Landesverordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beteiligung des Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammographie-Evaluations- und Qualitätssicherungsverordnung) Vom 11. Januar 2022
Landesverordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beteiligung des Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammographie-Evaluations- und Qualitätssicherungsverordnung) Vom 11. Januar 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beteiligung des Krebsregisters an der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammographie-Evaluations- und Qualitätssicherungsverordnung) vom 11. Januar 2022 | 20.01.2022 |
Eingangsformel | 20.01.2022 |
§ 1 - Zweck | 20.01.2022 |
§ 2 - Voraussetzungen und Verfahren | 20.01.2022 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 20.01.2022 |
§ 4 - Inkrafttreten | 20.01.2022 |
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Landeskrebsregistergesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 395), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2126-5, wird verordnet:
§ 1 Zweck
Die Landesverordnung dient der Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Beteiligung des Krebsregisters an der Evaluation und der Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs entsprechend der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz Nr. 148a) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Voraussetzungen und Verfahren
(1) Die Voraussetzung und das Verfahren zur Evaluation des Mammographie-Screenings entsprechen den Regelungen nach § 23 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.
(2) Das Krebsregister übermittelt zusammen mit der Kommunikationsnummer, dem Diagnosedatum und den Angaben zum Tumor (Diagnose, Lokalisation, Seitenangabe, pathologischer Befund, Grading, TNM-Stadium) auch den Namen und die Anschrift der Ärztin oder des Arztes an das Referenzzentrum, die oder der im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet hat.
(3) Für eine weitergehende Bewertung der Intervallkarzinome fordert die Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien über die meldende beziehungsweise behandelnde Ärztin oder den meldenden beziehungsweise behandelnden Arzt an und leitet diese in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter.
(4) Nach Abschluss der Bewertung der Intervallkarzinome übermittelt das Referenzzentrum zusammen mit der Kommunikationsnummer fallbezogen das Ergebnis an das Krebsregister. Das Krebsregister ist berechtigt, die vom Referenzzentrum übermittelte Bewertung sowie die Information, dass eine im Krebsregister gespeicherte Patientin am Screening teilgenommen hat, zu speichern und zu nutzen.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Krebsregister kann Angaben nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie auch von Personen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einer Screeninguntersuchung teilgenommen haben, entgegennehmen und nach § 2 verarbeiten.
(2) Zur Durchführung eines Basisabgleichs der Daten der bisherigen Screening-Teilnehmerinnen mit den Daten des Krebsregisters werden gemäß dem in § 2 beschriebenen Verfahren alle Daten der Screening-Teilnehmerinnen seit dem 18. Juni 2009 übermittelt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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