APOPol-E3
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst (APOPol-E3) Vom 4. Mai 2016

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst (APOPol-E3) Vom 4. Mai 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 15 gestrichen, §§ 16 bis 29 (alt) werden §§ 15 bis 28 (neu), § 27 (neu) neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 135)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst (APOPol-E3) vom 4. Mai 201602.05.2016
Inhaltsverzeichnis02.05.2022
Eingangsformel02.05.2016
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen02.05.2016
§ 1 - Geltungsbereich02.05.2016
§ 2 - Ausbildungsziel02.05.2016
Teil 2 - Fachhochschulausbildung02.05.2016
§ 3 - Bachelorstudium02.05.2016
§ 4 - Pflichtinhalte, Dauer und Verlauf des Studiums02.05.2022
§ 5 - Module02.05.2022
§ 6 - Leistungspunkte02.05.2016
§ 7 - Leistungsnachweise02.05.2022
§ 8 - Studien02.05.2022
§ 9 - Abbruch des Studiums02.05.2022
Teil 3 - Laufbahnprüfung02.05.2016
§ 10 - Zweck02.05.2016
§ 11 - Prüfungsamt02.05.2016
§ 12 - Prüfende02.05.2022
§ 13 - Modulprüfungen02.05.2022
§ 14 - Bachelorarbeit02.05.2022
§ 15 - Bewertung der Prüfungsleistungen02.05.2022
§ 16 - Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen02.05.2022
§ 17 - Wiederholung von Prüfungen02.05.2022
§ 18 - Wiederholung von Leistungsnachweisen02.05.2022
§ 19 - Bestehen der Laufbahnprüfung02.05.2022
§ 20 - Durchführung der Prüfungen02.05.2022
§ 21 - Versäumnis der Prüfung und Rücktritt02.05.2022
§ 22 - Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung02.05.2022
§ 23 - Besondere Prüfungsbedingungen02.05.2022
§ 24 - Abschlusszeugnis, Studienabschluss02.05.2022
§ 25 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Einsichtnahme02.05.2022
Teil 4 - Ausnahmeregelung02.05.2016
§ 26 - Förderung des Spitzensports02.05.2022
Teil 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen02.05.2016
§ 27 - Übergangsbestimmung02.05.2022
§ 28 - Inkrafttreten02.05.2022
Inhaltsübersicht
Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ausbildungsziel
Teil 2 Fachhochschulausbildung
§ 3Bachelorstudium
§ 4Pflichtinhalte, Dauer und Verlauf des Studiums
§ 5Module
§ 6Leistungspunkte
§ 7Leistungsnachweise
§ 8Studien
§ 9Abbruch des Studiums
Teil 3 Laufbahnprüfung
§ 10Zweck
§ 11Prüfungsamt
§ 12Prüfende
§ 13Modulprüfungen
§ 14Bachelorarbeit
§ 15Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 17Wiederholung von Prüfungen
§ 18Wiederholung von Leistungsnachweisen
§ 19Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 20Durchführung der Prüfungen
§ 21Versäumnis der Prüfung und Rücktritt
§ 22Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
§ 23Besondere Prüfungsbedingungen
§ 24Abschlusszeugnis, Studienabschluss
§ 25Ausbildungs- und Prüfungsakten, Einsichtnahme
Teil 4 Ausnahmeregelung
§ 26Förderung des Spitzensports
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27Übergangsbestimmung
§ 28Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium verordnet:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung der Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter im Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst (§ 16 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst - LbVOPol -).
(2) Die Ausbildung und die Prüfung erfolgen an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz (Hochschule). Die Hochschule trifft ergänzende Regelungen in einer Studienordnung, die der Genehmigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums bedarf.

§ 2 Ausbildungsziel

(1) Die Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter (§ 14 LbVOPol; Studierende) erwerben durch ein anwendungsbezogenes Bachelorstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im Polizeidienst im dritten Einstiegsamt erforderlich sind.
(2) Das Bachelorstudium dient der Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden, fördert die Fähigkeit zur Anpassung an neue Entwicklungen und Aufgaben sowie die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen durch Fort- und Weiterbildung und bereitet auf die besondere Verantwortung als Polizeibeamtin oder als Polizeibeamter in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.
(3) Die Studierenden sind verpflichtet, sich die für den Polizeidienst erforderliche Leistungsfähigkeit anzueignen, diese nachzuweisen und zu erhalten.

Teil 2 Fachhochschulausbildung

§ 3 Bachelorstudium

Die Fachhochschulausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 LbVOPol findet als Bachelorstudium (Studium) statt.

§ 4 Pflichtinhalte, Dauer und Verlauf des Studiums

(1) Das Studium umfasst mindestens Inhalte aus den Studienbereichen der Rechts-, Verwaltungs-, Sozial-, Polizei- und Kriminalwissenschaften mit den Schwerpunkten:
1.
Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Recht des Öffentlichen Dienstes, Polizeirecht, Eingriffsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Grundlagen des Privat- und Europarechts, Verkehrsrecht,
2.
Einsatzlehre, Kriminalistik, Kriminologie, Kriminaltechnik, Informations- und Kommunikationstechnik, Verkehrslehre,
3.
Psychologie, Soziologie, Politologie, Pädagogik,
4.
Lehre von Führung und Zusammenarbeit, Ethik, Fremdsprachen,
5.
Schieß- und Einsatztraining, Fahr- und Sicherheitstraining sowie Sport.
(2) Das Studium dauert drei Jahre. Es umfasst fachtheoretische und berufspraktische Studien. Die Studieninhalte werden in Modulen (§ 5) vermittelt.
(3) Die Hochschule kann das Studium von sich aus oder auf Antrag wegen
1.
einer länger andauernden Erkrankung oder Verletzung,
2.
eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 3 und 16 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
einer Elternzeit oder
4.
anderer von der oder dem Studierenden nicht zu vertretender zwingender Gründe
unterbrechen, verlängern oder modifizieren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 kann das Studium höchstens zwei Mal und insgesamt nicht länger als 24 Monate unterbrochen werden. Ein Antrag nach Satz 1 ist zu begründen und mit Nachweisen zu versehen.
(4) Die Hochschule kann das Studium vorläufig unterbrechen, wenn gewichtige Anhaltspunkte Zweifel an der charakterlichen Eignung einer oder eines Studierenden für den Polizeidienst begründen. Die Unterbrechung endet, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Unterbrechung ein auf die Rücknahme der Ernennung oder auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(5) Die Hochschule legt jährlich die lehrveranstaltungsfreien Zeiten fest, die für die Studierenden verbindlich sind. Sie sind auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 5 Module

(1) Module sind abgeschlossene, auf einander aufbauende, thematisch umschriebene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen. Sie können als Theorie, Training und Praxis kombinierende Module gestaltet werden.
(2) Die Hochschule legt in Modulbeschreibungen Ziele und Inhalte der Lehreinheiten sowie die Prüfungsarten (§ 13) fest.
(3) In jedem Modul muss eine Modulprüfung abgelegt werden. Die Modulprüfung kann sich aus Teilprüfungen zusammensetzen. Im Verlauf des Studiums dürfen höchstens zwei Module durch Teilprüfungen abgeschlossen werden, sofern es sich um Theorie und Praxis kombinierende Module im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten handelt und eine Teilprüfung als praktische Prüfung oder Prüfung in der Praxis erfolgt. Die Anzahl der Teilprüfungen pro Modul ist auf zwei begrenzt. Mehrere Module können zusammen geprüft werden.
(4) Die Hochschule kann abweichend von Absatz 3 festlegen, dass in einem Modul, in dem ausschließlich Sport sowie Schieß- und Einsatztraining angeboten werden, keine Modulprüfung erfolgt, wenn mehrere Leistungsnachweise gefordert sind. Ein solches Modul ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die geforderten Leistungsnachweise erbracht sind. Näheres regelt die Studienordnung.

§ 6 Leistungspunkte

(1) Für erfolgreich abgeschlossene Module werden Leistungspunkte (Credits) nach dem Europäischen Leistungspunkte-Transfersystem (European Credit Transfer System - ECTS -) vergeben.
(2) Leistungspunkte sind eine quantitative Maßeinheit für die Gesamtbelastung der Studierenden. Sie berücksichtigen die Teilnahme an Veranstaltungen (Präsenzstudium), die selbstständige Erarbeitung, Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffes (Selbststudium) sowie die Vorbereitungen und den Aufwand für zu absolvierende Prüfungen.
(3) Während des Studiums sind insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte zu erzielen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden, sodass die Gesamtarbeitsbelastung innerhalb der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1) 5400 Stunden beträgt.

§ 7 Leistungsnachweise

Die Studierenden haben während des Studiums an dem beruflichen Anforderungsprofil orientierte Leistungsnachweise im Sport und im Schieß- und Einsatztraining zu erbringen. Die Leistungsnachweise sind grundsätzlich innerhalb eines durch die Studienordnung festzulegenden Zeitraums zu erbringen. Darüber hinaus regelt die Studienordnung das Nähere zu den erforderlichen Leistungsnachweisen, insbesondere zu Gegenstand, Inhalt und Mindestanforderungen.

§ 8 Studien

(1) Die Ziele und Inhalte der fachtheoretischen Studien werden in Lehrveranstaltungen vermittelt. Lehrveranstaltungen sind insbesondere die Vorlesung, die Übung, das Lehr- und Unterrichtsgespräch, das Repetitorium, das Seminar, das Tutorium, das Training, der Studientag, die Exkursion und das Projekt. Im Selbststudium bereiten die Studierenden die Lehrveranstaltungen vor, arbeiten die Inhalte nach und vertiefen sie.
(2) In den berufspraktischen Studien sollen praktische Fähigkeiten eingeübt und theoretisch erworbene Kenntnisse angewandt und erweitert werden. Die selbstständige Anwendung der im bisherigen Studiengang erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse soll ermöglicht werden. Die berufspraktischen Studien finden grundsätzlich bei den Polizeibehörden als Ausbildungsstellen statt. Für die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien sind die Ausbildungsstellen unter der Gesamtverantwortung der Hochschule zuständig. Hochschule und Ausbildungsstellen arbeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels eng zusammen. Zu diesem Zweck bestellt die Hochschule aus dem Kreis ihrer hauptamtlichen Lehrkräfte besonders geeignete und erfahrene Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des vierten Einstiegsamtes zu Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern.

§ 9 Abbruch des Studiums

(1) Die Hochschule kann den Abbruch des Studiums verfügen, wenn
1.
die Leistungen einer oder eines Studierenden erkennen lassen, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden wird, oder
2.
dies aus einem anderen in der Person der oder des Studierenden liegenden wichtigen Grund geboten ist.
(2) Der Abbruch des Studiums ist zu verfügen, wenn das Studium nicht innerhalb der Fristen des § 4 Abs. 3 Satz 2 fortgesetzt werden kann.

Teil 3 Laufbahnprüfung

§ 10 Zweck

Die Laufbahnprüfung wird als Bachelorprüfung durchgeführt. Sie dient der Feststellung der Eignung und Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst.

§ 11 Prüfungsamt

(1) Die Hochschule trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe. Sie richtet hierzu ein Prüfungsamt ein.
(2) Neben den in dieser Verordnung gesondert beschriebenen Aufgaben obliegen dem Prüfungsamt insbesondere die Organisation und Durchführung der Prüfungen sowie die Organisation und Durchführung der Abnahme der Leistungsnachweise.

§ 12 Prüfende

(1) Als Prüfende können vom Prüfungsamt bestellt werden:
1.
Dozentinnen und Dozenten der Hochschule,
2.
Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrages,
3.
Beamtinnen und Beamte ab dem vierten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte,
4.
mit der Ausbildung in den berufspraktischen Studien betraute oder gesondert beauftragte Beamtinnen und Beamte ab dem dritten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte.
(2) Prüfende müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder einen diesem entsprechenden akademischen Abschluss oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(3) Bei der Bewertung der Bachelorarbeit (§ 14) können als Prüfende auch Personen mitwirken, die im Dienste einer anderen Hochschule stehen oder eine dem Personenkreis gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

§ 13 Modulprüfungen

(1) Die Modulprüfungen orientieren sich an den in den Modulbeschreibungen (§ 5 Abs. 2) festgelegten Modulzielen und Inhalten. Die Modulprüfungen können modulbegleitend oder modulabschließend erfolgen.
(2) Modulprüfungen werden nach § 15 bewertet. Zulässige Prüfungsarten sind:
1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
mündliche Prüfung,
4.
Referat,
5.
praktische Prüfung,
6.
Prüfung in der Praxis.
Auf Antrag der Hochschule kann das für die Polizei zuständige Ministerium die Erprobung anderer Prüfungsarten genehmigen. Die Erprobung ist zu evaluieren.
(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet worden ist. Sind Teilprüfungen vorgesehen, ist eine Modulprüfung bestanden, wenn die Modulteilprüfungen jeweils mit mindestens der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet worden sind.
(4) In einer Klausur ist eine bestimmte Aufgabenstellung unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eineinhalb und maximal fünf Stunden. Während des Studiums sind mindestens drei Klausuren mit einer jeweiligen Bearbeitungszeit von mindestens vier Stunden aus den Studienbereichen der Rechts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften zu bearbeiten; hiervon muss mindestens eine einen rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt und die Form der juristischen Fallbearbeitung aufweisen. Klausuren können schriftlich oder elektronisch an der Hochschule durchgeführt werden. Vor der erstmaligen Durchführung elektronischer Prüfungen ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, sich mit den Prüfungsbedingungen und dem Prüfungssystem vertraut zu machen.
(5) In Klausuren ist die Verwendung von Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig, soweit ihr Anteil nicht mehr als 25 v. H. beträgt. Beim Antwort-Wahl-Verfahren handelt es sich um ein Prüfungsverfahren, bei dem zu einer Frage mehrere vorformulierte Antworten zur Auswahl stehen, aus denen die Studierenden eine (single choice) oder mehrere (multiple choice) als zutreffend erachtete Antworten auswählen können.
(6) In einer Hausarbeit ist eine Aufgabe oder ein Fall unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig schriftlich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens eine Woche und maximal einen Monat.
(7) In einer mündlichen Prüfung sind in freier Rede und im Dialog mit den Prüfenden fachspezifische Probleme zu erörtern. Durch Vortrag sowie durch Beantwortung von Fragen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie das zur Prüfung gestellte Thema beherrschen. In einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden; die Prüfung dauert so lange, dass auf die zu Prüfenden jeweils etwa 30 Minuten entfallen.
(8) In einem Referat ist ein bestimmtes Thema vertieft unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen zu bearbeiten und in einem mündlichen Vortrag darzustellen. Den Studierenden wird eine zuvor festgelegte Vortragszeit eingeräumt, die wenigstens 15 und maximal 30 Minuten beträgt. Die Inhalte des mündlichen Vortrags sind in einer schriftlichen Ausarbeitung festzuhalten.
(9) In einer praktischen Prüfung ist eine simulierte polizeiliche Einsatzlage fachgebietsübergreifend zu lösen. Die Studierenden sollen dabei die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung der Einsatzlage unter Berücksichtigung der taktischen und rechtlichen Erfordernisse nachweisen. Soweit es nach Gestaltung der praktischen Prüfung möglich ist, die jeweilige Einzelleistung zu beobachten und zu bewerten, können auch zwei Studierende gleichzeitig geprüft werden.
(10) In der Prüfung in der Praxis ist eine typische Situation des praktischen Polizeidienstes selbstständig unter realen Bedingungen zu bewältigen. Typische Situationen des praktischen Polizeidienstes im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere polizeiliche Maßnahmen bei Verkehrsunfällen, Personen- und Verkehrskontrollen sowie die Anzeigenaufnahme und deren Bearbeitung. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(11) Mündliche Prüfungen, praktische Prüfungen und Prüfungen in der Praxis sind jeweils durch eine Prüfungskommission zu bewerten, die aus zwei Prüfenden besteht. Klausuren, Hausarbeiten und Referate werden durch eine Prüfende oder einen Prüfenden bewertet. Die näheren Einzelheiten regelt die Studienordnung.
(12) Prüfungsarten können miteinander kombiniert werden. Das Prüfungsamt legt zu Beginn des Studiums die jeweilige Prüfungsart für die Module fest (§ 5 Abs. 2) und trifft, soweit erforderlich, weitere Bestimmungen über deren nähere Ausgestaltung. Die Studierenden sind über die Regelungen nach Satz 2 zu informieren.
(13) Die zulässigen Hilfsmittel werden durch das Prüfungsamt rechtzeitig bekannt gegeben und von den Studierenden selbst beschafft. Die Verwendung bestimmter Arten von Papier und Schreibgeräten kann vorgeschrieben werden.
(14) Erfolgt eine Prüfung als Klausur, fertigt die Aufsicht führende Person eine Niederschrift über den Prüfungshergang an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede während der Bearbeitungszeit festgestellte Unregelmäßigkeit. Bei anderen Prüfungsarten, mit Ausnahme der Hausarbeit, fertigen die Prüfenden ein Prüfungsprotokoll, in dem festgestellt werden:
1.
die Zeit und der Ort der Prüfung,
2.
Namen und Vornamen der oder des Prüfenden,
3.
die Namen und Vornamen der zu prüfenden Studierenden,
4.
die wesentlichen Prüfungsgegenstände und
5.
die einzelnen Bewertungen und die Gesamtbewertung.
Bei Hausarbeiten dokumentiert das Prüfungsamt den Zeitpunkt der Abgabe.

§ 14 Bachelorarbeit

(1) Die Studierenden erstellen eine schriftliche Bachelorarbeit, mit der die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines vorgegebenen Themas und der damit verbundenen relevanten Problemstellungen in einer vorgegebenen Frist unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden nachgewiesen werden soll.
(2) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsamt nach Anhörung der Studierenden vergeben. Die Studierenden sollen eigene Themenvorschläge unterbreiten.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt mindestens viereinhalb Wochen und maximal sechs Wochen und ist in der Studienordnung festzuschreiben. Das Prüfungsamt legt Beginn und Ende der Bearbeitungszeit fest.
(4) Eine Bachelorarbeit kann auch von mehreren Studierenden erstellt werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jeder oder jedes Einzelnen muss hierbei eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Bachelorarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach Maßgabe des § 15 bewertet.
(6) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet worden ist.
(7) Kann die Bachelorarbeit aus von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Zeit bearbeitet werden, kann das Prüfungsamt auf Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um höchstens zwei Wochen bewilligen. Bei einer Verhinderung von mehr als zwei Wochen ist das Thema zurückzugeben; nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vergibt das Prüfungsamt ein neues Thema. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(8) Die Hochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Bachelorarbeit vorsehen; die Regelungen des Urheberrechts bleiben unberührt.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punkte zu verwenden:
sehr gut (15, 14 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (13, 12, 11 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (10, 9, 8 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (7, 6, 5 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend (4, 3, 2, 1, 0 Punkte) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Werden Bewertungen zu Ergebnissen oder Ergebnisse zu Gesamtergebnissen zusammengefasst, sind diese bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; weitere sich ergebende Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Sind aus Ergebnissen Durchschnitts- oder Gesamtnoten zu bilden oder ist für das Bestehen von Modulprüfungen die Festsetzung einer Note erforderlich, so sind Ergebnisse bis 0,59 der schlechteren und ab 0,60 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
(3) Werden Prüfungsleistungen von zwei Prüfenden bewertet und weichen deren Bewertungen voneinander ab, gilt der arithmetische Mittelwert der vergebenen Punkte.
(4) Bei der Bewertung insbesondere der schriftlichen Prüfungsleistungen sind, neben dem sachlichen Inhalt und der Begründung, auch die Gliederung, die Darstellung, die Beherrschung der deutschen Sprache sowie die äußere Form zu berücksichtigen. Die Prüfenden versehen ihre Bewertung mit einer Begründung, die die tragenden Erwägungen erkennen lässt; auf besonders gute Leistungen oder wesentliche Fehler soll hingewiesen werden.

§ 16 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) In anderen Studiengängen oder auch an anderen Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind nach Maßgabe des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. II S. 712, sog. Lissabon-Konvention) anzuerkennen, sofern nicht wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Über die Wesentlichkeit oder die Unwesentlichkeit der Unterschiede entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Bereichs von Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzuerkennen.
(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten ist deren Zuordnung zu einem oder mehreren Modulen vorzunehmen.
(4) Werden Studienleistungen oder Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Ergebnisse und Noten bei Übereinstimmung der Notensysteme zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Verordnung in die Berechnungen nach § 19 einzubeziehen. Stimmen die Notensysteme nicht überein, setzt das Prüfungsamt für die anerkannten Leistungen unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 15 Abs. 1 eine Note fest. Für angerechnete Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte nach § 6 entsprechend der Module vergeben. Die Anerkennung wird im Abschlusszeugnis gekennzeichnet.
(5) Die Prüfung und Anerkennung von Leistungen und Zeiten nach Absatz 1 sowie von Kompetenzen und Fähigkeiten nach Absatz 2 erfolgt auf Antrag beim Prüfungsamt. Betrifft der Antrag das erste Modul, ist er innerhalb von drei Wochen nach Aufnahme des Studiums zu stellen, für das zweite Modul einen Monat nach Aufnahme des Studiums, im Übrigen bis drei Monate vor Beginn des Moduls, für das die Anerkennung beantragt wird. Die Studierenden sind vor Beginn des Studiums auf diese Fristen hinzuweisen. Die Nichtanerkennung ist zu begründen.

§ 17 Wiederholung von Prüfungen

(1) Jede nicht bestandene Prüfung (Modulprüfung oder Teilprüfung) kann grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. In bis zu zwei Modulen kann bei nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden. Setzt sich die Modulprüfung aus Teilprüfungen zusammen, zählt die Wiederholung einer oder beider Teilprüfungen als eine Wiederholung der Modulprüfung.
(2) Die zweite Wiederholungsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Mit ihr wird entschieden, ob die oder der zu Prüfende die Note ausreichend (5 Punkte) erhält. Entsprechendes gilt für Teilprüfungen. Satz 1 gilt nicht für die praktische Prüfung und die Prüfung in der Praxis.
(3) Die Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Bachelorarbeit.
(5) Eine Wiederholung bestandener Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung ist nicht zulässig.

§ 18 Wiederholung von Leistungsnachweisen

(1) Nicht erbrachte Leistungsnachweise (§ 7) können jeweils mindestens zweimal wiederholt werden.
(2) Wird ein Leistungsnachweis nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums (§ 7 Satz 2) erbracht, ist er spätestens bis zum Ablauf einer durch die Studienordnung festzulegenden Nachfrist zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erbracht, scheidet eine weitere Nachholung oder Wiederholung aus. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 19 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn mindestens 180 Leistungspunkte erzielt (§ 6 Abs. 3), die Modulprüfungen (§ 13) sowie die Bachelorarbeit (§ 14) bestanden und die Leistungsnachweise (§ 7) erbracht wurden.
(2) Das Prüfungsamt ermittelt das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung nach § 15, die sich wie folgt zusammensetzt:
1.
Ergebnis der Bachelorarbeit 10 v. H. und
2.
Durchschnittsergebnis der übrigen nicht prüfungsfreien Module 90 v. H.
Für die Bildung des Durchschnittsergebnisses nach Satz 1 Nr. 2 werden die in den Modulprüfungen erzielten Ergebnisse mit den Leistungspunkten gewichtet, die den Modulen zugewiesen sind. Die gewichteten Modulergebnisse werden addiert und die Summe durch die auf die Module mit Modulprüfungen entfallenden Leistungspunkte dividiert.

§ 20 Durchführung der Prüfungen

Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des für die Polizei zuständigen Ministeriums sowie die Leitung der Hochschule können anwesend sein. Aus dienstlichen Gründen kann das Prüfungsamt auch anderen Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 21 Versäumnis der Prüfung und Rücktritt

(1) Bei Versäumnis eines Prüfungstermins oder Rücktritt von einer angetretenen Prüfung (Modulprüfung oder Teilprüfung) sowie bei nicht oder nicht rechtzeitiger Ablieferung einer zu erbringenden Prüfungsleistung gilt diese als mit der Note nicht ausreichend (0 Punkte) bewertet.
(2) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 hinreichend entschuldigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; in diesem Falle ist ein neuer Termin zur Prüfung anzuberaumen.
(3) Entschuldigungsgründe sind unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend zu machen und in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Erkrankung ist grundsätzlich ein ärztliches oder auf Verlangen ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes vorzulegen. Die Entscheidung über die Anerkennung von Entschuldigungsgründen trifft das Prüfungsamt.
(4) Nimmt eine Studierende oder ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an einer Prüfung teil, so ist ihr oder ihm die Prüfungsleistung zuzurechnen. Die Studierenden sind in angemessener Form über diese Bestimmung zu informieren.

§ 22 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wird versucht, den Verlauf oder das Ergebnis einer Prüfung (Modulprüfung oder Teilprüfung) durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note nicht ausreichend (0 Punkte) bewertet werden. Als Versuch gilt bei schriftlichen Prüfungsleistungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach Ausgabe der Prüfungsunterlagen. In schweren oder wiederholten Fällen kann der Ausschluss von der Laufbahnprüfung durch das Prüfungsamt angeordnet werden.
(2) Wer während der Prüfung sonst gegen die Ordnung verstößt, ist von der für den Ablauf der Prüfung verantwortlichen Person zu verwarnen. In schweren Fällen kann der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung erfolgen; die betreffende Prüfungsleistung gilt als mit der Note nicht ausreichend (0 Punkte) bewertet. Ein Ordnungsverstoß in unmittelbarem zeitlichem oder räumlichem Zusammenhang mit der Prüfung steht einem Ordnungsverstoß während der Prüfung gleich.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt, kann das Prüfungsamt das Ergebnis der Prüfung sowie die Gesamtnote nachträglich entsprechend ändern und, soweit erforderlich, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

§ 23 Besondere Prüfungsbedingungen

Das Prüfungsamt kann Studierenden mit körperlichen Einschränkungen oder aus sonstigen berechtigten und nachgewiesenen Gründen auf Antrag besondere Prüfungsbedingungen einräumen.

§ 24 Abschlusszeugnis, Studienabschluss

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben:
1.
das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,
2.
die relative Note (ECTS Grade) entsprechend der ECTS Bewertungsskala
A für die besten 10 v. H.
B für die nächsten 25 v. H.
C für die nächsten 30 v. H.
D für die nächsten 25 v. H.
E für die nächsten 10 v. H.,
bezogen auf den Studiengang sowie die sechs vorangegangenen Studiengänge, wobei auch die Anzahl der Personen, deren Prüfungsleistung einbezogen wurde, anzugeben ist,
3.
das Thema und das Ergebnis der Bachelorarbeit,
4.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie die hierauf entfallenden Leistungspunkte und das daraus ermittelte Durchschnittsergebnis (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
5.
die Bezeichnung der Stellen, bei denen Praktika absolviert wurden,
6.
die Bezeichnung der erbrachten Leistungsnachweise,
7.
die Bezeichnung des Wahlpflichtseminars und
8.
die Feststellung, dass die Polizeikommissar-Anwärterin oder der Polizeikommissar-Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und damit die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst erworben hat.
(2) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde. Die Urkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades Bachelor of Arts.
(3) Auf Antrag wird ein Zusatzdokument in deutscher und englischer Sprache ausgestellt, in dem neben ergänzenden Informationen zur Person und zum Zeugnis auch Angaben über den Status der Hochschule sowie Informationen zum Studium entsprechend den Empfehlungen der Europäischen Union, des Europarates und der UNESCO/CEPES enthalten sind (Diploma Supplement).
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine elektronische Bescheinigung über die Bezeichnung und Ergebnisse der absolvierten Module sowie die hierauf entfallenden Leistungspunkte. Die Bescheinigung muss eindeutig erkennen lassen, dass die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist.

§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Die Hochschule führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungs- und Prüfungsakte. In diese sind sämtliche die Ausbildung und Prüfung betreffenden Vorgänge aufzunehmen.
(2) Die Studierenden können ihre vollständige Ausbildungs- und Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsakte ist nach Beendigung der Fachhochschulausbildung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Teil 4 Ausnahmeregelung

§ 26 Förderung des Spitzensports

Das für die Polizei zuständige Ministerium kann zur Förderung des Spitzensports Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung über Ort, Dauer und Inhalt der Fachhochschulausbildung zulassen. Insbesondere kann es bestimmen, dass Ausbildung und Laufbahnprüfung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stattfinden und sich nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst „Schutzpolizei“ und „Kriminalpolizei“ vom 10. März 2015 (StAnz. Hessen S. 458) in der jeweils geltenden Fassung richten; die hiernach bestandene Laufbahnprüfung wird für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz anerkannt.

Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmung

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Studierende, welche die Ausbildung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst ab dem 2. Mai 2016 und vor dem 2. Mai 2022 begonnen haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Polizeidienst vom 4. Mai 2016 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2030-13, ausgebildet und geprüft.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird Studierenden, welche die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, die Möglichkeit eingeräumt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt auf die Verteidigung der schriftlichen Bachelorarbeit in einem mündlichen Kolloquium zu verzichten. In diesem Fall richtet sich die Erstellung und Bewertung der schriftlichen Bachelorarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung. Die Studierenden sind frühzeitig und in angemessenem Umfang über die Möglichkeit des Verzichts und seine Auswirkungen zu informieren.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird Studierenden, welche die Ausbildung nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 2. Mai 2022 begonnen haben, keine Möglichkeit zur Verteidigung der schriftlichen Bachelorarbeit in einem mündlichen Kolloquium eingeräumt. Die Erstellung und Bewertung der schriftlichen Bachelorarbeit erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Mai 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 27 Abs. 1, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes vom 31. August 2009 (GVBl. S. 340), BS 2030-13 außer Kraft.
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