Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Landeserschwerniszulagenverordnung - LEZulVO -) Vom 14. Juli 2015
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Landeserschwerniszulagenverordnung - LEZulVO -) Vom 14. Juli 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Landeserschwerniszulagenverordnung - LEZulVO -) vom 14. Juli 2015 | 01.01.2016 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2016 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.01.2016 |
§ 2 - Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage | 01.01.2016 |
Teil 2 - Einzeln abzugeltende Erschwernisse | 01.01.2016 |
Abschnitt 1 - Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | 01.01.2016 |
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2016 |
§ 4 - Höhe und Berechnung | 01.12.2022 |
§ 5 - Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit | 01.01.2016 |
§ 6 - Ausschluss der Zulage | 01.01.2016 |
Abschnitt 2 - Zulage für Tauchtätigkeit | 01.01.2016 |
§ 7 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.01.2016 |
§ 8 - Höhe | 01.01.2016 |
§ 9 - Berechnung | 01.01.2016 |
Abschnitt 3 - Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen | 01.01.2016 |
§ 10 - Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung | 01.01.2016 |
Teil 3 - Zulagen in festen Monatsbeträgen | 01.01.2016 |
§ 11 - Entstehung des Anspruchs | 01.01.2016 |
§ 12 - Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit | 01.01.2016 |
§ 13 - Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst | 19.03.2021 |
§ 14 - Zulage für besondere Einsätze | 01.01.2016 |
§ 15 - Zulage für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als fliegendes Personal | 01.01.2016 |
Teil 4 - Schlussbestimmungen | 01.01.2016 |
§ 16 - Inkrafttreten | 01.01.2016 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage |
Teil 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse | |
Abschnitt 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten | |
§ 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 4 | Höhe und Berechnung |
§ 5 | Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
§ 6 | Ausschluss der Zulage |
Abschnitt 2 Zulage für Tauchtätigkeit | |
§ 7 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 8 | Höhe |
§ 9 | Berechnung |
Abschnitt 3 Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen | |
§ 10 | Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung |
Teil 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen | |
§ 11 | Entstehung des Anspruchs |
§ 12 | Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit |
§ 13 | Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst |
§ 14 | Zulage für besondere Einsätze |
§ 15 | Zulage für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als fliegendes Personal |
Teil 4 Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 50 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2032-1, verordnet die Landesregierung:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Teil 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Abschnitt 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
2.
an den übrigen Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie
3.
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird; bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft.
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 4 Höhe und Berechnung
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 | 3,71 Euro je Stunde, |
2. nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 | 1,04 Euro je Stunde, |
3. nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 | 1,91 Euro je Stunde. |
(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 46 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) wird Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weitergewährt. Ferner wird die Zulage weitergewährt, wenn Beamtinnen und Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 55 LBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 6 Ausschluss der Zulage
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
1.
einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 55 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG),
2.
einer Auslandsbesoldung (§ 56 LBesG),
3.
einer Zulage nach Nummer 5, Nummer 10 oder Nummer 11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes,
4.
Zulagen, die gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 65) oder gemäß Artikel 2 des Siebzehnten Landesgesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 465) gezahlt werden.
(2) Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Abschnitt 2 Zulage für Tauchtätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchtätigkeiten.
(2) Tauchtätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.
Zu den Tauchtätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
§ 8 Höhe
(1) Die Zulage nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.
(2) Die Zulage nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
1. bis zu 5 Metern | 11,45 Euro, |
2. von mehr als 5 Metern | 13,89 Euro, |
3. von mehr als 10 Metern | 17,26 Euro, |
4. von mehr als 15 Metern | 22,23 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchtätigkeit
1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v. H.,
2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 v. H.,
3.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius Wärme um 25 v. H.
(4) Die Zulage für Tauchtätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 9 Berechnung
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
(2) Als Tauchzeit gilt
1.
für Helmtaucherinnen und Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Tauchhelm,
2.
für Schwimmtaucherinnen und Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
Abschnitt 3 Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen
§ 10 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.
Teil 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 11 Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf eine Zulage in festen Monatsbeträgen entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 12 bis 15 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, wird die Zulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LBesG).
§ 12 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6.
einer Dienstreise,
soweit in den §§ 13 bis 15 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamtinnen oder Beamten die Voraussetzungen des § 46 LBeamtVG erfüllt sind.
§ 13 Zulage für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in Satz 1 genannte Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
1.
eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
2.
eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,
3.
eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die in Satz 1 Nr. 1 genannte Mindeststundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Dienstpläne der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen sowie der Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten im Abschiebungshaftvollzug entsprechende Anwendung. Dabei ist das Merkmal „regelmäßig“ im Sinne des
1.
Absatzes 1 Satz 1 erfüllt, wenn in je fünf Wochen in jeder Schichtart (Frühschicht, Spätschicht‚ Nachtschicht) mindestens 40 Dienststunden geleistet werden, mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet und die Dienstverrichtung innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 18 Stunden erfolgt,
2.
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, wenn in je sieben Wochen in jeder Schichtart (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) mindestens 40 Dienststunden geleistet werden, mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet und die Dienstverrichtung innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 18 Stunden erfolgt,
3.
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wenn die Dienststunden zu verschiedenen Dienstzeiten innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 18 Stunden geleistet werden und mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet,
4.
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 erfüllt, wenn die Dienststunden zu verschiedenen Dienstzeiten innerhalb einer Zeitspanne (Absatz 2 Satz 2) von mindestens 13 Stunden geleistet werden und mindestens ein Schichtwechsel im Monat stattfindet.
Zur weiteren Feststellung, ob der Einsatz „ständig“ erfolgt und die geforderten Dienststunden in den jeweiligen Schichtarten „durchschnittlich“ geleistet werden, ist im Falle des Absatzes 1 ein Zeitraum von zehn Wochen und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 ein Zeitraum von 14 Wochen zugrunde zu legen; ein gelegentlicher Einsatz, insbesondere Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, bleibt unberücksichtigt. Die für die Zulage geforderten Dienststunden in den jeweiligen Schichtarten müssen tatsächlich geleistet worden sein.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, die als Pförtnerin oder Pförtner, als Wächterin oder Wächter tätig sind oder Auslandsbesoldung nach § 56 LBesG erhalten.
(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Nummern 5 bis 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes besteht.
§ 14 Zulage für besondere Einsätze
(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als
1.
Polizeibeamtin oder Polizeibeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
2.
als Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler
verwendet wird.
(2) Eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich erhält, wer als Beamtin oder Beamter der Operativen Aufklärungseinheit des Verfassungsschutzes überwiegend im Außendienst als Observationskraft verwendet wird.
(3) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgesetzes oder einer Zulage nach § 15 gewährt.
§ 15 Zulage für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als fliegendes Personal
(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer, als Flugtechnikerin oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die
1.
aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind.
Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in der Verwendung
1. als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 176,40 Euro, |
2. als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer, Flugtechnikerin oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 132,94 Euro, |
3. nach Absatz 2 bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 46,02 Euro. |
Werden im Falle des Satzes 1 Nr. 3 im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro; § 12 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Mainz, den 14. Juli 2015 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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