KHAufgÜtrV RP 2019
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - Vom 10. Oktober 2019

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - Vom 10. Oktober 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2022 (GVBl. S. 3)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 10. Oktober 201907.11.2019
Eingangsformel07.11.2019
§ 120.01.2022
§ 207.11.2019
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), BS 2126-21, wird im Benehmen mit dem Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - verordnet:

§ 1

Dem Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - werden als weitere Aufgaben übertragen:
1.
die Erbringung von vollstationären, teilstationären und ambulanten Leistungen der Chirurgie, Geriatrie, Gynäkologie, Inneren Medizin und Rehabilitation sowie von ambulanten Leistungen im Rahmen seiner sonstigen Aufgabenbereiche,
2.
die Möglichkeit zur Führung der Geschäfte von Krankenhäusern anderer öffentlicher Träger im Rahmen entsprechender Vereinbarungen,
3.
die Möglichkeit zur Kooperation mit öffentlichen Trägern der Krankenhausversorgung, um Leistungen gegenüber Einrichtungen dieser Träger zu erbringen oder Aufgaben im Rahmen entsprechender Vereinbarungen von diesen zu übernehmen,
4.
die Errichtung und der Betrieb eines Lagers zur Bevorratung einer strategischen Landesreserve an Schutzausrüstung für einen eventuellen Pandemiefall oder eine vergleichbare Krisensituation.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erste Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landeskrankenhaus - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 251, BS 2126-21-2) außer Kraft.
Mainz, den 10. Oktober 2019 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing-Lichtenthäler
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