Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 27. November 2014
Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 27. November 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 10.02.2022 (GVBl. S. 57) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. November 2014 | 13.12.2014 |
Eingangsformel | 13.12.2014 |
§ 1 | 13.12.2014 |
§ 2 | 13.12.2014 |
§ 3 | 13.12.2014 |
§ 4 | 13.12.2014 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung | 10.03.2022 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
(1) In den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung werden für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
(4) Für das weiterbildende Studium und sonstige Weiterbildungsangebote an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer kann aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Gebührenbefreiung erfolgen.
§ 2
(1) Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen.
(2) Die Kosten für die Benutzung von Räumen, Turnhallen, Anlagen und Geräten staatlicher Hochschulen durch Hochschulangehörige oder Dritte zu privaten Zwecken, soweit nicht Kostenfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) in der jeweils geltenden Fassung besteht, sowie die Benutzung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen staatlicher Hochschulen durch Dritte oder zu privaten Zwecken durch Hochschulangehörige sind nach dem Marktpreis zu erstatten.
(3) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 3
Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gebühren in den Bereichen Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 2013-1-17, außer Kraft.
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR | ||||
1 | Verwaltungsgebühren | |||||
1.1 | Verleihung eines Grades nach § 30 Abs. 3 des Hochschulgesetzes | 60,00 | bis | 120,00 | ||
1.2 | Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen mit Ausnahme der Zeugnisse von Austauschstudierenden | 25,00 | bis | 115,00 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2 | ||||||
Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden. | ||||||
1.3 | Promotion | 170,00 | ||||
1.4 | Ausstellung eines Studierendenausweises als Chipkarte | 8,00 | bis | 44,00 | ||
1.5 | Ausstellung von Park- und Zufahrtsberechtigungskarten | 3,00 | bis | 17,00 | ||
1.6 | Zweitausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Ähnlichem | |||||
1.6.1 | Studienbücher | 22,00 | bis | 44,00 | ||
1.6.2 | Studierendenausweis | 8,00 | bis | 34,00 | ||
1.6.3 | Studierendenausweis als Chipkarte | 18,00 | 36,00 | |||
1.6.4 | Gasthörerschein | 6,00 | ||||
1.6.5 | Zeugnisse aufgrund von Rekonstruktionen | 24,00 | bis | 71,00 | ||
1.6.6 | Jede sonstige Amtshandlung | 5,00 | bis | 34,00 | ||
1.7 | Zugangsberechtigungen im Hochschulbereich | |||||
1.7.1 | Zugangsberechtigungen zur Nutzung von Onlinediensten | 5,00 | bis | 30,00 | ||
1.7.2 | Jede sonstige Amtshandlung | 5,00 | bis | 34,00 | ||
1.8 | Entscheidung über Anträge auf Befreiung von dem Erfordernis des § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Landesmediengesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431, BS 225-1) in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich um wissenschaftliche Druckwerke handelt | 25,00 | bis | 260,00 | ||
1.9 | Aufhebung der Einschreibung und Rückerstattung des Semesterbeitrags bei Neueinschreibungen (Studienplatzverzicht) | |||||
1.9.1 | Zulassungsfreier Studiengang | 25,00 | ||||
1.9.2 | Zulassungsbeschränkter Studiengang | 45,00 | ||||
1.10 | Gebühr für verspätete Rückmeldung Studierender | 25,00 | ||||
1.11 | Ausstellen von studienbezogenen Nachweisen und Bescheinigungen sowie Anfertigen zusätzlicher Kopien von Zeugnissen, Urkunden und Dokumenten (Diploma Supplement, Transcript of Records etc.) | 6,00 | bis | 30,00 | ||
2 | Benutzungsgebühren | |||||
2.1 | Amtliche Material- und sonstige Prüfungen | |||||
2.1.1 | Metallkundliche Untersuchungen | 17,00 | bis | 1710,00 | ||
2.1.2 | Spektrochemische Untersuchungen | 13,00 | bis | 860,00 | ||
2.1.3 | Mechanisch-technologische Untersuchungen | 17,00 | Bis | 1880,00 | ||
2.1.4 | Schweißtechnische Prüfungen | 17,00 | bis | 2150,00 | ||
2.1.5 | Chemischtechnische Untersuchungen (einschließlich bauchemischer Untersuchungen) | 25,00 | bis | 1280,00 | ||
2.1.6 | Korrosionsprüfungen und Prüfungen auf Korrosionsschutz | 17,00 | bis | 1280,00 | ||
2.1.7 | Baustoffe und Baukonstruktionen | |||||
2.1.7.1 | Prüfungen an künstlichen und natürlichen Steinen, Bindemitteln, Beton und Betonwaren, Mörtel und Putz sowie Tragfähigkeit von Baukonstruktionen | 17,00 | bis | 2400,00 | ||
2.1.7.2 | Schalltechnische Prüfungen | 17,00 | bis | 1280,00 | ||
2.1.7.3 | Bodenphysikalische Prüfungen | 13,00 | bis | 1280,00 | ||
2.1.7.4 | Bauphysikalische Prüfungen in Wärme und Feuchtigkeitsschutz | 9,50 | bis | 3850,00 | ||
2.1.7.5 | Prüfung bituminöser Baustoffe und -konstruktionen | 9,50 | bis | 1280,00 | ||
2.1.8 | Holz und Holzkonstruktionen | 9,50 | bis | 1280,00 | ||
2.1.9 | Organische Stoffe, Faserstoffe, Kautschukerzeugnisse | 9,50 | bis | 345,00 | ||
2.1.10 | Kunststoffe | 17,00 | bis | 860,00 | ||
2.1.11 | Fußbodenbeläge | 17,00 | bis | 430,00 | ||
2.1.12 | Abstrichstoffe | 17,00 | bis | 860,00 | ||
2.1.13 | Textilien und Textilhilfsmittel | 9,50 | bis | 690,00 | ||
2.1.14 | Erdöl- und Kohleerzeugnisse | 17,00 | bis | 860,00 | ||
2.1.15 | Technische Gase, Stäube, explosive, feuergefährliche, leicht entzündliche und selbstzündende Stoffe | 43,00 | bis | 1880,00 | ||
2.1.16 | Zerstörungsfreie Materialprüfung | 43,00 | bis | 2150,00 | ||
2.1.17 | Messwesen für die Materialprüfung, allgemeine Messaufgaben | 9,50 | bis | 9400,00 | ||
2.1.18 | Untersuchungen von Werkstoffprüfmaschinen | 130,00 | bis | 1710,00 | ||
2.1.19 | Rheologie (Fließkunde) | 25,00 | bis | 1710,00 | ||
2.1.20 | Angewandte Farbforschung | 17,00 | bis | 860,00 | ||
2.1.21 | Keramische Roh- und Werkstoffe | 9,50 | bis | 520,00 | ||
2.1.22 | Staubuntersuchungen im Labor | 9,50 | bis | 1710,00 | ||
2.1.23 | Staubmessungen | 9,50 | bis | 8560,00 | ||
2.1.24 | Laboruntersuchungen an Entstaubern | 9,50 | bis | 1710,00 | ||
2.1.25 | Sonstige Prüfungen | 9,50 | bis | 8560,00 | ||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.11. Soweit die Material- und sonstigen Prüfungen Leistungen erfordern, die über den von den Rahmengebühren erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, sind die Gebühren entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 300 v. H. der jeweils vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen.2. Neben den Gebühren ist die nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes geschuldete Umsatzsteuer gesondert zu erheben. | ||||||
2.2 | Benutzung wissenschaftlicher Bibliotheken der Hochschulen | |||||
2.2.1 | Leihverkehr | |||||
2.2.1.1 | Beanspruchung des nationalen Leihverkehrs | 3,00 | bis | 9,50 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.1.1 | ||||||
Für begünstigte Nutzerinnen und Nutzer (Studierende; Personen, die einen Dienst nach Artikel 12a des Grundgesetzes, nach dem Wehrpflichtgesetz oder im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; Schülerinnen und Schüler; Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50; Personen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten; Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre) ist die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. | ||||||
2.2.1.2 | Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs | 4,80 | bis | 48,00 | ||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.2.1.21. Die Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.1.1 gilt entsprechend.2. Soweit die Beanspruchung des internationalen Leihverkehrs Aufwendungen erfordert, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Gebühr entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 300 v. H. der vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen. | ||||||
2.2.2 | Sonstige bibliothekarische Lieferdienste | 3,00 | bis | 18,00 | ||
2.2.3 | Vervielfältigungsservice | |||||
2.2.3.1 | je Scan/Kopie | 0,10 | bis | 48,00 | ||
2.2.3.2 | Ausgabe auf CD-ROM | 2,40 | bis | 12,00 | ||
2.2.4 | Versandkostenpauschale | 2,40 | bis | 36,00 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.4 | ||||||
Soweit der Versand bei Terminaufträgen oder aus anderen Gründen Aufwendungen erfordert, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Pauschale entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 150 v. H. der vorgesehenen Höchstpauschale festzusetzen. | ||||||
2.2.5 | Gebühr für die verspätete Rückgabe entliehener Schriften, je Band oder Stück für jede angefangene Woche, bei nach Tagen bemessener Sonderausleihe vor allem aus Präsenzbeständen für jeden angefangenen Werktag | 1,20 | bis | 6,00 | ||
2.2.6 | Gebühr für die Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung von Medien oder Schriften | 1,20 | bis | 36,00 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.6 | ||||||
Soweit Reparaturen oder Neubeschaffungen erforderlich werden, die über den von der Rahmengebühr erfassten Aufwand wesentlich hinausgehen, ist die Gebühr entsprechend dem vermehrten Aufwand mit bis zu 200 v. H. der vorgesehenen Höchstgebühr festzusetzen. | ||||||
2.2.7 | Benutzerausweis | |||||
2.2.7.1 | Ausstellung als Chipkarte | 8,00 | bis | 44,00 | ||
2.2.7.2 | Zweitausstellung | 12,00 | bis | 18,00 | ||
2.2.7.3 | Zweitausstellung als Chipkarte | 18,00 | bis | 36,00 | ||
Anmerkung zur lfd. Nr. 2.2.7 | ||||||
Werden Studierendenausweis und Benutzerausweis in einer Chipkarte zusammengefasst, so wird einmalig nur die Gebühr nach lfd. Nr. 1.4, bei Zweitausstellung nur die Gebühr nach lfd. Nr. 1.6.3 erhoben. | ||||||
2.2.8 | Benutzungsgebühr für Nichthochschulangehörige | 12,00 | bis | 18,00 | ||
Anmerkung zur lfd. Nr. 2.2.8 | ||||||
Die Anmerkung zu lfd. Nr. 2.2.1.1 gilt entsprechend. | ||||||
3 | Verschiedenes | |||||
3.1 | Entleihen von Ausstellungsmaterial, je Stück und Monat | 1,40 | bis | 170,00 | ||
3.2 | Teilnahme am weiterbildenden Studium oder an den sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung an den staatlichen Hochschulen, soweit die Veranstaltung nicht aufgrund des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes privatrechtlich gegen Entgelt durchgeführt wird. | |||||
3.2.1 | Teilnahme am weiterbildenden Studium, je Semester und Studiengang einschließlich der Erstversuche bei Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit | 72,00 | bis | 4200,00 | ||
3.2.2 | Teilnahme an einzelnen Weiterbildungsangeboten, je Lehrveranstaltungsstunde | 3,60 | bis | 100,00 | ||
3.2.3 | Masterarbeit oder andere Form einer Abschlussarbeit (Betreuung und Bewertung der Arbeit einschließlich Zweitgutachten und Prüfung) | 720,00 | bis | 2290,00 | ||
3.2.4 | Prüfungen und Wiederholungen in weiterbildenden Studien, soweit nicht in lfd. Nr. 3.2.1 enthalten | |||||
3.2.4.1 | Teilnahme an ergänzenden Präsenzveranstaltungen | 72,00 | bis | 435,00 | ||
3.2.4.2 | Wiederholung einzelner Präsenzveranstaltungen | 72,00 | bis | 435,00 | ||
3.2.4.3 | Einzelne Prüfungen, je Prüfung (Wiederholung einer Prüfung, Ablegen einer Prüfung ohne vorherige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen) | 29,00 | bis | 145,00 | ||
3.2.4.4 | Wiederholung einzelner Studienleistungen (Einsendeaufgaben u. Ä.) | 29,00 | bis | 360,00 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2.1 bis 3.2.4 | ||||||
Die Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden. | ||||||
3.2.5 | Prüfung und Feststellung der Anerkennbarkeit von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen und außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen vor Einschreibung, je nach Aufwand einmalig für das Gesamtverfahren | 29,00 | bis | 145,00 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2.5 | ||||||
Die Gebühr wird bei einer späteren Einschreibung in den entsprechenden Studiengang auf die Gebühr nach lfd. Nr. 3.2.1 angerechnet. | ||||||
3.3 | Bezug von Fernstudienmaterial | |||||
3.3.1 | Bezug von gedrucktem Fernstudienmaterial, je Kurseinheit (Herstellungs- und Versandkosten der Kurseinheit) | 14,00 | bis | 145,00 | ||
3.3.2 | Bezug sonstiger Fernstudienmaterialien; Multimediaeinheiten u. a. (Herstellungs- und Versandkosten der Kurseinheiten) | 29,00 | bis | 720,00 | ||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.31. In Ausnahmefällen kann für ungewöhnlich umfangreiches Fernstudienmaterial oder besonders aufwendige Multimediaeinheiten, soweit die Erstellung oder Beschaffung einen erheblichen über dem in lfd. Nr. 3.3 festgesetzten Rahmen liegenden Aufwand erfordert, die Gebühr entsprechend dem erhöhten Aufwand bis zu 300 v. H. der jeweils festgesetzten Höchstgebühr betragen.2. Die Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, wenn der Bezug von Fernstudienmaterial im Rahmen eines Präsenzstudiums erfolgt oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden. | ||||||
3.4 | Gebühr für Studien von Gasthörerinnen und Gasthörern, je Semester | 160,00 | bis | 360,00 | ||
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.4 | ||||||
Die Gebühr kann im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden ermäßigt oder erlassen werden. | ||||||
3.5 | Teilnahme an einem Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang (postgradualer Studiengang) an einer Hochschule, je Semester und Studiengang | 700,00 | ||||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.51. Lfd. Nr. 3.5 gilt nicht für Studiengänge zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, für Studienzeiten zur Vorbereitung auf Erweiterungsprüfungen des Lehramtes sowie für ausländische und staatenlose Studierende, die im Rahmen einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder eines internationalen Austauschprogramms nur für einen befristeten Zeitraum an der Hochschule eingeschrieben sind.2. Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn für das Lehrangebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder im Falle der Bedürftigkeit der oder des Teilnehmenden.3. Die Gebühr kann für Teilzeitstudiengänge entsprechend der Ausgestaltung des jeweiligen Teilzeitstudiengangs ermäßigt werden.4. Die Gebühr wird nicht erhoben von beurlaubten Studierenden während der Dauer ihrer Beurlaubung. | ||||||
3.6 | Teilnahme an einem zweiten oder weiteren Hochschulstudium nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Zweitstudium), je Semester und Studiengang | 700,00 | ||||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.61. Als Zweitstudium gilt nicht ein konsekutiver Masterstudiengang, der nach dem Erwerb des Bachelorgrades zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sowie ein nach § 70 Abs. 2 des Hochschulgesetzes beitragsfreies Doppelstudium.2. Die Anmerkungen 2 bis 4 zu lfd. Nr. 3.5 gelten entsprechend.3. Ein an einer ausländischen Hochschule erworbener Abschluss wird einem Abschluss an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt, wenn nach der Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland keine wesentliche Unterschiede bestehen. | ||||||
3.7 | Teilnahme an einem Hochschulstudium von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ab dem Semester, das sich an die Vollendung des 60. Lebensjahres anschließt, je Semester und Studiengang | 700,00 | ||||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.71. Lfd. Nr. 3.7 gilt nicht für Promotionsstudien.2. Die Anmerkungen 3 und 4 zu lfd. Nr. 3.5 gelten entsprechend.3. Die Gebühr entfällt, falls für die Teilnahme an dem Hochschulstudium bereits eine Gebühr nach lfd. Nr. 3.2.1, 3.4, 3.5 oder 3.6 erhoben wird. | ||||||
3.8 | Bezug von kostenpflichtigen Publikationen der Landeszentrale für politische Bildung, bis zu 10 Titel pro Jahr | 6,00 | bis | 80,00 | ||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 3.81. Kostenpflichtige Publikationen sind mit Punkten gekennzeichnet. Im Publikationsverzeichnis nicht mit Punkten gekennzeichnete Publikationen werden kostenlos abgegeben.2. Das Porto für die Versendung von Publikationen ist gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes als Auslage zu erstatten. |
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