Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) Vom 12. Juni 2009
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) Vom 12. Juni 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 06.12.2021 (GVBl. S. 631) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 | 01.08.2009 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2018 |
Eingangsformel | 01.08.2009 |
Abschnitt 1 - Schülerinnen, Schüler und Schule | 01.08.2009 |
§ 1 - Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens | 01.08.2009 |
§ 2 - Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung durch die Schule | 01.08.2018 |
§ 3 - Information durch die Schule | 01.08.2009 |
§ 4 - Meinungsäußerung, Bekanntmachung | 01.08.2009 |
§ 5 - Schülerzeitung | 01.08.2009 |
§ 6 - Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen | 01.08.2009 |
§ 7 - Benutzung schulischer Einrichtungen | 01.08.2009 |
Abschnitt 2 - Eltern und Schule | 01.08.2009 |
§ 8 - Zusammenwirken von Eltern und Schule | 29.06.2013 |
§ 9 - Eltern im Unterricht | 01.08.2020 |
Abschnitt 3 - Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses | 01.08.2009 |
§ 10 - Wahl der Schule | 01.08.2018 |
§ 11 - Grundsätze des Aufnahmeverfahrens | 01.08.2009 |
§ 12 - Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe | 12.10.2019 |
§ 13 - Aufnahmeverfahren in der Integrierten Gesamtschule | 12.10.2019 |
§ 14 - Aufnahmeverfahren im Kolleg und im Abendgymnasium | 29.06.2013 |
§ 15 - Aufnahme nach Unterbrechung des Schulbesuchs und nach Besuch von Schulen im Ausland | 01.08.2009 |
§ 16 - Aufnahmeverfahren an Schulen mit besonderer Prägung | 29.06.2013 |
§ 17 - Beendigung des Schulverhältnisses | 01.08.2009 |
Abschnitt 4 - Orientierungsstufe | 01.08.2009 |
§ 18 - Pädagogische Einheit der Orientierungsstufe | 01.08.2009 |
§ 19 - Schullaufbahnwechsel in der Orientierungsstufe | 01.08.2018 |
§ 20 - Schullaufbahnentscheidung am Ende der Orientierungsstufe von Realschule plus und Gymnasium | 15.06.2019 |
§ 21 - Prüfung für den Besuch des Gymnasiums | 01.08.2018 |
§ 22 - Benotung der zweiten Fremdsprache beim Wechsel zum Gymnasium nach der Orientierungsstufe | 01.08.2018 |
Abschnitt 5 - Differenzierung in der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule | 01.08.2009 |
Unterabschnitt 1 - Unterrichtsorganisation | 01.08.2009 |
§ 23 | 01.08.2018 |
Unterabschnitt 2 - Realschule plus | 01.08.2009 |
§ 24 - Äußere Leistungsdifferenzierung | 01.08.2018 |
§ 25 - Ein- und Umstufung | 17.06.2021 |
Unterabschnitt 3 - Integrierte Gesamtschule | 01.08.2009 |
§ 26 - Fachleistungsdifferenzierung | 15.06.2019 |
§ 27 - Ein- und Umstufung | 01.08.2009 |
Abschnitt 6 - Schullaufbahnwechsel zwischen Realschule plus, Integrierter Gesamtschule, Berufsfachschule und Gymnasium | 01.08.2018 |
§ 28 - Übergang von einer Realschule plus zum Gymnasium | 01.08.2018 |
§ 29 - Überweisung oder Übergang von einem Gymnasium zur Realschule plus | 01.08.2018 |
§ 30 - Übergang von einer Integrierten Gesamtschule oder einer Realschule plus in die gymnasiale Oberstufe | 01.08.2018 |
§ 31 - Übergang von einer Berufsfachschule II in die gymnasiale Oberstufe | 01.08.2009 |
§ 32 - Übergang von einer Realschule plus in die Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums | 01.08.2009 |
Abschnitt 7 - Unterricht, Förderung, Ganztagsschule | 01.08.2009 |
Unterabschnitt 1 - Unterricht | 01.08.2009 |
§ 33 - Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen | 01.08.2020 |
§ 34 - Unterrichtszeit | 01.08.2020 |
§ 35 - Unterrichtsangebot | 01.08.2009 |
§ 36 - Aufsicht | 01.08.2009 |
§ 37 - Schulversäumnisse | 01.08.2009 |
§ 38 - Beurlaubung, schulfreie Tage | 01.08.2009 |
§ 39 - Nichtteilnahme am Sportunterricht | 01.08.2009 |
§ 40 - Religions- und Ethikunterricht | 01.08.2009 |
Unterabschnitt 2 - Förderung | 01.08.2009 |
§ 41 - Überspringen einer Klassenstufe | 01.08.2018 |
§ 42 - Projektklassen zur Begabtenförderung an Gymnasien (BEGYS) | 01.08.2009 |
§ 43 - Aufnahme und Verbleib in der Projektklasse | 01.08.2009 |
§ 44 - Freiwilliges Zurücktreten | 01.08.2009 |
§ 45 - Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang | 01.08.2009 |
§ 46 - Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund | 01.08.2018 |
§ 47 - Inklusiver Unterricht | 01.08.2018 |
Unterabschnitt 3 - Ganztagsschule | 01.08.2009 |
§ 48 | 01.08.2009 |
Abschnitt 8 - Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung | 01.08.2009 |
§ 49 - Grundlagen des Unterrichts | 01.08.2009 |
§ 50 - Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung | 01.08.2009 |
§ 51 - Hausaufgaben | 01.08.2020 |
§ 52 - Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen | 01.08.2018 |
§ 53 - Leistungsbeurteilung | 01.08.2018 |
§ 54 - Nicht erbrachte Leistungen | 01.08.2009 |
§ 55 - Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten bei Leistungsnachweisen | 01.08.2009 |
§ 56 - Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler | 01.08.2009 |
Abschnitt 9 - Zeugnisse und Versetzung | 01.08.2009 |
Unterabschnitt 1 - Zeugnisse | 01.08.2009 |
§ 57 - Begriff des Zeugnisses | 01.08.2009 |
§ 58 - Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe | 01.08.2009 |
§ 59 - Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule und Realschule plus | 01.08.2018 |
§ 60 - Zeugnisnoten | 01.08.2009 |
§ 61 - Festsetzung der Zeugnisnoten | 01.08.2009 |
§ 62 - Bewertung von Mitarbeit und Verhalten | 01.08.2009 |
§ 63 - Zeugnisausstellung | 17.12.2021 |
Unterabschnitt 2 - Versetzung, Schulabschluss | 01.08.2009 |
§ 64 - Allgemeines | 29.06.2013 |
§ 65 - Versetzung in der Realschule plus | 01.08.2019 |
§ 66 - Versetzung im Gymnasium | 01.08.2018 |
§ 67 - Versetzung in der Integrierten Gesamtschule | 01.08.2018 |
§ 68 - Versetzung aufgrund einer Nachprüfung | 01.08.2018 |
§ 69 - Zulassung zur Nachprüfung | 01.08.2009 |
§ 70 - Durchführung der Nachprüfung | 01.08.2009 |
§ 71 - Versetzung in besonderen Fällen | 01.08.2009 |
§ 72 - Nichtversetzung | 01.08.2009 |
§ 73 - Übergangsregelung bei einer Nichtversetzung am Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang | 01.08.2009 |
§ 74 - Abschluss der Berufsreife | 01.08.2018 |
§ 75 - Qualifizierter Sekundarabschluss I | 01.08.2018 |
§ 76 - Hinweis auf erworbene Abschlüsse | 01.08.2009 |
§ 77 - Mitteilungen an die Eltern | 15.06.2019 |
Unterabschnitt 3 - Besondere Bestimmungen | 01.08.2009 |
§ 78 - Orientierungsstufe | 01.08.2018 |
§ 79 - 10. Schuljahr zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife | 01.08.2009 |
§ 80 - Gymnasiale Oberstufe | 01.08.2018 |
§ 81 - Überspringen der Einführungsphase am Abendgymnasium und am Kolleg | 01.08.2009 |
Abschnitt 10 - Abstimmungen, Prüfungen | 01.08.2009 |
§ 82 - Verfahren bei Abstimmungen | 01.08.2018 |
§ 83 - Prüfungsausschuss, Prüfungsanforderungen, Bewertung von Prüfungsleistungen | 01.08.2018 |
§ 84 - Versäumnis | 01.08.2009 |
§ 85 - Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten | 01.08.2009 |
§ 86 - Änderung der Prüfungsentscheidungen | 01.08.2009 |
§ 87 - Niederschrift | 01.08.2009 |
§ 88 - Einsichtnahme in die Prüfungsakten | 01.08.2009 |
Abschnitt 11 - Datenverarbeitung, Datenschutz | 01.08.2009 |
§ 89 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 15.06.2019 |
§ 90 - Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten | 15.06.2019 |
Abschnitt 12 - Schulgesundheitspflege | 01.08.2009 |
§ 91 - Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten | 01.08.2009 |
§ 92 - Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler | 01.08.2009 |
§ 93 - Rauch- und alkoholfreie Schule | 01.08.2009 |
Abschnitt 13 - Schulpsychologischer Dienst | 01.08.2009 |
§ 94 | 01.08.2009 |
Abschnitt 14 - Störung der Ordnung | 01.08.2009 |
§ 95 - Verstöße gegen die Ordnung in der Schule | 01.08.2009 |
§ 96 - Anwendung von Ordnungsmaßnahmen | 01.08.2009 |
§ 97 - Maßnahmenkatalog | 01.08.2018 |
§ 98 - Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 1 | 01.08.2009 |
§ 99 - Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 1 | 01.08.2018 |
§ 100 - Flankierende Maßnahmen bei drohendem Schulausschluss | 01.08.2009 |
§ 101 - Verfahren zum Ausschluss von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 3 | 01.08.2009 |
Abschnitt 15 - Hausrecht der Schule | 01.08.2009 |
§ 102 - Hausordnung | 01.08.2020 |
§ 103 - Werbung, Zuwendungen | 01.08.2009 |
§ 104 - Sammlungen | 01.08.2009 |
§ 105 - Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen | 01.08.2009 |
§ 106 - Veranstaltungen schulfremder Personen | 01.08.2009 |
Abschnitt 16 - Errichtung von Integrierten Gesamtschulen | 01.08.2009 |
§ 107 | 01.08.2009 |
Abschnitt 17 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.08.2009 |
§ 108 - Geltung für Schulen in freier Trägerschaft | 29.06.2013 |
§ 109 - (aufgehoben) | 01.08.2018 |
§ 110 - Inkrafttreten | 01.08.2009 |
Anlage - Pflicht- und Wahlpflichtfächer | 01.08.2018 |
Realschule plus (Klassenstufen 5 bis 10): | 01.08.2018 |
Pflichtfächer: | 01.08.2018 |
Wahlpflichtfächer: | 01.08.2018 |
Gymnasium (Klassenstufen 5 bis 10 im neunjährigen Bildungsgang, Klassenstufen 5 bis 9 im achtjährigen Bildungsgang): | 01.08.2018 |
Pflichtfächer: | 01.08.2018 |
In altsprachlichen Gymnasien in den Klassenstufen 9 und 10 zusätzlich: | 01.08.2018 |
Im achtjährigen Bildungsgang am nicht-altsprachlichen Gymnasium zusätzlich: | 01.08.2018 |
Wahlpflichtfächer: | 01.08.2018 |
Besonderes 10. Schuljahr zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife: | 01.08.2018 |
Pflichtfächer: | 01.08.2018 |
Integrierte Gesamtschule (Klassenstufen 5 bis 10): | 01.08.2018 |
Pflichtfächer: | 01.08.2018 |
Wahlpflichtfächer aus den Themenfeldern: | 01.08.2018 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Schülerinnen, Schüler und Schule | |
§ 1 | Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens |
§ 2 | Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung durch die Schule |
§ 3 | Information durch die Schule |
§ 4 | Meinungsäußerung, Bekanntmachung |
§ 5 | Schülerzeitung |
§ 6 | Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen |
§ 7 | Benutzung schulischer Einrichtungen |
Abschnitt 2 Eltern und Schule | |
§ 8 | Zusammenwirken von Eltern und Schule |
§ 9 | Eltern im Unterricht |
Abschnitt 3 Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses | |
§ 10 | Wahl der Schule |
§ 11 | Grundsätze des Aufnahmeverfahrens |
§ 12 | Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe |
§ 13 | Aufnahmeverfahren in der Integrierten Gesamtschule |
§ 14 | Aufnahmeverfahren im Kolleg und im Abendgymnasium |
§ 15 | Aufnahme nach Unterbrechung des Schulbesuchs und nach Besuch von Schulen im Ausland |
§ 16 | Aufnahmeverfahren an Schulen mit besonderer Prägung |
§ 17 | Beendigung des Schulverhältnisses |
Abschnitt 4 Orientierungsstufe | |
§ 18 | Pädagogische Einheit der Orientierungsstufe |
§ 19 | Schullaufbahnwechsel in der Orientierungsstufe |
§ 20 | Schullaufbahnentscheidung am Ende der Orientierungsstufe von Realschule plus und Gymnasium |
§ 21 | Prüfung für den Besuch des Gymnasiums |
§ 22 | Benotung der zweiten Fremdsprache beim Wechsel zum Gymnasium nach der Orientierungsstufe |
Abschnitt 5 Differenzierung in der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule | |
Unterabschnitt 1 Unterrichtsorganisation | |
§ 23 | |
Unterabschnitt 2 Realschule plus | |
§ 24 | Äußere Leistungsdifferenzierung |
§ 25 | Ein- und Umstufung |
Unterabschnitt 3 Integrierte Gesamtschule | |
§ 26 | Fachleistungsdifferenzierung |
§ 27 | Ein- und Umstufung |
Abschnitt 6 Schullaufbahnwechsel zwischen Realschule plus, Integrierter Gesamtschule, Berufsfachschule und Gymnasium | |
§ 28 | Übergang von einer Realschule plus zum Gymnasium |
§ 29 | Überweisung oder Übergang von einem Gymnasium zur Realschule plus |
§ 30 | Übergang von einer Integrierten Gesamtschule oder einer Realschule plus in die gymnasiale Oberstufe |
§ 31 | Übergang von einer Berufsfachschule II in die gymnasiale Oberstufe |
§ 32 | Übergang von einer Realschule plus in die Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums |
Abschnitt 7 Unterricht, Förderung, Ganztagsschule | |
Unterabschnitt 1 Unterricht | |
§ 33 | Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen |
§ 34 | Unterrichtszeit |
§ 35 | Unterrichtsangebot |
§ 36 | Aufsicht |
§ 37 | Schulversäumnisse |
§ 38 | Beurlaubung, schulfreie Tage |
§ 39 | Nichtteilnahme am Sportunterricht |
§ 40 | Religions- und Ethikunterricht |
Unterabschnitt 2 Förderung | |
§ 41 | Überspringen einer Klassenstufe |
§ 42 | Projektklassen zur Begabtenförderung an Gymnasien (BEGYS) |
§ 43 | Aufnahme und Verbleib in der Projektklasse |
§ 44 | Freiwilliges Zurücktreten |
§ 45 | Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang |
§ 46 | Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund |
§ 47 | Inklusiver Unterricht |
Unterabschnitt 3 Ganztagsschule | |
§ 48 | |
Abschnitt 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung | |
§ 49 | Grundlagen des Unterrichts |
§ 50 | Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung |
§ 51 | Hausaufgaben |
§ 52 | Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen |
§ 53 | Leistungsbeurteilung |
§ 54 | Nicht erbrachte Leistungen |
§ 55 | Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten bei Leistungsnachweisen |
§ 56 | Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten von Schülerinnen und Schülern |
Abschnitt 9 Zeugnisse und Versetzung | |
Unterabschnitt 1 Zeugnisse | |
§ 57 | Begriff des Zeugnisses |
§ 58 | Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe |
§ 59 | Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule und Realschule plus |
§ 60 | Zeugnisnoten |
§ 61 | Festsetzung der Zeugnisnoten |
§ 62 | Bewertung von Mitarbeit und Verhalten |
§ 63 | Zeugnisausstellung |
Unterabschnitt 2 Versetzung, Schulabschluss | |
§ 64 | Allgemeines |
§ 65 | Versetzung in der Realschule plus |
§ 66 | Versetzung im Gymnasium |
§ 67 | Versetzung in der Integrierten Gesamtschule |
§ 68 | Versetzung aufgrund einer Nachprüfung |
§ 69 | Zulassung zur Nachprüfung |
§ 70 | Durchführung der Nachprüfung |
§ 71 | Versetzung in besonderen Fällen |
§ 72 | Nichtversetzung |
§ 73 | Übergangsregelung bei einer Nichtversetzung am Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang |
§ 74 | Abschluss der Berufsreife |
§ 75 | Qualifizierter Sekundarabschluss I |
§ 76 | Hinweis auf erworbene Abschlüsse |
§ 77 | Mitteilungen an die Eltern |
Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen | |
§ 78 | Orientierungsstufe |
§ 79 | 10. Schuljahr zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife |
§ 80 | Gymnasiale Oberstufe |
§ 81 | Überspringen der Einführungsphase am Abendgymnasium und am Kolleg |
Abschnitt 10 Abstimmungen, Prüfungen | |
§ 82 | Verfahren bei Abstimmungen |
§ 83 | Prüfungsausschuss, Prüfungsanforderungen, Bewertung von Prüfungsleistungen |
§ 84 | Versäumnis |
§ 85 | Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten |
§ 86 | Änderung der Prüfungsentscheidungen |
§ 87 | Niederschrift |
§ 88 | Einsichtnahme in die Prüfungsakten |
Abschnitt 11 Datenverarbeitung, Datenschutz | |
§ 89 | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 90 | Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten |
Abschnitt 12 Schulgesundheitspflege | |
§ 91 | Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten |
§ 92 | Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler |
§ 93 | Rauch- und alkoholfreie Schule |
Abschnitt 13 Schulpsychologischer Dienst | |
§ 94 | |
Abschnitt 14 Störung der Ordnung | |
§ 95 | Verstöße gegen die Ordnung in der Schule |
§ 96 | Anwendung von Ordnungsmaßnahmen |
§ 97 | Maßnahmenkatalog |
§ 98 | Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 1 |
§ 99 | Ausschluss auf Zeit oder Dauer von der Schule gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 1 |
§ 100 | Flankierende Maßnahmen bei drohendem Schulausschluss |
§ 101 | Verfahren zum Ausschluss von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 3 |
Abschnitt 15 Hausrecht der Schule | |
§ 102 | Hausordnung |
§ 103 | Werbung, Zuwendungen |
§ 104 | Sammlungen |
§ 105 | Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen |
§ 106 | Veranstaltungen schulfremder Personen |
Abschnitt 16 Errichtung von Integrierten Gesamtschulen | |
§ 107 | |
Abschnitt 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 108 | Geltung für Schulen in freier Trägerschaft |
§ 109 | (aufgehoben) |
§ 110 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 8 Abs. 2, des § 10 Abs. 5, des § 10 a Abs. 5, des § 36 Abs. 4, des § 53 Abs. 1, des § 54 Abs. 5, des § 55 Abs. 6, des § 67 Abs. 7 und des § 92 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 223-1, wird gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:
Abschnitt 1 Schülerinnen, Schüler und Schule
§ 1 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen ihr Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 3 des Schulgesetzes - SchulG -) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler können für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den die Schülerinnen und Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht haben. Sie beteiligt die Schülerinnen und Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft.
(5) Die Schule beachtet gemäß § 1 Abs. 4 SchulG in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming).
§ 2 Individuelle Förderung; Beratung und Unterstützung durch die Schule
(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet.
(2) Bei der Gestaltung des Unterrichts sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Beratung, Förderung und Unterstützung durch die Schule in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen und in Fragen der Berufs- und Studienorientierung. In schulischen Problemlagen empfiehlt die Schule Ansprechpersonen.
(4) Fühlen sich Schülerinnen oder Schüler von einer Lehrkraft ungerecht behandelt, so sollen sie zunächst das klärende Gespräch mit dieser suchen. Sie können ihr Anliegen auch mit einer anderen Lehrkraft, der Schulleiterin oder dem Schulleiter besprechen. Sie können eine Schülervertreterin oder einen Schülervertreter hinzuziehen.
(5) Die Schule arbeitet mit der Agentur für Arbeit zusammen und ermöglicht Maßnahmen zur Berufsberatung.
§ 3 Information durch die Schule
(1) Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die sie betreffen, zu informieren.
(2) Die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche, das Qualitätsprogramm sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 4 Meinungsäußerung, Bekanntmachung
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.
(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülerinnen und Schülern in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher.
§ 5 Schülerzeitung
(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.
(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung kann in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erfolgen (§ 36 SchulG).
(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schülerinnen und Schüler, so richtet sich ihre Verantwortung nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen; diese oder dieser setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht, in alleiniger Verantwortung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schülerinnen und Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch eine Lehrkraft oder einen Elternteil ihres Vertrauens beraten lassen; diese Beratung lässt die alleinige Verantwortung der Schülerinnen und Schüler für die Schülerzeitung unberührt.
(4) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so richtet sich die Verantwortung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulverhältnisses nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die Gründung der Schülerzeitung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen; diese oder dieser setzt die Eltern der Schülerinnen und Schüler von deren Absicht, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit der beratenden Lehrkraft zusammen, die von der Redaktion der Schülerzeitung gewählt wird. Sie berät und unterstützt die Redaktion.
(5) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitungen im Sinne der Absätze 3 und 4. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.
(6) Wird die Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung herausgegeben, kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule eingeschränkt oder untersagt werden. Diese Vertriebsbeschränkungen und Vertriebsverbote können nur ausgesprochen werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind; die Redaktion und die beratende Lehrkraft sind dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hören. Weiterhin sollen die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher und die Schülersprecherin oder der Schülersprecher gehört werden. Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt (§ 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).
§ 6 Schülervereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen
(1) Vereinigungen, Arbeits- und Spielgruppen von Schülerinnen und Schülern, deren Veranstaltungen nicht zu Schulveranstaltungen erklärt sind, erhalten vom Schulträger nach Möglichkeit Schulräume zur Verfügung gestellt, sofern für die Veranstaltung eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher benannt wird.
(2) Veranstaltungen der politischen Schülervereinigungen sind keine Schulveranstaltungen.
§ 7 Benutzung schulischer Einrichtungen
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen. Sie sind für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie haften gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Abschnitt 2 Eltern und Schule
§ 8 Zusammenwirken von Eltern und Schule
(1) Die gemeinsame Bildungs- und Erziehungsaufgabe verpflichtet Schule und Eltern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Eltern sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten (§ 37 Abs. 2 SchulG). Das Zusammenwirken von Eltern und Schule richtet sich nach § 2 SchulG.
(2) Die Eltern unterrichten im Interesse der Schülerin oder des Schülers die Schule, wenn besondere Umstände wie längere Krankheit, außergewöhnliche Entwicklungsstörungen oder besonders ungünstige häusliche Verhältnisse die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigen; sie entscheiden im Rahmen ihres Erziehungsrechts, welche personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers sie insoweit übermitteln.
(3) Die Schule berät die Eltern in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl der Schullaufbahn und der Vorbereitung der Berufswahl einer Schülerin oder eines Schülers. Die Schule unterrichtet die Eltern möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken der Leistungen und über sonstige wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge. Die Eltern haben Anspruch auf Unterrichtung über die Bewertungsmaßstäbe und auf Auskunft über den Leistungsstand. Sie haben Anspruch auf Einsichtnahme in die ihr Kind betreffenden Unterlagen und Anspruch auf Auskunft über die ihr Kind betreffenden Daten und die Stellen, an die die Daten übermittelt worden sind. Ausgenommen von diesem Einsichts- und Auskunftsrecht sind pädagogische Notizen der Lehrkräfte und den täglichen Unterricht begleitende Notizen. Die Schule richtet Elternsprechstunden und nach Möglichkeit Elternsprechtage ein. Der Termin des Elternsprechtags wird im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt; der Elternsprechtag findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt. Werden in der Schule mindestens einmal im Schuljahr protokollierte Gespräche mit Eltern und Schülerinnen und Schülern über das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung in den Fächern (Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräche) geführt, kann auf Elternsprechtage verzichtet werden.
(4) In geeigneten Fällen können Eltern in Absprache mit der Lehrkraft im Unterricht und in Absprache mit der oder dem Verantwortlichen an sonstigen Schulveranstaltungen mitarbeiten.
(5) Die Kenntnisnahme von schriftlichen Mitteilungen der Schule sollen die Eltern schriftlich bestätigen.
(6) Alle allgemein zugänglichen Veröffentlichungen, über die die Schule verfügt, insbesondere die Bildungsstandards und schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche, das Qualitätsprogramm sowie das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen den Eltern auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.
(7) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe des § 4 SchulG unterrichtet.
§ 9 Eltern im Unterricht
(1) Die Eltern können in der Sekundarstufe I nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 SchulG am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft nach Anhören der Gesamtkonferenz mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats Regelungen für den Unterrichtsbesuch (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SchulG).
(2) Für den Unterrichtsbesuch gelten folgende Grundsätze:
1.
Der Unterrichtsbesuch ist insbesondere im Blick auf die Zahl der teilnehmenden Eltern und die Häufigkeit der Unterrichtsbesuche in der Klasse so zu gestalten, dass die ordnungsgemäße Erteilung von Unterricht gesichert bleibt.
2.
Über den Zeitpunkt des Unterrichtsbesuchs stimmen sich Eltern und Lehrkraft mindestens drei Unterrichtstage vorher ab.
3.
Überprüfungen von Lehrkräften, Studienreferendarinnen und -referendaren sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, die im Rahmen des Unterrichts vorgenommen werden, sowie punktuelle schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen der Schülerinnen und Schüler sind vom Unterrichtsbesuch ausgenommen.
Die Eltern haben über personenbezogene Daten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.
Abschnitt 3 Beginn und Beendigung des Schulverhältnisses
§ 10 Wahl der Schule
(1) Die Wahl der Schulart obliegt im Rahmen der Bestimmungen dieser Schulordnung den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern.
(2) Die Wahl einer bestimmten Schule steht im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten frei, es sei denn, dass für die Schule ein Einzugsbereich nach § 93 SchulG gebildet wurde.
(3) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben und bereits in der Grundschule inklusiv unterrichtet wurden, besuchen die von der Schulbehörde für den jeweiligen Wohnort mit der Durchführung des inklusiven Unterrichts in der Sekundarstufe I beauftragte Schule. In besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde nach Anhören der Eltern. § 47 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 11 Grundsätze des Aufnahmeverfahrens
(1) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers erfolgt zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er kann bei Schulwechsel und Schullaufbahnwechsel, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, Regelungen im Einzelfall treffen.
(3) Bei der Aufnahme sollen folgende Daten der Schülerinnen und Schüler erhoben werden:
1.
Familienname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsdatum,
4.
Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Anschrift,
7.
Telekommunikationsverbindungen,
8.
Religionszugehörigkeit,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
vorherrschende Familiensprache,
11.
Beeinträchtigungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
12.
Anzahl der Geschwister,
13.
Datum der Ersteinschulung,
14.
Angaben zu den Aufnahmevoraussetzungen.
Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telekommunikationsverbindungen der Eltern und der Erziehungs- und Pflegebeauftragten (§ 37 Abs. 3 SchulG) erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontaktes in Notfällen erforderlich sind, sowie Angaben zum elterlichen Sorgerecht.
(4) Die Eltern sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 3 der Schule mitzuteilen.
(5) Die aufnehmende Schule bestätigt der zuletzt besuchten Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers. Auf Anforderung der aufnehmenden Schule sind die Daten nach Absatz 3 und andere für die schulische Arbeit notwendige Daten zu übermitteln; dazu zählt nicht die Empfehlung der Grundschule (§ 16 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen).
§ 12 Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe ist der erfolgreiche Abschluss der Grundschule. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulbehörde.
(2) Die Eltern entscheiden auf der Grundlage der Empfehlung der Grundschule, welche Schulart ihr Kind besuchen soll.
(3) Die Eltern melden ihr Kind in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 5. März eines jeden Jahres bei der Schule an, für die sie sich entschieden haben. An Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang melden die Eltern ihr Kind in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres an. Die oberste Schulbehörde kann Zeiträume festsetzen, die von den in Satz 1 und 2 genannten Zeiträumen abweichen. Die Eltern verwenden bei einer Anmeldung das von der Grundschule übergebene Formular und legen das letzte Halbjahreszeugnis vor. Sie setzen die Grundschule von der Anmeldung in Kenntnis. Die Eltern sind nicht verpflichtet, der aufnehmenden Schule die Empfehlung der Grundschule zu übermitteln.
(4) Die Grundschule und die aufnehmende Schule bieten den Eltern eine Beratung zur Wahl der Schullaufbahn an.
(5) Bei der Bildung der Klassen in der Klassenstufe 5 soll auf der Grundlage des Halbjahreszeugnisses der Grundschule auf eine möglichst ausgewogene Leistungsverteilung geachtet werden.
§ 13 Aufnahmeverfahren in der Integrierten Gesamtschule
(1) Eine Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe; im Rahmen der Kapazität sind auch Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
(2) Für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulen im Einzugsgebiet einen Anmeldetermin fest, der in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres liegt. Die oberste Schulbehörde kann einen Zeitraum festsetzen, der von dem in Satz 1 genannten Zeitraum abweicht.
(3) Übersteigt in der Eingangsklasse die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines als Losverfahren durchgeführten Auswahlverfahrens im Benehmen mit einem an der Schule gebildeten Aufnahmeausschuss über die Aufnahme. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen.
(4) Dem Aufnahmeausschuss gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Lehrkraft, die Koordinatorin oder Koordinator der künftigen Klassenstufe 5 ist,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternbeirats. Bei der ersten Aufnahme in eine zu errichtende Integrierte Gesamtschule bestellt die Schulbehörde den Aufnahmeausschuss unabhängig von den Vorgaben nach Satz 1.
(5) Zur Erreichung angemessener Anteile leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler ist bei der Aufnahme nach Leistungsgruppen, die das Leistungsspektrum aller angemeldeten Schülerinnen und Schüler umfassen, zu differenzieren.
(6) Bei der Auswahl in der jeweiligen Leistungsgruppe sollen vorrangig die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt werden, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Schulträgers haben.
(7) Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Mutter- oder Herkunftssprache müssen bei der Aufnahme angemessen berücksichtigt werden.
(8) Der Aufnahmeausschuss kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat für das Auswahlverfahren weitere sachliche Aufnahmekriterien festlegen.
(9) Ein Aufnahmeverfahren nach § 16 wird vorrangig durchgeführt.
§ 14 Aufnahmeverfahren im Kolleg und im Abendgymnasium
(1) Die Aufnahme in ein Kolleg richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Kollegs vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 129, BS 223-1-43) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium richtet sich nach der Landesverordnung über die Aufnahme und den Bildungsgang an den Abendgymnasien vom 26. Mai 2011 (GVBl. S. 123, BS 223-1-18) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Aufnahme nach Unterbrechung des Schulbesuchs und nach Besuch von Schulen im Ausland
(1) Hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in die Realschule plus, das Gymnasium oder die Integrierte Gesamtschule aufgenommen werden will, unmittelbar zuvor drei Monate oder länger kein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis oder kein Schulvertragsverhältnis mit einer staatlich anerkannten Ersatzschule bestanden oder hat die Schülerin oder der Schüler eine Schule im Ausland besucht, so berät die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern über die Bildungsgänge und entscheidet, ob und in welche Klassenstufe und in welche Klassen, Jahrgangsstufen oder Kurse die Schülerin oder der Schüler vorläufig aufgenommen wird. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache stehen einer Aufnahme nicht entgegen. § 46 bleibt unberührt. Die Aufnahme in die Realschule plus kann bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern nicht abgelehnt werden.
(2) In der Regel nach einem halben Jahr beschließt die Klassen- oder Kurslehrerkonferenz, ob die bisher gezeigten Leistungen und Lernfortschritte, auch in der deutschen Sprache, den Verbleib in der vorläufig besuchten Schulart und Klassen- oder Jahrgangsstufe, bei Integrierten Gesamtschulen und Realschulen plus auch in dem besuchten Kurs, rechtfertigen.
§ 16 Aufnahmeverfahren an Schulen mit besonderer Prägung
(1) Schulen mit besonderer Prägung sind solche, die nach Feststellung der obersten Schulbehörde eine vertiefte künstlerisch-gestalterische, musikalische oder sportliche Ausbildung anbieten.
(2) Für die Aufnahmen in Klassen mit besonderer Prägung wird das Bestehen einer Prüfung vorausgesetzt, die an der aufnehmenden Schule abgelegt werden muss. Dabei werden Eignung und Begabung der Bewerberin oder des Bewerbers für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt. Testinhalt und Bewertungsmaßstäbe sind den Bewerberinnen und Bewerbern vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Anstelle der Prüfung kann die Eignung und Begabung durch einen in der Regel einwöchigen probeweisen Schulbesuch festgestellt werden.
(3) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter künstlerisch-gestalterischer Ausbildung besteht aus einem künstlerischen Eignungstest. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 oder in die Jahrgangsstufe 11. Inhalt und Umfang des Tests werden schuljahresbezogen von der Schule festgelegt.
(4) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter musikalischer Ausbildung besteht aus einem musikalischen Eignungstest. Inhalt und Umfang des Tests werden von der Schule schuljahrgangsbezogen festgelegt. Bei einem Seiteneinstieg (ab Klassenstufe 7) sind zusätzlich instrumentale Fertigkeiten auf dem Niveau der jeweiligen Klassenstufe erforderlich.
(5) Die Prüfung für die Aufnahme in eine Schule mit vertiefter sportlicher Ausbildung besteht aus einem sportmotorischen Eignungstest. Inhalt und Umfang des Tests werden von der Schule festgelegt. Testinhalt und Testleistungskriterien sind getrennt für Bewerberinnen und Bewerber und schuljahrgangsbezogen festzulegen.
(6) Aus den ermittelten Prüfungsergebnissen wird eine Rangfolge gebildet. Aufgrund der Aufnahmekapazität ist zu ermitteln, bis zu welchem Platz der Rangfolge Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können.
§ 17 Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem Ausschluss von der Schule.
(2) Das Schulverhältnis einer nicht schulbesuchspflichtigen Schülerin oder eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden
1.
durch schriftliche Abmeldung,
2.
durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters, wenn die Schülerin oder der Schüler trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt und seit dem letzten vollständig besuchten Unterrichtstag mindestens zehn Unterrichtstage vergangen sind.
Abschnitt 4 Orientierungsstufe
§ 18 Pädagogische Einheit der Orientierungsstufe
Die Klassenstufen 5 und 6 der Realschule plus, des Gymnasiums und der Integrierten Gesamtschule bilden die Orientierungsstufe. Die Orientierungsstufe ist eine pädagogische Einheit. Sie hat das Ziel, in einem Zeitraum der Erprobung, der Förderung und der Beobachtung in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die geeignete Schullaufbahn zu sichern und die Schülerinnen und Schüler in die Lernschwerpunkte und Lernanforderungen der Sekundarstufe I einzuführen. Der Unterricht wird im Klassenverband erteilt. Dabei wird durch innere Differenzierung und Neigungsdifferenzierung (Wahlpflichtfächer) auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler eingegangen. Ergänzungsunterricht zur individuellen Förderung kann befristet eingerichtet werden. Zwischen den Klassenstufen findet keine Versetzung statt.
§ 19 Schullaufbahnwechsel in der Orientierungsstufe
(1) Ist aufgrund des Lernverhaltens und der Leistung im Einzelfall die Förderung einer Schülerin oder eines Schülers in seiner bisherigen Klasse nicht gewährleistet, ist auf Empfehlung der Klassenkonferenz nach Besuch der Klassenstufe 5 ausnahmsweise ein Übergang in die Klassenstufe 6 einer anderen Schulart möglich. Den Eltern ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben; sie sind über die Möglichkeiten eines Schullaufbahnwechsels zu beraten. Die Empfehlung der Klassenkonferenz wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Stimmen die Eltern dem empfohlenen Schullaufbahnwechsel nicht zu, bleibt die Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule.
(2) Den Eltern sind in der Empfehlung die Gründe für den empfohlenen Schullaufbahnwechsel darzulegen. Im Falle einer Empfehlung, statt des Gymnasiums die Realschule plus zu besuchen, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese Empfehlung zusammen mit den in § 54 Abs. 3 SchulG genannten weiteren Voraussetzungen (entsprechende Empfehlung am Ende der Klassenstufe 6, Nichtversetzung) die Grundlage für eine verpflichtende Entscheidung zum Wechsel der Schullaufbahn am Ende der Klassenstufe 6 (§ 20 Abs. 7) bildet.
§ 20 Schullaufbahnentscheidung am Ende der Orientierungsstufe von Realschule plus und Gymnasium
(1) Am Ende der Orientierungsstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler einer Realschule plus oder eines Gymnasiums, denen ein Wechsel der Schullaufbahn zu raten ist, sowie alle Schülerinnen und Schüler einer schulartübergreifenden Orientierungsstufe eine Empfehlung der Klassenkonferenz für den Besuch der Realschule plus oder des Gymnasiums. Den Eltern ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(2) Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sind das Lernverhalten und die Leistungen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in der Orientierungsstufe. Die Schule entscheidet im Benehmen mit dem Schulelternbeirat über die Empfehlungsmaßstäbe. Sie werden den Eltern zu Beginn der Orientierungsstufe bekannt gegeben.
(3) Eine Empfehlung der Realschule plus für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie der Durchschnitt der Leistungen in den übrigen Fächern mindestens 2,5 beträgt. Bei der Ermittlung des Durchschnitts bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. Sofern Schülerinnen und Schülern der Realschule plus keine Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen wurde, können sie eine Prüfung gemäß § 21 ablegen.
(4) Möchten versetzte Schülerinnen und Schüler der schulartübergreifenden Orientierungsstufe ohne entsprechende Empfehlung das Gymnasium besuchen, müssen sie eine Prüfung nach § 21 ablegen, wenn sie
1.
in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Religion oder Ethik, Erdkunde und Naturwissenschaften eine Zeugnisnote schlechter als „ausreichend“ oder
2.
in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik sowie in einem weiteren Fach die Zeugnisnote „ausreichend“ oder
3.
in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik sowie in drei weiteren Fächern die Zeugnisnote „ausreichend“
haben. Anstelle der Prüfung nach § 21 kann auf Antrag der Unterricht in der gewünschten Schulart probeweise besucht werden. Die Klassenkonferenz entscheidet nach einer Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, spätestens nach einem Schulhalbjahr endgültig auf der Grundlage der §§ 64 und 66; die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt, zuvor ist ihnen Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(5) Die Klassenkonferenz des Gymnasiums kann den Besuch der Realschule plus empfehlen. Wird dieser Empfehlung gefolgt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Realschule plus auf der Grundlage der Leistungen im Gymnasium und nach einem Aufnahmegespräch über die Einstufung in Klassenstufe 7. Widersprechen die Eltern dieser Einstufung, ist ihr Wunsch zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz entscheidet nach einer Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, spätestens nach einem halben Schuljahr endgültig.
(6) Für die Schülerinnen und Schüler der Realschule plus und der schulartübergreifenden Orientierungsstufe findet eine Versetzung nach § 65 Abs. 2, für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums eine Versetzung nach § 66 statt.
(7) Bei einer Versetzung kann, auch bei abweichender Empfehlung, das Gymnasium weiter besucht werden. Bei Nichtversetzung kann die Klassenstufe 6 weiter besucht werden, es sei denn, es wurde sowohl nach der Klassenstufe 5 (§ 19 Abs. 1 und 2) als auch nach der Klassenstufe 6 die Empfehlung ausgesprochen, statt des Gymnasiums die Realschule plus zu besuchen; in diesem Fall wird die Realschule plus oder im Rahmen der Kapazität eine Integrierte Gesamtschule besucht (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die Schülerin oder der Schüler tritt in die Klassenstufe 7 der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule entscheidet auf der Grundlage des Leistungsbildes über die Einstufung (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1). Widersprechen die Eltern dieser Einstufung, ist ihr Wunsch zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz entscheidet nach einer Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, spätestens nach einem halben Schuljahr endgültig.
(8) Die Versetzungsentscheidung wird zusammen mit einer etwaigen Schullaufbahnempfehlung mindestens 14 Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien den Eltern schriftlich mitgeteilt. Folgen die Eltern der Empfehlung, so melden sie ihr Kind spätestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien an der von ihnen gewählten Schule an und setzen die bisher besuchte Schule von der Anmeldung in Kenntnis; sie legen bei der Anmeldung die Schullaufbahnempfehlung und das Zeugnis vor. Die bisher besuchte Schule und die von den Eltern gewählte Schule bieten eine Beratung zur Schullaufbahnwahl an.
§ 21 Prüfung für den Besuch des Gymnasiums
(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und, sofern es zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufgabe schriftlicher Sprachgestaltung von 90 Minuten im Fach Deutsch sowie in einem schriftlichen Leistungsnachweis in der ersten Fremdsprache und in Mathematik von jeweils 45 Minuten. Die mündliche Prüfung soll in jedem der drei Fächer zehn Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung findet am fünften und sechsten Unterrichtstag vor den Sommerferien statt.
(2) Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn der Gesamtdurchschnitt der Noten der drei Prüfungsfächer mindestens 2,5 beträgt.
§ 22 Benotung der zweiten Fremdsprache beim Wechsel zum Gymnasium nach der Orientierungsstufe
Wer nach der Orientierungsstufe zum Gymnasium wechselt und dort in der Klassenstufe 7 erstmals eine zweite Fremdsprache belegt, wird für seine Leistungen in diesem Fach erstmals im Jahreszeugnis benotet.
Abschnitt 5 Differenzierung in der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule
Unterabschnitt 1 Unterrichtsorganisation
§ 23
In den Klassenstufen 7 bis 10 der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule wird der Unterricht im Klassenverband und nach Maßgabe der §§ 24 bis 27 in je nach Leistung sowie nach Begabung und Neigung differenzierten Klassen, Kursen oder klasseninternen Lerngruppen erteilt. Beim Unterricht im Klassenverband in der Integrierten Gesamtschule und der Integrativen Realschule soll durch innere Differenzierung auf die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler eingegangen werden.
Unterabschnitt 2 Realschule plus
§ 24 Äußere Leistungsdifferenzierung
(1) Die äußere Leistungsdifferenzierung in den Klassenstufen 7 bis 10 erfolgt in der Kooperativen Realschule in Form abschlussbezogener Klassen, in der Integrativen Realschule in Form einer Fachleistungsdifferenzierung im Kurssystem oder in klasseninternen Lerngruppen oder in einer Verbindung von Fachleistungsdifferenzierung und abschlussbezogenen Klassen. Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt in Kursen auf zwei Leistungsebenen, der grundlegenden Leistungsebene G und der erweiterten Leistungsebene E1. Die abschlussbezogene Klasse zur Erlangung der Berufsreife entspricht der Leistungsebene G und die abschlussbezogene Klasse zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I entspricht der Leistungsebene E1. Die Klassenstufe 10 besteht in beiden Schulformen aus abschlussbezogenen Klassen auf der Leistungsebene E1. Die Wahlpflichtfächer und die Fächer Religion, Ethik und Sport können auch bei Bildung abschlussbezogener Klassen bildungsgangübergreifend unterrichtet werden.
(2) Die Fachleistungsdifferenzierung beginnt in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 8, spätestens ab Klassenstufe 9, und in mindestens einem der Fächer Physik oder Chemie spätestens ab Klassenstufe 9.
(3) In der zweiten Fremdsprache kann ab der Klassenstufe 8 oder 9 eine Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Leistungsebenen eingerichtet werden. Falls keine Leistungsdifferenzierung stattfindet, wird das Fach auf der Leistungsebene E1 unterrichtet.
(4) Abschlussbezogene Klassen können in der Integrativen Realschule ab der Klassenstufe 8 oder 9 eingerichtet werden.
(5) Eine Änderung der Fachleistungsdifferenzierung kann nur zu Beginn eines Schuljahres und mit Wirkung für die Schülerinnen und Schüler erfolgen, die bei Beginn der Änderung noch nicht in die Leistungsdifferenzierung einbezogen waren.
(6) Entscheidungen über die Fachleistungsdifferenzierung nach den Absätzen 2 bis 5 trifft die Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schulausschuss. Die jeweilige Fachkonferenz kann eine Änderung der Fachleistungsdifferenzierung in dem jeweiligen Fach beantragen.
§ 25 Ein- und Umstufung
(1) Eine Einstufung ist die erste Zuweisung zu einem Kurs innerhalb der Fachleistungsdifferenzierung nach § 24 Abs. 1 bis 3 oder die Zuweisung zu einer abschlussbezogenen Klasse zu Beginn der Klassenstufe 7. Grundlage der Einstufung ist die Note des letzten erteilten Zeugnisses sowie die pädagogische Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens. Eine Einstufung in eine abschlussbezogene Klasse des Bildungsgangs zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I kann nur erfolgen, wenn der Notendurchschnitt der Fächer Mathematik, erste Fremdsprache und Deutsch sowie der Notendurchschnitt der übrigen Fächer jeweils mindestens befriedigend beträgt.
(2) Umstufungen in den leistungsdifferenzierten Kursen erfolgen in der Regel zum Ende eines Schulhalbjahres. Sie können erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Eine Umstufung in eine abschlussbezogene Klasse zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I aus einer abschlussbezogenen Klasse zur Erlangung der Berufsreife kann in der Regel am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen, wenn der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik, Wahlpflichtfach und erste Fremdsprache mindestens 2,5 und der Notendurchschnitt der übrigen Fächer mindestens 3,0 beträgt und Lernverhalten und Entwicklung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Eine Umstufung in eine abschlussbezogene Klasse zur Erlangung der Berufsreife aus einer abschlussbezogenen Klasse zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler am Schuljahresende die Versetzungsbedingungen der §§ 64, 65, 68 und 71 nicht erfüllt. Eine Wiederholung der Klassenstufe ist auf Antrag der Eltern oder mit deren Einverständnis möglich. Über die Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage einer pädagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Fach unterrichten. Unterrichten zwei Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme. Die Wiederholung einer Klassenstufe, die bereits wiederholt wurde, ist nicht möglich.
(5) Die Entscheidungen über eine Einstufung oder Umstufung erfolgen durch die Klassenkonferenz, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Fach unterrichten. Unterrichten zwei Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme. Die Eltern werden über die beschlossene Einstufung oder Umstufung schriftlich unterrichtet. Widersprechen die Eltern einer vorgesehenen Einstufung, so ist ihr Wunsch zu berücksichtigen. Die Klassenkonferenz entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von mindestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn, spätestens nach einem halben Schuljahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Unterabschnitt 3 Integrierte Gesamtschule
§ 26 Fachleistungsdifferenzierung
(1) Der Unterricht wird in bestimmten Fächern und Klassenstufen nach dem Prinzip der Fachleistungsdifferenzierung auf verschiedenen Leistungsebenen, in den übrigen Fächern und Klassenstufen ohne diese Differenzierung erteilt.
(2) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung oder in klasseninternen Lerngruppen statt und erfolgt nach Maßgabe der in den Absätzen 3 und 4 getroffenen Regelungen auf zwei Leistungsebenen, der grundlegenden Leistungsebene G und der erweiterten Leistungsebene E, oder auf drei Leistungsebenen, der grundlegenden Leistungsebene G, der ersten erweiterten Leistungsebene E1 und der zweiten erweiterten Leistungsebene E2. In der Klassenstufe 10 entfällt die Leistungsebene G.
(3) Die Differenzierung in Leistungsgruppen findet wie folgt statt:
1.
In den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Klassenstufe 7, im Fach Deutsch in der Regel ab Klassenstufe 8, spätestens ab Klassenstufe 9 und in den naturwissenschaftlichen Fächern, mindestens jedoch in den Fächern Physik und Chemie, ab Klassenstufe 9, in Biologie spätestens ab Klassenstufe 10;
2.
zu Beginn der Klassenstufe 8 oder 9 kann die zweite Fremdsprache als Wahlpflichtfach auf den Leistungsebenen E1 und E2 unterrichtet werden; damit gelten für die zweite Fremdsprache die Regelungen für Fächer mit drei Leistungsebenen.
(4) § 24 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 27 Ein- und Umstufung
(1) Einstufung ist die erste Zuweisung zu einem Kurs auf der für ein Fach in einer Klassenstufe vorgesehenen Leistungsebene. Grundlage der Einstufung sind die im vorhergehenden Halbjahr in dem betreffenden Fach erbrachten Leistungen und die pädagogische Beurteilung der Leistungsentwicklung.
(2) Umstufungen in den leistungsdifferenzierten Kursen erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Die Entscheidung über die Einstufung und Umstufung erfolgt auf der Grundlage einer pädagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens. § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 6 Schullaufbahnwechsel zwischen Realschule plus, Integrierter Gesamtschule, Berufsfachschule und Gymnasium
§ 28 Übergang von einer Realschule plus zum Gymnasium
(1) Nach dem Besuch der Klassenstufe 7, 8 oder 9 können auf Empfehlung der Klassenkonferenz Schülerinnen und Schüler der Realschule plus auf ein Gymnasium übergehen. Vor der Empfehlung muss den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch gegeben werden. Aufgrund der Empfehlung treffen die Eltern die Entscheidung.
(2) Findet ein Übergang statt und muss die Schülerin oder der Schüler in der zweiten Fremdsprache Lerninhalte nachholen, werden ihre oder seine Leistungen in diesem Fach erstmals im Jahreszeugnis benotet.
§ 29 Überweisung oder Übergang von einem Gymnasium zur Realschule plus
(1) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums werden nach dem Besuch der Klassenstufe 6, 7, 8 oder 9 in die Realschule plus überwiesen, wenn sie zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen nicht versetzt wurden und ihnen eine nochmalige Wiederholung aus Härtegründen nicht gestattet wurde (§ 72 Abs. 2 und 3).
(2) Ein freiwilliger Übergang vom Gymnasium zur Realschule plus in den Klassenstufen 7 bis 9 ist im Regelfall jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres möglich. In besonderen Fällen kann der Übergang auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Ein freiwilliger Übergang vom Gymnasium zur Realschule plus in die Klassenstufe 10 ist nur in besonderen Fällen und nur zum Ende des Schulhalbjahres möglich.
(3) Im Rahmen der Kapazität kann auch eine Integrierte Gesamtschule besucht werden.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule entscheidet, in welche Klassenstufe, Klasse und Kurse die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann. In der Regel nach sechs Wochen beschließt die Klassenkonferenz, ob die bisher von der Schülerin oder dem Schüler gezeigten Leistungen den Verbleib in der vorläufig besuchten Klassenstufe und den Kursen rechtfertigen.
(5) Nach dem Übergang in die Realschule plus oder in die Integrierte Gesamtschule werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den schulartspezifischen Wahlpflichtfächern, in denen sie Lerninhalte nachholen müssen, im nächsten Zeugnis nicht benotet.
§ 30 Übergang von einer Integrierten Gesamtschule oder einer Realschule plus in die gymnasiale Oberstufe
(1) Wer an der Integrierten Gesamtschule oder der Realschule plus den qualifizierten Sekundarabschluss I und eine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, wird in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen. Die Anmeldung soll zum 1. März mit dem Halbjahreszeugnis erfolgen. Anmelden kann sich, wer im Halbjahreszeugnis die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt; andernfalls kann eine Anmeldung auch unverzüglich nach Erhalt des Abschlusszeugnisses erfolgen.
(2) In der Realschule plus wird die Berechtigung erteilt, wenn im Abschlusszeugnis nach Besuch der Klassenstufe 10 in allen Fächern mindestens die Note „befriedigend“ vorliegt. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören. Für den Ausgleich gilt Absatz 3 Nr. 3 und 4.
(3) In der Integrierten Gesamtschule wird die Berechtigung erteilt, wenn am Ende der Klassenstufe 10 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Es werden die Noten der Leistungsebene E oder E1 zugrunde gelegt. Noten auf der Leistungsebene E2 werden um eine Notenstufe besser gewertet. Die Note „sehr gut“ kann nicht überschritten werden.
2.
Grundsätzlich müssen in den differenzierten Fächern die Noten „befriedigend“ oder besser und in den undifferenzierten Fächern die Noten „ausreichend“ oder besser vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören.
3.
Unterschreitungen in Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.
4.
Für den Ausgleich der Mindestanforderung „befriedigend“ gilt: Die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“, die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden. Für den Ausgleich der Mindestanforderung „ausreichend“ gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden.
(4) Wird eine Berechtigung nicht erteilt, kann eine Prüfung abgelegt werden.
(5) Die Prüfung gliedert sich in
1.
eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache und
2.
eine mündliche Prüfung in einem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
Sofern es zur Sicherung der Entscheidung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist, findet in diesen Fächern auch eine mündliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung dauert in jedem Fach 90 Minuten; die mündliche Prüfung soll in jedem Fach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung findet an zwei Tagen innerhalb der letzten fünf Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien statt.
(6) Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in allen Fächern mindestens die Note „befriedigend" erreicht worden ist. Ausreichende Leistungen in einem oder zwei Fächern können durch mindestens gute Leistungen in anderen geprüften Fächern ausgeglichen werden.
§ 31 Übergang von einer Berufsfachschule II in die gymnasiale Oberstufe
(1) Wer an einer Berufsfachschule II den qualifizierten Sekundarabschluss I und eine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, wird in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen. Die Anmeldung soll zum 1. März erfolgen. Dabei wird das Halbjahreszeugnis vorgelegt. Anmelden kann sich, wer im Halbjahreszeugnis die Berechtigungsvoraussetzungen erfüllt; andernfalls kann eine Anmeldung auch unverzüglich nach Erhalt des Abschlusszeugnisses erfolgen.
(2) Die Berechtigung wird erteilt, wenn im Abschlusszeugnis in den Pflichtfächern keine Note unter „ausreichend" liegt und der Notendurchschnitt
1.
in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sozialkunde, Religion oder Ethik und dem naturwissenschaftlichen Fach mindestens „gut" beträgt, wobei die Note „ausreichend" nicht mehr als einmal auftreten darf,
2.
in den übrigen Fächern, außer Sport, mindestens „befriedigend" beträgt.
Hierbei entspricht die Note „gut" einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, die Note „befriedigend" einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.
(3) Wird eine Berechtigung nicht erteilt, kann eine Prüfung abgelegt werden.
(4) Die Prüfung gliedert sich in
1.
eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache und
2.
eine mündliche Prüfung in einem naturwissenschaftlichen Fach oder dem Fach Sozialkunde nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
Sofern es zur Sicherung der Entscheidung über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist, findet in diesen Fächern auch eine mündliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung dauert in jedem Fach 90 Minuten; die mündliche Prüfung soll in jedem Fach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung findet nach näherer Festlegung durch die aufnehmende Schule an zwei Tagen innerhalb der letzten fünf Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien statt.
(5) Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in allen Fächern mindestens die Note „befriedigend" erreicht worden ist. Ausreichende Leistungen in einem oder zwei Fächern können durch mindestens gute Leistungen in anderen geprüften Fächern ausgeglichen werden.
§ 32 Übergang von einer Realschule plus in die Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums
(1) In die Eingangsklasse (Klassenstufe 10) des Aufbaugymnasiums werden Schülerinnen und Schüler, die eine abschlussbezogene Klasse zum Erwerb der Berufsreife an einer Realschule plus besuchen, nach der Klassenstufe 9 auf Empfehlung der Klassenkonferenz aufgenommen. Die Anmeldung soll zum 1. März erfolgen. Dabei wird das Halbjahreszeugnis vorgelegt.
(2) Die Empfehlung wird aufgrund der Leistungen und des Lernverhaltens ausgesprochen. Sie kann nur erteilt werden, wenn im Halbjahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens die Note „gut" und im Durchschnitt der übrigen Fächer mindestens die Note „befriedigend" vorliegen. Lässt das Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers einen erfolgreichen Besuch der Eingangsklasse des Aufbaugymnasiums erwarten, kann die Empfehlung auch bei der Note „befriedigend" in einem der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausgesprochen werden, wenn der Notendurchschnitt der übrigen Fächer deutlich über dem in Satz 2 festgelegten Durchschnitt liegt. Hierbei entspricht die Note „gut" einem Notendurchschnitt von 1,50 bis 2,49, die Note „befriedigend" einem Notendurchschnitt von 2,50 bis 3,49. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Vor der Entscheidung über die Empfehlung ist den Eltern Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(3) Wird eine Empfehlung nicht erteilt, kann die Schülerin oder der Schüler eine Prüfung ablegen.
(4) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und, sofern es zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Die schriftliche Prüfung dauert in jedem Fach 90 Minuten; die mündliche Prüfung soll je Fach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung findet nach näherer Festlegung durch die aufnehmende Schule an zwei Tagen innerhalb der letzten fünf Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien statt.
(5) Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens die Note „gut" erreicht worden ist.
Abschnitt 7 Unterricht, Förderung, Ganztagsschule
Unterabschnitt 1 Unterricht
§ 33 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht und die sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Teilnahme an internationalen, länderübergreifenden, landes- sowie schulinternen Vergleichsuntersuchungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte und die Eltern überwachen den Schulbesuch.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Schulveranstaltungen nur in besonderen Fällen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig. Die Teilnahme ist freiwillig. Den Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes zu geben.
(3) Über Schulveranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit sind die Eltern rechtzeitig zu unterrichten. Sofern eine Schülerbeförderung in Betracht kommt, ist auch der Träger der Schülerbeförderung zu unterrichten.
(4) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die keinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, besuchen die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes. Das gilt auch für Kinder von Gewerbetreibenden mit festem Wohnsitz, die ein Reisegewerbe betreiben, wenn die Kinder sie dabei begleiten. Der Besuch der Schule, die erarbeiteten Unterrichtsinhalte, die Ergebnisse von Leistungsfeststellungen und Förderhinweise sind in einem Schultagebuch, das die Schülerinnen und Schüler mit sich führen, zu dokumentieren und der Stammschule am Wohnsitz oder im Winterquartier zu übermitteln.
(5) Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch in erheblichem Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist. Fällt der gesamte Unterricht für die Schülerinnen und Schüler aus, so sollen die Eltern nach Möglichkeit darüber unterrichtet werden. Die Grundsätze regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 und § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 10 SchulG) unter Berücksichtigung der Belange des Trägers der Schülerbeförderung.
§ 34 Unterrichtszeit
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt unter Berücksichtigung der Belange des Schulträgers nach Anhörung der Gesamtkonferenz mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats sowie im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung die tägliche Unterrichts- und Pausenzeit fest. Wirtschaftlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung ist Rechnung zu tragen, wenn nicht zwingende schulische Belange entgegenstehen. Am letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien und am Tag der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse kann der Unterricht nach der vierten Stunde beendet werden. § 36 bleibt unberührt.
(2) Rechnerisch sind für eine Unterrichtsstunde 45 Minuten anzusetzen. Der Unterricht soll nicht vor 7.45 Uhr beginnen. Es ist für ausreichend Pausen zu sorgen.
(3) Der Unterricht wird in der Regel auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt (Fünf-Tage-Woche). Findet an einem Samstag eine verpflichtende Schulveranstaltung statt, kann die Schule hierfür einen anderen Unterrichtstag, der zeitlich nach der verpflichtenden Schulveranstaltung liegen muss, für schulfrei erklären. Wird auch am Samstag Unterricht erteilt (Sechs-Tage-Woche), sind der erste und dritte Samstag im Monat sowie der Samstag vor Fastnacht und vor Pfingsten unterrichtsfrei.
(4) Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbus eingesetzt wird, sollen sich bei der Festlegung von unterrichtsfreien Tagen und bei der Einführung der Fünf- oder Sechs-Tage-Woche abstimmen.
§ 35 Unterrichtsangebot
(1) Das Unterrichtsangebot umfasst Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, den Förderunterricht und freiwillige Arbeitsgemeinschaften. Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Der Wahlpflichtunterricht ergänzt den Pflichtunterricht durch Unterrichtsangebote, die den unterschiedlichen Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen sollen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden sich nach Maßgabe der Stundentafel für ein Wahlpflichtfach.
(3) Wahlpflichtfächer können zu den hierfür vorgesehenen Zeitpunkten gewechselt werden. Ein Wechsel zu anderen Zeitpunkten ist nur aus besonderen Gründen zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören der Fachlehrkraft.
(4) Die Abmeldung vom Unterricht in einem Wahlfach ist nur zum Ende des Schulhalbjahres zulässig.
(5) Schülerinnen und Schüler können von einem Wahlfach oder von einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sie nicht hinreichend mitarbeiten oder die gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Über den Ausschluss entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Veranstaltung im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler ist zuvor Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(6) Bei freiwilligen Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag, die den Einsatz eines zusätzlichen Schulbusses erforderlich machen, sollen sich benachbarte Schulen auf einen Schultag verständigen. Die Festlegung einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft am Nachmittag, für die ein zusätzlicher Schulbus eingesetzt werden soll, erfolgt im Benehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung.
§ 36 Aufsicht
(1) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Unterrichtsstunden, der Pausen und Freistunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen der Aufsicht der Schule. Das Gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende in der Schule entstehenden Wartezeiten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.
(2) Die Aufsicht kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, die Lehrkräfte und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen - das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, und auch Schülerinnen und Schüler sein, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden - ausgeübt werden. An die Weisungen dieser Personen sind die Schülerinnen und Schüler gebunden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler dürfen während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen; in Pausen und Freistunden ist Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II das Verlassen des Schulgeländes erlaubt.
§ 37 Schulversäumnisse
(1) Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Erhalten Schülerinnen und Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, so soll die Schulleiterin oder der Schulleiter am vierten Tag unentschuldigten Fernbleibens die für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständige Stelle unterrichten.
§ 38 Beurlaubung, schulfreie Tage
(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.
§ 39 Nichtteilnahme am Sportunterricht
(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilnimmt.
(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.
§ 40 Religions- und Ethikunterricht
(1) Die Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil. Die Teilnahme kann von den Eltern, ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von den Schülerinnen und Schülern schriftlich abgelehnt werden. Die Abmeldung minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist den Eltern mitzuteilen.
(2) Auf schriftlichen Antrag können Schülerinnen und Schüler, die keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft die für den Religionsunterricht zuständige Lehrkraft im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Sofern minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, den Antrag auf Teilnahme stellen, ist das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres gestellt werden und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden benotet.
(3) Im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchen oder Religionsgemeinschaften können Regelungen für den Besuch des Religionsunterrichts eines anderen Bekenntnisses getroffen werden.
(4) Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, besuchen den Ethikunterricht. Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft, für die kein Religionsunterricht an der Schule eingerichtet ist und die in vergleichbarem Umfang an einem von der Schulbehörde als entsprechend anerkannten Unterricht teilnehmen, sind von der Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts befreit.
Unterabschnitt 2 Förderung
§ 41 Überspringen einer Klassenstufe
(1) Besonders begabten und leistungswilligen Schülerinnen und Schülern kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Eltern oder die Klassenkonferenz im jeweiligen Einvernehmen einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler in ihren Leistungen deutlich über ihre Klasse hinausragen und ihre Arbeitsweise erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der neuen Klassenstufe mitarbeiten können.
(2) Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen so beraten und in der aufnehmenden Klasse so gefördert werden, dass sich die mit dem Überspringen verbundenen Schwierigkeiten möglichst verringern. Bei der Bewertung der Leistungen in der neuen Klassenstufe ist eine Nachholfrist bis zu einem halben Jahr einzuräumen.
(3) Ein Überspringen kann zum Schulhalbjahresende oder zum Schuljahresende erfolgen. Das Überspringen wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Die Klassenstufe 10 der Realschule plus und der Integrierten Gesamtschule sowie das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 des achtjährigen Bildungsgangs des Gymnasiums können nicht übersprungen werden. Für das Überspringen des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 10 und des ersten Halbjahres der Jahrgangstufe 11 des neunjährigen Bildungsgangs des Gymnasiums und der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gilt § 80 Abs. 11. Im Übrigen ist § 59 Abs. 2 Satz 1 SchulG zu beachten.
(5) Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 übersprungen haben, aber nach dem Besuch der Klassenstufe 10 den qualifizierten Sekundarabschluss I nicht erreichen, erwerben die Qualifikation der Berufsreife, wenn sie mit den Leistungen in der Klassenstufe 10 die Abschlussbestimmungen der Berufsreife erfüllen. In dem Abgangszeugnis wird vermerkt, dass es die Berufsreife verleiht. Eine Wiederholung der Klassenstufe 10 ist zulässig.
§ 42 Projektklassen zur Begabtenförderung an Gymnasien (BEGYS)
Die an Gymnasien ab Klassenstufe 7 eingerichteten Projektklassen fördern besonders leistungsfähige und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler. Diese überspringen im Klassenverband die Klassenstufe 9 und durchlaufen die Sekundarstufe I um ein Jahr schneller.
§ 43 Aufnahme und Verbleib in der Projektklasse
(1) In die Projektklasse werden Schülerinnen und Schüler auf Empfehlung der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Eltern aufgenommen.
(2) Eine Überleitung von der Projektklasse in die Regelklasse erfolgt auf Antrag der Eltern.
(3) Die Klassenkonferenz prüft am Ende der Klassenstufe 7, ob die Leistungen einen Verbleib in der Projektklasse rechtfertigen. Wenn der weitere erfolgreiche Besuch der Projektklasse gefährdet erscheint und der Besuch der Regelklasse eine bessere Förderung der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt, spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung zur Überleitung in die Regelklasse aus. Die Empfehlung ist nicht bindend. Die allgemeinen Regelungen zur Versetzung bleiben unberührt.
(4) Die Klassenkonferenz beschließt am Ende der Klassenstufe 8 die Versetzung in die Regelklasse 9 und prüft, ob aufgrund der bisher gezeigten Leistungen ein erfolgreicher Besuch der Klassenstufe 10 zu erwarten ist. Liegen die Voraussetzungen einer Versetzung vor und kann eine Empfehlung zum Überspringen der Klassenstufe 9 nicht ausgesprochen werden, wird der Unterricht der Klassenstufe 9 der Regelklasse besucht.
§ 44 Freiwilliges Zurücktreten
(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen, können Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten; in Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler ein zweites Mal zurücktreten.
(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.
(3) Die Eltern können das Zurücktreten bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien beantragen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Wird dem Antrag stattgegeben, besuchen die Schülerinnen und Schüler unverzüglich den Unterricht der nächstniedrigeren Klassenstufe.
(4) Wird der Antrag abgelehnt und haben die Eltern Einwände gegen den Beschluss der Klassenkonferenz, so können sie diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter vortragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Eltern und entscheidet, ob der Beschluss nach § 27 Abs. 6 SchulG beanstandet wird. Die Rechtsbehelfe der Eltern im Übrigen bleiben unberührt.
(5) Für den späteren Übergang in eine Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Die Schülerin/der Schüler ist freiwillig zurückgetreten. Der Beschluss der Klassenkonferenz vom ....., sie/ihn in die Klassenstufe .... zu versetzen, gilt fort."
(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe, in die sie oder er zurückgetreten ist, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk nach Absatz 5 Satz 2.
(7) Für das Zurücktreten in der gymnasialen Oberstufe gilt § 80 Abs. 10.
§ 45 Übergangsregelung bei einem freiwilligen Zurücktreten an einem Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang
Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 8 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht und denen nach Maßgabe des § 44 gestattet ist, eine Klassenstufe zurückzutreten, können darüber hinaus freiwillig auch in die nächstniedrigere Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs zurücktreten.
§ 46 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
(1) Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund werden in der Regel in die ihrem Alter und ihrer bisherigen Schullaufbahn entsprechende Klassenstufe aufgenommen.
(2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vordringliche pädagogische Aufgaben des differenzierenden Regelunterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen eine zusätzliche Förderung in der Schule erhalten.
(3) Zur Förderung der sprachlichen und kulturellen Persönlichkeitsbildung soll den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten zusätzlich Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache angeboten werden, der bei Versetzungen, Abschlüssen und Berechtigungen berücksichtigt werden kann.
(4) Die Sprache des Herkunftslandes oder eine andere bereits gelernte Sprache kann als Pflichtfremdsprache anerkannt werden.
(5) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 47 Inklusiver Unterricht
(1) Besuchen Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, gemäß § 59 Abs. 4 SchulG Realschulen plus, Gymnasien oder Integrierte Gesamtschulen, gelten grundsätzlich die Regelungen dieser Schulordnung; für die Zielsetzung und Gestaltung des Unterrichts gilt § 1 Abs. 2 bis 7 der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung über den Schullaufbahnwechsel entsprechend.
(2) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler inklusiv unterrichtet wurde.
Unterabschnitt 3 Ganztagsschule
§ 48
(1) Die weiteren schulischen Angebote und die außerunterrichtliche Betreuung in der Ganztagsschule (§ 14 SchulG) sollen in einem der pädagogischen Zielsetzung angemessenen Verhältnis zum Unterricht stehen. Die Festlegung der Unterrichtszeit und der Zeiten für weitere schulische Angebote gemäß § 14 Abs. 1 SchulG erfolgt nach § 34.
(2) Bei Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form wird ein Mittagessen angeboten; bei Ganztagsschulen in offener Form kann ein Mittagessen angeboten werden.
(3) Für Ganztagsschulen in verpflichtender Form gilt § 34 mit folgender Maßgabe:
1.
die Schulzeit an den Nachmittagen soll nicht nach 17 Uhr enden;
2.
die tägliche Unterrichtszeit soll neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten;
3.
der Samstag und mindestens der Nachmittag eines weiteren Tages müssen von verpflichtenden Veranstaltungen freigehalten werden.
(4) Für Ganztagsschulen in Angebotsform gilt Absatz 3 entsprechend; die Schulzeit muss sich an vier Tagen einer Woche über acht Stunden, in der Regel von 8 Uhr bis 16 Uhr erstrecken. Die weiteren schulischen Angebote sollen unterrichtsbezogene Ergänzungen einschließlich pädagogischer Unterstützung bei den Hausaufgaben, themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung umfassen.
(5) An Ganztagsschulen in offener Form richtet sich die Organisation des Unterrichts nach § 34.
(6) Eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form kann zusätzlich außerunterrichtliche Betreuung im Rahmen einer Ganztagsschule in offener Form anbieten oder in der Regel in Kooperation mit einem Hort auch in den Ferien Betreuungsangebote vorhalten.
Abschnitt 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
§ 49 Grundlagen des Unterrichts
(1) Unterricht zielt auf die ganzheitliche Förderung der Schülerinnen und Schüler, er umfasst den kognitiven, den sozialemotionalen sowie den psychomotorischen Bereich. Jede Schülerin und jeder Schüler ist entsprechend der individuellen Lernvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern.
(2) Die oberste Schulbehörde legt insbesondere durch Bildungsstandards, schulart- und schulstufenspezifische Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie Stundentafeln das Nähere über die Bildungs-, Erziehungs- und Lernziele fest. Die Schulen erstellen schuleigene Arbeitspläne, die sich an diesen Vorgaben orientieren und zusammen mit ihnen die Grundlagen des Unterrichts bilden.
§ 50 Grundlagen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
(1) Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung werden gemäß § 25 Abs. 1 SchulG durch die pädagogische Verantwortung und die Freiheit der Lehrkraft bestimmt. Leistungen von Schülerinnen und Schülern sind als Schritte und Resultate im Lernprozess zu sehen.
(2) Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen. Alle zur Leistungsfeststellung herangezogenen Arbeitsformen müssen im Unterricht geübt worden sein.
(3) Die Leistungsbeurteilung erfolgt punktuell oder epochal. Die Anzahl der Leistungsbeurteilungen kann bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern unterschiedlich sein.
(4) Die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen, insbesondere sind ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. Satz 1 kann auch für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernstörungen entsprechend angewandt werden. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 51 Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben dienen der Nach- und Vorbereitung des Unterrichts und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Sie geben Rückmeldung über den erreichten Leistungsstand.
(2) Die Schulen legen mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 40 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) Grundsätze über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben fest. Dabei berücksichtigen sie, dass Hausaufgaben selbstständig bewältigt werden können, der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler angemessen sind und Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einbezogen werden.
(3) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben darf sich höchstens auf die Hausaufgaben der letzten beiden Unterrichtsstunden beziehen und nicht länger als 15 Minuten, in der gymnasialen Oberstufe nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten. Vom Samstag zum darauffolgenden Montag werden keine Hausaufgaben gestellt.
§ 52 Klassen- und Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen
(1) Klassen- und Kursarbeiten sowie die schriftliche Überprüfung dienen der individuellen Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.
(2) Mindestens eine Klassen- oder Kursarbeit je Fach wird in den Klassenstufen 5 und 7 als Parallelarbeit durchgeführt. Weitere Parallelarbeiten können vorgesehen werden.
(3) Die Klassen- oder Kursarbeiten eines Fachs sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. Zu Beginn des Schulhalbjahres wird bekannt gegeben, in welchen Zeiträumen voraussichtlich Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind.
(4) In Fächern, in denen keine Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, kann in jedem Schulhalbjahr eine schriftliche Überprüfung angesetzt werden. Die schriftliche Überprüfung erstreckt sich höchstens auf die Unterrichtsinhalte der letzten zehn Unterrichtsstunden, darf bis zu 30 Minuten dauern und nicht in den letzten vier Wochen vor der Zeugniskonferenz geschrieben werden. In Fächern, in denen Klassen- oder Kursarbeiten vorgesehen sind, sind schriftliche Überprüfungen nicht zulässig.
(5) Mehr als insgesamt drei Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche dürfen nicht gefordert werden. Bei Nachterminen können in Ausnahmefällen insgesamt vier Klassen- oder Kursarbeiten oder schriftliche Überprüfungen in einer Kalenderwoche gefordert werden.
(6) An einem Unterrichtstag darf nur eine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.
(7) In der jeweils ersten Fachstunde nach den Ferien darf keine Klassen- oder Kursarbeit oder schriftliche Überprüfung gefordert werden.
(8) Die Termine der Klassen- oder Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen werden mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben.
(9) Zwischen der Rückgabe einer benoteten Klassen- oder Kursarbeit und der nächsten Klassen- oder Kursarbeit in demselben Fach müssen mindestens zwei Unterrichtswochen liegen, damit den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit der Leistungsverbesserung gegeben ist.
(10) Die Rückgabe einer Klassen- oder Kursarbeit oder schriftlichen Überprüfung erfolgt innerhalb angemessener Frist.
§ 53 Leistungsbeurteilung
(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler, ihre Leistungsbereitschaft und auch die Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird.
(2) Die Leistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten „sehr gut", „gut", „befriedigend", „ausreichend", „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteilt. Den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut | (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(3) Die in der gymnasialen Oberstufe erzielten Noten werden in Punkte umgerechnet. Für die Umrechnung der Noten in das Punktesystem gilt folgender Schlüssel:
Note 1 | = | 15/14/13 | Punkte | je nach Notentendenz, |
Note 2 | = | 12/11/10 | Punkte | je nach Notentendenz, |
Note 3 | = | 9/8/7 | Punkte | je nach Notentendenz, |
Note 4 | = | 6/5/4 | Punkte | je nach Notentendenz, |
Note 5 | = | 3/2/1 | Punkte | je nach Notentendenz, |
Note 6 | = | 0 | Punkte. |
(4) Die punktuellen und epochalen Leistungsbeurteilungen erfolgen durch die unterrichtenden Lehrkräfte auf der Grundlage von Beurteilungskriterien, über die die Schülerinnen und Schüler informiert worden sind. Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter in Ausnahmefällen die Änderung einer Note für notwendig, so ist das Einverständnis mit der Lehrkraft anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Fachkonferenz.
(5) Die Fachlehrkraft führt mit den Schülerinnen und Schülern ein Gespräch, wenn ein Drittel oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit oder einer schriftlichen Überprüfung unter „ausreichend" liegt. Nicht ausreichende Noten wegen Leistungsverweigerung oder Täuschung werden bei der Berechnung des Quorums nicht berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach Anhören der Fachlehrkraft und der Sprecherin oder des Sprechers der Lerngruppe, ob der Leistungsnachweis wiederholt wird. Die Noten der Wiederholung sind maßgeblich.
(6) Absatz 5 gilt auch für Parallelarbeiten nach § 52 Abs. 2; dabei ist das Ergebnis aller beteiligten Klassen oder Kurse maßgeblich. Liegt in einer einzelnen Klasse oder in einem einzelnen Kurs ein Drittel oder mehr der Noten einer Klassen- oder Kursarbeit unter „ausreichend", schlagen die Fachlehrkräfte der Schulleiterin oder dem Schulleiter geeignete Maßnahmen vor.
§ 54 Nicht erbrachte Leistungen
(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so kann ein Nachtermin gewährt oder die Leistung auf andere Art festgestellt werden; ein Anspruch auf einen Nachtermin oder eine andere Leistungsfeststellung besteht, wenn andernfalls eine hinreichende Zahl von Leistungsfeststellungen zur Bildung der Zeugnisnote nicht erreicht wird. Versäumen Schülerinnen oder Schüler der gymnasialen Oberstufe in einem Kurs eine Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Versäumen sie auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann die Fachlehrkraft auf eine andere Art die Leistung feststellen.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen Leistungsnachweis oder verweigert ihn, so wird die nicht erbrachte Leistung als „nicht feststellbar" festgehalten. Hierfür wird die Note „ungenügend" erteilt.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler der gymnasialen Oberstufe ohne ausreichende Entschuldigung einen erheblichen Teil der in einem Kurs angesetzten Leistungsnachweise nicht erbracht und kann eine Zeugnisnote deshalb nicht erteilt werden, so kann die Kurslehrerkonferenz auf Antrag der zuständigen Lehrkraft die Nichtanerkennung des Kurses beschließen. Wird mehr als ein Kurs eines Halbjahres nicht anerkannt, befindet die Jahrgangsstufenkonferenz auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Nichtanerkennung des Halbjahres. Ein nicht anerkannter Kurs wird im Zeugnis als „nicht anerkannt" ausgewiesen und mit 0 Punkten bewertet.
§ 55 Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten bei Leistungsnachweisen
(1) Werden bei einem Leistungsnachweis unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise zu täuschen versucht, kann die Fachlehrkraft die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend" erteilen. Wird der Täuschungsversuch während des Leistungsnachweises festgestellt, so kann - unbeschadet der Regelung in Satz 1 - die aufsichtführende Lehrkraft in einem schweren Fall die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme ausschließen.
(2) Leisten Schülerinnen oder Schüler Beihilfe zu einem Täuschungsversuch, können sie von der aufsichtführenden Lehrkraft in einem schweren Fall von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Die Fachlehrkraft entscheidet, ob der Leistungsnachweis in diesem Fall zu benoten oder zu wiederholen ist. Die Fachlehrkraft kann die Wiederholung auch dann anordnen, wenn die Beihilfe erst nach Beendigung des Leistungsnachweises festgestellt wird.
(3) Wer während des Leistungsnachweises erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der aufsichtführenden Lehrkraft verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme am Leistungsnachweis ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme ist die Note „ungenügend" zu erteilen.
§ 56 Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung, Rückgabe von Arbeiten der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Bei Klassen-, Kursarbeiten und schriftlichen Überprüfungen wird die Notenverteilung (Notenspiegel) mitgeteilt. Noten für mündliche Leistungsnachweise werden bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder in der nächsten Unterrichtsstunde bekannt gegeben. Epochalnoten sind nach Abschluss der Unterrichtseinheit mitzuteilen.
(3) Fach-, Klassen- und Kursarbeiten sowie schriftliche Überprüfungen und besondere Lernleistungen werden den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnis nehmen.
(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an die Schülerin oder den Schüler unterbleiben. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind davon zu unterrichten.
(5) Klassen-, Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, Facharbeiten und besondere Lernleistungen nach Abschluss des Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.
Abschnitt 9 Zeugnisse und Versetzung
Unterabschnitt 1 Zeugnisse
§ 57 Begriff des Zeugnisses
Das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers ist ein urkundlicher Nachweis, in dem die Leistungsbeurteilung in den Unterrichtsfächern (Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer) und sonstige wichtige Aussagen über einen Unterrichtsabschnitt zusammengefasst werden.
§ 58 Arten und Inhalt der Zeugnisse, Zeugnisausgabe
(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse ausgestellt.
(2) Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten. Die Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer sind als solche kenntlich zu machen. Eine Bemerkung über besondere Leistungen und Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler innerhalb und außerhalb der Schule soll in das Zeugnis oder in eine Anlage zum Zeugnis aufgenommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler damit einverstanden sind oder es wünschen und, sofern erforderlich, belegen.
(3) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse enthalten zusätzlich Angaben über Mitarbeit und Verhalten sowie Bemerkungen, die für die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers von Bedeutung sind. Jahreszeugnisse der Realschulen plus, der Gymnasien sowie der Klassenstufe 9 der Integrierten Gesamtschulen enthalten einen Vermerk über Versetzung oder Nichtversetzung.
(4) Ein Abgangszeugnis wird Schülerinnen und Schülern ausgestellt, die eine Schule ohne Abschluss verlassen. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als acht Unterrichtswochen zurück, so ist der darin enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Endet das Schulverhältnis später als vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden. Versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis. Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung.
(5) Die Halbjahreszeugnisse werden am letzten Freitag des Monats Januar, im Falle der Sechs-Tage-Woche am letzten Samstag des Monats Januar ausgegeben. Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Zeugnisse mit dem Vermerk „nicht versetzt" sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, in verschlossenem Umschlag so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am Tage vor der allgemeinen Zeugnisausgabe im Besitz der Empfängerinnen und Empfänger sind. Findet eine Nachprüfung (§§ 68 bis 70) statt, wird das Jahreszeugnis unverzüglich nach Durchführung der Prüfung ausgegeben. Ein Elternteil, im Falle der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses.
(6) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen innerhalb der Sekundarstufe I sowie Schülerinnen und Schüler anderer Klassen der Sekundarstufe I, die die allgemeinbildenden Schulen verlassen, erhalten ihr Zeugnis bis zu einer Woche vor Beginn der Sommerferien.
§ 59 Zeugnisse in der Integrierten Gesamtschule und Realschule plus
(1) Aus dem Zeugnis muss ersichtlich sein, nach welchem Differenzierungssystem der Unterricht organisiert war und in welcher Rangfolge die angegebenen Kursbezeichnungen stehen.
(2) Bei Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung muss kenntlich gemacht werden, auf welcher Leistungsebene die festgestellten Leistungen jeweils erbracht wurden.
(3) Die Zeugnisnoten werden in den Klassenstufen 5 bis 8 der Integrierten Gesamtschule durch eine verbale Beurteilung ergänzt. Die verbale Beurteilung zum Halbjahreszeugnis kann durch ein protokolliertes Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch ersetzt werden. Das Protokoll muss eine Zielvereinbarung enthalten sowie von den Eltern, der Schülerin oder dem Schüler und der Klassenleitung unterschrieben werden. Das Protokoll ist Bestandteil des Halbjahreszeugnisses. Das Gespräch muss bis zum 15. März eines Jahres durchgeführt, das Protokoll bis zum 15. April angefertigt sein. Entfällt das Gespräch, so ist bis zum 15. April eine verbale Beurteilung nachträglich anzufertigen. Eine verbale Beurteilung oder ein Lehrer-Schüler-Eltern-Gespräch kann darüber hinaus auch in den Klassenstufen 9 und 10 der Integrierten Gesamtschule sowie in allen Klassenstufen der Realschule plus erfolgen. Werden bei den verbalen Beurteilungen oder bei den Zielvereinbarungen Mitarbeit und Verhalten beurteilt oder thematisiert, entfällt deren gesonderte Benotung gemäß § 62 Abs. 3.
(4) Sind die Klassenstufen 8, 9 und 10 in Form der Fachleistungsdifferenzierung organisiert, wird den Eltern halbjährlich gleichzeitig mit dem Zeugnis mitgeteilt, welchen Schulabschluss der Sekundarstufe I die Schülerin oder der Schüler nach dem gegenwärtigen Leistungsstand erreichen kann. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Den Eltern ist Beratung anzubieten.
§ 60 Zeugnisnoten
Für die Zeugnisnoten gilt § 53 Abs. 2 und 3 entsprechend. Zwischennoten sind unzulässig.
§ 61 Festsetzung der Zeugnisnoten
(1) Die Zeugnisnote eines Faches wird von der zuständigen Fachlehrkraft festgesetzt. Die Fachlehrkraft hat ihre Beurteilungsgrundlagen auf Verlangen der Schulleiterin oder dem Schulleiter offenzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet im Rahmen der Dienstordnung auf die Koordination der Notengebung.
(2) Zur Festsetzung der Zeugnisnote eines Faches, in dem mehrere Klassenarbeiten geschrieben worden sind, wird eine Gesamtnote für Klassenarbeiten und eine Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet. Die Gesamtnote soll durch eine hinreichende Zahl von Einzelnoten begründet sein. Die Gesamtnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Einzelnoten können unterschiedlich gewichtet werden, wenn dies durch den Schwierigkeitsgrad oder den Umfang der überprüften Leistung begründet ist. Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise; ergibt der Durchschnitt einen Bruchwert, ist er unter Berücksichtigung der Tendenz jeder der beiden Gesamtnoten und des Gesamteindrucks auf- oder abzurunden. Beide Gesamtnoten und die Zeugnisnote werden in die Zeugnisliste aufgenommen.
(3) Ist in einem Fach nur eine Klassenarbeit geschrieben worden, wird die Zeugnisnote aus der Note der Klassenarbeit und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet. Dabei ist die Note der Klassenarbeit jedoch geringer zu gewichten; im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 entsprechend. Die Zeugnisnote in Fächern, in denen keine Klassenarbeiten geschrieben worden sind, ist die Gesamtnote der anderen Leistungsnachweise.
(4) Sind nach den Stundentafeln die Leistungen einzelner Fächer zusammenzufassen, ist für diese Fächer eine gemeinsame Zeugnisnote zu bilden. Die zuständigen Fachlehrkräfte legen die Note gemeinsam fest. Die gemeinsame Zeugnisnote muss nicht der rechnerische Durchschnitt der Einzelnoten sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Fächer sich nach Stundenzahl und Gewicht der Leistungsanforderungen unterscheiden.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Bildung der Zeugnisnote eines Faches, das in fachliche Teilbereiche aufgeteilt ist.
(6) Die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses werden aufgrund der Leistungen im gesamten Schuljahr unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt. Bei Schulwechsel sind die Zeugnisnoten des Abgangszeugnisses zu berücksichtigen.
(7) Kann eine Zeugnisnote aus Gründen, die bei der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler selbst liegen, nicht erteilt werden, wird im Zeugnis anstelle der Note vermerkt, dass die Leistung nicht feststellbar ist. Die Gründe hierfür sind unter Bemerkungen anzugeben. Stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere Leistungsverweigerung fest, wird das Fach bei der Versetzungsentscheidung wie die Zeugnisnote „ungenügend" gewertet. Dies ist im Zeugnis zu vermerken; in die über die Schülerin oder den Schüler zu führenden Unterlagen ist eine Begründung aufzunehmen.
(8) Bei Fächern, bei denen Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt wurde, ist die Note des Halbjahreszeugnisses in das Jahreszeugnis als Zeugnisnote zu übernehmen.
§ 62 Bewertung von Mitarbeit und Verhalten
(1) Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Arbeitsbereitschaft und das Bemühen der Schülerin oder des Schülers, die sich in Sachbeiträgen zu den selbstständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußern. Bei der Bewertung des Verhaltens sind die Rechte und Pflichten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Die Bewertung bezieht auch das Verhalten in der Gruppe mit ein.
(2) Mitarbeit und Verhalten werden aufgrund der Vorschläge der einzelnen Lehrkräfte durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit:
„sehr gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers besondere Anerkennung verdient,
„gut", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers den an sie oder an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht,
„befriedigend", wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
„unbefriedigend", wenn die Mitarbeit oder das Verhalten der Schülerin oder des Schülers nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung „unbefriedigend" ist im Zeugnis zu begründen.
§ 63 Zeugnisausstellung
(1) Die Zeugnisse enthalten die Bezeichnung der Schule (§ 91 Abs. 4 SchulG), Vor- und Familiennamen der Schülerin oder des Schülers, Klasse und Schuljahr sowie die Bezeichnung als Halbjahres-, Jahres-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis. In Abgangs- und Abschlusszeugnissen sind auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers anzugeben.
(2) Zeugnisse werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt und dürfen keine Korrektur enthalten. Sie werden handschriftlich von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter oder ihren Vertreterinnen oder Vertretern unterzeichnet; die Verwendung von Faksimilestempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausstellungstages. Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen. Von Abgangszeugnissen und Abschlusszeugnissen verwahrt die Schule eine Zweitschrift. Die Angaben der übrigen Zeugnisse müssen aus den über die Schülerin oder den Schüler zu führenden Unterlagen ersichtlich sein.
(3) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(4) Die Fachbezeichnungen und das für die Note vorgesehene Feld sind bei Fächern, die nach der Stundentafel nicht erteilt werden, bei Wahlpflichtfächern und Wahlfächern, die die Schülerin oder der Schüler nicht gewählt hat, sowie bei dem Fach Religion, wenn die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht abgemeldet ist, zu streichen.
(5) Bei Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler vom Unterricht befreit wurde, ist dies anstelle der Noteneintragung zu vermerken.
(6) Bei sonstigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen ist an die Stelle einer Note ein Vermerk über die Teilnahme aufzunehmen. Bei Herkunftssprachenunterricht wird die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in diesem Unterricht in der der Klassenstufe entsprechenden Form in das Zeugnis aufgenommen. Auf Wunsch der Eltern kann stattdessen eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt werden.
(7) In Abschluss- und Abgangszeugnissen ist in den modernen Fremdsprachen bei mindestens ausreichenden Leistungen das Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) anzugeben.
(8) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt und unentschuldigt versäumten Unterrichtstage zu vermerken. Für das Jahreszeugnis sind die Fehltage des gesamten Schuljahres einzutragen.
(9) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist vorbehaltlich des Satzes 2 ausgeschlossen. Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen und Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form über das vom Land bereitgestellte Schulverwaltungsprogramm und in dem dafür vom fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Verfahren ist zulässig. Auf die Ausstellung elektronischer Zeugnisse nach Satz 2 findet die Vorgabe der handschriftlichen Form des Absatzes 2 Satz 1 und 2 keine Anwendung.
Unterabschnitt 2 Versetzung, Schulabschluss
§ 64 Allgemeines
(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers der Gesamtentwicklung, der besonderen Lage und der Lernfähigkeit unter Berücksichtigung der Leistungsbereitschaft anpassen. Ihnen liegt die Feststellung zugrunde, ob eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe mit Erfolg besucht hat und in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Entscheidung über Versetzung und Nichtversetzung kann die Empfehlung verbunden werden, die Schullaufbahn zu wechseln.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern zugrunde gelegt. Am Gymnasium und an der Integrierten Gesamtschule wird auch die Note des Wahlfachs Fremdsprache zum Ausgleich herangezogen. Die Pflichtfächer und die Wahlpflichtfächer ergeben sich aus der Anlage.
(3) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(4) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der Vertreterin oder des Vertreters.
§ 65 Versetzung in der Realschule plus
(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen unbeschadet der Regelungen in Absatz 4 und in § 20 Abs. 6 zu Beginn eines neuen Schuljahres in die nächste Klassenstufe auf, sofern keine abschlussbezogenen Klassen gebildet werden. § 67 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) In abschlussbezogenen Klassen des Bildungsgangs zur Erlangung der Berufsreife steigen die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich im Klassenverband auf. Sie werden versetzt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:
1.
Grundsätzlich müssen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei Unterschreitungen in drei Fächern muss ein Fach ausgeglichen werden.
2.
Liegt eine Unterschreitung sowohl in Deutsch als auch in Mathematik vor, so muss eines dieser Fächer ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann nur durch Noten der ersten Fremdsprache und des Wahlpflichtfachs, in der Klassenstufe 6 auch des Fachs Naturwissenschaftenerfolgen.
3.
Für den Ausgleich gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.
(3) In abschlussbezogenen Klassen des Bildungsgangs zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I werden die Schülerinnen und Schüler versetzt, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:
1.
Grundsätzlich müssen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören.
2.
Unterschreitungen in Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.
3.
Für den Ausgleich gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden.
(4) Eine Versetzung in eine abschlussbezogene Klasse des Bildungsgangs zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I nach vorheriger Fachleistungsdifferenzierung in Kursen erfolgt, wenn die Bedingungen gemäß § 67 Abs. 2 erfüllt sind. Wenn das Fach Deutsch noch nicht in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen ist, muss abweichend von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Note „befriedigend“ oder besser vorliegen. Wenn keines der Fächer Physik oder Chemie in die Fachleistungsdifferenzierung einbezogen ist, muss abweichend von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mindestens in einem dieser Fächer die Note „befriedigend“ oder besser vorliegen.
§ 66 Versetzung im Gymnasium
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist zu versetzen, wenn sie oder er in keinem Fach eine Note unter „ausreichend" oder nur in einem Fach die Note „mangelhaft" hat. Darüber hinaus ist eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen, wenn die unter „ausreichend" liegenden Noten ausgeglichen werden.
(2) Für den Ausgleich gilt:
1.
Die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ und die Note „mangelhaft“ durch die Note mindestens „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note „sehr gut“ können zwei Noten „gut“ und an die Stelle der Note „gut“ zwei Noten „befriedigend“ in anderen Fächern treten. Die Note „ungenügend“ muss vor der Note „mangelhaft“ ausgeglichen werden.
2.
Ab der Klassenstufe 6 können unter „ausreichend" liegende Noten in Deutsch, der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache und Mathematik - im Falle des Peter-Altmeier-Gymnasiums (Musikgymnasium) auch Musik - nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer oder in der Klassenstufe 6 auch im Pflichtfach Naturwissenschaften ausgeglichen werden. In der Klassenstufe 10 (Eingangsklasse) des Aufbaugymnasiums können unter „ausreichend" liegende Noten in Deutsch, der ersten Pflichtfremdsprache und Mathematik nur durch Noten in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. An Gymnasien mit Latein als erster Pflichtfremdsprache tritt mit Einsetzen der dritten Pflichtfremdsprache diese an die Stelle der zweiten. An allen Gymnasien können unter „ausreichend" liegende Noten in sonstigen Fächern auch durch die Noten der Wahlfächer Fremdsprache, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde durch die Noten weiterer Wahlfächer ausgeglichen werden.
3.
Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in vier Fächern oder in drei Fächern, sofern im letzteren Fall mehr als ein Fach zu der in Nummer 2 genannten Fächergruppe gehört, Noten unter „ausreichend" vorliegen.
§ 67 Versetzung in der Integrierten Gesamtschule
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler der Integrierten Gesamtschule steigt unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 zu Beginn eines neuen Schuljahres in die nächste Klassenstufe auf.
(2) Am Ende der Klassenstufe 9 findet eine Versetzung statt. Eine Versetzung erfolgt, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
1.
Es werden die Noten der Leistungsebene G zugrunde gelegt. Noten auf den Leistungsebenen E und E1 werden um eine Notenstufe, Noten auf der Leistungsebene E2 um zwei Notenstufen besser gewertet. Die Note „sehr gut“ kann nicht überschritten werden.
2.
Grundsätzlich müssen in den differenzierten Fächern die Noten „befriedigend“ oder besser und in den undifferenzierten Fächern die Noten „ausreichend“ oder besser vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören.
3.
Unterschreitungen in Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.
4.
Für den Ausgleich der Mindestanforderung „befriedigend“ gilt: Die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“, die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden. Für den Ausgleich der Mindestanforderung „ausreichend“ gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden.
(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe am Ende des Schuljahres ist in der Sekundarstufe I einmal zulässig; in Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler ein zweites Mal freiwillig eine Klassenstufe wiederholen. Über die Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Einverständnis der Eltern auf der Grundlage einer pädagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Fach unterrichten. Unterrichten zwei Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme. Die Wiederholung einer Klassenstufe, die bereits wiederholt wurde, ist nicht möglich. Eine Wiederholung der Klassenstufe 9 bei erreichter Qualifikation der Berufsreife und der Klassenstufe 10 bei erreichtem qualifizierten Sekundarabschluss I ist nur gestattet, wenn das Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt, dass nach der Wiederholung ein weitergehender Schulabschluss oder eine Berechtigung gemäß § 30 Abs. 3 erreicht werden kann.
(4) Für das freiwillige Zurücktreten innerhalb eines Schuljahres gilt § 44.
§ 68 Versetzung aufgrund einer Nachprüfung
(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufen 6 bis 9 der Realschule plus oder des Gymnasiums oder der Klassenstufe 9 der Integrierten Gesamtschule nicht versetzt, so kann eine Nachprüfung in einem unter „ausreichend" liegenden Fach durchgeführt werden, wenn die Verbesserung bereits um eine Notenstufe in diesem Fach zur Versetzung führen würde. In besonderen Fällen (§ 71) kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine Nachprüfung in zwei Fächern durchgeführt werden.
(2) Eine Nachprüfung findet nicht statt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler der Klassenstufe 6 nicht versetzt wird und am Ende der Klassenstufen 5 und 6 die Empfehlung erhalten hat, den Bildungsgang zu wechseln (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 7 Satz 2).
(3) Die Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn aufgrund der Ergebnisse der Nachprüfung die Versetzungsanforderungen (§§ 65, 66, 67) erfüllt werden. Das Jahreszeugnis erhält den Vermerk: „Die Schülerin/Der Schüler wird aufgrund der Nachprüfung vom ... im Fach ... in die Klassenstufe ... versetzt." Noten des Jahreszeugnisses werden durch die Nachprüfung nicht verändert.
§ 69 Zulassung zur Nachprüfung
(1) Die Versetzungskonferenz (§ 64 Abs. 4) lässt die Schülerin oder den Schüler gemäß § 68 Abs. 1 zur Nachprüfung zu, wenn sie oder er in der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. Die Entscheidung wird den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(2) Wird die Schülerin oder der Schüler zur Nachprüfung zugelassen, unterrichten die Eltern die Schule innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung, ob und in welchem Fach sich die Schülerin oder der Schüler der Nachprüfung unterziehen soll.
(3) § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat, berät die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler und die Eltern. Sie gibt Hinweise auf den inhaltlichen Rahmen der Nachprüfung und unterbreitet Vorschläge für eine geeignete Vorbereitung.
(5) Die Entscheidung der Schule über die Zulassung zur Nachprüfung ist vor Beginn der Sommerferien abzuschließen.
§ 70 Durchführung der Nachprüfung
(1) Die Nachprüfung in Fächern, für die Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, gliedert sich in eine schriftliche und, sofern dies zur Sicherung der Entscheidung erforderlich ist, in eine mündliche Prüfung. In Fächern, für die keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, findet eine mündliche Prüfung statt; in Ausnahmefällen kann die mündliche Prüfung in geeigneten Fächern durch eine praktische Prüfung ersetzt werden.
(2) Gegenstand der Nachprüfung sind Lernziele und Lerninhalte des Faches aus dem letzten Schuljahr, insbesondere jene, in denen die Schülerin oder der Schüler Mängel gezeigt hat. Die schriftliche Prüfung entspricht in Umfang und Anforderungsgrad einer Klassenarbeit (§ 52). Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach der gestellten Aufgabe.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt die Lehrkraft, die die Nachprüfung durchführt; in der Regel wird dies die Fachlehrkraft sein, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Schuljahr unterrichtet hat. Die Fachlehrkraft bestimmt die Prüfungsaufgabe, bewertet die Prüfungsleistung und setzt, sofern mehrere Prüfungsleistungen erbracht wurden, eine Endnote fest. An der mündlichen und praktischen Prüfung nimmt eine Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer teil (§ 87).
(4) Die Nachprüfung findet spätestens am letzten Tag der Sommerferien statt.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abschnitts 10 Anwendung.
§ 71 Versetzung in besonderen Fällen
(1) Schülerinnen und Schüler können abweichend von den Bestimmungen der §§ 65, 66 und 67 in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihrer besonderen Lage, ihres Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht, und ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.
(2) Ein besonderer Fall im Sinne des Absatzes 1 kann auch vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler in einer anderen als der deutschen Sprache aufgewachsen sind. Bei der Würdigung ihres Leistungsstandes sind insbesondere auch die Leistungen im Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache zu berücksichtigen. Soweit die diesen Unterricht erteilende Lehrkraft nicht an der Versetzungskonferenz teilnimmt, ist ihr vor der Versetzungsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 der Realschule plus, die aufgrund einer unter „ausreichend" liegenden Note im Wahlpflichtfach nicht zu versetzen wären, können versetzt werden, wenn ein Wechsel des Wahlpflichtfaches eine Besserung des Leistungsstandes erwarten lässt.
(4) Die Berufsreife und der qualifizierte Sekundarabschluss I können bei einer Versetzung in besonderen Fällen nicht erreicht werden.
(5) Bei einer Versetzung in besonderen Fällen von Klassenstufe 9 nach Klassenstufe 10 wird die Berufsreife erst mit erfolgreichem Abschluss der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule (§ 75) sowie der Versetzung in Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreicht.
(6) Bei einer Versetzung in besonderen Fällen von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erst mit der Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums erreicht.
§ 72 Nichtversetzung
(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler wiederholen die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen des Gymnasiums nicht versetzt wurden, müssen die Schule verlassen und können an keiner Schule der besuchten Schulart mehr aufgenommen werden.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag der Eltern im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz gestatten, dass Schülerinnen und Schüler abweichend von Absatz 2 die von ihnen zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen oder ein zweites Mal wiederholen; § 71 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 73 Übergangsregelung bei einer Nichtversetzung am Gymnasium mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang
(1) Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 6 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht, und die in die nächsthöhere Klassenstufe nicht versetzt werden, wiederholen nach Entscheidung der Klassenkonferenz die zuletzt besuchte Klassenstufe. Ab Klassenstufe 8 kann die Klassenkonferenz den nicht versetzten Schülerinnen und Schülern auch den Besuch der nächstniedrigeren Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs empfehlen, soweit eine Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihres Leistungsstandes einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht und ihres Arbeitswillens eine erfolgreiche Mitarbeit in der zuletzt besuchten Klassenstufe nicht erwarten lässt. Die Entscheidung treffen in diesem Fall die Eltern. Bei einer Wiederholung der zuletzt besuchten Klassenstufe des achtjährigen Bildungsganges findet § 72 Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Auf Antrag der Eltern erfolgt der Wechsel auf ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler besuchen dort die zuletzt besuchte Klassenstufe. Die gewählte Schule kann die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler nur ablehnen, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und eine andere Schule in zumutbarer Entfernung eine Aufnahme ermöglichen kann.
§ 74 Abschluss der Berufsreife
(1) An der Realschule plus und an der Integrierten Gesamtschule erhalten Schülerinnen und Schüler nach Besuch der Klassenstufe 9 die Qualifikation der Berufsreife, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Es werden die Noten der Leistungsebene G zugrunde gelegt. Noten auf den Leistungsebenen E und E1 werden um eine Notenstufe, Noten auf der Leistungsebene E2 um zwei Notenstufen besser gewertet. Die Note „sehr gut“ kann nicht überschritten werden.
2.
Grundsätzlich müssen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei Unterschreitungen in drei Fächern muss ein Fach ausgeglichen werden.
3.
Liegt eine Unterschreitung sowohl in Deutsch als auch in Mathematik vor, so muss eines dieser Fächer ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann nur durch Noten der ersten Fremdsprache und des Wahlpflichtfachs erfolgen.
4.
Für den Ausgleich gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.
(2) Auf dem Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation der Berufsreife erworben hat.
(3) Die Berufsreife erhalten Schülerinnen und Schüler an der Realschule plus auch nach Besuch der freiwilligen Klassenstufe 10 zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife, sofern die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 erfüllt sind.
(4) Am Gymnasium erhalten Schülerinnen und Schüler die Qualifikation der Berufsreife mit dem Abgangszeugnis der Klassenstufe 9
1.
mit Versetzungsvermerk oder
2.
ohne Versetzungsvermerk, wenn sie nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 die Qualifikation der Berufsreife erworben hätten.
Absatz 2 gilt für das Abgangszeugnis entsprechend.
§ 75 Qualifizierter Sekundarabschluss I
(1) An der Realschule plus und an der Integrierten Gesamtschule erhalten Schülerinnen und Schüler nach Besuch der Klassenstufe 10 den qualifizierten Sekundarabschluss I, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Es werden die Noten der Leistungsebene E oder E1 zugrunde gelegt. Noten auf der Leistungsebene E2 werden um eine Notenstufe besser gewertet. Die Note „sehr gut“ kann nicht überschritten werden.
2.
Grundsätzlich müssen in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören.
3.
Unterschreitungen in Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.
4.
Für den Ausgleich gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden.
(2) Auf dem Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Schülerin oder der Schüler den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben hat.
(3) Am Gymnasium erhalten Schülerinnen und Schüler den qualifizierten Sekundarabschluss I mit dem Abgangszeugnis der Klassenstufe 10
1.
des neunjährigen Bildungsgangs mit Versetzungsvermerk oder des achtjährigen Bildungsgangs mit Zulassungsvermerk oder
2.
des neunjährigen Bildungsgangs ohne Versetzungsvermerk oder des achtjährigen Bildungsgangs ohne Zulassungsvermerk, wenn sie nach den Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben hätten; bei Gymnasien mit drei Pflichtfremdsprachen wird die zweite oder dritte Fremdsprache wie ein Wahlpflichtfach der Realschule plus behandelt.
Absatz 2 gilt für das Abgangszeugnis entsprechend.
§ 76 Hinweis auf erworbene Abschlüsse
Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen und in einer früheren Klassenstufe einen Abschluss erworben haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit einem Vermerk über den erreichten Abschluss.
§ 77 Mitteilungen an die Eltern
(1) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen. Dies gilt nicht für Halbjahreszeugnisse der Klassenstufen 8 und 9 der Realschule plus und der Klassenstufen 9 und 10 des Gymnasiums; in diesen Fällen erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(2) Ist nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 einer abschlussbezogenen Klasse im Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife einer Realschule plus sowie der Klassenstufe 10 der Realschule plus der jeweilige Schulabschluss gefährdet, erhalten die Eltern eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
(3) Wird eine Gefährdung der Versetzung oder des erfolgreichen Besuchs erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt oder ist die Umstufung in den Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife oder in einen Kurs auf niedrigerer Leistungsebene wahrscheinlich, erhalten die Eltern bis spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung. Die Schule bietet den Eltern und den Schülerinnen und Schülern ein Gespräch an, in dem Fördermöglichkeiten aufgezeigt werden.
(4) Sofern hierfür Veranlassung besteht, sind die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers darauf hinzuweisen, dass sie der Schule bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres schriftlich Anträge auf Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Entscheidung über die Versetzung (§ 71) und bei der Wiederholung einer Klasse (§ 72 Abs. 3) zugehen lassen können.
(5) Wird in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach Epochenunterricht nur im ersten Schulhalbjahr erteilt, so sind die Eltern zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Zeugnisnote des Halbjahreszeugnisses der Entscheidung über die Versetzung oder den erfolgreichen Besuch zugrunde gelegt wird (§ 61 Abs. 8).
(6) Bei Volljährigkeit sind die Mitteilungen an die Schülerinnen und Schüler zu richten.
(7) Sind nach den Absätzen 1 bis 6 erforderliche Mitteilungen, Vermerke oder Hinweise unterlassen worden, können hieraus Ansprüche nicht hergeleitet werden; § 71 Abs. 1 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 3 Besondere Bestimmungen
§ 78 Orientierungsstufe
Für die Orientierungsstufe gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, soweit die §§ 18 und 20 nichts anderes bestimmen.
§ 79 10. Schuljahr zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufe 9 nicht mit der Berufsreife abgeschlossen haben, kann an Realschulen plus im 10. Schuljahr eine besondere Klasse zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife eingerichtet werden. Das Bildungsangebot erfolgt in verpflichtender Ganztagsschulform und integriert zusätzliche berufsorientierte Inhalte. Die Fächer sind in Lernbereichen zusammengefasst.
(2) Das Abschlusszeugnis des besonderen 10. Schuljahres mit der Feststellung der Qualifikation der Berufsreife erhalten Schülerinnen und Schüler, die in keinem Lernbereich eine Note unter „ausreichend" haben.
§ 80 Gymnasiale Oberstufe
(1) Für die gymnasiale Oberstufe gelten die §§ 57 bis 77, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler wesentlich älter, als es dem Altersdurchschnitt der Jahrgangsstufe entspricht, so kann die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe abgelehnt werden.
(3) Für die Entscheidungen, für die nach dieser Verordnung die Klassenleiterin oder der Klassenleiter zuständig ist, ist in der gymnasialen Oberstufe die Leiterin oder der Leiter der Jahrgangsstufe oder des Stammkurses zuständig, für Entscheidungen der Klassenkonferenz die Kurslehrerkonferenz. An die Stelle der Klassenarbeit als schriftlicher Leistungsfeststellung tritt in der gymnasialen Oberstufe die Kursarbeit; der Klassenstufe entspricht in der gymnasialen Oberstufe die Jahrgangsstufe.
(4) Die gymnasiale Oberstufe umfasst im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11, 12 und 13, im achtjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10, 11 und 12. Sie gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Im neunjährigen Bildungsgang bilden die Halbjahre 11/1 und 11/2, im achtjährigen Bildungsgang die Halbjahre 10/1 und 10/2 die Einführungsphase. Im neunjährigen Bildungsgang gilt das Halbjahr 11/2 gleichzeitig als erstes Halbjahr der Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst im neunjährigen Bildungsgang die Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 und die Jahrgangsstufe 13 einschließlich der Abiturprüfung, im achtjährigen Bildungsgang die Halbjahre 11/1, 11/2, 12/1, 12/2 einschließlich der Abiturprüfung.
(5) Am Ende der Halbjahre 11/1, 12/1 und 12/2 im neunjährigen Bildungsgang und am Ende der Halbjahre 10/1, 11/1, 11/2, 12/1, 12/2 im achtjährigen Bildungsgang werden Halbjahreszeugnisse ausgestellt. Am Ende der Jahrgangsstufe 13 wird ein Jahreszeugnis ausgestellt. Im neunjährigen Bildungsgang wird am Ende der Jahrgangsstufe 11 über die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12, im achtjährigen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 10 über die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 entschieden. Ist die Zulassung nach den Leistungen im neunjährigen Bildungsgang im Halbjahr 11/1 oder im achtjährigen Bildungsgang im Halbjahr 10/1 gefährdet, ist ein entsprechender Vermerk in das Halbjahreszeugnis 11/1 oder 10/1 aufzunehmen. Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 im neunjährigen Bildungsgang und der Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Bildungsgang erhalten ein Jahreszeugnis mit einem Vermerk über die Zulassung oder Nichtzulassung. Für zugelassene Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang werden die Noten des Halbjahres 11/2 gesondert ausgewiesen.
(6) Im neunjährigen Bildungsgang wird das Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 im Monat Februar oder März ausgestellt. Im achtjährigen Bildungsgang wird das Zeugnis des Halbjahres 12/1 am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien ausgegeben; die Leistungen des Monats Januar werden in die Noten des Zeugnisses des Halbjahres 12/2 einbezogen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus wichtigem Grund bestimmen, dass die Ausgabe des Zeugnisses des Halbjahres 12/1 im Januar erfolgt. Die Ausgabe des Zeugnisses des Halbjahres 12/2 im achtjährigen Bildungsgang erfolgt im Mai oder Juni.
(7) Die Zeugnisse enthalten die Noten der Leistungen in den Leistungs- und Grundfächern sowie die entsprechenden Punktzahlen (§ 53 Abs. 3). Mitarbeit und Verhalten werden nicht gesondert bewertet.
(8) Für die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 im neunjährigen Bildungsgang oder zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 im achtjährigen Bildungsgang gilt:
1.
Grundlage für die Entscheidung sind im neunjährigen Bildungsgang die in der Jahrgangsstufe 11 erreichten Jahresnoten oder im achtjährigen Bildungsgang die in der Jahrgangsstufe 10 erreichten Jahresnoten der Fächer, die innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden. Die Jahresnote im neunjährigen Bildungsgang setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 11/1 und 11/2, im achtjährigen Bildungsgang aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 10/1 und 10/2 im Verhältnis 1:2 unter Berücksichtigung der Tendenz zusammen. Die Jahresnote eines außerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfaches wird auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anstelle der schlechteren Note eines innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfaches der Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt, sofern die geänderte Fächerkombination zulässig ist.
2.
Zuzulassen ist, wer in keinem Fach eine Note unter „ausreichend" oder nur in einem Grundfach die Note „mangelhaft" hat.
3.
Außerdem ist zuzulassen, wer in einem Leistungsfach oder in einem Leistungs- und einem Grundfach oder in zwei Grundfächern die Note „mangelhaft" hat und diese durch Noten in anderen Fächern ausgleichen kann. Die Note „mangelhaft" kann durch die Note „sehr gut" oder „gut" oder durch zwei Noten „befriedigend" ausgeglichen werden. Die Note „mangelhaft" in einem Leistungsfach kann nur durch Noten in anderen Leistungsfächern ausgeglichen werden.
4.
Nicht zugelassen wird, wer in einem Fach die Note „ungenügend" oder in zwei Leistungsfächern die Note „mangelhaft" oder in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft" hat.
5.
Nicht zugelassen wird auch, wer im neunjährigen Bildungsgang im Halbjahr 11/2 in einem Fach, das innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurde, die Note „ungenügend" hat.
(9) Zeigt sich in der Qualifikationsphase die Gefahr, dass die bisher erzielten Leistungen nicht die Voraussetzungen für die Abiturprüfung erfüllen, werden die Eltern oder im Falle der Volljährigkeit die volljährigen Schülerinnen und Schüler benachrichtigt. Bei Volljährigkeit der Schülerinnen und Schüler sollen auch die Eltern unterrichtet werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 SchulG).
(10) Ein freiwilliges Zurücktreten um ein Jahr ist im neunjährigen Bildungsgang einmal am Ende der Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 oder vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13, im achtjährigen Bildungsgang einmal am Ende der Halbjahre 10/2, 11/1, 11/2 oder 12/1 zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 11 im neunjährigen Bildungsgang oder die Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Bildungsgang nicht wiederholt worden ist. Das Zurücktreten ist der Schule schriftlich mitzuteilen. Es wird im Zeugnis vermerkt. Bei der Wiederholung können nur die Ergebnisse des zweiten Durchgangs für die Zulassungsentscheidung herangezogen und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Belegung ihrer Fächer nach dem Unterrichtsangebot der Schule richten.
(11) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die gemäß § 41 die Klassenstufe 10 oder im neunjährigen Bildungsgang des Gymnasiums das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 und das Halbjahr 11/1 übersprungen haben, wird auf dem Abgangszeugnis der qualifizierte Sekundarabschluss I bescheinigt, wenn sie im neunjährigen Bildungsgang die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 erreicht haben oder im achtjährigen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 11 ein Leistungsbild erreicht haben, das entsprechend Absatz 8 eine Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 ermöglicht hätte. Wurde im neunjährigen Bildungsgang das zweite Halbjahr der Klassenstufe 10 und das Halbjahr 11/1 übersprungen, ist die Nachholfrist angemessen zu verkürzen, sodass die Notengebung für das Halbjahr 11/2 sichergestellt ist; für die Zulassung zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 sind nur die Noten des Halbjahres 11/2 zu berücksichtigen.
(12) Die Schule muss verlassen werden, wenn
1.
im neunjährigen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 oder im achtjährigen Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 10 nicht zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 zugelassen wird, nachdem zum zweiten Mal die Jahrgangsstufe 11 im neunjährigen oder zum zweiten Mal die Jahrgangsstufe 10 im achtjährigen Bildungsgang besucht wurde oder in beiden Fällen schon zuvor die Klassenstufe, die vor Übertritt in die gymnasiale Oberstufe besucht wurde, wiederholt wurde;
2.
die in der Abiturprüfungsordnung geregelten Voraussetzungen für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 13 im neunjährigen Bildungsgang oder in die Jahrgangsstufe 12 im achtjährigen Bildungsgang nicht erfüllt sind und die Oberstufe schon drei Jahre lang besucht wurde;
3.
die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) nicht erreicht und die Oberstufe im vierten Jahr besucht wird.
In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Unterrichtsversäumnis infolge von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe durch die Schulbehörde verlängert werden.
§ 81 Überspringen der Einführungsphase am Abendgymnasium und am Kolleg
(1) Die Einführungsphase am Kolleg kann auf Antrag von leistungswilligen Studierenden übersprungen werden, wenn das Ergebnis der Eignungsprüfung zur Aufnahme in das Kolleg eine besondere Begabung erkennen lässt. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Leiterin oder der Leiter des Kollegs.
(2) Das Gleiche gilt für Studierende des Abendgymnasiums, die eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 1 abgelegt haben.
Abschnitt 10 Abstimmungen, Prüfungen
§ 82 Verfahren bei Abstimmungen
(1) Bei den Abstimmungen der Klassenkonferenz nach dieser Schulordnung entfällt auf jedes Fach der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers eine Stimme. Findet eine äußere Differenzierung in Kursen statt, so sind jene Lehrkräfte stimmberechtigt, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Unterrichten mehrere Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Verfahren richtet sich nach der Konferenzordnung.
(2) Für Abstimmungen bei Ordnungsmaßnahmen gilt die Konferenzordnung.
§ 83 Prüfungsausschuss, Prüfungsanforderungen, Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die in dieser Schulordnung vorgesehenen Prüfungen werden von der Schule durchgeführt, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird. Befinden sich mehrere Schulen in einer Gemeinde, so kann von diesen Schulen - in der Regel im Wechsel - die Schule vereinbart werden, die die Prüfung durchführt.
(2) An der Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft als vorsitzendes Mitglied und für jedes Prüfungsfach eine Fachlehrkraft angehören.
(3) Die Fachlehrkräfte bestimmen im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe aufgrund der schulart- und schulstufenspezifischen Vorgaben für die Schularten, aus denen die Schülerinnen und Schüler kommen. Wird der Unterricht an der Schule, aus der die Schülerinnen und Schüler kommen, in äußerer Differenzierung durchgeführt, sind die Anforderungen der Leistungsebene E1 zugrunde zu legen. Über die Aufgaben und Bewertungsmaßstäbe ist mit je einer Schule der Schularten, aus denen die Schülerinnen und Schüler kommen, Einvernehmen herzustellen.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet auf Vorschlag der Fachlehrkraft die Prüfungsleistungen. Die Bewertung richtet sich nach § 53 Abs. 1 und 2.
(5) Die Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(6) § 50 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 84 Versäumnis
(1) Sind Schülerinnen oder Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so haben sie dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn sie aufgrund von Umständen versäumt wird, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat. Durch zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend" bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.
§ 85 Täuschungshandlungen und ordnungswidriges Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann von der oder dem Aufsichtführenden verwarnt oder vom Prüfungsausschuss gemäß Absatz 3 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden verwarnt oder in schweren Fällen vom Prüfungsausschuss gemäß Absatz 3 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Schülerin oder des Schülers und - im Falle der Minderjährigkeit - der Eltern sowie der oder des Aufsichtführenden. Bis zu der Entscheidung setzt die Schülerin oder der Schüler die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung ein vorläufiger Ausschluss der Schülerin oder des Schülers unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Der Inhalt der Regelung in den Absätzen 1 bis 4 ist den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der Prüfung in geeigneter Form bekannt zu geben.
(6) Die Entscheidung nach Absatz 3 ist der Schülerin oder dem Schüler und - im Falle der Minderjährigkeit - den Eltern schriftlich mitzuteilen und muss, wenn auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.
§ 86 Änderung der Prüfungsentscheidungen
(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers und - im Falle der Minderjährigkeit - der Eltern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung abgenommen hat, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Prüfung drei Jahre vergangen sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung entsprechend zu belehren.
§ 87 Niederschrift
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 88 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Die Schülerinnen und Schüler können nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person Einsicht in die Prüfungsakten nehmen.
Abschnitt 11 Datenverarbeitung, Datenschutz
§ 89 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere ihre Übermittlung an Dritte, richtet sich nach § 67 SchulG.
(2) Die bei der Aufnahme erhobenen Daten sowie die sich im Rahmen des Schulverhältnisses ergebenden personenbezogenen Daten dürfen für die Verwaltungsaufgaben der Schule, insbesondere für die Erstellung von Zeugnissen und für die schulische Korrespondenz, verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über schulärztliche, schulzahnärztliche und schulpsychologische Maßnahmen dürfen nur automatisiert verarbeitet werden, sofern die Daten nicht gespeichert, sondern unverzüglich nach Fertigstellung des jeweiligen Textes gelöscht werden.
(3) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung personenbezogene Daten, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Die Übermittlung der gesamten Schülerakte ist zulässig, wenn es im Einzelfall die besonderen Umstände des Schulwechsels erfordern.
(4) Personenbezogene Daten dürfen auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten von Lehrkräften zu dienstlichen Zwecken verwendet werden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies im Einzelfall genehmigt hat, das Einverständnis dafür vorliegt, dass das Datenverarbeitungsgerät unter den gleichen Bedingungen wie dienstliche Geräte kontrolliert werden kann, und den Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen ist.
(5) Den Eltern kann zu Beginn eines Schuljahres eine Liste mit Namen, Anschrift und Telekommunikationsverbindung der Eltern und den Namen der Kinder der Klasse übergeben werden, soweit der Aufnahme in diese Liste nicht widersprochen wird. Die Liste kann auch online vorgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass nur die Berechtigten Zugriff haben. Auf das Recht jeder betroffenen Person, der Aufnahme ihrer Daten zu widersprechen, ist hinzuweisen.
(6) In Klassenbüchern und Kursbüchern können eingetragen werden:
1.
Namen und Geburtsdatum der Schülerinnen und Schüler,
2.
Teilnahme an Schulveranstaltungen,
3.
Vermerk über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben und über Beurlaubungen,
4.
erzieherische Einwirkungen gemäß § 96 Abs. 1,
5.
Namen und Anschrift der Eltern,
6.
Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.
(7) Gibt eine Schule für die Schülerinnen, Schüler und Eltern Dokumentationen, insbesondere Jahresberichte, heraus, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein:
1.
Namen, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler,
2.
Namen, Lehrbefähigung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte,
3.
Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern.
Satz 1 gilt auch für die Daten ehemaliger Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern.
(8) Die Schule kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern die zur Organisation eines Treffens geeigneten personenbezogenen Daten von ehemaligen Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften übermitteln.
§ 90 Sicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten
(1) Werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verarbeitet, hat die Schule die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung der Zugriff Unbefugter verhindert wird. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, ist sicherzustellen, dass sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Im Unterricht eingesetzte Computer sollen nicht für schulinterne Verwaltung genutzt werden.
(2) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateisystemen sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat. Hiervon ausgenommen sind die Namen und Aktennachweise, die bis zur Vernichtung der Akte automatisiert gespeichert werden können.
(3) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten dürfen ab dem Zeitpunkt von einem Jahr, nachdem die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen hat, nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung
1.
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
2.
aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder
3.
im rechtlichen Interesse eines Dritten
unerlässlich ist oder
4.
die betroffenen Personen eingewilligt haben.
(4) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateisystemen und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.
Abschnitt 12 Schulgesundheitspflege
§ 91 Schulärztliche Betreuung, Schutz vor ansteckenden Krankheiten
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden durch das Gesundheitsamt schulärztlich und schulzahnärztlich betreut. Sie sind verpflichtet, an den für verbindlich erklärten schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen teilzunehmen, soweit nicht in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird. Die Untersuchungstermine werden im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig vor schulärztlichen oder schulzahnärztlichen Untersuchungen schriftlich zu benachrichtigen. Den Eltern ist zu gestatten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein.
(3) Ein Untersuchungsergebnis, das eine Beobachtung oder Behandlung der Schülerin oder des Schülers erforderlich macht, wird den Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen, schriftlich mitgeteilt.
(4) Zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 92 Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler vorläufig auszuschließen.
(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern, zuzustellen.
§ 93 Rauch- und alkoholfreie Schule
(1) Die Gewährleistung des Nichtraucherschutzes erfolgt gemäß den Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188, BS 212-2); Verstöße von Schülerinnen und Schülern gegen danach bestehende Rauchverbote sind Verstöße gegen die Ordnung in der Schule im Sinne des § 95.
(2) Der Konsum von alkoholischen Getränken ist den Schülerinnen und Schülern aus gesundheitlichen und erzieherischen Gründen bei allen schulischen Veranstaltungen untersagt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die mindestens 18 Jahre alt sind, Ausnahmen im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Vertretung für Schülerinnen und Schüler gestatten.
Abschnitt 13 Schulpsychologischer Dienst
§ 94
(1) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen (§ 21 Abs. 3 SchulG).
(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen.
(3) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen nach Maßgabe der Konferenzordnung an Konferenzen teil.
Abschnitt 14 Störung der Ordnung
§ 95 Verstöße gegen die Ordnung in der Schule
(1) Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.
(2) Verstöße gegen die Ordnung in der Schule liegen insbesondere vor bei Störungen des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzungen der Teilnahmepflicht, bei Handlungen, die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden, sowie bei Verletzung der Hausordnung.
§ 96 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen können nur ausgesprochen werden, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Als erzieherische Einwirkungen kommen insbesondere in Betracht: Gespräch, Ermahnung, Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens, Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft, Nacharbeiten von Versäumtem, zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Entschuldigung für zugefügtes Unrecht und Überweisung in eine andere Klasse oder in einen anderen Kurs derselben Klassen- oder Jahrgangsstufe der Schule.
(2) Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen.
(3) Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jede einzelne Schülerin und jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat.
(4) In besonderen Fällen unterrichtet die Schule das Jugendamt. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind vorher zu hören.
§ 97 Maßnahmenkatalog
(1) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 7 SchulG getroffen werden:
1.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch die unterrichtende Lehrkraft,
2.
schriftlicher Verweis durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
3.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages oder an sonstigen bis zu einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,
4.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht bis zu drei vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz,
5.
Untersagung der Teilnahme am Unterricht für vier bis sechs Unterrichtstage durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
6.
Androhung des Ausschlusses gemäß Absatz 2 durch die Klassenkonferenz oder Kurslehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Die Androhung wird in der Regel befristet.
(2) Es können folgende Ordnungsmaßnahmen gemäß § 55 SchulG getroffen werden:
1.
der Ausschluss von der bisher besuchten Schule auf Zeit oder auf Dauer,
2.
der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart,
3.
der Ausschluss von allen Schulen des Landes.
§ 98 Verfahrensbestimmungen zu den Ordnungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 1
(1) Die Ordnungsmaßnahmen können mit einer erzieherischen Einwirkung im Sinne von § 96 Abs. 1 verbunden werden.
(2) Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist die Schülerin oder der Schüler zu hören. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler schriftlich mitgeteilt und in den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Unterlagen vermerkt. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen in den Fällen des § 97 Abs. 1 Nr. 6 unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).
(3) In den Fällen des § 97 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 sowie bei der Untersagung der Teilnahme an sonstigen mehrtägigen Schulveranstaltungen (§ 97 Abs. 1 Nr. 3) sind die Eltern und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ein Beistand zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Eltern von Schülerinnen und Schülern gewählt werden.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit Ordnungsmaßnahmen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 4 und 5 vorläufig anordnen. Bei sonstigen Schulveranstaltungen kann ihre Leiterin oder ihr Leiter vorläufig die Untersagung der Teilnahme anordnen, wenn die Entscheidung der zuständigen Stellen nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Die Schülerin oder der Schüler ist vor der Anordnung zu hören. Die Eltern sind von der Ordnungsmaßnahme zu unterrichten.
§ 99 Ausschluss auf Zeit oder auf Dauer von der Schule gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 1
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können auf Zeit oder auf Dauer durch die Gesamtkonferenz von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden.
(2) Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war (§ 97 Abs. 1 Nr. 6), es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht oder nicht mehr erreicht werden.
(3) Die Gesamtkonferenz hört die Schülerin oder den Schüler, die Eltern der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers und auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers einen Beistand (§ 98 Abs. 3). Das Benehmen mit dem Schulausschuss ist herzustellen (§ 48 Abs. 3 Nr. 4 SchulG). Vor dem Ausschluss auf Dauer ist auch das Jugendamt zu hören.
(4) Bei schulbesuchspflichtigen Schülerinnen und Schülern ist vor der Entscheidung über den Ausschluss unter Mitwirkung der Schulbehörde zu klären, wie sie nach dem Ausschluss ihre Schulbesuchspflicht in der bisher besuchten Schulart erfüllen werden.
(5) Die Gesamtkonferenz kann statt eines Ausschlusses eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 97 Abs. 1 aussprechen.
(6) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung der Gesamtkonferenz ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern deren Eltern zuzustellen. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 SchulG).
(7) Ein eingeleitetes Ausschlussverfahren ist zu Ende zu führen, auch wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule vorher verlässt.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen oder Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Schulbesuch ausschließen und kann ihnen das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher zu hören. Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Die Schulbehörde ist über den Ausschluss zu unterrichten.
§ 100 Flankierende Maßnahmen bei drohendem Schulausschluss
(1) Sobald der Schulausschluss (§ 97 Abs. 2) oder die Androhung des Schulausschlusses (§ 97 Abs. 1 Nr. 6) eingeleitet wird, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Beratungsteam. Diesem Team gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Klasse oder des Stammkurses,
2.
die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer,
3.
nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegebenenfalls weitere Personen, insbesondere Schulpsychologinnen, Schulpsychologen und weitere Fachleute aus Erziehungsberatungsstellen, Jugendämtern und Agenturen für Arbeit.
Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Das Beratungsteam hat die Aufgabe, eine umfassende Beratung sicherzustellen mit dem Ziel, einen Ausschluss nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Falle des Schulausschlusses werden in enger Kooperation mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und den Eltern Perspektiven für die Zeit nach dem Schulausschluss entwickelt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn volljährige Schülerinnen und Schüler betroffen sind. Die Eltern werden in diesen Fällen nur mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers in die Arbeit eingebunden. § 98 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.
§ 101 Verfahren zum Ausschluss von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 3
Die Gesamtkonferenz beantragt den Ausschluss von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes bei der Schulbehörde. Der Antrag wird aufgrund eines Verfahrens gestellt, für das die Bestimmungen des § 99 Abs. 1 bis 3, 5, 7 und 8 entsprechend gelten.
Abschnitt 15 Hausrecht der Schule
§ 102 Hausordnung
(1) Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten.
(2) Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss, mit Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und des Schulelternbeirats sowie im Benehmen mit dem Schulträger und der Gesamtkonferenz zu erlassen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.
§ 103 Werbung, Zuwendungen
(1) Werbung und die Verteilung von Werbematerial auf dem Schulgelände sind nicht zulässig. Anzeigen in Schülerzeitungen sind zulässig. Untersagt ist die Weitergabe von Unterlagen über Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern für Werbezwecke.
(2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. Der Hinweis muss in Inhalt und Form dem Auftrag der Schule entsprechen (§ 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhören des Schulausschusses. Vor der Entscheidung ist zu klären, ob Folgekosten entstehen und wer sie trägt. Sofern durch Folgekosten die Belange des Schulträgers berührt werden, ist das Einvernehmen mit ihm herzustellen.
§ 104 Sammlungen
(1) Über Sammlungen (Geldsammlungen, Sammlungen zur Beschaffung von Material, Materialsammlungen) unter Schülerinnen, Schülern und Eltern in der Schule, die klassenübergreifend sind oder innerhalb der gymnasialen Oberstufe durchgeführt werden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher. Über Sammlungen innerhalb einer Klasse entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit der Klassenelternsprecherin oder dem Klassenelternsprecher und der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher.
(2) Eine Beteiligung oder Vermittlung der Schule bei der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an Sammlungen außerhalb der Schule ist nicht zulässig.
§ 105 Gewerbliche Betätigung, Vertrieb von Gegenständen
(1) Eine gewerbliche Betätigung und der Vertrieb von Gegenständen in der Schule sind nicht gestattet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere schulische Gründe dies erfordern.
(2) Art und Umfang des Angebots von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in der Schule bestimmt sind, regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schülersprecherin oder des Schülersprechers im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schulträger.
§ 106 Veranstaltungen schulfremder Personen
Vorträge, Ausstellungen, Vorführungen und das Verteilen von Informationsmaterial durch Schulfremde sind als schulische Veranstaltungen nur zulässig, wenn ihnen eine erzieherische oder unterrichtliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sofern Belange des Schulträgers berührt sind, ist das Benehmen mit ihm herzustellen.
Abschnitt 16 Errichtung von Integrierten Gesamtschulen
§ 107
(1) Der Schulträger ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SchulG verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde festzustellen, ob der Wille der Eltern und die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich angemeldet werden, die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule rechtfertigen.
(2) Der Wille der Eltern ist in einem geordneten Verfahren zu ermitteln. Zu befragen sind die Eltern, die im Einzugsgebiet der zu errichtenden Integrierten Gesamtschule wohnen und deren Kinder den Eingangsjahrgang einer künftigen Integrierten Gesamtschule bilden würden. Auf eine Elternbefragung kann verzichtet werden, wenn im Einzugsgebiet bereits eine Integrierte Gesamtschule besteht und die Zahl der Anmeldungen, die an dieser Schule nicht berücksichtigt werden können, die Errichtung einer weiteren Integrierten Gesamtschule rechtfertigt.
(3) Ist die Eignung eines zukünftigen Schulstandortes in einem geregelten Verfahren ermittelt und ergibt die Ermittlung des Elternwillens, dass die Nachfrage nach einer Integrierten Gesamtschule die Schülerzahl erreicht, die für die Errichtung einer Gesamtschule erforderlich ist, so kann das Anmeldeverfahren eingeleitet werden.
(4) Ist im Anmeldeverfahren die erforderliche Schülerzahl erreicht worden, kann die Integrierte Gesamtschule von der Schulbehörde errichtet werden.
Abschnitt 17 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 108 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
(1) Die Bestimmungen über die Aufnahme in die Orientierungsstufe (Abschnitt 3), den Schullaufbahnwechsel (Abschnitt 6), Zeugnisse und Versetzungen (Abschnitt 9) sowie über Abstimmungen, Prüfungen (Abschnitt 10) gelten im Rahmen des § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes und des § 16 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
(2) Für Hauptschulen und Realschulen in freier Trägerschaft sowie für schulartübergreifende Orientierungsstufen zwischen Gymnasien und Realschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen über die Aufnahme in die Orientierungsstufe, den Schullaufbahnwechsel, die Aufnahme in das freiwillige 10. Schuljahr an der Hauptschule, Zeugnisse und Versetzungen sowie über Abstimmungen und Prüfungen der Übergreifenden Schulordnung vom 14. Mai 1989 (GVBl. S. 129) in der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 240) geänderten Fassung.
§ 109 (aufgehoben)
§ 110 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Übergreifende Schulordnung vom 14. Mai 1989 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2006 (GVBl. S. 240), BS 223-1-35,
2.
die Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen vom 14. Juli 1987 (GVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2004 (GVBl. S. 214), BS 223-1-45, und
3.
die Landesverordnung über die Regionalen Schulen vom 23. November 1999 (GVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2006 (GVBl. S. 36), BS 223-1-46.
§ 108 Abs. 2 und § 109 bleiben unberührt.
Mainz, den 12. Juni 2009
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
Ahnen
Anlage
(zu § 35 Abs. 1 und § 64 Abs. 2)
Pflicht- und Wahlpflichtfächer
Realschule plus (Klassenstufen 5 bis 10):
Pflichtfächer:
Religion oder Ethik
Deutsch
Erste Fremdsprache
Mathematik
Geschichte
Sozialkunde
Erdkunde
Gesellschaftslehre (alternativ zu Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde)
Naturwissenschaften (Klassenstufen 5 bis 6)
Physik (Klassenstufen 7 bis 10)
Chemie (Klassenstufen 7 bis 10)
Biologie (Klassenstufen 7 bis 10)
Musik
Bildende Kunst
Sport
Wahlpflichtfächer:
Technik und Naturwissenschaft
Hauswirtschaft und Sozialwesen
Wirtschaft und Verwaltung
Zweite Fremdsprache
zusätzliche schuleigene Wahlpflichtangebote
Gymnasium (Klassenstufen 5 bis 10 im neunjährigen Bildungsgang, Klassenstufen 5 bis 9 im achtjährigen Bildungsgang):
Pflichtfächer:
Religion oder Ethik
Deutsch
Erste Fremdsprache
Zweite Fremdsprache
Mathematik
Erdkunde
Geschichte
Sozialkunde
Naturwissenschaften (Klassenstufen 5 und 6)
Physik (Klassenstufen 7 bis 9/10)
Chemie (Klassenstufen 7 bis 9/10)
Biologie (Klassenstufen 7 bis 9/10)
Musik
Bildende Kunst
Sport
In altsprachlichen Gymnasien in den Klassenstufen 9 und 10 zusätzlich:
Dritte Fremdsprache
Im achtjährigen Bildungsgang am nicht-altsprachlichen Gymnasium zusätzlich:
Wahlpflichtfächer:
Dritte Fremdsprache
Informatik
Naturwissenschaften
Kultur
Wirtschaft
Besonderes 10. Schuljahr zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife:
Pflichtfächer:
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften einschließlich Sport
Lernbereich Mathematik/Naturwissenschaften
Lernbereich Sprache
Lernbereich Fremdsprache
Religion
Integrierte Gesamtschule (Klassenstufen 5 bis 10):
Pflichtfächer:
Religion oder Ethik
Deutsch
Erste Fremdsprache
Mathematik
Gesellschaftslehre
Naturwissenschaften (Klassenstufen 5 bis 6)
Physik (Klassenstufen 7 bis 10)
Chemie (Klassenstufen 7 bis 10)
Biologie (Klassenstufen 7 bis 10)
Musik
Bildende Kunst
Sport
Wahlpflichtfächer aus den Themenfeldern:
Sprachen
Sport und Gesundheit
Mathematik-Informatik-Naturwissenschaft-Technik (MINT)
Künste
Ökonomie
Kommunikation und Medien
Soziales
zusätzliche schuleigene Wahlpflichtangebote
Das Fächerangebot der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen richtet sich nach der Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 21. Juli 2010 (GVBl. S. 235, BS 223-1-6) in der jeweils geltenden Fassung.
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