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Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) Vom 18. Mai 1998

Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) Vom 18. Mai 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO) vom 18. Mai 199801.01.2004 bis 31.12.2025
§ 1 - Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren12.10.2017 bis 31.12.2025
§ 2 - Aufgaben12.10.2017 bis 31.12.2025
§ 3 - Anerkennung24.12.2010 bis 31.12.2025
§ 3a - Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung24.12.2010 bis 31.12.2025
§ 4 - Stellen von Kommunen24.12.2010 bis 31.12.2025
§ 5 - Anerkennungsverfahren24.12.2010 bis 31.12.2025
§ 5a - Ordnungswidrigkeiten24.12.2010 bis 31.12.2025
§ 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12.10.2017 bis 31.12.2025

§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2017 (BGBl. I S. 1693), sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), bleiben unberührt.

§ 3 Anerkennung

(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn
1.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
2.
sie auf Dauer angelegt ist,
3.
in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
4.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5.
sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung vor. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.
(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.

§ 3a Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung

(1) Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. Die Meldung muss enthalten:
1.
a)
unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass
aa)
die Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Erbringung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten niedergelassen ist und
bb)
ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
b)
im Fall des Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis darüber, dass die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt hat,
2.
einen Nachweis darüber, dass in der Stelle eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 tätig ist und
3.
die Angabe der Bezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Stelle nach Ablauf eines Jahres erneut eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung im Inland erbringen will.
(3) Sobald die Meldung nach Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegt, darf die Stelle die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines oder im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres ausüben. Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde erteilt der Stelle hierüber eine Bestätigung. Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) Die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Bezeichnung zu erbringen.
(5) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde kann die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Stelle im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Bezeichnung führt.

§ 4 Stellen von Kommunen

Stellen, die von Gemeinden oder Landkreisen eingerichtet sind, werden als geeignet anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen.

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung ist das für Sozialordnung zuständige Ministerium oder die von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Behörde.
(2) Die Anerkennung ist in Textform zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, daß die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und über die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
(4) Hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung zu gehören oder ohne als geeignete Stelle nach § 1 anerkannt oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung nach § 3a berechtigt zu sein, oder
2.
als anerkannte oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung berechtigte Stelle die Aufgaben nach § 2 neben dem gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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