§ 35Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 35aPflegeberatung
§ 36Häusliche Pflege
§ 37Teilstationäre Pflege
§ 38Kurzzeitpflege
§ 39Vollstationäre Pflege
§ 39aDurchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen
§ 39bVergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 41Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 42Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen
§ 42aAngebote zur Unterstützung im Alltag
Teil 4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
§ 43Früherkennung und Vorsorge
§ 44Impfungen
Teil 5 Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren
§ 45Sanatoriumsbehandlung
§ 46Anschlussheilbehandlung
§ 47Heilkur
§ 48Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren
§ 48aAmbulante Nachsorgemaßnahmen
Teil 6 Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung
§ 49Schwangerschaft und Geburt
§ 50Künstliche Befruchtung
Teil 7 Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen
§ 51Empfängnisregelung
§ 52Schwangerschaftsabbruch
§ 53Sterilisation
Teil 8 Aufwendungen in Todesfällen
§ 54Todesfälle
Teil 9 Aufwendungen im Ausland
§ 55Behandlung im Ausland
§ 56Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland
Teil 10 Leistungsumfang und Verfahren
§ 57Bemessung der Beihilfen
§ 58Abweichender Bemessungssatz
§ 59Begrenzung der Beihilfen
§ 60Kostendämpfungspauschale
§ 61Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale
§ 62Verfahren
§ 63Auszahlung der Beihilfe, Direktabrechnung und Abschlagszahlungen
§ 64Antragsfrist
§ 65Verwaltungsvorschriften
Teil 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66Übergangsbestimmungen
§ 67Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 7)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Anlage 2 (zu den §§ 17 bis 20a)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Anlage 3 (zu § 22)Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen
Anlage 4 (zu § 34)Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
Anlage 5 (zu § 8 Abs. 3 Satz 4)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen
Anlage 6 (zu § 43 Abs. 3)Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung
Anlage 7 (zu § 47 Abs. 3)Heilkurorteverzeichnis
Anlage 8 (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3)Beihilfefähige Medizinprodukte

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den in § 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) vorgesehenen Fällen. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.

§ 2 Rechtsnatur der Beihilfen

Auf die Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch ist vererblich. Er kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

§ 3 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBG genannten Personen, wenn und solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Beihilfeberechtigung auch, wenn Bezüge
1.
wegen Elternzeit,
2.
wegen Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften oder
3.
während eines Urlaubs, der die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreitet,
nicht gezahlt werden.
(3) Im Falle des Todes einer beihilfeberechtigten Person gilt § 5.
(4) Beihilfeberechtigt sind nicht:
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, die auf Zeit für weniger als ein Jahr beschäftigt werden; dies gilt nicht für Bedienstete, die auch ohne eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt sind oder die bereits länger als ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst stehen,
3.
Personen, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und
4.
Personen, die Übergangsgeld nach § 60 oder § 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG), einen Unterhaltsbeitrag aufgrund disziplinarrechtlicher Regelungen oder Gnadenunterhaltsbeiträge empfangen.

§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG berücksichtigungsfähig. Werden die Einkommensgrenzen des § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die Höhe der Einkünfte nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG ist auf Verlangen der Festsetzungsstelle nachzuweisen.
(2) Kinder von beihilfeberechtigten Personen sind nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG berücksichtigungsfähig. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) nicht gewährt wird; dies gilt bis zum Ablauf des Monats, für den ohne Beachtung des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt würde, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannte Lebensalter vollendet hat, gegebenenfalls verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG.
(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sowie Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners sind nicht berücksichtigungsfähig.

§ 5 Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person

Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.

§ 6 Konkurrenzen

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt
1.
eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsanspruchs aus; bei gleichzeitigem Beginn zweier Versorgungsansprüche schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Anspruchs als Witwe oder hinterbliebene Lebenspartnerin oder Witwer oder hinterbliebener Lebenspartner aus.
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
1.
der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei Teilzeitbeschäftigten zu quotelnde Beihilfeanspruch.
(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend für berücksichtigungsfähige Angehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilfenrecht des Bundes oder eines Landes anwenden.
(5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetzz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, die das Kindergeld bezieht.
(6) Die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 schließt die nach § 4 Abs. 2 aus.

§ 7 Öffentlicher Dienst

Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, ausgenommen die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden.

§ 8 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(2) Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung kann eine Beihilfe nicht gewährt werden. Abweichend von Satz 1 ist bei zahnärztlicher Behandlung die Angabe der Diagnose nur erforderlich bei
1.
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen (§ 13) und
2.
implantologischen Leistungen in den Fällen des § 14 Abs. 1.
(3) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen
1.
der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
2.
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und
3.
der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).
Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ oder § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 2 beihilfefähig.
(4) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann mit Personen oder Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse, die beihilfefähige Leistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Herstellern von Arznei- und Hilfsmitteln, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüsse Vereinbarungen über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Dabei können auch Preisnachlässe und feste Preise vereinbart werden. Vereinbarungen, die andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie gesetzliche oder private Krankenkassen oder deren Zusammenschlüsse mit Leistungserbringern im Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung geschlossen haben, kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium beitreten. Werden von solchen Vereinbarungen erfasste Leistungen für die beihilfeberechtigten Personen und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen insoweit nach den Vergütungsregelungen, die mit den Vereinbarungen getroffen sind. Vereinbarungen im Sinne des Satzes 3, denen das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium nicht beigetreten ist, können der Gewährung von Beihilfen zugrunde gelegt werden, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Vereinbarungen, mit denen Rückzahlungen von Teilen der Leistungsentgelte unmittelbar an den Dienstherrn vereinbart werden, sind für die Angemessenheit der Aufwendungen unbeachtlich.
(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 besteht und Angehörige nach § 4 berücksichtigungsfähig sind. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(6) Nicht beihilfefähig sind
1.
Aufwendungen, die bereits aufgrund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs (§ 6 Abs. 3 Satz 1) beihilfefähig sind,
2.
Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden,
3.
Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen, hierzu zählen auch Werkstätten für behinderte Menschen,
4.
Aufwendungen für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,
5.
gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Eigenanteile,
6.
Aufwendungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings und
7.
Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die sie einen Anspruch auf Heilfürsorge haben; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
1.
der Anlage 1 Nr. 1 gelten als wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und sind nicht beihilfefähig (Ausschluss) und
2.
der Anlage 1 Nr. 2 sind nur unter den jeweils dort genannten Voraussetzungen beihilfefähig (Teilausschluss).

§ 9 Nachrang des Beihilfeanspruchs

(1) In Fällen, in denen einer Person aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Heilfürsorge, Krankenhilfe, eine Geldleistung oder Kostenerstattung zusteht, sind Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 72 Abs. 1 LBG zum Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt,
2.
nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes zustehende Leistungen und
3.
Ansprüche, die der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine in die häusliche Gemeinschaft aufgenommene Angehörige oder einen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Angehörigen zustehen.
(3) Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse zu kürzen. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets um den höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse (§ 55 Abs. 1 SGB V) zu kürzen.
(4) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter (§ 43 Abs. 6), Sanatoriumsbehandlungen (§ 45), Anschlussheilbehandlungen (§ 46) oder Heilkuren (§ 47) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung versicherter Personen, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn
1.
der Träger der Rentenversicherung die Durchführung eines Heil- oder Kurverfahrens zuvor abgelehnt hat und
2.
die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung abgelehnt oder einen Zuschuss schriftlich bewilligt hat.
Im Übrigen finden die § 43 Abs. 6 und die §§ 45 bis 47 Anwendung.

§ 10 Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V

(1) Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind, sind für sich und ihre nach § 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nach § 10 SGB V versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenkassen angewiesen. Als zustehende Leistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und die Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In den Fällen, in denen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen nur ein Zuschuss geleistet wird, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass Personen nach Absatz 1 Satz 1
1.
die zustehenden Leistungen der Krankenkassen nicht in Anspruch nehmen,
2.
eine Versorgung wählen, die über die zustehenden Leistungen hinausgeht, oder
3.
anstelle der zustehenden Leistungen eine Kostenerstattung im Sinne des § 13 Abs. 1 SGB V gewährt wird,
sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch für den Verzicht auf kassenärztliche Versorgung bei Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker.
(3) Bei einer Versorgung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die Aufwendungen bis zur Höhe des auf 100 v. H. erhöhten Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V) beihilfefähig; die §§ 12 und 14 finden insoweit keine Anwendung.

Teil 2 Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 11 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1.
ärztliche Leistungen,
2.
zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den §§ 12 bis 16,
3.
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 und
4.
ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte nach den §§ 17 bis 20.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.
(2) Aufwendungen für
1.
ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Personen; dies gilt entsprechend für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen nach § 31 der Urlaubsverordnung zur Vorlage beim Dienstherrn,
2.
Heil- und Kostenpläne bei zahnärztlicher und kieferorthopädischer Behandlung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 GOZ erstellten Heil- und Kostenpläne,
3.
die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz
sind beihilfefähig.
(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.

§ 12 Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen

(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein.
(2) Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sind zu 60 v. H. beihilfefähig. Diese sind durch eine dem § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ entsprechende Rechnung der Zahnärztin, des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen.
(3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 2 sind nur handwerklich gefertigte Werkstücke einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien und Legierungen, der zur Erbringung der Leistung notwendigen Arbeitsgänge sowie der unumgänglichen Nebenkosten. Hierzu gehören nicht Praxiskosten, die mit den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte abgegolten sind oder nach diesem Gebührenverzeichnis gesondert berechnet werden können (§ 4 Abs. 3 GOZ).

§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:
1.
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien, craniomandibuläre Dysfunktion, myofasciales Schmerzsyndrom),
2.
Zahnfleischerkrankungen (Parodontopathien), im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung; diese liegt vor, wenn nach der Erhebung des Paradontalstatus (Abschnitt E Nr. 4000 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte Behandlungen nach Abschnitt E Nr. 4070 bis 4150 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchgeführt werden,
3.
umfangreiche Gebisssanierung; diese liegt vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
4.
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen, einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen,
5.
Behandlung mit Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach Abschnitt H Nr. 7010 oder Nr. 7020 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.

§ 14 Implantologische Leistungen

(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
1.
generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen (weniger als acht Zähne je Kiefer),
2.
große Kieferdefekte infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion,
3.
angeborene Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-Kiefer-Gaumenspalte),
4.
dauerhaft bestehende extreme, irreversible, nicht medikamenteninduzierte Xerostomie (Mundtrockenheit), insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
5.
nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken), wenn nach neurologischem Attest eine absolute Kontraindikation für (auch implantatgestützten) herausnehmbaren Zahnersatz besteht,
6.
implantatgetragener Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Oberkiefer und
7.
implantatgestützter Zahnersatz im atrophischen zahnlosen Unterkiefer,
wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; hierbei sind vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, mitzurechnen.
(2) Liegt eine Indikation nach Absatz 1 nicht vor, sind Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, für mehr als zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 sind Suprakonstruktionen auf Implantaten im Rahmen des § 12 Abs. 2 und 3 beihilfefähig.

§ 15 Wartezeiten

(1) Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 und 3 sowie in diesem Zusammenhang erbrachte zahnärztliche Leistungen und nach den §§ 13 und 14 sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Eine Beschäftigung gilt auch dann als ununterbrochen, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Ablegung einer Prüfung geendet hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Ausscheiden wieder in den öffentlichen Dienst eintritt.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn
1.
die Leistungen auf einem Unfall beruhen,
2.
die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist oder
3.
die beihilfeberechtigte Person ohne ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei einer anderen beihilfeberechtigten Person nach § 4 oder entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen oder sonstigen Vorschriften berücksichtigungsfähig wäre.

§ 16 Kieferorthopädische Leistungen

(1) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn
1.
nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist, und
2.
der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig.

§ 16a Neuropsychologische Therapie

(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von
1.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,
2.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
3.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
4.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch
1.
eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,
2.
eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
3.
eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von
1.
ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
2.
Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
3.
schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:
1.
bis zu fünf probatorischen Sitzungen,
2.
Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
a)
bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
b)
bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
3.
Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
a)
bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
b)
bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.

§ 17 Gemeinsame Vorschriften über psychotherapeutische Leistungen

(1) Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19), Verhaltenstherapien (§ 20) und Systemischen Therapien (§ 20a) sind nur beihilfefähig, bei
1.
affektiven Störungen (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie),
2.
Angststörungen und Zwangsstörungen,
3.
somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),
4.
Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,
5.
Essstörungen,
6.
nicht organischen Schlafstörungen,
7.
sexuellen Funktionsstörungen,
8.
Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen sowie
9.
verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:
1.
psychische Störungen und Verhaltensstörungen,
a)
durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
b)
durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,
2.
seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
3.
seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe sowie
4.
schizophrene und affektive psychotische Störungen.
Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 2 bis 5 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
1.
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,
2.
nach einer biografischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
3.
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist. Von dem Anerkennungsverfahren nach Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.
(3) Aufwendungen für akute psychotherapeutische Einzelbehandlungen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, sind nach Maßgabe von Satz 2 bis zu zwölf Sitzungen beihilfefähig, wenn ein akuter Behandlungsbedarf vorliegt. Die Zahl der durchgeführten akuten Behandlungen wird auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet. Ein akuter Behandlungsbedarf im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine zeitnahe psychotherapeutische Intervention zur Bewältigung einer seelischen Krisensituation oder zur Vermeidung von Fixierungen und Chronifizierung psychischer Symptomatik erforderlich ist.
(4) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.
(5) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(7) Aufwendungen für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig. Die Behandlung muss von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitt 6 durchgeführt werden.
(8) Vor Behandlungen durch Therapeutinnen oder Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitte 2 bis 5 muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1.
gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 18 bis 20a und
2.
die in Anlage 2 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.

§ 18 Psychosomatische Grundversorgung

(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst
1.
verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder
2.
übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
1.
verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
2.
autogenes Training und Jacobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie
3.
Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen.
Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in derselben Sitzung nicht mit denen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für
Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 60 Sitzungen 60 Sitzungen
Stufe 2 weitere 40 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 160 Sitzungen 80 Sitzungen
Stufe 2 weitere 140 Sitzungen weitere 70 Sitzungen
3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 70 Sitzungen 60 Sitzungen
Stufe 2 weitere 80 Sitzungen weitere 30 Sitzungen
4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 90 Sitzungen 60 Sitzungen
Stufe 2 weitere 90 Sitzungen weitere 30 Sitzungen
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Satz 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Dabei werden zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Die in einer Einzelbehandlung erbrachte Sitzung bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung wird als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem Beginn des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
(3) In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die aufgrund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr vollendet, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. Satz 2 gilt nicht für die Behandlung von Personen mit einer geistigen Behinderung mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM). Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.

§ 20 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
Behandlungsabschnitt Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Stufe 1 60 Sitzungen 60 Sitzungen
Stufe 2 weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.

§ 20a Systemische Therapie

Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Behandlungsab- schnitt Einzelbehand- lung Gruppenbe- handlung
Stufe 1 36 Sitzungen 36 Sitzungen
Stufe 2 weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen
§ 19 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 21 Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für die aus Anlass einer Krankheit im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin, einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordneten
1.
registrierten oder zugelassenen Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können,
2.
Zubereitungen, die mindestens einen arzneilich wirksamen Bestandteil nach § 4 Abs. 19 AMG enthalten,
3.
Medizinprodukte nach Anlage 8 und
4.
Verbandmittel.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch die Aufwendungen beihilfefähig für verordnete Arzneimittel zur
1.
Vorbeugung gegen Rachitis und Karies für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und
2.
Präexpositionsprophylaxe bei Personen mit substantiellem HIV-Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1.
Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe nach § 2 Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB in der Fassung vom 3. Juni 2013 - BGBl. I S. 1426 - in der jeweils geltenden Fassung),
2.
Nahrungsergänzungsmittel (§ 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung in der Fassung vom 24. Mai 2004 - BGBl. I S. 1011 - in der jeweils geltenden Fassung),
3.
diätetische Lebensmittel (§ 1 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 - BGBl. I S. 1161 - in der jeweils geltenden Fassung); abweichend davon sind Aufwendungen für bilanzierte Diäten (§ 1 Abs. 4a der Diätverordnung) beihilfefähig,
a)
wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig sind bei:
aa)
Ahornsirupkrankheit,
bb)
AIDS-assoziierten Diarrhöen,
cc)
angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel,
dd)
angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,
ee)
Colitis ulcerosa,
ff)
Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,
gg)
erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße,
hh)
Kurzdarmsyndrom,
ii)
Morbus Crohn,
jj)
Mukoviszidose, bei starkem Untergewicht,
kk)
Nahrungsmittelallergie,
ll)
Niereninsuffizienz,
mm)
Phenylketonurie,
nn)
postoperativer Nachsorge oder
oo)
Tumortherapien (auch nach der Behandlung),
b)
als Elementardiäten für Personen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei
aa)
Kuhmilcheiweißallergie oder
bb)
Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden,
4.
kosmetische Mittel nach § 2 Abs. 5 LFGB,
5.
Mittel, die überwiegend der Behandlung der sexuellen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, es sei denn, dass im Einzelfall nicht die vorgenannten Zwecke, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassene Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
6.
Mittel zur Behandlung von Reisekrankheiten, ausgenommen zur Anwendung bei anderen Erkrankungen, sowie
7.
Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordneten Person beschafft werden.

§ 22 Heilbehandlungen

(1) Aufwendungen für zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig; für die Leistungen nach den Nummern 3, 46, 49 und 65 der Anlage 3 ist eine Verordnung nicht erforderlich.
(2) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
1.
die Behandlung muss durch eine in Anlage 3 genannte Person durchgeführt werden,
2.
Art und Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Heilbehandlung sind bis zu den in Anlage 3 genannten Höchstbeträgen beihilfefähig, ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig, und
3.
wird bei einer teilstationären oder stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 EUR beihilfefähig.
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.
(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5,00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Komplextherapien

(1) Werden Leistungen nach den §§ 11 und 22 in Form von ambulanten Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen festgelegt sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie setzt die berufsgruppenübergreifende Behandlung eines Krankheitsbildes durch ein Team voraus, dem auch Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen der Anlage 3 angehören müssen.
(2) Aufwendungen für ambulante ärztliche und ärztlich veranlasste medizinische Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der Privaten Krankenversicherung, eines entsprechenden Landesverbandes, eines privaten Krankenversicherungsunternehmens oder von Sozialversicherungsträgern mit der Einrichtung vereinbart sind, beihilfefähig.

§ 24 Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für
1.
vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und
2.
allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).
(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
1.
wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und
2.
Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)
a)
bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder
b)
50 v. H. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden,
abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,
unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

§ 25 Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen

(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 2 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag
1.
der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
2.
der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder
3.
der Abordnung oder Versetzung zu einem rheinland-pfälzischen Dienstherrn.
Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen. In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht - auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen - nur gegen Zahlung eines Betrages von 26,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.
(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht
1.
während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.
(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 2 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 16 Satz 2 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen.

§ 26 Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung

(1) Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:
1.
bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
a)
Fallpauschalenentgelt;
dies ist das Produkt des einheitlichen Bundesbasisfallwertes gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation gemäß
aa)
Teil a des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG oder
bb)
Teil b des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG, sofern das Krankenhaus vergleichbar einer Belegklinik geführt wird,
unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,
b)
Pflegeentgelt;
dies ist das Produkt des in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG festgelegten Betrages multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation des Pflegeerlöskataloges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KHEntgG unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,
c)
Zusatzentgelt;
für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt, und
2.
bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 SGB V mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
a)
tagesbezogenes Entgelt;
dies ist das Produkt der ausgewiesenen maßgeblichen Bewertungsrelation der Vergütungsklasse nach Anlage 1a, Anlage 2a oder Anlage 5 des nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BPflV vereinbarten Kataloges multipliziert mit einem pauschalen Basisentgeltwert in Höhe von 300,00 EUR und der Anzahl der Berechnungstage,
b)
Zusatzentgelt;
für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BPflV enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt.
(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
1.
Leistungen, die denen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen und
2.
Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,
unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.
(3) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.
(4) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

§ 27 Häusliche Krankenpflege

(1) Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige
1.
vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, wobei die Grundpflege überwiegen muss) und
2.
Behandlungspflege
sind beihilfefähig; aus der Bescheinigung müssen sich Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergeben. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder einer nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
1.
Fahrtkosten nach § 30 und
2.
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eine Erwerbstätigkeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Person eingeschränkt wird; eine an die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Eltern der pflegebedürftigen Person gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig.
Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft beihilfefähig; die Sätze macht das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt. Erfolgt die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
1.
bei schwerer Krankheit oder
2.
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder in anderen geeigneten Einrichtungen entsprechend § 38 Abs. 1 beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. Ist die Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird, zugleich der ständige Wohnsitz der gepflegten Person, sind Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht beihilfefähig.

§ 28 Palliativversorgung

(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 beihilfefähig.

§ 29 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde bis zur Höhe des von der Bundesregierung nach § 11 des Mindestlohngesetzes in der Fassung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung verordneten allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, höchstens für acht Stunden täglich, beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass
1.
die den Haushalt führende Person den Haushalt
a)
wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 24, 26 und 27 Abs. 2, §§ 28 und 43 Abs. 6, §§ 45 bis 47 und 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 56) oder
b)
als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Begleitung wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist,
nicht weiterführen kann,
2.
diese Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit ist geringfügig, wenn die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Person beträgt,
3.
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und
4.
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tage beihilfefähig
1.
im Anschluss an eine außerhäusliche Unterbringung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a oder
2.
wenn die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit, akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist und keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.
Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Verbleiben Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 im Haushalt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 für bis zu 26 Wochen beihilfefähig.
(3) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die pflegebedürftig sind oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Heim, in einem fremden Haushalt oder anderweitig untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Haushalt einer in § 27 Abs. 1 Satz 2 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 30) nicht beihilfefähig. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 30 Fahrtkosten

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für vor Fahrtantritt von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt schriftlich verordnete Fahrten
1.
im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
2.
anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis, sofern in diesem Zusammenhang Leistungen nach Abschnitt D des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte erbracht werden, einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
3.
mit einem Krankentransportfahrzeug, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens erforderlich ist,
4.
zu ambulanten Behandlungen einer Grunderkrankung, die eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum bedarf und diese Behandlung oder der zu diesem Behandlungsverlauf führende Krankheitsverlauf die behandelte Person so beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei verordneten Fahrten durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Behandlung stehen.
(2) Ohne Verordnung sind Aufwendungen für
1.
Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
2.
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,
3.
regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, und
4.
Fahrten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Fahrten zu ambulanten Behandlungen von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorlegen oder die Pflegegrade 3, 4 oder 5 nachweisen oder deren Mobilität vergleichbar beeinträchtigt ist
beihilfefähig.
(3) Die Fahrtkosten sind angemessen
1.
bei Rettungsfahrten und -flügen und Krankentransportfahrten bis zu den nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträgen,
2.
bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,
3.
bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Personenkraftwagen sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig, und
4.
bei Benutzung eines Taxis bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.
(4) Nicht beihilfefähig sind
1.
die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
2.
die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen,
3.
die Kosten für Beförderung anderer Personen als der erkrankten Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,
4.
die Kosten für andere als in Absatz 2 Nr. 3 genannte Besuchsfahrten, und
5.
die Kosten für die Gepäckbeförderung.

§ 31 Erste Hilfe und Entseuchung

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1.
die Erste Hilfe sowie
2.
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.

§ 31a Kommunikationshilfen

Aufwendungen für geeignete Kommunikationshilfen sind beihilfefähig, wenn
1.
die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person gehörlos, hochgradig schwerhörig, ertaubt oder sprachbehindert ist und
2.
im Einzelfall der Informationsfluss zwischen leistungserbringender Person und beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Person nur so gewährleistet werden kann.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe einer Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32 Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung

(1) Aufwendungen für Unterkunft sind bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig, wenn ein anderer Ort für eine ambulante Behandlung, Untersuchung oder dergleichen aufgesucht werden muss. Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig.
(2) Absatz 1 gilt auch in Fällen einer stationären Behandlung, wenn die Begleitperson außerhalb der Krankenanstalt oder des Sanatoriums untergebracht war und die Kosten der Unterbringung nicht Bestandteil des allgemeinen Pflegesatzes sind. Satz 1 gilt nicht bei kurähnlichen Maßnahmen.

§ 33 Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende

(1) Sind beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige Empfängerinnen oder Empfänger von Organen oder Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, sind beihilfefähig
1.
Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 21, 22, 24 bis 30, 45, 46 und 48 sowie der von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen; darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Behandlungen von Folgeerkrankungen der Spenderin oder des Spenders,
2.
bei postmortaler Organ- und Gewebespende die Kosten der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, die als Organisations- sowie Flugkostenpauschale in Rechnung gestellt werden.
(2) Aufwendungen für die Anmeldung und Registrierung von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Transplantationszentren oder dem Zentralen Knochenmarkspender-Register für die Suche nach geeigneten Spenderinnen und Spendern sind beihilfefähig.

§ 34 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

(1) Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, einschließlich der Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände, sind beihilfefähig. Mieten für diese Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt. Die Beihilfefähigkeit der in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ist ausgeschlossen.
(2) Brillen und Kontaktlinsen sind Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür richtet sich nach den Maßgaben der Anlage 4 Abschnitt III.
(3) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisher verordneten Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit der Anschaffung erfolgt.
(4) Aufwendungen für Reparaturen der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie im Kalenderjahr 100,00 EUR übersteigen. Absatz 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
(6) Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall, eine erhebliche Verunstaltung oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
(7) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar und nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im unmittelbaren Landesdienst das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

Teil 3 Aufwendungen in Pflegefällen

§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Die Gewährung von Beihilfen anlässlich dauernder Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den folgenden Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 35a bis 42a.
(2) Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Erforderlich ist, dass sie die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
(3) Die Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42a sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und einem Pflegegrad zugeordnet ist. Die Aufwendungen sind beihilfefähig bei Zuordnung in
1.
den Pflegegrad 1 nach Maßgabe des § 36 Abs. 7, 9 und 10, der §§ 39a, 39b, 40 und 42 und in den Fällen des § 39 in Höhe von 125,00 EUR monatlich, und
2.
in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 nach Maßgabe der §§ 36 bis 42a.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42a eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 sind über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen im Rahmen des § 36 Abs. 2 und 8 und der §§ 37, 38, 39 und 41 beihilfefähig.
(5) Soweit Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung 50 v. H. der jeweiligen Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch fiktiv zu berücksichtigen.

§ 35a Pflegeberatung

Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung
1.
bezogen werden oder
2.
beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.

§ 36 Häusliche Pflege

(1) Aufwendungen der häuslichen Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend des Pflegegrades beihilfefähig bis zu monatlich
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 724,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 1 363,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 1 693,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 2 095,00 EUR.
(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis 25 v. H.,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis 50 v. H.,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis 75 v. H. und
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis 100 v. H.
der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:
bei einer beihilfebe- rechtigten Person mit Bezügen bis 2500,00 EUR mit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EUR mit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR
ohne Angehörige 10 v. H. 11 v. H. 12 v. H.
mit einer oder einem Angehörigen 8 v. H. 9 v. H. 10 v. H.
mit zwei oder drei Angehörigen 6 v. H. 7 v. H. 8 v. H.
mit mehr als drei Angehörigen 4 v. H. 5 v. H. 6 v. H.
der um 1 000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
1.
die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und
2.
Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.
(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
1.
bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie
2.
bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person,
die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.
(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird anstelle einer Beihilfe nach Absatz 1 eine monatliche Pauschalbeihilfe gewährt. Diese beträgt entsprechend des Pflegegrades
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 316,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 545,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 728,00 EUR,
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 901,00 EUR.
Wird die Pflege nach den Sätzen 1 und 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen in den ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung, einer vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, einer Sanatoriumsbehandlung, einer stationären Anschlussheilbehandlung oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte der bisher bezogenen Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.
(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.
(7) Neben den Leistungen nach den Absätzen 1 und 5 sind Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Abs. 3 SGB XI.
(8) Ist eine andere geeignete Person nach Absatz 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2 418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach Absatz 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 2 und 3 sind insgesamt bis zu 2 418,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 2 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Satz 1 Anwendung.
(9) Neben Leistungen nach den Absätzen 1, 5 und 6 und der §§ 42 und 42a wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine monatliche Pauschalbeihilfe in Höhe von 214,00 EUR gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Neben der Pauschalbeihilfe nach Satz 1 können Aufwendungen nach § 37 nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt. Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.
(10) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig, aus denen die prozentuale Leistung der Pflegeversicherung berechnet wird; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.

§ 37 Teilstationäre Pflege

Aufwendungen für teilstationäre Pflege sind neben den Leistungen nach § 36 Abs. 1 bis 8 beihilfefähig. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.

§ 38 Kurzzeitpflege

(1) Kann häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in einer von der sozialen Pflegeversicherung zugelassenen Pflegeeinrichtung beihilfefähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die in Sanatoriumseinrichtungen oder Einrichtungen für stationäre Anschlussheilbehandlungen erbracht werden, beihilfefähig, wenn die Pflegeperson einer stationären Behandlung in diesen Rehabilitationseinrichtungen bedarf und eine gleichzeitige Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich ist.
(3) Ist bei zu Hause gepflegten pflegebedürftigen Personen die Pflege in einer von der sozialen Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

§ 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt.
(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:
1.
bei beihilfeberechtigten Personen mit
a)
einem Angehörigen 40 v. H. oder
b)
mehreren Angehörigen 35 v. H.
der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und
2.
bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.
(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 39a Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen

Leistungen, die in den Fällen nach § 39 nach Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in einen niedrigeren Pflegegrad oder zu der Feststellung führen, dass die Person nicht mehr pflegebedürftig ist, sind in Höhe von 2 952,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird oder wieder pflegebedürftig wird.

§ 39b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 84 Abs. 8 in Verbindung mit § 43b SGB XI sind beihilfefähig.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39b, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel sind bis zu 40,00 EUR monatlich beihilfefähig.
(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 4 000,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung auf 16 000,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe

(1) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu 266,00 EUR monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach § 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
(2) Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind keine Pflegeleistungen im Sinne des § 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule - entstehen, sind nicht beihilfefähig.

§ 42 Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen

Bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege sind Aufwendungen für Leistungen zur Entlastung der Pflegenden sowie zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen (§ 45b SGB XI) im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der
1.
häuslichen Pflege nach § 36 Abs. 1, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch keine Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
2.
teilstationären Pflege (§ 37),
3.
Kurzzeitpflege (§ 38),
4.
nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)
insgesamt bis zu 125,00 EUR monatlich beihilfefähig. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Neben dem Betrag nach Satz 1 ist auch der Zuschlag nach § 141 Abs. 2 Satz 2 SGB XI monatlich beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt.

§ 42a Angebote zur Unterstützung im Alltag

Aufwendungen pflegebedürftiger Personen in häuslicher Pflege für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für den jeweiligen Pflegegrad maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrags nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.

Teil 4 Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge

§ 43 Früherkennung und Vorsorge

(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.
(2) Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig bei
1.
Kindern
a)
bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für ärztliche Untersuchungen und
b)
zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des neunten Lebensjahres und zwischen dem vollendeten neunten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für jeweils eine ärztliche Untersuchung
zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2.
Jugendlichen
a)
zwischen dem vollendeten 13. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze), und
b)
zwischen dem vollendeten 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
für jeweils eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,
3.
Personen von der Vollendung des 18. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und
4.
Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 und 4 sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für andere ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. Ärztlich durchgeführte Untersuchungen zum Ausschluss einer HIV-Infektion sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig.
(4) Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig
1.
bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufwendungen für zahnärztliche Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend und
2.
nach Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte.
(5) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist oder wenn der Kurs von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach Anlage 3 durchgeführt wird. Aufwendungen für Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig. Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.
(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 45 beihilfefähig, wenn
1.
die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,
2.
eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
b)
eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,
c)
einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder
d)
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und
3.
die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.

§ 44 Impfungen

Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt erforderlich geworden sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen beihilfefähig.

Teil 5 Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

§ 45 Sanatoriumsbehandlung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
1.
nach den §§ 11, 21, 22, 29, 31 und 32 Abs. 2 und § 34,
2.
für Unterkunft und Verpflegung im Sanatorium für höchstens 30 Tage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,
3.
für den ärztlichen Schlussbericht,
4.
für Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson, und
5.
für Fahrtkosten nach § 48.
Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn
1.
ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bestätigt, dass die Sanatoriumsbehandlung dringend notwendig ist und nicht durch stationäre Behandlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar ist, und
2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 ist eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausreichend, wenn wegen einer notwendigen sofortigen Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium über einen vorher gestellten Antrag noch nicht entschieden ist oder der Antrag noch nicht gestellt werden konnte und dies unverzüglich nachgeholt wird.
(2) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Bei gleichzeitiger Behandlung einer beihilfeberechtigten Person und von berücksichtigungsfähigen Personen in demselben Sanatorium sind bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Mehrfachen des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer beihilfefähig. Für Begleitpersonen von
1.
schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), oder
2.
Kindern, die aufgrund des Alters und ihrer eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung eine Begleitung zur stationären Nachsorge benötigen,
sind bei einer Unterbringung im Sanatorium die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 v. H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.
(3) Berechnet das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für voll- und teilstationäre Behandlungen mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale, gelten § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapien durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

§ 46 Anschlussheilbehandlung

(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.
(2) § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 47 Heilkur

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
1.
nach den §§ 11, 21 und 22,
2.
für den Schlussbericht der Kurärztin oder des Kurarztes,
3.
für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,
4.
für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Tage in Höhe von 16,00 EUR täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), in Höhe von 12,50 EUR täglich; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Kurtag, sowie
5.
für Fahrtkosten nach § 48.
Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. Werden die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig für Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG mit Bezügen und wenn
1.
sich aus dem von der Festsetzungsstelle eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine solche Heilkur als Heilmaßnahme zur Verhütung einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit unaufschiebbar und unbedingt notwendig ist,
2.
eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung nicht zum gleichen Erfolg führen würde und
3.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sich aus dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine längere Kurdauer aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
(3) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen nicht vor, wenn die beihilfeberechtigte Person während der Maßnahme in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil wohnt.
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist nicht zulässig,
1.
wenn die beihilfeberechtigte Person in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen während
a)
einer in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Beurlaubung,
b)
einer Elternzeit nach § 19 a der Urlaubsverordnung,
c)
einer Beurlaubung nach § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 4 Satz 1 LBG oder nach § 76a Abs. 1 bis 3 LBG
sowie
d)
einer Zeit, in der die beihilfeberechtigte Person ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient;
die Zeit der Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage sowie im Dienst kommunaler Spitzenverbände steht der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich; dies gilt auch für die Zeit der Tätigkeit bei Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,
2.
wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits
a)
eine Sanatoriumsbehandlung, Heilkur oder Maßnahme nach § 43 Abs. 6, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist,
b)
ein von einem Träger der Sozialversicherung verordnetes Heilverfahren oder eine von diesem Träger bezuschusste Kur oder
c)
ein Kur- oder Heilverfahren nach dem Bundesversorgungsgesetz
durchgeführt wurde; im unmittelbaren Landesdienst kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde, bei schweren chronischen Leiden oder nach einer schweren einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung von der Einhaltung der Frist absehen, wenn nach dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten aus zwingenden Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
3.
nach Kündigung des Dienstverhältnisses oder nach Stellung des Antrages auf Entlassung,
4.
wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in den Ruhestand tritt, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
5.
wenn die beihilfeberechtigte Person innerhalb der auf die Beendigung der Heilkur folgenden zwölf Kalendermonate in die Freistellungsphase der Altersteilzeit tritt,
6.
solange die beihilfeberechtigte Person aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist,
7.
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung unmittelbar bevorsteht oder
8.
wenn der beihilfeberechtigten Person aufgrund besonderer Vorschriften wegen des Leidens, aufgrund dessen sie die Heilkur beantragt hat, ein Anspruch auf Heilfürsorge zusteht.

§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

Aufwendungen für An- und Abreise anlässlich einer Maßnahme nach den §§ 45 bis 47 sind
1.
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und
2.
in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 3 insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro
beihilfefähig; § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Daneben sind auch Fahrten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 beihilfefähig.

§ 48a Ambulante Nachsorgemaßnahmen

Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Maßnahme nach § 45 erforderliche ambulante Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zu der mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarten Vergütungshöhe beihilfefähig, wenn sie wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.

Teil 6 Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung

§ 49 Schwangerschaft und Geburt

(1) Aus Anlass einer Geburt sind die in den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 genannten Aufwendungen beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für
1.
die Schwangerschaftsüberwachung,
2.
die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik nach Anlage 3 zu § 22,
3.
Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
4.
von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen im Sinne des § 134 a SGB V,
5.
häusliche Krankenpflege nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und Familien- und Haushaltshilfe nach Maßgabe des § 29 und entsprechend bei ärztlich verordneter Bettruhe; bei ambulanten Geburten und Geburten in der häuslichen Umgebung beginnt der Zeitraum von 28 Tagen (§ 29 Abs. 2) mit dem Tag der Geburt,
6.
die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 30 gilt entsprechend, und
7.
Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung.
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.

§ 50 Künstliche Befruchtung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1.
diese nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.
nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, eine Schwangerschaft herbeizuführen,
3.
die Personen, die die Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.
ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehepaares verwendet werden,
5.
sich das Ehepaar vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, hat beraten und unterrichten lassen, und
6.
die Ehefrau das 25. aber noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 25. aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Im Falle einer
1.
In-Vitro-Fertilisation mit anschließendem Embryotransfer oder Transfer der Gameten sind vier Behandlungen und
2.
Insemination sind fünf Behandlungen, bei entsprechender positiver ärztlicher Prognose weitere drei Behandlungen
beihilfefähig; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.
(3) Neben Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29 und 30 sind auch die Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen und Embryonen beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Absatz 1 stehen oder unmittelbar durch eine Krankheit bedingt sind.
(4) Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Person zuzuordnen, bei der die Leistung durchgeführt wird; Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind der Frau zuzuordnen.

Teil 7 Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen

§ 51 Empfängnisregelung

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1.
die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Untersuchungen und
2.
die ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sowie deren Applikation.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.

§ 52 Schwangerschaftsabbruch

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1.
die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs, und
2.
die Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs.
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29, 30 und 34.

§ 53 Sterilisation

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1.
die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und
2.
die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.

Teil 8 Aufwendungen in Todesfällen

§ 54 Todesfälle

(1) Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.
(2) Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn
1.
mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und
2.
der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannte Person weitergeführt werden kann.
In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.

Teil 9 Aufwendungen im Ausland

§ 55 Behandlung im Ausland

(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42a und 49 bis 53 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, unter Beachtung der Höchstbeträge und Begrenzungen dieser Rechtsverordnung beihilfefähig, wenn
1.
sie innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und nach den §§ 11 bis 22, 24 bis 42a und 49 bis 53 beihilfefähig sind,
2.
sie 1000,00 EUR nicht übersteigen,
3.
bei in der Nähe der deutschen Grenze (30 km) wohnenden oder sich aufhaltenden Personen aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss,
4.
zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss; § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
5.
die beihilfeberechtigte Person ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat; dies gilt auch für die im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 4 Abs. 1 und 2),
6.
sie bei einer Dienstreise einer beihilfeberechtigten Person entstanden sind, es sei denn, dass die Behandlung bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufgeschoben werden können, oder
7.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausgeschlossen.
(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die nach deutschem Recht verboten sind.

§ 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland

(1) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den §§ 45 bis 47 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn
1.
bei Maßnahmen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a)
bei ambulanten Heilkuren der Kurort im Heilkurorteverzeichnis-Ausland, welches das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt macht, aufgeführt ist und die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind sowie
b)
bei stationärer Sanatoriumsbehandlung von der beihilfeberechtigten Person nachgewiesen wird, dass die ausländische Einrichtung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 erfüllt, und
2.
bei Maßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a)
die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen,
b)
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahme wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend notwendig ist, und
c)
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt hat.
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 48 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 30 beihilfefähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn
1.
die inländischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind,
2.
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht notwendig ist,
3.
die Behandlung in einem der in der Anlage 7 Teil B Nr. 2 genannten Orte durchgeführt wird und
4.
die Festsetzungsstelle die Behandlung vorher anerkannt hat.
Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Teil 10 Leistungsumfang und Verfahren

§ 57 Bemessung der Beihilfen

(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1.beihilfeberechtigte Personen
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG50 v. H.,
2.beihilfeberechtigte Personen
nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG 70 v. H.,
3.beihilfeberechtigte Personen nach
§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 280 v. H. und
4.berücksichtigungsfähige Angehörige
nach § 4 Abs. 170 v. H.
Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1.
einer Begleitperson als Aufwendungen der begleiteten Person,
2.
einer Bezugsperson als Aufwendungen der behandelten Person,
3.
nach § 29 als Aufwendungen der außerhäuslich untergebrachten Person,
4.
für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,
5.
nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 als Aufwendungen der Mutter und
6.
nach § 54 Abs. 2 als Aufwendungen der ältesten verbleibenden Person.

§ 58 Abweichender Bemessungssatz

(1) Bei Mitgliedern einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen und auf die § 9 Abs. 3 Anwendung findet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H., wenn sie gegen ihre Krankenkasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte haben. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 54 sowie für Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind. Der Krankenkassenbeitrag gilt auch dann als in voller Höhe selbst getragen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.
(2) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind und nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v. H. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Personen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind und einen Zuschuss nach § 257 SGB V zum Krankenkassenbeitrag erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Die Sätze 1 und 2 finden bei beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 45 bis 47 und 54 keine Anwendung. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Festsetzungsstelle kann, ausgenommen in den Fällen der §§ 35 bis 42a, mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies zur Beseitigung einer unverschuldeten Notlage erforderlich ist.
(5) Für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG und ihre nach § 4 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz auf Antrag 80 v. H., wenn
1.
das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1680,00 EUR und bei Verheirateten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern 1940,00 EUR nicht übersteigt und
2.
der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 v. H. des Gesamteinkommens übersteigt.
Über den Antrag entscheidet die Festsetzungsstelle mit Wirkung für die Zukunft durch Bescheid; die Erhöhung des Bemessungssatzes setzt eine Anpassung des Versicherungsschutzes voraus; diese ist nachzuweisen. Der nach Satz 1 erhöhte Bemessungssatz wird auf Dauer gewährt. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlung, Renten, Kapitalerträgen und sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 4 Abs. 1; Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt.
(6) In den Fällen des § 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.

§ 59 Begrenzung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a, 47 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.

§ 60 Kostendämpfungspauschale

(1) Die nach Anwendung des § 59 verbleibende Beihilfe wird um die Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 4 LBG gekürzt. Die Beihilfe ist auch dann um die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet. Wurde die Beihilfe für das Kalenderjahr bereits um eine dieser Vorschrift vergleichbare Kostendämpfungspauschale vom vorigen Dienstherrn gekürzt, ist diese zu berücksichtigen.
(2) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Enthält dieser Antrag auch Aufwendungen aus den Vorjahren, in denen keine Beihilfe beantragt wurde, sind auch insoweit die Verhältnisse bei der Antragstellung maßgebend.
(3) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um 40,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
(4) Die Beträge nach Absatz 1 werden in den Fällen von
1.
Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und
2.
begrenzter Dienstfähigkeit im Verhältnis der gezahlten Bezüge zu den Dienstbezügen bei Vollbeschäftigung
vermindert.
(5) Die Beträge bemessen sich für nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG. Für die Zuteilung zu den Stufen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBG ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LBG, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt oder deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

§ 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt
1.
bei Personen, die Anwärterbezüge erhalten,
2.
bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,
3.
bei beihilfeberechtigten Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG,
4.
bei beihilfeberechtigten Personen, die Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind, und
5.
bei beihilfeberechtigten Personen, die den nach § 60 Abs. 2 maßgebenden Antrag während der Elternzeit stellen und zu diesem Zeitpunkt nicht nach § 75 Abs. 1 LBG beschäftigt sind.
(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
1.
in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 1,
2.
nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2,
3.
bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 35 bis 42a),
4.
nach den §§ 43 und 44 und
5.
für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik (§ 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2) sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (§ 21)
gezahlt werden. Ausgenommen von der Kostendämpfungspauschale sind außerdem Pauschalbeihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 und § 49 Abs. 2.

§ 62 Verfahren

(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 8 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann sich zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen Dritter bedienen. Dafür entstehende Kosten trägt die Festsetzungsstelle. Die Festsetzungsstelle hat die mit der Prüfung beauftragten Dritten sorgfältig auszuwählen und in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Zudem hat sie in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Die Zusammenarbeit ist unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der Verschwiegenheit durch den Dritten nicht gewährleistet ist. Mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 LBG ist vor der Weitergabe persönlicher Daten an Dritte das Einverständnis der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einzuholen.
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 42a entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Zuordnung in einen Pflegegrad und der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) In den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen.
(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Originalbelege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.
(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.
(6) Über die beantragte Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Beihilfebescheid) entschieden. Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. In den Fällen einer elektronischen Antragstellung werden den unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Bescheide ausschließlich zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt. Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. Im Falle einer elektronischen Bescheidung gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. Bei elektronischer Antragstellung und Bescheidung ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik, sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird. Im Falle der elektronischen Speicherung der Belege durch die Festsetzungsstelle erfolgt keine Rücksendung der Belege. Diese sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Eingang bei der Festsetzungsstelle, zu vernichten.
(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist unzulässig.
(8) Ist eine nach diesen Bestimmungen erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, so kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Dies gilt nicht für die Fälle der §§ 45, 47 und 55 Abs. 2 Nr. 7 und des § 56.

§ 63 Auszahlung der Beihilfe, Direktabrechnung und Abschlagszahlungen

(1) Die Auszahlung der Beihilfe an unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte erfolgt auf das Bezügekonto oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, auf ein von der beihilfeberechtigten Person benanntes Konto. Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tod mit befreiender Wirkung auch auf das Konto nach Satz 1 gezahlt werden.
(2) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe - gegebenenfalls im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschverfahrens - direkt an einen Leistungserbringer oder von diesem beauftragten Rechnungssteller zahlen (Direktabrechnung). Die Direktabrechnung
1.
ohne elektronischen Datenaustausch ist nur zulässig bei stationären Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern, wenn das Land für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Rahmenvereinbarung über die Direktabrechnung abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Rahmenvereinbarung des Bundes beigetreten ist; dies gilt für mittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte von Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG und deren Festsetzungsstellen entsprechend, wenn der Dienstherr einer der vorgenannten Rahmenvereinbarungen beigetreten ist;
2.
mit elektronischem Datenaustausch ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik sichergestellt ist, dass die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger gewahrt wird und die Authentizität der an der Übermittlung beteiligten Stellen jederzeit überprüft und festgestellt werden kann und die Festsetzungsstelle den Datenaustausch und die Direktabrechnung zulässt.
Voraussetzung für die Direktabrechnung - gegebenenfalls im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschverfahrens - ist, dass
1.
die beihilfeberechtigte Person die Direktabrechnung beantragt,
2.
die beihilfeberechtigte Person in die unmittelbare Zahlung der Beihilfe von der Festsetzungsstelle an den Leistungserbringer oder dessen Rechnungssteller einwilligt,
3.
die behandelte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Leistungserbringer oder den Rechnungssteller und die Festsetzungsstelle, soweit dies zur Prüfung des Zahlungsanspruches erforderlich ist, im Einzelfall von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet und
4.
die beihilfeberechtigte Person sich bereit erklärt, dass die Festsetzungsstelle abrechnungsrelevante Fragen unmittelbar mit dem Leistungserbringer oder dessen Rechnungssteller klärt sowie
5.
im Falle eines Datenaustausches die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person in die Datenverarbeitung einwilligt.
Auch bei einer Direktabrechnung ist der beihilfeberechtigten Person der Beihilfebescheid bekanntzugeben. Ersatzansprüche gegen Leistungserbringer oder den Rechnungssteller infolge unrichtiger Abrechnung werden nach vorangegangener Direktabrechnung gemäß § 72 Abs. 2 LBG übergeleitet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Festsetzungsstelle die Beihilfe in den Fällen des § 2 Satz 4 und des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Antrag der beihilfeberechtigten Personen in begründeten Ausnahmefällen auch an Dritte, die keine Leistungserbringer oder Rechnungssteller sein müssen, auszahlen.
(4) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen leisten. Sind Beihilfen nach § 36 Abs. 5 und 9 oder § 39 zu gewähren, sind für die Dauer von jeweils sechs Monaten Abschläge zu zahlen.

§ 64 Antragsfrist

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Für den Beginn der Frist ist
1.
bei Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 für das von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene ausgefallene Arbeitseinkommen und des von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlten Entgeltes, der letzte Tag des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte,
2.
bei Beihilfen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde,
3.
bei Aufwendungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Tag nach Beendigung der Heilkur und
4.
bei Beihilfen nach § 49 Abs. 2 der Tag der Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haushalt
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.

§ 65 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

Teil 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66 Übergangsbestimmungen

(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.
(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die
1.
vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder
2.
bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären,
dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. § 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung.
(3) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, für die ein Rentenversicherungsträger einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt und infolgedessen der Bemessungssatz nach § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung erhöht wurde, ist § 58 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 2018 geltenden Fassung bis zur erstmaligen Überschreitung des Grenzbetrags weiter anzuwenden.

§ 67 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), zuletzt geändert durch Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-1-50, mit Ausnahme ihres § 1 Abs. 9 und ihres § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft treten,
*)
**)
2.
die Verwaltungsvorschrift „Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung“ vom 17. Januar 2002 (MinBl. S. 271; 2007 S. 668),
3.
die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke“ vom 28. November 2006 (MinBl. S. 274),
4.
die Verwaltungsvorschrift „Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Beihilfenverordnung“ vom 26. September 2001 (MinBl. S. 428, 439; 2006 S. 176), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165), und
5.
die Verwaltungsvorschrift „Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit“ vom 31. Januar 2004 (MinBl. S. 130, 165; 2009 S. 290), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Mai 2008 (MinBl. S. 184).
Fußnoten
*)
§ 1 Abs. 9 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: “Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach dieser Verordnung auf Zeit bestimmt werden”.
**)
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: “die für das Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung gegeben sind; Nummer 1 gilt entsprechend”.

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 7)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
1.
Völliger Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
A
-
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
-
Atlastherapie nach Arlen
-
Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
-
Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
-
Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi
B
-
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
-
Biophotonen-Therapie
-
Bioresonatorentests
-
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
-
Bogomoletz-Serum
-
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
-
Bruchheilung ohne Operation
C
-
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
-
Computergestützte mechanische Distraktionsverfahren zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule
-
Computergestütztes Gesichtfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung
-
Cytotoxologische Lebensmitteltests
D
-
DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
E
-
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
-
Elektro-Neural-Diagnostik
-
Epidurale Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Professor Racz
F
-
Frischzellentherapie
G
-
Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermografie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik -BFD-, Mora-Therapie)
-
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
H
-
Heileurythmie
-
Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
-
Hornhautimplantation, refraktiv zur Korrektur der Presbyopie
I
-
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
-
Immunseren (Serocytol-Präparate)
-
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)
K
-
Kinesiologische Behandlung
-
Kirlian-Fotografie
-
Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
-
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als pädagogische Maßnahme bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
L
-
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
-
Laser-Behandlung von Nagelmykose
M
-
Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin, Orthokin-Therapie) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
N
-
Neurotopische Diagnostik und Therapie
-
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
O
-
Osmotische Entwässerungstherapie
P
-
Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie
-
Psycotron-Therapie
-
Pulsierende Signaltherapie (PST)
-
Pyramidenenergiebestrahlung
R
-
Regeneresen-Therapie
-
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
-
Rolfing-Behandlung
S
-
Schwingfeld-Therapie
-
Sipari-Therapie
T
-
Thermoregulationsdiagnostik
-
Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie
-
Trockenzellentherapie
V
-
Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
-
Vibrationsmassage des Kreuzbeins
Z
-
Zellmilieu-Therapie
2.
Teilweiser Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
-
Chelat-Therapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson (Kupferspeicherkrankheit) und Siderosen (Eisenspeicherkrankheit). Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen.
-
Hyperbare Sauerstofftherapie (Uberdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, diabetischem Fußsyndrom (ab Wagner Stadium II), peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
-
Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Geschwulstbehandlung.
-
Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
-
Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin.
-
Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.
-
Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
-
Stoßwellentherapie
-
Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT)
Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie), der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder der Fasziitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der f-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
-
Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
Die Aufwendungen sind im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Nummer 302 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
-
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird Anlage 3 lfd. Nr. 4 bis 6 zugeordnet.
-
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebserkrankungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
-
Visus verbessernde Maßnahmen
a)
Austausch natürlicher Linsen
Bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur Behandlung einer Katarakterkrankung sind die Aufwendungen für die künstliche Linse nur bis zu 300,00 EUR pro Auge beihilfefähig. Abweichend hiervon sind bei einem Austausch der natürlichen Augenlinse zur reinen Verbesserung des Visus die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine Verbesserung des Visus durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.
b)
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher oder sonstiger fachärztlicher Feststellung objektiv nicht möglich ist.
c)
Implantation einer additiven Linse, auch Addon-Intraokularlinse
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.
d)
Implantation einer phaken Intraokularlinse Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation unerlässlich ist und auf keinem anderen Weg eine Verbesserung des Visus erreicht werden kann.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Behandlungen nach Buchstabe a Satz 2 und den Buchstaben b bis d ist die schriftliche Anerkennung der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung.

Anlage 2

(zu den §§ 17 bis 20a)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
1.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
-
Familientherapie,
-
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
-
Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),
-
Gestalttherapie,
-
Körperbezogene Therapie,
-
Konzentrative Bewegungstherapie,
-
Logotherapie,
-
Musiktherapie,
-
Heileurhythmie,
-
Psychodrama,
-
Respiratorisches Biofeedback,
-
Transaktionsanalyse.
2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20a gehören:
-
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
-
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- und Sexualberatung,
-
heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
-
psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
-
Allgemeinmedizin,
-
Augenheilkunde,
-
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
-
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
-
Innere Medizin,
-
Kinder- und Jugendmedizin,
-
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
-
Neurologie,
-
Phoniatrie und Pädaudiologie,
-
Psychiatrie und Psychotherapie,
-
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
-
Urologie
durchgeführt wird.
2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von
-
einer Ärztin oder einem Arzt,
-
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten,
-
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
-
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
durchgeführt wird und diese Person über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Interventionen verfügt.
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
-
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
-
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ oder „Psychoanalyse“.
Personen mit folgender fachlicher Befähigung
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder
-
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie
-
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“
können nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) erbringen.
2.
Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:
a)
bei Behandlung von Erwachsenen:
-
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren oder
-
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und
b)
bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen:
-
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
-
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
-
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
Kinder in diesem Sinne sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich gelten Personen ab 18 Jahren als Erwachsene.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
-
Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
-
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychotherapie - fachgebunden -“ oder „Psychoanalyse“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
2.
Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:
a)
bei Behandlung von Erwachsenen:
-
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren oder
-
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und
b)
bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen:
-
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
-
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
-
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
Abschnitt 3 Nr. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Systemische Therapie
1.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende fachliche Befähigung haben:
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
-
Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
-
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
2.
Wird die Behandlung von einer nicht-ärztlich tätigen Therapeutin oder einem nicht-ärztlich tätigen Therapeuten durchgeführt, muss diese Person folgende Befähigung haben:
-
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
-
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren oder
-
Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren.
Abschnitt 6
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung
Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Abschnitt 3 Nr. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a, Abschnitt 4 Nr. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a sowie Abschnitt 5 mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen in diesem Verfahren durchgeführt wird.
Abschnitt 7 Formblätter
Für die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind die nachfolgenden Formblätter zu verwenden:
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Anlage 3

(zu § 22)
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen
Lfd. Nr. Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
Die Behandlungen nach den Nummern 1 bis 45 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:- einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,- einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,- einer Masseurin oder einem Masseur oder- einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister.
Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 8,80
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90
b) mittels Hauben 18,20
Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 16,50
4 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 25,70
5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten 33,80
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 45,30
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 8,20
8 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,30
9 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 71,40
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 19,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60
11 Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten 29,70
12 Chirogymnastik (Funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten 19,00
13 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 10,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten 6,60
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 19,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60
15 Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag Aufwendungen der EAP sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig: 108,10
a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik beiaa) frischem, nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,bb) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,cc) instabilen Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik oderdd) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb, b) Operation am Skelettsystemaa) posttraumatische Osteosynthesen oderbb) Osteotomien der großen Röhrenknochen, c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizitaa) Schulterprothesen,bb) Knieendoprothesen odercc) Hüftendoprothesen, d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nachaaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,bbb) Rotatorenmanschettenruptur,ccc) schwerer Schultersteife (frozen shoulder),ddd) Impingement-Syndrom,eee) Schultergelenkluxation,fff) tendinosis calcarea oderggg) periathritis humero-scapularis (PHS) oder cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,dd) Behandlung von Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage) und e) Amputationen. Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung vona) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oderd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
16 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Krankheitsfall
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den vorgenannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden. 46,20
17 Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 8,80
Massagen
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten 18,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten 18,20
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten 25,70
b) Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten 38,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten 58,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 12,40
20 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten 30,50
Palliativ Care
21 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten 66,00
Packungen, Hydrotherapie, Bäder
22 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung 36,20
bb) Großpackung 47,80
24 Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
26 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
27 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 6,10
28 Trockenpackung 4,10
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,40
31 Wechselbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
32 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
33 Naturmoorbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 52,70
34 Sandbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 37,90
b) Vollbad 43,30
35 Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30
36 Medizinische Bäder mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 8,80
b) Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60
c) Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10
37 Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 36 Buchst. a bis c und Nummer 37 Buchst. b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchst. d beihilfefähig.
Kälte- und Wärmebehandlung
38 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen 12,90
39 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten 7,50
40 Ultraschall-Wärmetherapie 11,90
Elektrotherapie
41 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 8,20
42 Elektrostimulation bei Lähmungen 15,60
43 Iontophorese 8,20
44 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 14,90
45 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,00
Die Behandlungen nach den Nummern 46 bis 48 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:- einer Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder einem Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,- einer Logopädin oder einem Logopäden,- einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen,- einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik),- einer Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten mit dem Abschluss Bachelor oder Master of Science,- einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischem Sprechwissenschaftler,- einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,- einer Diplom Patholinguistin oder einem Diplom Patholinguisten,- einer Diplom Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom Sprechwissenschaftler,- einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,- einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,- einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder- einer bis 1998 ausgebildeten staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeuten.
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
46 Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 108,00
47 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig
a) Richtwert 30 Minuten 41,80
b) Richtwert 45 Minuten 59,00
c) Richtwert 60 Minuten 68,90
d) Richtwert 90 Minuten 103,40
48 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation, den sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert 45 Minuten 50,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 45 Minuten 34,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert 90 Minuten 67,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 90 Minuten 56,10
Die Behandlungen nach den Nummern 49 bis 53 und gegebenenfalls zusätzlich erforderlicher Behandlungen nach den Nummern 38 bis 40 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:- einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder- einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.
49 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 41,80
50 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten 41,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten 54,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 60 Minuten 72,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 120 Minuten 128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 40,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 54,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen Störungen 67,70
51 Gruppenbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 16,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 37,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 70,20
52 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten 46,20
53 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
Die Behandlungen nach den Nummern 54 bis 64 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:- einer Podologin oder einem Podologen oder- einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger.
Podologie
54 Hornhautabtragung an beiden Füßen 26,70
55 Hornhautabtragung an einem Fuß 18,90
56 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 25,10
57 Nagelbearbeitung an einem Fuß 18,90
58 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) beider Füße 41,60
59 Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) eines Fußes 26,70
60 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 194,60
61 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
62 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation 64,80
63 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 74,80
64 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
Die Behandlungen nach den Nummern 65 bis 67 müssen von einer der folgenden Personen durchgeführt werden:- einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten,- einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschlussa) Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung) oderb) Bachelor oder Master of Science oder - einer Ernährungswissenschaftlerin oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschlussa) Diplom oderb) Bachelor oder Master of Science.
Ernährungstherapie
65 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 66,00
66 Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit 33,00
67 Gruppenbehandlung, Richtwert 30 Minuten je Einheit 11,00
Aufwendungen für in den Nummern 66 und 67 bezeichnete Behandlungen sind für insgesamt maximal 12 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig.
Sonstiges
68 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10
69 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
70 Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 68 und 69 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Anlage 4

(zu § 34)
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke

Abschnitt I

1
Beihilfefähig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sind die Aufwendungen für
Abduktionslagerungskeil,
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung),
Adaptionshilfen,
Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker,
Anatomische Brillenfassung,
Anus-praeter-Versorgungsartikel,
Anzieh-/Ausziehhilfen,
Aquamat,
Armmanschette,
Armtragegurt/-tuch,
Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer, -stuhl,
Atemtherapiegerät,
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung),
Auffahrrampe für Krankenfahrstuhl,
Aufrichteschlaufe,
Aufrichtstuhl (für eine im Stuhl integrierte Aufrichtfunktion bis zu 150,00 EUR),
Aufstehgestell,
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten),
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen,
Augenschielklappe, auch als Folie,
Badestrumpf,
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis),
Badewannenverkürzer,
Ballspritze,
Behinderten-Dreirad,
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie,
Bettnässer-Weckgerät,
Beugebandage,
Billroth-Batist-Lätzchen,
Blasenfistelbandage,
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb),
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),
Blindenstock/-langstock/-taststock,
Blutlanzette,
Blutzuckermessgerät,
Bracelet,
Bruchband,
Clavicula-Bandage,
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen),
Computerspezialausstattung für Behinderte Spezialhard- und -software bis zu 3500,00 EUR, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5400,00 EUR,
Decubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße),
Defibrillatorweste,
Delta-Gehrad,
Drehscheibe, Umsetzhilfen,
Duschsitz/-stuhl,
Einlagen, individuell gefertigte,
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten,
Ekzem-Manschette,
Elektromobil bis zu 2.500,00 EUR,
Elektro-Stimulationsgerät,
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten,
Epitrain-Bandage,
Ernährungssonde,
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese),
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner),
Fingerling,
Fingerschiene,
Fixationshilfen,
(Mini) Fonator,
Fußteil-Entlastungsschuh,
Gehgipsgalosche,
Gehhilfen und -übungsgeräte,
Gehörschutz,
Genutrain-Aktiv-Kniebandage,
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopatische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie),
Geräte zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, die einer intensiven Insulintherapie bedürfen,
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese),
Gilchrist-Bandage,
Gipsbett, Liegeschale,
Glasstäbchen,
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz,
Gummistrümpfe,
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze,
Handgelenkriemen,
Hebekissen,
Heimdialysegerät,
Helfende Hand, Scherenzange,
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor),
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1500,00 EUR je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung,
Impulsvibrator,
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör,
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher,
Innenschuh, orthopädischer,
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),
Kanülen und Zubehör,
Katapultsitz,
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter,
Kieferspreizgerät,
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz),
Klumpfußschiene,
Klumphandschiene,
Klyso,
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern,
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage,
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (Aufwendungen für BH’s bzw. Badeanzüge für Brustprothesen sind beihilfefähig, soweit sie 15,00 EUR bzw. 40,00 EUR übersteigen),
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,
Koordinator nach Schielbehandlung,
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber,
Kopfschützer,
Korrektursicherungsschuh,
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker,
Krampfaderbinde,
Krankenfahrstuhl mit Zubehör,
Krankenpflegebett,
Krankenstock,
Kreuzstützbandage,
Krücke,
Latextrichter bei Querschnittslähmung,
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden,
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),
Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter),
Lispelsonde,
Lumbalbandage,
Malleotrain-Bandage,
Mangoldsche Schnürbandage,
Manutrain-Bandage,
Maßschuhe, orthopädisch, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
-
Straßenschuhe
Erstausstattung 2 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
-
Hausschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
-
Sportschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren,
-
Badeschuhe
Erstausstattung 1 Paar - Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren,
-
Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64,00 EUR),
Milchpumpe,
Mundsperrer,
Mundstab/-greifstab,
Narbenschützer,
Neurodermitis-Anzüge für an Neurodermitis erkrankte Kinder bis zum vollenden 12. Lebensjahr für bis zu zwei Anzüge je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR je Anzug,
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.,
Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange,
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (beihilfefähig sind die Aufwendungen für höchstens 6 Paar Schuhe im Kalenderjahr),
Pavlikbandage,
Peak-Flow-Meter,
Penisklemme,
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel,
Polarimeter,
Psoriasiskamm,
Quengelschiene,
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Reflektometer,
Rektophor
Rollbrett,
Rutschbrett,
Schede-Rad,
Schrägliegebrett,
Schutzbrille für Blinde,
Schutzhelm für Behinderte,
Schwellstromapparat,
Segofix-Bandagensystem,
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte,
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht,
Skolioseumkrümmungsbandage,
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte),
Spezialschuhe für Diabetiker, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Sphinkter-Stimulator,
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion,
Spreizfußbandage,
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz,
Spritzen,
Stabilisationsschuhe (neben dieser Versorgung ist eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen und Orthesenschuhen ausgeschlossen),
Stehübungsgerät,
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik,
Strickleiter,
Stubbies,
Stumpfschutzhülle,
Stumpfstrumpf,
Suspensorium,
Symphysen-Gürtel,
(Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar,
Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung),
Tinnitus-Gerät,
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten,
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel),
Tragegurtsitz,
Übungsschiene, Urinale,
Urostomie-Beutel,
Verbandschuhe,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasserfeste Gehhilfe,
Wechseldruckgerät,
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
2
Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
2.1
Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
2.2
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
-
Unterrichtstunden je 60 Minuten,
einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial
bis zu 100 Stunden 56,50 EUR,
-
Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 44,90 EUR,
-
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 46,00 EUR täglich.
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere blinde Personen unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
2.3
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nummer 2.2.
2.4
Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
2.5
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.
2.6
Aufwendungen für elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgaben für Blinde nach ärztlicher Verordnung.

Abschnitt II

Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 3) sind die Aufwendungen für
Adju-Set/-Sano,
Angorawäsche,
Antiallergene Matratzen-/Bettbezüge,
Aqua-Therapie-Hose,
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl,
Augenheizkissen,
Autofahrerrückenstütze,
Autokindersitz,
Autokofferraumlifter,
Autolifter,
Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte,
Bandagen (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Basalthermometer,
Bauchgurt,
Bestrahlungsgerät/-lampe zur Selbstbehandlung,
Bett (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze,
Bett-Tisch,
Bidet,
Bill-Wanne,
Blinden-Uhr,
Blutdruckmessgerät,
Brückentisch,
Dusche,
Einkaufsnetz,
Einmal-Handschuhe,
Eisbeutel und -kompressen,
Elektrische Schreibmaschine,
Elektrische Zahnbürste,
Elektro-Luftfilter,
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000),
Erektionshilfen,
Ergometer,
Ess- und Trinkhilfen,
Expander,
Fieberthermometer,
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer),
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge,
Handschuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Handtrainer,
Hängeliege,
Hantel (Federhantel),
Hausnotrufsystem,
Hautschutzmittel,
Heimtrainer,
Heizdecke/-kissen,
Hilfsgeräte für die Hausarbeit,
Höhensonne,
Hörkissen,
Hörkragen Akusta-Coletta,
Intraschallgerät,
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma),
Ionisierungsgeräte,
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger,
Katzenfell,
Klingelleuchte (soweit nicht unter Abschnitt I aufgeführt),
Knickfußstrumpf,
Knoche Natur-Bruch-Slip,
Kolorimeter,
Kommunikationssystem,
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung,
Krankenunterlagen,
Kreislaufgerät,
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil,
Language-Master,
Luftreinigungsgeräte,
Magnetfolie,
Monophonator,
Munddusche,
Nackenheizkissen,
Öldispersionsapparat,
Pulsfrequenzmesser,
Rotlichtlampe,
Rückentrainer,
Salbenpinsel,
Schlaftherapiegerät,
Schuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Spezialsitze,
Spirometer,
Spranzbruchband,
Sprossenwand,
Sterilisator,
Stimmübungssystem für Kehlkopflose,
Stockroller,
Stockständer,
Stufenbett,
Suntronic-System (AS 43),
Taktellgerät,
Tamponapplikator,
Tandem für Behinderte,
Telefonhalter,
Telefonverstärker,
Therapeutisches Wärme-/Kältesegment,
Treppenlift, Monolift, Plattformlift,
Tünkers-Butler,
Übungsmatte,
Ultraschalltherapiegerät,
Urin-Prüfgerät,
Venenkissen,
Waage,
Wandstandgerät,
WC-Sitz,
Zahnpflegemittel,
Zweirad für Behinderte.

Abschnitt III

Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
1
Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
1.1
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.
1.2
Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z. B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.
2
Brillen
Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung -folgende Höchstbeträge:
-bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sph. Glas31,00 EUR
für das cyl. Glas41,00 EUR
Mehrstärkengläser: für das sph. Glas72,00 EUR
für das cyl. Glas92,50 EUR
-bei Gläserstärken über +/- 6 dpt:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
-Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR
-Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21,00 EUR.
3
Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
3.1
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas21,00 EUR
-
bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt,
-
bei Anisometropien ab 2,0 dpt,
-
unabhängig von der Gläserstärke
a)
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
b)
bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Anwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
c)
bei spastisch oder epileptisch kranken Personen sowie Einäugigen.
3.2
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas11,00 EUR
-
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
-
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
-
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
-
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
-
bei Ziliarneuralgie,
-
bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
-
bei totaler Farbenblindheit,
-
bei Albinismus,
-
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
-
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
-
bei Gläsern ab + 10,0 dpt,
-
im Rahmen einer Fotochemotherapie,
-
bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
4
Kontaktlinsen
4.1
Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
-
Myopie ab 8 dpt,
-
progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
-
Hyperopie ab 8 dpt,
-
irregulärer Astigmatismus,
-
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
-
Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
-
Keratokonus,
-
Aphakie,
-
Aniseikonie,
-
Anisometropie ab 2 dpt,
-
als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
-
als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind,
-
als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
-
druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
4.2
Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:
-
progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
-
Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
-
Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
-
Ektropium,
-
Entropium,
-
Symblepharon,
-
Lidschlussinsuffizienz.
4.3
Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
4.4
Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilfefähig.
4.5
Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nummern 2 und 3 - beihilfefähig für
-
eine Reservebrille oder
-
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
5
Andere Sehhilfen
5.1
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 2 und 3 als beihilfefähig anerkannt.
5.2
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
6
Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil
-
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
-
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
-
bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
7
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
-
Sehhilfen, die nur durch eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
-
Bildschirmbrillen,
-
Brillenversicherungen,
-
Reparatur eines Brillengestells,
-
Etui.

Anlage 5

(zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen
Nummer Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
01 - 10Allgemeine Leistungen
1Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50
2aErhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00
2bDurchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. 35,00
3Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00
4Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. 18,50
5Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 9,00
6Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00
7Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00
8Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00
9Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1bei Tag 24,00
9.2In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00
9.3bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00
10Nebengebühren für Hausbesuche
10.1für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00
10.2für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00
10.5für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00
10.6für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00
10.7Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20
10.8Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00
11Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00
11.2Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00
Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00
11.3Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00
12Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,00
12.2Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) 4,00
12.4Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00
12.7Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10,00
12.8Blutzuckerbestimmung 2,00
12.9Hämoglobinbestimmung 3,00
12.10Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00
12.11Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. 3,00
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00
12.12Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 3,00
12.13Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00
12.14Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 7,00
13Sonstige Untersuchungen
13.1Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00
14Spezielle Untersuchungen
14.1Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00
14.2Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00
14.3Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00
14.4Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00
14.5Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00
14.6Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00
14.7Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00
14.8Oszillogramm-Methoden 11,00
14.9Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar. 8,00
14.10Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 9,00
17Neurologische Untersuchungen
17.1Neurologische Untersuchung 21,00
18 - 23Spezielle Behandlungen
20Atemtherapie, Massagen
20.1Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00
20.2Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00
20.3Bindegewebsmassage 6,00
20.4Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00
20.5Großmassage 6,00
20.6SondermassagenUnterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00
20.7Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00
20.8Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00
21Akupunktur
21.1Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00
21.2Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00
22Inhalationen
22.1Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00
24 - 30Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24Eigenblut, Eigenharn
24.1Eigenblutinjektion 11,00
25Injektionen, Infusionen
25.1Injektion, subkutan 5,00
25.2Injektion, intramuskulär 5,00
25.3Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00
25.4Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00
25.5Injektion, intraartikulär 11,50
25.6Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50
25.7Infusion 8,00
25.8Dauertropfeninfusion Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 12,50
26Blutentnahmen
26.1Blutentnahme 3,00
26.2Aderlass 12,00
27Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00
27.2Skarifikation der Haut 4,00
27.3Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00
27.4Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00
27.5Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00
27.6Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00
27.7Setzen von Fontanellen 5,00
27.8Setzen von Cantharidenblasen 5,00
27.9Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00
27.10Anwendung von Pustulantien 5,00
27.12Biersche Stauung 5,00
28Infiltrationen
28.1Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00
28.2Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00
29Roedersches Verfahren
29.1Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00
30Sonstiges
30.1Spülung des Ohres 5,00
31Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00
31.2Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00
32Versorgung einer frischen Wunde
32.1bei einer kleinen Wunde 8,00
32.2bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00
33Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1Verbände, jedes Mal 5,00
33.2Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00
33.3Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 10,00
34Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1Chiropraktische Behandlung 4,00
34.2Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 17,00
35Osteopathische Behandlung
35.1des Unterkiefers 11,00
35.2des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00
35.3der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00
35.4des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00
35.5des Daumens 10,00
35.6einzelner Finger und Zehen 10,00
36Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00
36.2Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00
36.3Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00
36.4Kneippsche Güsse 4,00
37Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm 3,00
37.2Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 5,00
37.3Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00
37.4Elektrisches Vierzellenbad 4,00
37.5Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00
38Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1Fangopackungen 3,00
38.2Paraffinpackungen, örtliche 3,00
38.3Paraffinganzpackungen 3,00
38.4Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00
39Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00
39.2Ganzbestrahlungen 8,00
39.4Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00
39.5Anwendung der Influenzmaschine 4,00
39.6Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00
39.7Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00
39.8Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00
39.9Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00
39.10Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00
39.11Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00
39.12Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator 4,00
39.13Ultraschall-Behandlung 4,00

Anlage 6

(zu § 43 Abs. 3)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung
Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind bei Leistungserbringung durch die in Nummer 5 aufgeführten Kliniken in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:
1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung Pro Familie sind die Aufwendungen für eine Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung mit Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes insgesamt bis zu 900,00 EUR beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag beinhaltet auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.
2.
Genanalyse
Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind insgesamt bis zu 3 500,00 EUR beihilfefähig.
Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Bei der Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet, wenn
a)
aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, oder
b)
die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Person zustimmt.
Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und
a)
ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder
b)
das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.
Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250,00 EUR beihilfefähig.
3.
Früherkennungsmaßnahmen
Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig.
4.
Präventive Operationen
Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.
5.
Leistungserbringer
Leistungserbringer können sein
5.1
Dresden
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden
5.2
Düsseldorf
Universitätsklinikum Düsseldorf
5.3
Erlangen
Universitätsklinikum Erlangen
5.4
Frankfurt am Main
Universitätsklinikum Frankfurt
5.5
Göttingen
Universitätsklinikum Göttingen
5.6
Greifswald
Universitätsklinikum Greifswald
5.7
Hamburg
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
5.8
Hannover
Medizinische Hochschule Hannover
5.9
Kiel
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
5.10
Köln
Universitätszentrum Köln
5.11
Leipzig
Universitätsklinikum Leipzig
5.12
München
Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität
5.13
Münster
Universitätsklinikum Münster
5.14
Regensburg
Universitätsklinikum Regensburg
5.15
Tübingen
Universitätsklinikum Tübingen
5.16
Ulm
Universitätsklinikum Ulm
5.17
Würzburg
Universitätsklinikum Würzburg.

Anlage 7

(zu § 47 Abs. 3)
Heilkurorteverzeichnis

Teil A Inland

1.
Verzeichnis
Name ohne „Bad“ PLZ Gemeinde Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) Artbezeichnung
A
Aachen 52066 Aachen Burtscheid Heilbad
52062 Aachen Monheimsallee Heilbad
Aalen 73433 Aalen Röthardt Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Abbach 93077 Bad Abbach Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, Weichs Heilbad
Ahlbeck 17419 Ahlbeck G Seeheilbad
Aibling 83043 Bad Aibling Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell Heilbad
Alexandersbad 95680 Bad Alexandersbad G Heilbad
Altenau 38707 Altenau G Heilklimatischer Kurort
Altenberg 01773 Altenberg Altenberg Kneippkurort
Andernach 56626 Andernach Bad Tönisstein Heilbad
Arolsen 34454 Bad Arolsen K Heilbad
Aulendorf 88326 Aulendorf Aulendorf Kneippkurort
B
Baden-Baden 76530 Baden-Baden Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos Heilbad
Badenweiler 79410 Badenweiler Badenweiler Heilbad
Baiersbronn 72270 Baiersbronn Schwarzenberg-Schönmünzach, Obertal Kneippkurort Heilklimatischer Kurort
Baltrum 26579 Baltrum G Nordseeheilbad
Bansin 17429 Bansin G Seeheilbad
Bayersoien 82435 Bad Bayersoien Bad Bayersoien Heilbad
Bayreuth 95410 Bayreuth B - Lohengrin Therme Bayreuth Heilquellenkurbetrieb
Bayrischzell 83735 Bayrischzell G Heilklimatischer Kurort
Bederkesa 27624 Bederkesa G Moorheilbad
Bellingen 79415 Bad Bellingen Bad Bellingen Heilbad
Belzig 14806 Belzig Belzig Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bentheim 48455 Bad Bentheim Bad Bentheim Heilbad
Berchtesgaden 83471 Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Berggrießhübel 01819 Berggrießhübel Berggrießhübel Kneippkurort
Bergzabern 76887 Bad Bergzabern Bad Bergzabern Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort
Berka 99438 Bad Berka G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Berleburg 57319 Bad Berleburg Bad Berleburg Kneippheilbad
Berneck 95460 Bad Berneck i. Fichtelgebirge Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen Kneippheilbad
Bernkastel-Kues 54470 Bernkastel-Kues Stadtteil Kueser Plateau Heilklimatischer Kurort
Bertrich 56864 Bad Bertrich Bad Bertrich Heilbad
Beuren 72660 Beuren G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Bevensen 29549 Bad Bevensen Bad Bevensen Heilbad und Kneippkurort
Biberach 88400 Biberach Jordanbad Kneippkurort
Birnbach 84364 Bad Birnbach Birnbach, Aunham Heilbad
Bischofsgrün 95493 Bischofsgrün G Heilklimatischer Kurort
Bischofswiesen 83483 Bischofswiesen G Heilklimatischer Kurort
Blankenburg, Harz 38889 Blankenburg, Harz G Heilbad
Blieskastel 66440 Blieskastel Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) Kneippkurort
Bocklet 97708 Bad Bocklet G Heilbad
Bodenmais 94249 Bodenmais G Heilklimatischer Kurort
Bodenteich 29389 Bodenteich G Kneippkurort
Boll 73087 Bad Boll Bad Boll Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Boltenhagen 23944 Ostseebad Boltenhagen G Seeheilbad
Boppard 56154 Boppard Bad Salzig Heilbad
Borkum 26757 Borkum G Nordseeheilbad
Brambach 08648 Bad Brambach Bad Brambach (Mineral-) Heilbad
Bramstedt 24576 Bad Bramstedt Bad Bramstedt Heilbad
Breisig 53498 Bad Breisig Bad Breisig Heilbad
Brilon 59929 Brilon Brilon Kneippkurort
Brückenau 97769 Bad Brückenau G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs Heilbad
Buchau 88422 Bad Buchau Bad Buchau (Moor-) Heilbad
Buckow 15377 Buckow G - ausgenommen der Ortsteil „Hasenholz“ Kneippkurort
Bünde 32257 Bünde Randringhausen Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Büsum 25761 Büsum Büsum Seeheilbad
Burg/Fehmarn 23769 Burg/Fehmarn Burg Seeheilbad
Burgbrohl 56659 Burgbrohl Bad Tönisstein Heilbad
C
Camberg 65520 Bad Camberg K Kneippheilbad
Colberg-Heldburg 98663 Bad Colberg-Heldburg Bad Colberg Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Cuxhaven 27478 Cuxhaven G Nordseeheilbad
D
Dahme 23747 Dahme Dahme Seeheilbad
Damp 24351 Damp Damp 2000 Seeheilbad
Daun 54550 Daun Daun Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Detmold 32760 Detmold Hiddesen Kneippkurort
Diez 65582 Diez Diez Felkekurort
Ditzenbach 73342 Bad Ditzenbach Bad Ditzenbach Heilbad
Dobel 75335 Dobel G Heilklimatischer Kurort
Doberan 18209 Bad Doberan Bad Doberan Heiligendamm (Moor-) Heilbad Seeheilbad
Driburg 33014 Bad Driburg Bad Driburg, Hermannsborn Heilbad
Düben 04849 Bad Düben Bad Düben (Moor-) Heilbad
Dürkheim 67098 Bad Dürkheim Bad Dürkheim Heilbad
Dürrheim 78073 Bad Dürrheim Bad Dürrheim (Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort
E
Ehlscheid 56581 Ehlscheid G Heilklimatischer Kurort
Eilsen 31707 Bad Eilsen G Heilbad
Elster 08645 Bad Elster Bad Elster, Sohl Mineral- und Moorheilbad
Ems 56130 Bad Ems Bad Ems Heilbad
Emstal 34308 Bad Emstal Sand Heilbad
Endbach 35080 Bad Endbach K Kneippheilbad
Endorf 83093 Bad Endorf Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing Heilbad
Erwitte 59597 Erwitte Bad Westernkotten Heilbad
Esens 26422 Esens Bensersiel Nordseeheilbad
Essen 49152 Bad Essen Bad Essen Heilbad
Eutin 23701 Eutin G Heilklimatischer Kurort
F
Feilnbach 83075 Bad Feilnbach G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf Heilbad
Feldberger Seenlandschaft 17258 Feldberger Seenlandschaft Feldberg Kneippkurort
Fischen 87538 Fischen/Allgäu G Heilklimatischer Kurort
Frankenhausen 06567 Bad Frankenhausen G Sole-Heilbad
Freiburg 79098 Freiburg Ortsbereich „An den Heilquellen“ Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Freienwalde 16259 Bad Freienwalde Freienwalde Moorheilbad
Freudenstadt 72250 Freudenstadt Freudenstadt Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Friedrichroda 99894 Friedrichroda Friedrichroda, Finsterbergen Heilklimatischer Kurort
Friedrichskoog 25718 Friedrichskoog Friedrichskoog Nordseeheilbad
Füssen 87629 Füssen a) Bad Faulenbach Heilbad
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See Kneippkurort
Füssing 94072 Bad Füssing Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn Heilbad
G
Gaggenau 76571 Gaggenau Bad Rotenfels Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Gandersheim 37581 Bad Gandersheim Bad Gandersheim Heilbad
Garmisch-Partenkirchen 82467 Garmisch-Partenkirchen G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg Heilklimatischer Kurort
Gelting 24395 Gelting G Kneippkurort
Gersfeld 36129 Gersfeld (Rhön) K Kneippheilbad
Gladenbach 35075 Gladenbach K Kneippheilbad
Glücksburg 24960 Glücksburg Glücksburg Seeheilbad
Göhren 18586 Ostseebad Göhren G Kneippkurort
Goslar 38644 Goslar Hahnenklee, Bockswiese Heilklimatischer Kurort
Gottleuba 01816 Bad Gottleuba Bad Gottleuba Moorheilbad
Graal-Müritz 18181 Graal-Müritz G Seeheilbad
Grasellenbach 64689 Grasellenbach K Kneippkurort und Kneippheilbad
Griesbach i. Rottal 94086 Bad Griesbach i. Rottal Bad Griesbach i. Rottal, Weghof Heilbad
Grömitz 23743 Grömitz Grömitz Seeheilbad
Grönenbach 87728 Bad Grönenbach Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel Kneippheilbad
Großenbrode 23775 Großenbrode G Seeheilbad
Grund 37539 Bad Grund Bad Grund Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
H
Haffkrug-Scharbeutz 23683 Haffkrug-Scharbeutz Haffkrug Seeheilbad
Haigerloch 72401 Haigerloch Bad Imnau Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Harzburg 38667 Bad Harzburg K Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Heilbrunn 83670 Bad Heilbrunn Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Vogelherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern Heilklimatischer Kurort
Heiligenhafen 23774 Heiligenhafen Heiligenhafen Seeheilbad
Heiligenstadt 37308 Heilbad Heiligenstadt Heiligenstadt Heilbad
Helgoland 27498 Helgoland G Seeheilbad
Herbstein 36358 Herbstein K Heilbad
Heringsdorf 17442 Heringsdorf G Ostseeheilbad und (Sole-) Heilbad
Herrenalb 76332 Bad Herrenalb Bad Herrenalb Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Hersfeld 36251 Bad Hersfeld K Heilbad
Hille 32479 Hille Rothenuffeln Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
Hindelang 87541 Bad Hindelang G Kneipheilbad und Heilklimatischer Kurort
Hinterzarten 79856 Hinterzarten G Heilklimatischer Kurort
Hitzacker 29456 Hitzacker Hitzacker Kneippkurort
Höchenschwand 79862 Höchenschwand Höchenschwand Heilklimatischer Kurort
Hönningen 53557 Bad Hönningen Bad Hönningen Heilbad
Höxter 37671 Höxter Bruchhausen Heilquellen-Kurbetrieb
Hohwacht 24321 Hohwacht G Seeheilbad
Homburg 61348 Bad Homburg v. d. Höhe K Heilbad
Horn 32805 Horn - Bad Meinberg Bad Meinberg Heilbad
I
Iburg 49186 Bad Iburg Bad Iburg Kneippheilbad
Isny 88316 Isny Isny, Neutrauchburg Heilklimatischer Kurort
J
Juist 26571 Juist G Nordseeheilbad
K
Karlshafen 34385 Bad Karlshafen K Heilbad
Kassel 34117 Kassel Bad Wilhelmshöhe Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad
Kellenhusen 23746 Kellenhusen Kellenhusen Seeheilbad
Kissingen 97688 Bad Kissingen G Heilbad
Klosterlausnitz 07639 Bad Klosterlausnitz Bad Klosterlausnitz Heilbad
König 64732 Bad König K Heilbad
Königsfeld 78126 Königsfeld Königsfeld, Bregnitz, Grenier Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Königshofen 97631 Bad Königshofen i. Grabfeld G - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen Heilbad
Königstein 61462 Königstein im Taunus K, Falkenstein Heilklimatischer Kurort
Kösen 06628 Bad Kösen G Heilbad
Kötzting 93444 Bad Kötzting Stadtteil Kötzting Kneippheilbad und Kneippkurort
Kohlgrub 82433 Bad Kohlgrub G Heilbad
Kreuth 83708 Kreuth G Heilklimatischer Kurort
Kreuznach 55543 Bad Kreuznach Bad Kreuznach Heilbad
Krozingen 79189 Bad Krozingen Bad Krozingen Heilbad
Krumbach 86381 Krumbach (Schwaben) B - Sanatorium Krumbad Peloidkurbetrieb
L
Laasphe 57334 Bad Laasphe Bad Laasphe Kneippheilbad
Laer 49196 Bad Laer G Soleheilbad
Langensalza 99947 Bad Langensalza K Schwefel-Sole-Heilbad
Langeoog 26465 Langeoog G Nordseeheilbad
Lausick 04651 Bad Lausick Bad Lausick Heilbad
Lauterberg 37431 Bad Lauterberg Bad Lauterberg Kneippheilbad
Lenzkirch 79853 Lenzkirch Lenzkirch, Saig Heilklimatischer Kurort
Liebenstein 36448 Bad Liebenstein G Heilbad
Liebenwerda 04924 Bad Liebenwerda Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa Ort mit Peloidkurbetrieb
Liebenzell 75378 Bad Liebenzell Bad Liebenzell Heilbad
Lindenfels 64678 Lindenfels K Heilklimatischer Kurort
Lippspringe 33175 Bad Lippspringe Bad Lippspringe Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Lippstadt 59556 Lippstadt Bad Waldliesborn Heilbad
Lobenstein 07356 Bad Lobenstein G Moor-Heilbad
Ludwigsburg 71638 Ludwigsburg Hoheneck Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
M
Malente 23714 Malente Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf Heilklimatischer Kurort
Manderscheid 54531 Manderscheid Manderscheid Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Marienberg 56470 Bad Marienberg Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinhain u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinhain, Marienberg sowie d. Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) Kneippheilbad
Marktschellenberg 83487 Marktschellenberg G Heilklimatischer Kurort
Masserberg 98666 Masserberg Masserberg Heilklimatischer Kurort
Mergentheim 97980 Bad Mergentheim Bad Mergentheim Heilbad
Mettlach 66693 Mettlach Orscholz Heilklimatischer Kurort
Mölln 23879 Mölln Mölln Kneippkurort
Mössingen 72116 Mössingen Bad Sebastiansweiler Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münder 31848 Bad Münder Bad Münder Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Münster/Stein 55583 Bad Münster am Stein-Ebernburg Bad Münster am Stein Heilbad und Heilklimatischer Kurort
Münstereifel 53902 Bad Münstereifel Bad Münstereifel Kneippheilbad
Muskau 02953 Bad Muskau G Ort mit Moorkurbetrieb
N
Nauheim 61231 Bad Nauheim K Heilbad, Kneippkurort
Naumburg 34309 Naumburg K Kneippkurort
Nenndorf 31542 Bad Nenndorf Bad Nenndorf Heilbad
Neualbenreuth 95698 Neualbenreuth B - Badehaus Maiersreuth/Sibyllenbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Neubulach 75386 Neubulach Neubulach Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort
Neuenahr 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Bad Neuenahr Heilbad
Neuharlingersiel 26427 Neuharlingersiel Neuharlingersiel Nordseeheilbad
Neukirchen 34626 Neukirchen K Kneippkurort
Neustadt/D 93333 Neustadt a.d. Donau Bad Gögging Heilbad
Neustadt/Harz 99762 Neustad/Harz G Heilklimatischer Kurort
Neustadt/S 97616 Bad Neustadt a. d. Saale Bad Neustadt a. d. Saale Heilbad
Nidda 63667 Nidda Bad Salzhausen Heilbad
Nonnweiler 66620 Nonnweiler Nonnweiler Heilklimatischer Kurort
Norden 26506 Norden Norddeich, Westermarsch II Nordseeheilbad
Norddorf 25946 Norddorf/Amrum Norddorf Seeheilbad
Norderney 26548 Norderney G Nordseeheilbad
Nordstrand 25845 Nordstrand G Seeheilbad
Nümbrecht 51588 Nümbrecht G Heilklimatischer Kurort
O
Oberstaufen 87534 Oberstaufen G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort
Oberstdorf 87561 Oberstdorf Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Oeynhausen 32545 Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Heilbad
Olsberg 59939 Olsberg Olsberg Kneippkurort
Orb 63619 Bad Orb K Heilbad
Ottobeuren 87724 Ottobeuren Ottobeuren, Eldern Kneippkurort
Oy-Mittelberg 87466 Oy-Mittelberg Oy Kneippkurort
P
Pellworm 25847 Pellworm Pellworm Seeheilbad
Petershagen 32469 Petershagen Hopfenberg Kurmittelgebiet
Peterstal-Griesbach 77740 Bad Peterstal-Griesbach G Heilbad und Kneippkurort
Porta Westfalica 32457 Porta Westfalica Hausberge Kneippkurort
Preußisch Oldendorf 32361 Preußisch Oldendorf Bad Holzhausen Heilbad
Prien 83209 Prien a. Chiemsee G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil Wildenwart Kneippkurort
Pyrmont 31812 Bad Pyrmont K Heilbad
R
Radolfzell 78315 Radolfzell Mettnau Kneippkurort
Ramsau 83486 Ramsau bei Berchtesgaden G Heilklimatischer Kurort
Rappenau 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau (Sole-) Heilbad
Reichenhall 83435 Bad Reichenhall Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling Heilbad
Reichshof 51580 Reichshof Eckenhagen Heilklimatischer Kurort
Rengsdorf 56579 Rengsdorf Rengsdorf Heilklimatischer Kurort
Rippoldsau-Schapbach 77776 Bad Rippoldsau-Schapbach Bad Rippoldsau Heilbad
Rodach 96476 Bad Rodach b. Coburg Bad Rodach Heilbad
Rothenfelde 49214 Bad Rothenfelde G Heilbad
Rottach-Egern 83700 Rottach-Egern G Heilklimatischer Kurort
S
Saalfeld/Saale 07318 Saalfeld/Saale G, ausgenommen Ortsteil Arnsgereuth Ort mit Heilstollenkurbetrieb
Saarow 15526 Bad Saarow Bad Saarow Thermalsole- und Moorheilbad
Sachsa 37441 Bad Sachsa Bad Sachsa Heilklimatischer Kurort
Säckingen 79713 Bad Säckingen Bad Säckingen Heilbad
Salzdetfurth 31162 Bad Salzdetfurth Bad Salzdetfurth, Detfurth Heilbad
Salzgitter 38259 Salzgitter Salzgitter-Bad Ort mit Sole-Kurbetrieb
Salzschlirf 36364 Bad Salzschlirf K Heilbad
Salzuflen 32105 Bad Salzuflen Bad Salzuflen Heilbad
Salzungen 36433 Bad Salzungen Bad Salzungen, Dorf Allendorf (Sole-) Heilbad
Sasbachwalden 77887 Sasbachwalden G Kneippkurort
Sassendorf 59505 Bad Sassendorf Bad Sassendorf Heilbad
Saulgau 88348 Saulgau Saulgau Heilbad
Schandau 01814 Bad Schandau Bad Schandau, Krippen, Ostrau Kneippkurort
Scharbeutz 23683 Scharbeutz Scharbeutz Seeheilbad
Scheidegg 88175 Scheidegg G Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
Schieder 32816 Schieder-Schwalenberg Schieder, Glashütte Kneippkurort
Schlangenbad 65388 Schlangenbad K Heilbad
Schleiden 53937 Schleiden Gemünd Kneippkurort
Schlema 08301 Bad Schlema G Heilbad
Schluchsee 79859 Schluchsee Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach Heilklimatischer Kurort
Schmallenberg 57392 Schmallenberg a) Fredeburg Kneippkurort
b) Grafschaft Heilklimatischer Kurort
Schmiedeberg 06905 Bad Schmiedeberg G Heilbad
Schömberg 75328 Schömberg Schömberg Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort
Schönau 83471 Schönau a. Königssee G Heilklimatischer Kurort
Schönberg 24217 Schönberg Holm Heilbad und Kneippkurort
Schönborn 76669 Bad Schönborn a) Bad Mingolsheim Heilbad
b) Langenbrücken Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Schönebeck- Salzelmen 39624 Schönebeck-Salzelmen G Heilbad
Schönwald 78141 Schönwald G Heilklimatischer Kurort
Schussenried 88427 Bad Schussenried Bad Schussenried (Moor-) Heilbad
Schwalbach 65307 Bad Schwalbach K Heilbad
Schwangau 87645 Schwangau G Heilklimatischer Kurort
Schwartau 23611 Bad Schwartau Bad Schwartau Heilbad
Segeberg 23795 Bad Segeberg G Heilbad
Siegsdorf 83313 Siegsdorf B - Adelholzer Primusquelle Heilquellen-Kurbetrieb
Sobernheim 55566 Bad Sobernheim Bad Sobernheim Felke-Heilbad
Soden am Taunus 65812 Bad Soden am Taunus K Heilbad
Soden-Salmünster 63628 Bad Soden-Salmünster K Heilbad
Soltau 29614 Soltau Soltau (Sole-) Heilbad
Sooden-Allendorf 37242 Bad Sooden-Allendorf K Heilbad
Spiekeroog 26474 Spiekeroog G Nordseeheilbad
St. Blasien 79837 St. Blasien St. Blasien Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort
St. Peter-Ording 25826 St. Peter-Ording St. Peter-Ording Seeheilbad und Mineralheilbad
Staffelstein 96226 Bad Staffelstein G Heilbad
Steben 95138 Bad Steben G Heilbad
Stuttgart 70173 Stuttgart Berg, Bad Cannstatt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Suderode 06507 Bad Suderode G Heilbad
Sülze 18334 Bad Sülze G (Moor- und Sole-) Heilbad
Sulza 99518 Bad Sulza G Sole-Heilbad
T
Tabarz 99891 Bad Tabarz G Kneippheilbad
Tecklenburg 49545 Tecklenburg Tecklenburg Kneippkurort
Tegernsee 83684 Tegernsee G Heilklimatischer Kurort
Teinach-Zavelstein 75385 Bad Teinach-Zavelstein Bad Teinach Heilbad
Templin 17268 Templin Templin Thermalsoleheilbad
Tennstedt 99955 Bad Tennstedt G Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Thyrnau 94136 Thyrnau B - Sanatorium Kellberg Mineralquellen-Kurbetrieb
Timmendorfer Strand 23669 Timmendorfer Strand Timmendorfer Strand, Niendorf Seeheilbad
Titisee-Neustadt 79822 Titisee-Neustadt Titisee Kneippkurort
Todtmoos 79682 Todtmoos G Heilklimatischer Kurort
Tölz 83646 Bad Tölz a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz Moorheilbad und Heilklimatischer Kurort
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach Heilklimatischer Kurort
Traben-Trarbach 56841 Traben-Trarbach Bad Wildstein Heilbad
Travemünde 23570 Travemünde Travemünde Seeheilbad
Treuchtlingen 91757 Treuchtlingen B - Altmühltherme/Lambertusbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Triberg 78098 Triberg Triberg Heilklimatischer Kurort
U
Überkingen 73337 Bad Überkingen Bad Überkingen Heilbad
Überlingen 88662 Überlingen Überlingen Kneippheilbad
Urach 72574 Bad Urach Bad Urach Heilbad
V
Vallendar 56179 Vallendar Vallendar Kneippkurort
Varel 26316 Varel B - Dangast Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Vilbel 61118 Bad ViIbel K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Villingen-Schwenningen 78050 Villingen-Schwenningen Villingen Kneippkurort
Vlotho 32602 Vlotho Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor)
W
Waldbronn 76337 Waldbronn Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Waldsee 88399 Bad Waldsee Bad Waldsee, Steinach (Moor-) Heilbad und Kneippkurort
Wangerland 26434 Wangerland Horumersiel, Schillig Nordseeheilbad
Wangerooge 26486 Wangerooge G Nordseeheilbad
Warburg 34414 Warburg Germete Kurmittelgebiet (Heilquelle)
Waren (Müritz) 17192 Waren (Müritz) G Heilbad
Warmbad 09429 Wolkenstein Warmbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Weiskirchen 66709 Weiskirchen Weiskirchen Heilklimatischer Kurort
Weißenstadt am See 95163 Weißenstadt am See Kurzentrum Weißenstadt Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wenningstedt 25996 Wenningstedt/Sylt Wenningstedt Seeheilbad
Westerland 25980 Westerland Westerland Seeheilbad
Wiesbaden 65189 Wiesbaden K Heilbad
Wiesenbad 09488 Wiesa Thermalbad Wiesenbad Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Wiessee 83707 Bad Wiessee G Heilbad
Wildbad 75323 Bad Wildbad Bad Wildbad Heilbad
Wildemann 38709 Wildemann G Kneippkurort
Wildungen 34537 Bad Wildungen a) K Heilbad
b) Reinhardshausen Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Willingen 34508 Willingen a) K Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort
b) Usseln Heilklimatischer Kurort
Wilsnack 19336 Bad Wilsnack K Thermal- und Moorheilbad
Wimpfen 74206 Bad Wimpfen Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe (Sole-) Heilbad
Windsheim 91438 Bad Windsheim Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle Heilbad
Winterberg 59955 Winterberg Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen Heilklimatischer Kurort
Wittdün/Amrum 25946 Wittdün/Amrum Wittdün Seeheilbad
Wörishofen 86825 Bad Wörishofen Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart Kneippheilbad
Wolfegg 88364 Wolfegg G Heilklimatischer Kurort
Wünnenberg 33181 Wünnenberg Wünnenberg Kneippheilbad
Wurzach 88410 Bad Wurzach Bad Wurzach (Moor-) Heilbad
Wyk a. F. 25938 Wyk a. F. Wyk Seeheilbad
Z
Zingst 18374 Ostseebad Zingst G Seeheilbad
Zwesten 34596 Zwesten K Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb
Zwischenahn 26160 Bad Zwischenahn Bad Zwischenahn Heilbad
2.
Register der Kurorte (Ortsteile),
die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind
Heilkurort ohne Zusatz „Bad“ aufgeführt bei
A
Abbach-Schloßberg Abbach
Achmühl Heilbrunn
Adelholzen Siegsdorf
Agering Füssing
Aichmühle Füssing
Ainsen Füssing
Alschbach Blieskastel
Altastenberg Winterberg
Anatswald Oberstdorf
An den Heilquellen Freiburg
Au Abbach
Au Grönenbach
Aunham Birnbach
B
Balg Baden-Baden
Baumberg Heilbrunn
Bayerisch Gmain Reichenhall
Bensersiel Esens
Bernwies Heilbrunn
Berg Stuttgart
Birgsau Oberstdorf
Bockswiese Goslar
Brandholz Grönenbach
Brandschachen Füssing
Bregnitz Königsfeld
Bruchhausen Höxter
Bruck Hindelang
Burtscheid Aachen
Busenbach Waldbronn
C
Cannstadt Stuttgart
D
Dangast Varel
Detfurth Salzdetfurth
Dietersberg Oberstdorf
Dobra Liebenwerda
Dürnöd Füssing
E
Ebene Oberstdorf
Eckarts Brückenau
Eckenhagen Reichshof
Egg Grönenbach
Egglfing a. Inn Füssing
Einödsbach Oberstdorf
Eisenbartling Endorf
Eitlöd Füssing
Eldern Ottobeuren
Elkeringhausen Winterberg
Erbach Wimpfen
F
Faistenoy Oberstdorf
Faulenbach Füssen
Faulenfürst Schluchsee
Feldberg Feldberger Seenlandschaft
Fischbach Schluchsee
Fleckinger Mühle Wimpfen
Flickenöd Füssing
Frankenhammer Berneck
Fredeburg Schmallenberg
G
Gailenberg Hindelang
Gemünd Schleiden
Germete Warburg
Gerstruben Oberstdorf
Glashütte Schieder
Gmeinschwenden Grönenbach
Gögging Füssing
Gögging Neustadt a. d. Donau
Gottenried Oberstdorf
Graben Heilbrunn
Greit Grönenbach
Gremsmühlen Malente
Grenier Königsfeld
Griesbach Peterstal-Griesbach
Groß Hindelang
Gruben Oberstdorf
Gundsbach Oberstdorf
H
Hahnenklee Goslar
Hartenthal Wörishofen
Harthausen Aibling
Hausberge Porta Westfalica
Heiligendamm Doberan
Herbisried Grönenbach
Hermannsborn Driburg
Hiddesen Detmold
Hinterstallau Heilbrunn
Hinterstein Hindelang
Höhenhöfe Wimpfen
Hofham Endorf
Hoheneck Ludwigsburg
Holm Schönberg
Holzhäuser Füssing
Holzhaus Füssing
Holzhausen Preußisch Oldendorf
Hopfen am See Füssen
Hopfenberg Petershagen
Horumersiel Wangerland
Hub Füssing
Hub Heilbrunn
Hueb Grönenbach
I
Imnau Haigerloch
In der Tarrast Grönenbach
Irching Füssing
J
Jauchen Oberstdorf
Jordanbad Biberach
K
Kalkofen Abbach
Kellberg Thyrnau
Kibling Reichenhall
Kiensee Heilbrunn
Kleinwindsheimermühle Windsheim
Klevers Grönenbach
Kornofen Grönenbach
Kornau Oberstdorf
Kosilenzien Liebenwerda
Kreuzbühl Grönenbach
Krippen Schandau
Krummsee Malente
Kurf Endorf
Kutschenrangen Berneck
Kalkofen Abbach
Kellberg Thyrnau
Kibling Reichenhall
L
Langau Heilbrunn
Langenbach Marienberg
Langenbrücken Schönborn
Lautzkirchen Blieskastel
Lichtental Baden-Baden
Liebenstein Hindelang
Linden Heilbrunn
M
Maasdorf Liebenwerda
Manneberg Grönenbach
Meinberg Horn
Mettnau Radolfzell
Mingolsheim Schönborn
Mitterreuthen Füssing
Monheimsallee Aachen
Mürnsee Heilbrunn
N
Neutrauchburg Isny
Niederholz Grönenbach
Niendorf Timmendorfer Strand
Norddeich Norden
O
Oberbuchen Heilbrunn
Oberdorf Hindelang
Oberenzenau Heilbrunn
Oberes Hart Wörishofen
Oberfischbach Tölz
Obergammenried Wörishofen
Oberjoch Hindelang
Obermühl Heilbrunn
Oberreuthen Füssing
Obersteinbach Heilbrunn
Obertal Baiersbronn
Ölmühle Grönenbach
Oos Baden-Baden
Orscholz Mettlach
Ostfeld Heilbrunn
Ostrau Schandau
P
Pichl Füssing
Pimsöd Füssing
Poinzaun Füssing
R
Rachental Endorf
Ramsau Heilbrunn
Randringhausen Bünde
Raupolz Grönenbach
Rechberg Grönenbach
Reckenberg Hindelang
Reichenbach Waldbronn
Reindlschmiede Heilbrunn
Reute Oberstdorf
Riedenburg Füssing
Riedle Hindelang
Ringang Oberstdorf
Rödlasberg Berneck
Röthardt Aalen
Rotenfels Gaggenau
Rothenstein Grönenbach
Rothenuffeln Hille
S
Safferstetten Füssing
Saig Lenzkirch
Salzhausen Nidda
Salzig Boppard
Sand Emstal
Schieferöd Füssing
Schillig Wangerland
Schöchlöd Füssing
Schönau Heilbrunn
Schöneschach Wörishofen
Schwand Oberstdorf
Schwarzenberg-Schönmünzach Baiersbronn
Schwenden Grönenbach
Sebastiansweiler Mössingen
Seebruch Vlotho
Seefeld Grönenbach
Senkelteich Vlotho
Sohl Elster
Spielmannsau Oberstdorf
Steinach Waldsee
Steinreuth Füssing
Ströbing Endorf
T
Thalau Füssing
Thalham Füssing
Thierham Füssing
Thürham Aibling
Timmdorf Malente
Tönisstein Andernach
Tönisstein Burgbrohl
U
Unterbuchen Heilbrunn
Unterenzenau Heilbrunn
Unteres Hart Wörishofen
Untergammenried Wörishofen
Unterjoch Hindelang
Untersteinbach Heilbrunn
Unterreuthen Füssing
Usseln Willingen
V
Valdorf-West Vlotho
Voglherd Heilbrunn
Voglöd Füssing
Vorderhindelang Hindelang
W
Waldegg b. Grönenbach Grönenbach
Waldliesborn Lippstadt
Walkmühle Windsheim
Warmbad Wolkenstein
Warmeleithen Berneck
Weghof Griesbach
Weichs Abbach
Weidach Füssing
Weiherweber Heilbrunn
Westermarsch II Norden
Westernkotten Erwitte
Wies Füssing
Wiesweber Heilbrunn
Wildstein Traben-Trarbach
Wilhelmshöhe Kassel
Wörnern Heilbrunn
Würding Füssing
Z
Zeitlofs Brückenau
Zeischa Liebenwerda
Zell Aibling
Ziegelberg Grönenbach
Ziegelstadel Grönenbach
Zieglöd Füssing
Zinnhaim Marienberg
Zwicklarn Füssing
Fußnoten
*)
B = Einzelkurbetrieb
G = gesamtes Gemeindegebiet
K = nur Kerngemeinde, Kernstadt

Teil B Ausland

1.
Europäische Union
Land Ort
Bulgarien Seebad Goldstrand
Frankreich Aix-les-Bains
Amélie-les-Bains
Cambo-les-Bains
Dax
La Roche-Posay
Italien Abano Terme
Galzignano
Ischia
Meran
Montegrotto
Montepulciano
Kroatien Cres
Lettland Jurmala
Litauen Druskininkai
Österreich Badgastein
Bad Hall in Tirol
Bad Hofgastein
Bad Ischl
Bad Schönau
Bad Traunstein
Bad Waltersdorf
Gröbming-Mitterberg
Oberlaa
Polen Kolobrzeg (Kolberg)
Swieradow-Zdroj (Bad Flinsberg)
Swinemünde
Ustron
Rumänien Bad Felix (Baile Felix)
Slowakei Bojnice (Deutscher Ortsname: Weinitz)
Dudince
Piestany
Turcianske Teplice
Slowenien Moravske Toplice (Therme 3000)
Spanien Heilbad Archena/Archena Murcia
Tschechien Bad Belohrad (Lazne Belohrad)
Bad Joachimsthal/Jachymov
Bad Teplitz in Nordböhmen, mit Ortsteil Dubi/Lazne
Teplice v Cechach
Franzensbad/Frantiskovy Lazne
Freiwaldau/Lazne Jesenik
Johannisbad/Janske Lazne
Karlsbad/Karlovy Vary
Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne
Luhacovice, Ortsteil Bad Luhacovice
Marienbad/Marianske Lazne
Ungarn Bad Heviz
Bad Zalakaros
Bük
Hajduszoboszlo
Komarom
Sarvar
2.
Außerhalb der Europäischen Union
Land Region Ort
Israel Totes Meer En Bokek (Ein Boqueq)
Sedom
Jordanien Totes Meer Sweimeh

Anlage 8

(zu § 21 Abs. 1 Nr. 3)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Lfd. Nr. Produktbezeichnung
0
0.1 1xklysma salinisch
1
1.1 ALCON BSS
1.2 AMO ENDOSOL
1.3 Ampuwa Spüllösung
1.4 Amvisc
1.5 Amvisc Plus
1.6 Aqua B. Braun
2
2.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution
2.2 BD PosiFlush SP
2.3 BD PosiFlush XS
2.4 belAir NaCl 0,9 %
2.5 BSS DISTRA-SOL
2.6 BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH)
2.7 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH)
3 unbesetzt
4
4.1 Dimet 20
4.2 Dk-line
4.3 DuoVisc
5
5.1 EtoPril
5.2 Eye-Lotion Balanced Salt Solution
6
6.1 Freka-Clyss
6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 %
6.3 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt
7 unbesetzt
8
8.1 Healon
8.2 HEALON5
8.3 HEALON GV
8.4 Hedrin Once Liquid Gel
8.5 HSO
8.6 HSO Plus
8.7 HYLO-GEL
9
9.1 InstillaGel Lubr
9.2 IsoFree
9.3 ISOMOL
9.4 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango)
10 unbesetzt
11
11.1 Kinderlax elektrolytfrei
11.2 Klistier Fresenius
11.3 Kochsalz 0,9% Inhalat Pädia
12 unbesetzt
13
13.1 Macrogol AbZ
13.2 Macrogol dura
13.3 Macrogolratiopharm
13.4 Macrogolratiopharm flüssig Orange
13.5 Macrogol TAD
13.6 Medicoforum Laxativ
13.7 Microvisc plus
13.8 mosquito med LäuseShampoo
13.9 mosquito med LäuseShampoo 10
13.10 MOVICOL
13.11 MOVICOL aromafrei
13.12 MOVICOL flüssig Orange
13.13 MOVICOL Junior aromafrei
13.14 MOVICOL Junior Schoko
13.15 MOVICOL Schoko
13.16 MOVICOL V
13.17 MucoClear 6 %
13.18 myVISC Hyal 1.0
14
14.1 NaCl 0,9 % B. Braun
14.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi
14.3 Natriumchlorid-Lösung 6 % zur Inhalation
14.4 Nebusal 7 %
14.5 NYDA
14.6 NYDA Läusespray
15
15.1 OcuCoat
15.2 Oculentis BSS
15.3 Okta-line
15.4 OPTYLURON NHS 1,0 %
15.5 OPTYLURON NHS 1,4 %
15.6 Oxane 1300
15.7 Oxane 5700
16
16.1 PädiaSalin 6 %
16.2 Paranix ohne Nissenkamm
16.3 PARI NaCl Inhalationslösung
16.4 ParkoLax
16.5 Pe-Ha-Luron 1,0 %
16.6 Pe-Ha-Visco (2,0 %)
16.7 Polyvisc 2,0 %
16.8 Polysol
16.9 ProVisc
16.10 PURI CLEAR
16.11 Purisole SM verdünnt
17 unbesetzt
18
18.1 Ringer B. Braun
18.2 Ringer Fresenius Spüllösung
19
19.1 Saliva natura
19.2 Sentol
19.3 Serag BSS
19.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS
20
20.1 TauroSept
20.2 TP SalineFlush
21 unbesetzt
22
22.1 VISCOAT
22.2 VISMED
22.3 VISMED MULTI
23 unbesetzt
24 unbesetzt
25 unbesetzt
26
26.1 Z-HYALIN
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