GVollzDV HE 1981
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher Vom 23. Juli 1981

Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher Vom 23. Juli 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2016 (GVBl. S. 170)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher vom 23. Juli 198101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 129.09.2016
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 429.09.2016
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1328.11.2012
Auf Grund des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet

§ 1

(1) Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt ist.
(2) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt die zentrale Abrechnung der Bürokostenentschädigung oder der Gerichtsvollziehervergütung nach § 52 Abs. 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 110) und die Geschäftsprüfung.

§ 2

(1) Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100 000 Einwohnern, so kann der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) den Amtssitz auf einen Teil des Ortes beschränken. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ferner einen anderen Ort des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. Diese Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in sonst geeigneter Weise, bekanntzumachen.
(2) Der Gerichtsvollzieher soll an seinem Amtssitz wohnen. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ihm das Wohnen außerhalb des Amtssitzes gestatten, wenn dadurch die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und keine Mehrkosten für die Landeskasse oder für die Parteien entstehen.

§ 3

(1) Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes (§ 12) beschäftigt, so weist der aufsichtführende Richter jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.
(2) Ist bei einem Amtsgericht kein Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamter des Gerichtsvollzieherdienstes beschäftigt, so teilt der Präsident des Oberlandesgerichts den Amtsgerichtsbezirk dem Bezirk eines oder mehrerer benachbarter Amtsgerichte zu (zugeschlagener Bezirk). Eigener Gerichtsvollzieherbezirk und zugeschlagener Bezirk bilden den Gesamtbezirk des Gerichtsvollziehers.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Gerichtsvollzieherdienst eines Amtsgerichtsbezirks oder eines Bezirksteils auch einem Gerichtsvollzieher oder einem Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes eines benachbarten Amtsgerichts übertragen, wenn dies aus Gründen der gleichmäßigen Arbeitsbelastung, der Fürsorge für die Bediensteten oder wegen der örtlichen oder personellen Verhältnisse erforderlich ist.
(4) Für jeden Gerichtsvollzieher ist einer oder sind mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes als ständiger Vertreter zu bestellen. Ist der Vertreter aus dem Bezirk eines benachbarten Amtsgerichts zu bestellen, so wird er durch den Präsidenten des Landgerichts, wenn auch der Bezirk des benachbarten Amtsgerichts seiner Dienstaufsicht untersteht, in allen übrigen Fällen von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt. Falls es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können auch mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes je für einen bestimmten Teil des Bezirks als ständiger Vertreter bestellt werden.
(5) Für Eilaufträge, die im zugeschlagenen Bezirk zu erledigen sind, bestellt der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts des zugeschlagenen Bezirks im voraus einen oder mehrere geeignete Beamte des Amtsgerichts als ständige Vertreter des Gerichtsvollziehers für die Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte.

§ 4

(1) Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
(2) Der Gerichtsvollzieher hält an seinem Amtssitz auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, ein zweites Geschäftszimmer auf eigene Kosten außerhalb des Amtssitzes zu unterhalten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden in seinem Geschäftszimmer am Amtssitz abzuhalten. Unterhält der Gerichtsvollzieher ein zweites Geschäftszimmer auf eigene Kosten, können die wöchentlichen Sprechstunden so aufgeteilt werden, dass er in jedem Geschäftszimmer mindestens eine Stunde zur Verfügung steht. Die Sprechzeiten sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 bekanntzumachen.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat das Geschäftszimmer am Amtssitz durch ein an der Außenseite des Hauses anzubringendes Amtsschild nach § 3 der Hoheitszeichenverordnung vom 11. September 2014 (GVBl. S. 212) kenntlich zu machen.

§ 5

Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

§ 6

Der Gerichtsvollzieher unterhält, sofern es erforderlich ist, eine Pfandkammer auf eigene Kosten. Die Dienstbehörde kann dem Gerichtsvollzieher die Benutzung einer bestimmten Pfandkammer vorschreiben.

§ 7

(1) Der Gerichtsvollzieher beschäftigt auf eigene Kosten Büro- und Schreibhilfen, soweit der Geschäftsbetrieb es erfordert.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat die Büro- und Schreibhilfen zur Verschwiegenheit über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verpflichten und sie über die Bedeutung der Geheimhaltung zu belehren.

§ 8

(1) Der Gerichtsvollzieher beschafft, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Geschäftsbedarf auf eigene Kosten.
(2) Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vom Minister der Justiz amtlich festgestellten Vordrucke zu benutzen.
(3) Soweit der Gerichtsvollzieher zur Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten der Beteiligten verarbeitet, darf er diese automatisiert speichern und verarbeiten. Eine Übermittlung der Daten an nicht verfahrensbeteiligte Dritte ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen unzulässig.

§ 9

Der Gerichtsvollzieher darf für seine Amtshandlung keine besonderen Vergütungen annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Insbesondere ist es ihm untersagt, einen etwa gewährten Zeitungsrabatt oder einen sonst bei der Ausführung von Amtshandlungen eingeräumten Preisnachlaß für sich oder seine Gehilfen zu verwenden.

§ 10

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, ein Dienstkonto einzurichten. Das Dienstkonto kann als Postbankkonto oder als Konto bei einer öffentlichen Sparkasse, bei einem privaten Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e. V. angehört, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angehört, geführt werden. Das Konto ist mit dem Zusatz "Dienstkonto" zu führen und darf nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt werden.

§ 11

Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen.

§ 12

(1) Als Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes sind vorwiegend Beamte zu verwenden, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben. Im Bedarfsfall können ferner Beamte herangezogen werden, welche die Prüfung für den gehobenen oder für den mittleren Justizdienst bestanden haben. Die Dienstaufträge für Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Beamte, die sich in der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn befinden, dürfen nach den für ihre Ausbildung geltenden Vorschriften zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden.
(3) Für den Hilfsbeamten gelten die §§ 1 bis 11 entsprechend.

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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