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DE - Landesrecht RLP

Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung II/2022 Vom 8. Juni 2022

Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung II/2022 Vom 8. Juni 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung II/2022 vom 8. Juni 202202.07.2022
Eingangsformel02.07.2022
§ 1 - Grundsatz02.07.2022
§ 2 - Ausbildungsplatzhöchstzahl02.07.2022
§ 3 - Fachhöchstzahlen02.07.2022
§ 4 - Bedarfsbereiche und auf sie entfallende Ausbildungsplätze02.07.2022
§ 5 - Inkrafttreten02.07.2022
Aufgrund des § 127 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2021 (GVBl. S. 637), BS 2030-1, wird verordnet:

§ 1 Grundsatz

Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zum 1. August 2022 werden eine Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahlen, Bedarfsbereiche und die Zahl der auf jeden Bedarfsbereich entfallenden Ausbildungsplätze festgesetzt.

§ 2 Ausbildungsplatzhöchstzahl

Die Ausbildungsplatzhöchstzahl beträgt bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien 268.

§ 3 Fachhöchstzahlen

Die Fachhöchstzahlen betragen
im Fach bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
Deutsch 59
Englisch 56
Erdkunde 52
Geschichte 46
Griechisch 4
Italienisch 2
Philosophie/Ethik 20
Sozialkunde 36
Spanisch 6
Sport 56

§ 4 Bedarfsbereiche und auf sie entfallende Ausbildungsplätze

(1) Bedarfsbereiche mit den auf sie entfallenden Ausbildungsplätzen sind
in den Fächern und Bereichen (Bedarfsbereiche) bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien
Bildende Kunst 7
Informatik 3
Mathematik 2
Musik 8
Physik 7
(2) Sofern für das Lehramt an Gymnasien Ausbildungsplätze, die auf die einzelnen Bedarfsbereiche entfallen oder die für Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen wurden, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, verfügbar geblieben sind, wird die Zahl der Ausbildungsplätze in folgender Reihenfolge immer wieder um jeweils einen Ausbildungsplatz erhöht:
1.
Bildende Kunst,
2.
Musik,
3.
Physik,
4.
Informatik,
5.
Mathematik.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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