LAAnwHZIV RP 2022
DE - Landesrecht RLP

Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/2022 Vom 16. Dezember 2021

Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/2022 Vom 16. Dezember 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/2022 vom 16. Dezember 202129.12.2021
Eingangsformel29.12.2021
§ 1 - Grundsatz29.12.2021
§ 2 - Ausbildungsplatzhöchstzahl29.12.2021
§ 3 - Fachhöchstzahlen29.12.2021
§ 4 - Bedarfsbereiche und auf sie entfallende Ausbildungsplätze29.12.2021
§ 5 - Inkrafttreten29.12.2021
Aufgrund des § 127 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 549), BS 2030-1, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum 15. Januar 2022 werden eine Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahlen, Bedarfsbereiche und die Zahl der auf jeden Bedarfsbereich entfallenden Ausbildungsplätze festgesetzt.

§ 2 Ausbildungsplatzhöchstzahl

Die Ausbildungsplatzhöchstzahl beträgt bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien 260.

§ 3 Fachhöchstzahlen

Die Fachhöchstzahlen betragen
im Fach bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
Deutsch 68
Englisch 63
Erdkunde 41
Geschichte 44
Griechisch 2
Italienisch 2
Philosophie/Ethik 14
Russisch 1
Sozialkunde 38
Spanisch 9
Sport 48

§ 4 Bedarfsbereiche und auf sie entfallende Ausbildungsplätze

(1) Bedarfsbereiche mit den auf sie entfallenden Ausbildungsplätzen sind
in den Fächern und Bereichen (Bedarfsbereiche) bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
Bildende Kunst 5
Informatik 7
Mathematik 2
Musik 6
Physik 6
(2) Sofern für das Lehramt an Gymnasien Ausbildungsplätze, die auf die einzelnen Bedarfsbereiche entfallen oder die für Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen wurden, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, verfügbar geblieben sind, wird die Zahl der Ausbildungsplätze in folgender Reihenfolge immer wieder um jeweils einen Ausbildungsplatz erhöht:
1.
Bildende Kunst,
2.
Musik,
3.
Informatik,
4.
Physik,
5.
Mathematik.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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