Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG) Vom 23. Juli 2015
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG) Vom 23. Juli 2015
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des hessischen Rechts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG) vom 23. Juli 2015 | 04.08.2015 |
§ 1 - Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften | 04.08.2015 |
§ 2 - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht | 04.08.2015 |
§ 3 - Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen | 04.08.2015 |
§ 4 - Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde | 04.08.2015 |
§ 5 - Vereinssachen | 04.08.2015 |
§ 6 - Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse | 04.08.2015 |
§ 7 - Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens | 04.08.2015 |
§ 8 - Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen | 04.08.2015 |
§ 9 - Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 04.08.2015 |
§ 10 - Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 04.08.2015 |
§ 11 - Verbleib der Urkunden | 04.08.2015 |
§ 12 - Siegelung | 04.08.2015 |
§ 13 - Beglaubigung zum Zweck der Legalisation | 04.08.2015 |
§ 14 - Übergangsregelung für anhängige Verfahren | 04.08.2015 |
§ 15 - Aufhebung bisherigen Rechts | 04.08.2015 |
§ 16 - Inkrafttreten | 04.08.2015 |
§ 1 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften
Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), sowie das Gerichtsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar.
§ 2 Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht
Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor das Schriftstück dort eingeht.
§ 3 Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen
Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung ist von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
§ 4 Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer Behörde
Nach dem Tode von Bediensteten einer Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann.
§ 5 Vereinssachen
Das Amtsgericht hat die Eintragung der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
§ 6 Freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und Vermögensverzeichnisse
(1) Das Amtsgericht ist zuständig, freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen vorzunehmen sowie Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen vorgenommen werden können.
§ 7 Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. Das Amtsgericht kann Sachverständige beeidigen, wenn alle Beteiligten es beantragen.
§ 8 Beurkundungen der Kollegialgerichte in Fideikommisssachen
Beurkundungen, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, können beauftragte oder ersuchte Richterinnen und Richter vornehmen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die Richterin soll sich in der Urkunde als beauftragte oder ersuchte Richterin, der Richter als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.
§ 9 Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts sind auf Anordnung zuständig,
1.
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und
2.
Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.
§ 10 Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig,
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
3.
im Auftrag des Gerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters
a)
Bestandsverzeichnisse aufzunehmen,
b)
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
4.
im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an die Meistbietenden vorzunehmen,
5.
empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag einer oder eines Beteiligten bekanntzumachen und ein mit der Bekanntmachung etwa verbundenes tatsächliches Leistungsanerbieten im Namen der Schuldnerin oder des Schuldners zu beurkunden,
6.
im Auftrag des Gerichts Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen.
(2) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung ablehnen.
(3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Abs. 1 Nr. 5 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.
§ 11 Verbleib der Urkunden
Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, wenn sie in der Form eines Protokolls verfasst ist. § 344 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
§ 12 Siegelung
Die Notarinnen und Notare sind zuständig, im Auftrag des Gerichts Siegelungen und Entsiegelungen im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens vorzunehmen.
§ 13 Beglaubigung zum Zweck der Legalisation
Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreterinnen und Vertreter und die mit Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums von den Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten bestimmten Richterinnen und Richter zuständig.
§ 14 Übergangsregelung für anhängige Verfahren
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. April 1954 (GVBl. S. 59, 96)
2)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird aufgehoben.
Fußnoten
2)
Hebt auf FFN 250-1
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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