Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Zuständigkeitsverordnung internationale Strafrechtshilfe) Vom 18. November 2014
Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Zuständigkeitsverordnung internationale Strafrechtshilfe) Vom 18. November 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. November 2015 (GVBl. S. 434) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Zuständigkeitsverordnung internationale Strafrechtshilfe) vom 18. November 2014 | 04.12.2014 |
Eingangsformel | 04.12.2014 |
§ 1 - Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz | 04.12.2014 |
§ 2 - Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften | 08.12.2015 |
§ 3 - Zuständigkeit der Polizeibehörden | 04.12.2014 |
§ 4 - Zuständigkeiten für die Geschäftsbereiche anderer Ministerien | 04.12.2014 |
§ 5 - Kontaktstelle; Zentrale Behörde | 04.12.2014 |
§ 6 - Aufhebung bisherigen Rechts | 04.12.2014 |
§ 7 - Inkrafttreten | 04.12.2014 |
Aufgrund des
1.
§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 vom 29. Mai 2004),
2.
Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946),
3.
§ 14 Abs. 3 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270),
4.
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz
Die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übertragen, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und um Durchlieferung nach dem Dritten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, jeweils auch in Verbindung mit dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wenn das Ersuchen
1.
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird oder
2.
aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt wird und sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder der Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einverstanden erklärt hat.
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe nach dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet
1.
wenn es sich um
a)
eine vorübergehende Überstellung für ein ausländisches Verfahren
aa)
in das Ausland nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
bb)
aus dem Ausland nach § 63 Abs. 1 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 83f,
b)
eine Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65, auch in Verbindung mit § 83f, oder
c)
die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
2.
wenn es sich um eine
a)
Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 oder
b)
Beschlagnahme und Durchsuchung nach § 67 Abs. 1 und 2
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft,
3.
in den sonstigen Fällen, wenn die Rechtshilfe zu leisten ist
a)
von einem Amtsgericht, das Amtsgericht, wenn es mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin besetzt ist, sonst das örtlich zuständige Landgericht,
b)
von einer Staatsanwaltschaft, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(3) Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und eingehende Ersuchen im Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Neunten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht wird, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(4) Über Ersuchen um Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages (BGBl. II S. 948), entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(5) Über die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(6) Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe entscheidet
1.
in Fällen der vorübergehenden
a)
Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren nach § 69 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
b)
Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren nach § 70 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
2.
bei sonstigen Ersuchen
a)
eines Gerichts, dieses Gericht, im Falle eines mit einer Direktorin oder einem Direktor besetzten Amtsgerichts das Landgericht,
b)
einer Staatsanwaltschaft, diese Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(7) Über die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht werden soll, die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
§ 3 Zuständigkeit der Polizeibehörden
(1) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibehörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht oder es sich um Ersuchen um Auskunft oder Überlassung von Akten im Sinne der Nr. 124 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Nr. 118 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2013 (JMBl. S. 173) handelt, entscheidet das Hessische Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizei über die
1.
Bewilligung eingehender Rechtshilfeersuchen
a)
in Angelegenheiten der Sonstigen Rechtshilfe nach dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ausgenommen das Begehren auf Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
b)
in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in den Fällen der Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach den §§ 92 bis 92b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem schengenassoziierten Staat (§ 91 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen),
2.
Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an Polizeibehörden ausländischer Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung,
3.
Bewilligung der grenzüberschreitenden Observation gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Stellung entsprechender Rechtshilfeersuchen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch das Polizeipräsidium entscheiden. Das Hessische Landeskriminalamt ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Von der Übertragung nach Abs. 1 bis 2 sind ausgenommen:
1.
Ein- oder ausgehende Rechtshilfeersuchen
a)
von Polizeibehörden, die nach ihrem Inhalt auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen,
b)
wenn die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
2.
Rechtshilfeersuchen, bei deren Eingang bereits zu erkennen ist, dass zu ihrer Erledigung voraussichtlich strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich werden.
In diesen Fällen bleibt es bei der Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2.
§ 4 Zuständigkeiten für die Geschäftsbereiche anderer Ministerien
Soweit die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport oder des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung betroffen ist, werden die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründeten Zuständigkeiten der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
1.
a)
zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und zur Entscheidung über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ausgenommen das Begehren auf Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
b)
zur Stellung ausgehender Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und zur Stellung von ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, ausgenommen das Begehren auf Durchbeförderung von Zeugen nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
der Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die für die Vornahme der Rechtshilfehandlungen oder die Veranlassung eines ausgehenden Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde oder sonstige Stelle ihren Sitz hat,
2.
zur Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer Landesbehörde vorsieht, der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
übertragen.
Die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen um Rechtshilfe an ausländische Staaten nach Satz 1, die die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsbereiche der anderen Ministerien betreffen, wird der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde übertragen.
§ 5 Kontaktstelle; Zentrale Behörde
(1) Die Aufgabe einer Kontaktstelle nach dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. EU Nr. L 348 S. 130) nimmt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wahr.
(2) Zentrale Behörde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 (BGBl. 2005 II S. 651) ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 14. September 2004 (GVBl. I S. 285)
1)
, geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GVBl. I S. 458), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 24-37
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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