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Landesverordnung zur Durchführung der §§ 3 und 4 des Landesbibliotheksgesetzes Vom 24. Mai 2017

Landesverordnung zur Durchführung der §§ 3 und 4 des Landesbibliotheksgesetzes Vom 24. Mai 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17.01.2022 (GVBl. S. 23)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der §§ 3 und 4 des Landesbibliotheksgesetzes vom 24. Mai 201724.06.2017
Eingangsformel24.06.2017
Teil 1 - Pflichtexemplarrecht01.03.2022
§ 1 - Zuständige Bibliothek24.06.2017
§ 2 - Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht24.06.2017
§ 3 - Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben24.06.2017
§ 4 - Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke24.06.2017
§ 5 - Zuschuss01.03.2022
§ 6 - Beschaffenheit unkörperlicher Medienwerke und Umfang der Übermittlungspflicht24.06.2017
§ 7 - Einschränkung der Übermittlungspflicht für unkörperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren24.06.2017
§ 8 - Ausnahmen24.06.2017
§ 9 - Nachbildung des Medienwerkes24.06.2017
§ 10 - Auskunftspflicht24.06.2017
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten24.06.2017
Teil 2 - Sammeln und Erschließen amtlicher Veröffentlichungen01.03.2022
§ 12 - Amtliche Veröffentlichungen, Ablieferung01.03.2022
§ 13 - Ablieferungen von amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher Form01.03.2022
§ 14 - Ablieferung von amtlichen Veröffentlichungen in unkörperlicher Form01.03.2022
§ 15 - Beschaffenheit von amtlichen Veröffentlichungen und Umfang der Ablieferungspflicht01.03.2022
§ 16 - Parallele Veröffentlichungsformen01.03.2022
§ 17 - Zweifelsfälle01.03.2022
Teil 3 - Schlussbestimmung01.03.2022
§ 18 - Inkrafttreten01.03.2022
Aufgrund des § 3 Abs. 11 des Landesbibliotheksgesetzes vom 3. Dezember 2014 (GVBl. S. 245, BS 224-5) wird verordnet:

Teil 1 Pflichtexemplarrecht

§ 1 Zuständige Bibliothek

(1) Die gemäß § 3 Abs. 4 des Landesbibliotheksgesetzes (LBibG) Ablieferungspflichtigen haben von jedem Medienwerk in körperlicher Form im Sinne des § 3 Abs. 9 LBibG ein Pflichtexemplar in Abhängigkeit von ihrem Sitz oder ihrer Betriebsstätte, bei Selbstverlegern von deren Hauptwohnsitz, folgender Bibliothek gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBibG abzuliefern:
1.
in den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie in den kreisfreien Städten Mainz und Worms:
der Stadtbibliothek Mainz
2.
in den Landkreisen Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie in den kreisfreien Städten Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken:
dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer,
3.
in den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie in der kreisfreien Stadt Koblenz:
dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz,
4.
in den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie in der kreisfreien Stadt Trier:
der Stadtbibliothek Trier.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 4 LBibG Ablieferungspflichtigen haben jedes Medienwerk in unkörperlicher Form im Sinne des § 3 Abs. 9 LBibG in Abhängigkeit von ihrem Sitz oder ihrer Betriebsstätte, bei Selbstverlegern von deren Hauptwohnsitz, folgender Bibliothek gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 LBibG zu übermitteln:
1.
in den Landkreisen Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie in den kreisfreien Städten Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken:
dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer,
2.
in den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis sowie in den kreisfreien Städten Koblenz und Trier:
dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz.

§ 2 Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht

(1) Werden mehrere Ausführungen eines körperlichen Medienwerkes verlegt, so ist die dauerhafteste Ausführung als Pflichtexemplar abzuliefern. Dies gilt nicht für besonders aufwendige Ausführungen, wenn eine andere genügend dauerhaft ist.
(2) Körperliche Medienwerke auf elektronischen Datenträgern sind nach Maßgabe der zuständigen Bibliothek in einer zur Anfertigung von Archivkopien geeigneten Form als Pflichtexemplar abzuliefern. Auf Verlangen der zuständigen Bibliothek sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an dem abzuliefernden Pflichtexemplar aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.
(3) Die Ablieferungspflicht umfasst auch:
1.
Sammelordner, Einbanddeckel und dergleichen,
2.
Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu körperlichen Medienwerken, die fortlaufend erscheinen,
3.
alle Teile und Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen; dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel und Werkzeuge, die eine Benutzung des körperlichen Medienwerkes oder die Herstellung einer archivfähigen Version erst ermöglichen und bei dem Ablieferungspflichtigen erschienen sind; sie sind zusammen mit dem Hauptwerk abzuliefern.

§ 3 Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben

(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Pflichtexemplare abzuliefern, wenn ein Pflichtexemplar der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden ist.
(2) Erscheinen körperliche Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die zuständige Bibliothek auf die Ablieferung von Pflichtexemplaren einzelner Ausgaben verzichten.

§ 4 Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke

(1) Die Ablieferungspflichtigen haben das Pflichtexemplar einschließlich der in § 2 Abs. 3 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die zuständige Bibliothek abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden körperlichen Medienwerken.
(2) Als Beginn der Verbreitung gemäß § 3 Abs. 1 LBibG wird der Tag festgelegt, an dem das körperliche Medienwerk nach Herstellung der Exemplare erstmals Personen über die an der Herstellung beteiligten Personen hinaus zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines körperlichen Medienwerkes einzeln auf Anforderung hergestellt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
(3) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von körperlichen Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Pflichtexemplaren selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der zuständigen Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.

§ 5 Zuschuss

(1) Ein Zuschuss nach § 3 Abs. 2 LBibG ist in der Regel zu gewähren, wenn die Auflagenhöhe 500 Exemplare nicht übersteigt und die Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage
1.
bei Ablieferungspflichtigen, die natürliche Personen sind und nicht gewerbsmäßig körperliche Medienwerke verbreiten, mindestens 25,00 EUR und
2.
bei allen übrigen Ablieferungspflichtigen mindestens 75,00 EUR
betragen. Zu den Herstellungskosten gehören die Aufwendungen für Satz, Papier, Druck und Einband, nicht aber die Mehrwertsteuer bei umsatzpflichtigen Ablieferungspflichtigen. Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn die Herstellung des körperlichen Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
(2) Der Antrag nach § 3 Abs. 2 LBibG ist in schriftlicher Form bei der zuständigen Bibliothek zu stellen. Geeignete Nachweise über die Herstellungskosten und die Auflagenhöhe des körperlichen Medienwerkes sind beizufügen.
(3) Berechnungsgrundlage für den Zuschuss sind die Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage zuzüglich 40 v.H. hiervon als Gemeinkostenpauschale. Der Zuschuss beträgt bei einer Auflagenhöhe
1.
bis zu 300 Exemplare
100 v. H. der Berechnungsgrundlage und
2.
von 301 bis 500 Exemplare
80 v. H. der Berechnungsgrundlage,
jedoch höchstens 50 v. H. des Laden- oder Verkaufspreises; im Falle eines gegenüber dem späteren Laden- oder Verkaufspreises befristet ermäßigten Preises beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. des Laden- oder Verkaufspreises, wenn die Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage mindestens 50 v. H. des ermäßigten Preises betragen. Dienen die aus dem Verkauf des körperlichen Medienwerkes erzielten Einnahmen in vollem Umfang wohltätigen Zwecken, kann auf Antrag und gegen Nachweis des Verwendungszweckes abweichend von Satz 2 Nr. 2 ein Zuschuss in Höhe der Herstellungskosten für ein Exemplar der Auflage gewährt werden.
(4) Erscheinen bei mehrbändigen körperlichen Medienwerken die Bände in zeitlichen Abständen, so bestimmen sich Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Preis für jeden Band gesondert. Entsprechendes gilt bei Lieferungswerken und Zeitschriften.

§ 6 Beschaffenheit unkörperlicher Medienwerke und Umfang der Übermittlungspflicht

(1) Unkörperliche Medienwerke sind in marktüblicher Ausführung und in einem mit marktüblichen Hilfsmitteln nutzbarem Zustand zu übermitteln. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmaßnahmen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Eine Pflicht zur Übermittlung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 3 Abs. 6 Satz 1 LBibG mit der zuständigen Bibliothek vereinbaren, die unkörperlichen Medienwerke zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Übermittlung von unkörperlichen Medienwerken gilt § 2 Abs. 2 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Übermittlungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den übermittlungspflichtigen unkörperlichen Medienwerken gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Übermittlungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung, Speicherung und Benutzung sowie die Langzeitarchivierung der unkörperlichen Medienwerke erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den unkörperlichen Medienwerken zu übermitteln oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.

§ 7 Einschränkung der Übermittlungspflicht für unkörperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren

(1) Die zuständige Bibliothek kann auf die Übermittlung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von unkörperlichen Medienwerken verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen.
(2) Die zuständige Bibliothek kann auf die Übermittlung verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige unkörperliche Medienwerke archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher unkörperlicher Medienwerke nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(3) Umfang und Häufigkeit der Übermittlung von regelmäßig aktualisierten unkörperlichen Medienwerken können durch die zuständige Bibliothek eingeschränkt werden.

§ 8 Ausnahmen

(1) Die Bibliotheken können für bestimmte Arten von Medienwerken bis auf Widerruf allgemein auf die Ablieferung und Übermittlung verzichten.
(2) Grundsätzlich wird nur gesammelt, was von öffentlichem Interesse ist.
(3) Nicht gesammelt werden:
1.
Körperliche Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um Medienwerke handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,
2.
Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,
3.
Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
4.
Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke,
5.
Medienwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens dienen, insbesondere Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen.

§ 9 Nachbildung des Medienwerkes

Ist den Ablieferungspflichtigen die Ablieferung oder Übermittlung des Medienwerkes aus dem eigenen Bestand nicht mehr möglich und können sie es auch auf andere Weise nicht beschaffen, ist die zuständige Bibliothek berechtigt, auf Kosten der Ablieferungspflichtigen eine Nachbildung oder eine Kopie des Medienwerkes herstellen zu lassen. Erfolgt eine Nachbildung in digitaler Form, so wird diese in der für unkörperliche Medienwerke üblichen Form hergestellt.

§ 10 Auskunftspflicht

(1) Die Ablieferungspflichtigen sind verpflichtet, der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung und Übermittlung unentgeltlich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Bibliothek haben die Ablieferungspflichtigen jederzeit ein Verzeichnis der von ihnen im abgelaufenen Jahr verbreiteten oder der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Medienwerke einzureichen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 LBibG handelt, wer vorsätzlich
1.
unwahre Angaben nach § 8 Abs. 3 macht, um eine Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 3 Abs. 1 LBibG oder der Übermittlungspflicht nach § 3 Abs. 6 LBibG zu erlangen,
2.
bei der Beantragung eines Zuschusses gemäß § 3 Abs. 2 LBibG in Verbindung mit § 5 unwahre Angaben zu Herstellungskosten oder Auflagenhöhe macht oder eine Förderung des körperlichen Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln nach § 5 Abs. 1 Satz 3 verschweigt,
3.
einer Auskunftspflicht nach § 10 zuwiderhandelt.

Teil 2 Sammeln und Erschließen amtlicher Veröffentlichungen

§ 12 Amtliche Veröffentlichungen, Ablieferung

(1) Amtliche Veröffentlichungen sind Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form gemäß § 3 Abs. 9 LBibG, die vom Land, den kommunalen Gebietskörperschaften sowie den sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts veröffentlicht werden; das schließt diejenigen amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher Form ein, deren Exemplare einzeln auf Anforderung hergestellt werden. Die Behörden des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden amtlichen Veröffentlichungen nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 an Bibliotheken und Archive abzuliefern. § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Ablieferung ist die Behörde verantwortlich, welche die für die amtliche Veröffentlichung aufgewendeten Haushaltsmittel bewirtschaftet (ablieferungspflichtige Behörde).
(3) Ablieferungen an die Deutsche Nationalbibliothek richten sich nach dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und dessen Ausführungsbestimmungen.
(4) Von der Ablieferung sind ausgenommen:
1.
Verschlusssachen im Sinne der Verschlusssachen-Anweisung Rheinland-Pfalz vom 12. November 2001 (MinBl. 2002 S. 84; 2019 S. 188),
2.
Sonderdrucke aus amtlichen Veröffentlichungen, es sei denn, dass sie ein besonderes Titelblatt führen,
3.
Formblätter und Vordrucke,
4.
Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind, sowie Informationsmaterialien geringen Umfangs.

§ 13 Ablieferungen von amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher Form

(1) Die ablieferungspflichtige Behörde hat von jeder amtlichen Veröffentlichung in körperlicher Form unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung unaufgefordert und unentgeltlich abzuliefern:
1.
aus den Landkreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie den kreisfreien Städten Mainz und Worms ein Exemplar:
der Stadtbibliothek Mainz,
2.
ein Exemplar, ein zweites auf Anforderung:
dem Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz (LBZ),
3.
je ein Exemplar auf Anforderung:
a)
der Bibliothek des Deutschen Bundestages,
b)
der Bayerischen Staatsbibliothek in München,
c)
der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz - zur Aufnahme in die Sammlung Amtlicher Publikationen,
4.
bis zu fünf Exemplaren, ausgenommen Loseblattsammlungen, auf Anforderung:
der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz -.
(2) Die Behörden des Landes haben von den amtlichen Veröffentlichungen in körperlicher Form unaufgefordert unmittelbar nach dem Erscheinen zwei Exemplare unentgeltlich an das Landeshauptarchiv Koblenz abzuliefern. Das Landeshauptarchiv leitet ein Exemplar an das Landesarchiv Speyer weiter.
(3) Erscheint die amtliche Veröffentlichung in einem Verlag, bleibt die nach § 12 Abs. 1 genannte Stelle ablieferungspflichtig. Die amtliche Veröffentlichung ist jeweils nur in einem Exemplar an die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Bibliotheken abzuliefern.

§ 14 Ablieferung von amtlichen Veröffentlichungen in unkörperlicher Form

(1) Die ablieferungspflichtige Behörde hat jede amtliche Veröffentlichung in unkörperlicher Form unmittelbar nach der Veröffentlichung unaufgefordert und unentgeltlich dem LBZ durch Übermittlung abzuliefern.
(2) Frei zugängliche amtliche Veröffentlichungen in unkörperlicher Form sind dem LBZ von der ablieferungspflichtigen Behörde anzuzeigen. Das LBZ kann diese auch eigenständig in seinen Bestand übernehmen.
(3) Soweit technische Verfahren das Sammeln und Erschließen einer amtlichen Veröffentlichung in unkörperlicher Form nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben, kann das LBZ hierauf verzichten.
(4) Das LBZ legt Umfang und Häufigkeit der Übermittlung von regelmäßig aktualisierten amtlichen Veröffentlichungen in unkörperlicher Form fest.

§ 15 Beschaffenheit von amtlichen Veröffentlichungen und Umfang der Ablieferungspflicht

(1) Die ablieferungspflichtigen Behörden sind verpflichtet, ihre amtlichen Veröffentlichungen in unkörperlicher Form in eine technische Form zu bringen, die den Maßgaben des LBZ in Bezug auf Erschließung und Langzeitarchivierung genügt. Das LBZ ist darüber hinaus befugt, die notwendigen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der zu sammelnden und zu erschließenden amtlichen Veröffentlichungen durchzuführen.
(2) Amtliche Veröffentlichungen in unkörperlicher Form sind in einem mit marktüblichen Hilfsmitteln nutzbarem Zustand zu übermitteln.
(3) Die ablieferungspflichtigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung unentgeltlich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 16 Parallele Veröffentlichungsformen

(1) Die Stadtbibliothek Mainz kann auf das Sammeln und Erschließen einer amtlichen Veröffentlichung in körperlicher Form verzichten, wenn ein identisches Exemplar in unkörperlicher Form vom LBZ gesammelt, erschlossen und dauerhaft über öffentliche Datennetze uneingeschränkt bereitgestellt wird.
(2) Wird eine amtliche Veröffentlichung in körperlicher und unkörperlicher Form veröffentlicht, kann das LBZ die ablieferungspflichtige Behörde von der Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 befreien.

§ 17 Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen entscheidet über die Verpflichtung zur Ablieferung durch Behörden des Landes, durch kommunale Gebietskörperschaften und durch sonstige unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das für das LBZ zuständige Ministerium im Benehmen mit der für die jeweilige Rechtsaufsicht über die jeweilige Behörde zuständigen obersten Landesbehörde.

Teil 3 Schlussbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung zur Durchführung des § 14 des Landesmediengesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 146, BS 225-1-1),
2.
die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuschüssen bei der Ablieferung von Pflichtexemplaren gemäß § 14 des Landesmediengesetzes vom 30. März 2006 (GAmtsBl. S. 262; Amtsbl. 2011 Nr. 12 S. 342).
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