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Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) Vom 23. März 1994

Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) Vom 23. März 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG) vom 23. März 199401.01.2004 bis 31.12.2025
Inhaltsverzeichnis03.12.2010 bis 31.12.2025
Erster Abschnitt - Gemeindliche Schiedsämter01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 1 - Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 2 - Besetzung des Schiedsamts01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 3 - Eignung für das Schiedsamt01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 4 - Wahl01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 5 - Bestätigung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 6 - Vereidigung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 7 - Ablehnung und Niederlegung des Amtes01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 8 - Amtsenthebung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 9 - Aufsicht01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 10 - Amtsverschwiegenheit01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 11 - Stellvertretung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 12 - Sachkosten und Haftung01.09.2018 bis 31.12.2025
Zweiter Abschnitt - Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 13 - Sachliche Zuständigkeit01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 14 - Antragstellung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 15 - Verfahrenssprache01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 16 - Ausschluss von der Amtsausübung07.04.2010 bis 31.12.2025
§ 17 - Terminbestimmung, Ladung08.12.2005 bis 31.12.2025
§ 18 - Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung08.12.2005 bis 31.12.2025
§ 19 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 20 - Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung08.12.2005 bis 31.12.2025
§ 21 - Beistände in der Schlichtungsverhandlung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 22 - Verhandlungsgrundsätze01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 23 - Beweiserhebung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 24 - Protokoll01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 25 - Genehmigung des Protokolls08.12.2005 bis 31.12.2025
§ 26 - Protokollbuch08.12.2005 bis 31.12.2025
§ 27 - Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 28 - Vollstreckung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 29 - Erfolglosigkeitsbescheinigung01.01.2004 bis 31.12.2025
Dritter Abschnitt - Schlichtungsverfahren in Strafsachen01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 30 - Sachliche Zuständigkeit01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 31 - Sühneversuch01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 32 - Befreiung vom Sühneversuch01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 33 - Beschränkung der Ablehnung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 34 - Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 35 - Ausbleiben der Gegenpartei01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 36 - Sühnebescheinigung01.01.2004 bis 31.12.2025
Vierter Abschnitt - Kosten01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 37 - Kosten01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 38 - Kostenschuld08.12.2005 bis 31.12.2025
§ 39 - Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 40 - Einforderung, Beitreibung, Verjährung01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 41 - Gebühren03.12.2010 bis 31.12.2025
§ 42 - Auslagen01.09.2018 bis 31.12.2025
§ 43 - Absehen von der Kostenerhebung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 44 - Einwendungen gegen den Kostenansatz01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 45 - Verteilung der Einnahmen01.01.2004 bis 31.12.2025
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 46 - Aufhebung von Rechtsvorschriften01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 47 - Fortbestand der Bezirke01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 48 - Fortdauer der Amtsausübung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 49 - Anhängige Verfahren01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 50 - Vollstreckung01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 51 - Verwaltungsvorschriften01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 52 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2018 bis 31.12.2025
INHALTSÜBERSICHT
Erster Abschnitt Gemeindliche Schiedsämter
§ 1Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
§ 2Besetzung des Schiedsamts
§ 3Eignung für das Schiedsamt
§ 4Wahl
§ 5Bestätigung
§ 6Vereidigung
§ 7Ablehnung und Niederlegung des Amtes
§ 8Amtsenthebung
§ 9Aufsicht
§ 10Amtsverschwiegenheit
§ 11Stellvertretung
§ 12Sachkosten und Haftung
Zweiter Abschnitt Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 13Sachliche Zuständigkeit
§ 14Antragstellung
§ 15Verfahrenssprache
§ 16Ausschluss von der Amtsausübung
§ 17Terminbestimmung, Ladung
§ 18Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung
§ 19Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 20Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung
§ 21Beistände in der Schlichtungsverhandlung
§ 22Verhandlungsgrundsätze
§ 23Beweiserhebung
§ 24Protokoll
§ 25Genehmigung des Protokolls
§ 26Protokollbuch
§ 27Abschriften und Ausfertigen des Protokolls
§ 28Vollstreckung
§ 29Erfolglosigkeitsbescheinigung
Dritter Abschnitt Schlichtungsverfahren In Strafsachen
§ 30Sachliche Zuständigkeit
§ 31Sühneversuch
§ 32Befreiung vom Sühneversuch
§ 33Beschränkung der Ablehnung
§ 34Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei
§ 35Ausbleiben der Gegenpartei
§ 36Sühnebescheinigung
Vierter Abschnitt Kosten
§ 37Kosten
§ 38Kostenschuld
§ 39Fälligkeit, Vorschuß, Zurückbehaltungsrecht
§ 40Einforderung, Beitreibung, Verjährung
§ 41Gebühren
§ 42Auslagen
§ 43Absehen von der Kostenerhebung
§ 44Einwendungen gegen den Kostenansatz
§ 45Verteilung der Einnahmen
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 46Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 47Fortbestand der Bezirke
§ 48Fortdauer der Amtsausübung
§ 49Anhängige Verfahren
§ 50Vollstreckung
§ 51Verwaltungsvorschriften
§ 52Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt Gemeindliche Schiedsämter

§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke

(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein Schiedsamt oder mehrere Schiedsämter ein. Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Schiedsamtsbezirk hinweisenden Zusatz.
(2) Zuständig für die Einrichtung der Schiedsämter und die Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke ist der Gemeindevorstand. Die Einrichtung und die Änderung von Schiedsamtsbezirken sind öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Schiedsämter führen das kleine Landessiegel.

§ 2 Besetzung des Schiedsamts

Die Aufgaben des Schiedsamts werden von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann (Schiedspersonen) wahrgenommen. Diese sind ehrenamtlich tätig; § 26 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 3 Eignung für das Schiedsamt

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1.
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
3.
wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
4.
wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
5.
wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer
1.
bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
2.
nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
3.
durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Die in §§ 4 und 5 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Abs. 1 bis 3 erforderlich ist.

§ 4 Wahl

(1) Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt.
(2) Wird die im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteherin oder der im Amt befindliche Ortsgerichtsvorsteher gewählt und stimmen die Grenzen des Schiedsamtsbezirks mit denen des Ortsgerichtsbezirks überein oder bildet der Schiedsamtsbezirk einen Teil des Ortsgerichtsbezirks, so kann bestimmt werden, daß die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Schiedsperson Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist; diese Bestimmung muß in dem Beschluß über die Wahl schriftlich niedergelegt werden.
(3) Die Gemeinde soll die bevorstehende Wahl in Verbindung mit dem Hinweis darauf, daß sich interessierte Personen zur Wahl stellen können, in geeigneter Form bekanntmachen.
(4) Das Amt endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt nach §§ 7 und 8 hat die Gemeinde unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

§ 5 Bestätigung

(1) Die in das Amt gewählte Person bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß nach § 4 erfolgt ist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
(2) Ist eine Ortsgerichtsvorsteherin oder ein Ortsgerichtsvorsteher in das Amt gewählt worden und ist bei der Wahl bestimmt worden, daß die Wahl für die Zeit gilt, in der die gewählte Person Ortsgerichtsvorsteherin oder Ortsgerichtsvorsteher ist, so hat der Vorstand des Amtsgerichts dies in der Bestätigung zu vermerken.

§ 6 Vereidigung

(1) Die Schiedsperson wird von dem Vorstand des Amtsgerichts (§ 5) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet:
"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsperson getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft gleichgeachtet.
(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1.
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
3.
anhaltend krank ist;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Abs. 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Vorstand des Amtsgerichts.

§ 8 Amtsenthebung

(1) Eine Amtsenthebung hat zu erfolgen, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. Sie hat ferner zu erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson
1.
Amtspflichten gröblich verletzt hat;
2.
sich als unwürdig erwiesen hat, das Amt auszuüben;
3.
das Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Gemeindevorstands der Vorstand des Oberlandesgerichts.

§ 9 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit des Schiedsamts im Schlichtungsverfahren üben aus:
1.
der Vorstand des Oberlandesgerichts;
2.
der Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich das Schiedsamt befindet.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die ordnungsgemäße, insbesondere zeitgerechte Durchführung der Schlichtungsverfahren und umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Erteilung von Rügen.
(3) Außerhalb des Schlichtungsverfahrens unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamts.

§ 10 Amtsverschwiegenheit

(1) Über die Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien ist, soweit sie amtlich bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung der Amtstätigkeit.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Vorstands des Amtsgerichts ausgesagt werden.
(3) Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), gilt entsprechend.

§ 11 Stellvertretung

(1) Für jedes Schiedsamt wird eine stellvertretende Schiedsperson berufen. Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeindevorstand die Vertretung so regeln, daß diese gegenseitig erfolgt.
(2) Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Vorstand des Amtsgerichts eine Schiedsperson aus einem benachbarten Schiedsamtsbezirk mit der Stellvertretung beauftragen. Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Vorstand des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satz 1.
(3) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 12 Sachkosten und Haftung

(1) Die Gemeinde trägt die Sachkosten des Schiedsamts.
(2) Zu den Kosten im Sinne des Abs. 1 gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
(3) Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 56 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

Zweiter Abschnitt Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist zuständig
1.
für die Verfahren, in denen nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362), ein Einigungsversuch durchzuführen ist,
2.
für sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

§ 14 Antragstellung

(1) Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein. Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen. Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.
(2) Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll erklärt werden. Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt unverzüglich zu übersenden.
(3) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll des gewählten Schiedsamts vereinbart werden.

§ 15 Verfahrenssprache

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn alle Beteiligten die fremde Sprache beherrschen.

§ 16 Ausschluss von der Amtsausübung

(1) Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
2.
in Angelegenheiten ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin, ihres Lebenspartners, ihrer Verlobten oder ihres Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
3.
in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,
4.
in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder in denen sie sonst gutachterlich tätig ist oder war,
5.
in Angelegenheiten einer Partei, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs ist oder war.
(2) Die Schiedsperson hat die Ausübung ihres Amtes abzulehnen, wenn
1.
der zu protokollierende Vergleich der notariellen Beurkundung bedarf,
2.
eine Partei ihr nicht bekannt ist und auch ihre Identität nicht nachweisen kann,
3.
Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit und Verfügungsbefugnis einer Partei oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.
(3) Soweit es sich um Schlichtungsverfahren nach § 13 Nr. 2 handelt, kann die Schiedsperson die Ausübung des Schiedsamts ablehnen, wenn
1.
die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig oder wegen einer am Verfahren beteiligten Person eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist,
2.
der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 sind unanfechtbar.

§ 17 Terminbestimmung, Ladung

(1) Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung werden vom Schiedsamt bestimmt.
(2) Die Zustellung der Ladung erfolgt durch die Post mittels Zustellungsurkunde. Für das Zustellen durch Postbedienstete gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 182 der
Zivilprozessordnung. Die antragstellende Partei kann auch gegen Empfangsbekenntnis geladen werden, wenn der Antrag zu Protokoll des Schiedsamtes erklärt wird.
(3) Die Gegenpartei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hingewiesen. Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Ladung diesem zuzustellen.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.
(5) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen dem Schiedsamt unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Geht dem Schiedsamt die Entschuldigung vor dem Ende des Termins zu und wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, so ist dies der Partei gegen Nachweis mitzuteilen.

§ 18 Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder vorzeitiger Entfernung

(1) Die Parteien sind verpflichtet, in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Das persönliche Erscheinen der Parteien soll in der Regel angeordnet werden.
(2) Erscheint die antragstellende Partei entschuldigt nicht zu dem Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Mit dem Eingang des Antrags auf Wiederaufnahme wird das Ruhen des Verfahrens beendet.
(3) Steht fest, dass die Gegenpartei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung. Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.
(4) Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein Ordnungsgeld von zehn bis hundert Euro fest. Erfolgt die Entschuldigung nicht so rechtzeitig, dass der anberaumte Termin noch verlegt werden kann, unterbleibt die Auferlegung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
(5) Der Bescheid ist der betroffenen Partei mit einer Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit nach Abs. 6 zuzustellen.
(6) Die Partei kann den Bescheid anfechten. Die Anfechtungserklärung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei dem Schiedsamt schriftlich einzureichen oder zu Protokoll des Schiedsamts zu geben, welches den Bescheid erlassen hat. In der Anfechtungserklärung sind die Gründe für die Anfechtung des Bescheides darzulegen und glaubhaft zu machen.
(7) Hält das Schiedsamt die Anfechtung für begründet, so ist der Bescheid aufzuheben oder das Ordnungsgeld herabzusetzen. Die Anfechtungserklärung ist unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen, wenn der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abgeholfen wird.
(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange über den Antrag nicht entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.
(9) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(10) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben rechtzeitig vor dem Termin genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.
(11) Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin genügend zu entschuldigen, und ist eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben, so ist anzunehmen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Andernfalls wird ein neuer Termin bestimmt.

§ 19 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 18 Abs. 6 Satz 2 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. Die Partei kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll des Schiedsamts erklären, welches den Bescheid erlassen hat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll des Schiedsamts erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.
(3) Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(5) Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozessordnung.

§ 20 Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte ist nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. Mehrere gesetzliche Vertreter einer Person können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 21 Beistände in der Schlichtungsverhandlung

Jede Partei kann in der Schlichtungsverhandlung mit einem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen.

§ 22 Verhandlungsgrundsätze

(1) Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist sogleich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu bestimmen.
(2) Die Schiedsperson erörtert die Streitsache mit den Parteien; dabei sind deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts zugrunde zu legen. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.
(3) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, eine sprachkundige Person zuziehen, die ihre Erklärungen ins Deutsche und die sonstigen Erklärungen, die in der Schlichtungsverhandlung abgegeben werden, in die Sprache dieser Person übersetzt. Die Erklärungen können von der Schiedsperson selbst übersetzt werden, wenn sie die fremde Sprache beherrscht. Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher zugezogen wird.

§ 23 Beweiserhebung

(1) Die Schiedsperson lädt weder Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige. Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

§ 24 Protokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
1.
den Tag und den Ort der Verhandlung,
2.
die Namen und Vornamen sowie Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Beistände, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
3.
Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
4.
den Wortlaut eines Vergleichs oder eine anderweitige Einigung (Anerkenntnis oder Verzicht) der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

§ 25 Genehmigung des Protokolls

(1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.
(2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson eigenhändig zu unterschreiben. Wurde ein Anerkenntnis, Vergleich oder Verzicht erklärt, so ist das Protokoll auch von den Parteien zu unterschreiben. Mit Vollzug der Unterschriften werden die Erklärungen wirksam.
(3) Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben könne, so ist ihr Handzeichen durch einen besonderen Vermerk der Schiedsperson zu beglaubigen.

§ 26 Protokollbuch

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben oder eingelegt und mit fortlaufenden Nummern versehen.
(2) Abgeschlossene Protokollbücher werden von dem für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.
(3) Das Protokollbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden.

§ 27 Abschriften und Ausfertigungen des Protokolls

(1) Die Parteien oder ihre Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.
(2) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls. Der Ausfertigungsvermerk muss Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.
(3) Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, das die Urschrift des Protokolls verwahrt. Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 28 Vollstreckung

(1) Aus dem vor einem Schiedsamt geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

§ 29 Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Das Schiedsamt erteilt der antragstellenden Partei von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn
1.
die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 18 Abs. 3), und eine etwaige Anfechtung des Bescheides über das Ordnungsgeld erfolglos geblieben ist,
2.
eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist,
3.
das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung (§ 14) und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht (§ 18 Abs. 2 Satz 1), wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. Die Bescheinigung muss
1.
den Namen, Vornamen und die Anschrift der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
3.
die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie
4.
Ort und Zeit der Ausstellung
enthalten.
(3) Der Nachweis, dass statt der obligatorischen Streitschlichtung eine fakultative Streitschlichtung durchgeführt wurde, kann nur durch eine Abs. 2 entsprechende Bescheinigung geführt werden. Daraus muss sich außerdem ergeben, dass sich die Gegenpartei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat.

Dritter Abschnitt Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 30 Sachliche Zuständigkeit

Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung.

§ 31 Sühneversuch

(1) Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.
(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn die Gegenpartei zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt war.

§ 32 Befreiung vom Sühneversuch

(1) Das für das Privatklageverfahren zuständige Gericht kann auf Antrag durch Beschluß gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann statt dessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die vertretende Person hat den gerichtlichen Beschluß sowie eine schriftliche Vollmacht dem Schiedsamt vorzulegen.
(2) Die Parteien können den Beschluss mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.

§ 33 Beschränkung der Ablehnung

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 16 Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 16 Abs. 2 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, so ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.

§ 34 Gesetzliche Vertretung der Gegenpartei

Wird die Gegenpartei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsladung auch der vertretenden Person zuzustellen. Diese Person ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.

§ 35 Ausbleiben der Gegenpartei

Bleibt allein die ordnungsgemäß geladene Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung in einem anberaumten Termin aus (§ 18 Abs. 4), trifft die Schiedsperson die Feststellung nach § 18 Abs. 11 nur dann, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen. Wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, ist die Feststellung erst dann zu treffen, wenn die Gegenpartei auch in einem weiteren Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.

§ 36 Sühnebescheinigung

(1) Auf Antrag bescheinigt das Schiedsamt die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung), wenn
1.
in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich oder eine anderweitige Einigung nicht zustande gekommen ist oder
2.
allein die Gegenpartei dem Schlichtungstermin, in den Fällen des § 35 Satz 2 auch in einem weiteren Termin, unentschuldigt ferngeblieben ist; in diesem Fall wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 18 Abs. 6 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder wenn die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftat, die zur Last gelegt wird, und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.
(3) Die Schlichtungsverhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung sind im Protokollbuch zu vermerken.

Vierter Abschnitt Kosten

§ 37 Kosten

Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

§ 38 Kostenschuld

(1) Wer die Tätigkeit des Schiedsamts beantragt hat, ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(2) Die Kosten hat ferner zu tragen,
1.
die Gegenpartei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Ausbleibens die Schlichtungsverhandlung nicht stattfinden kann;
2.
wer die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder dieser mitgeteilten Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
3.
wer für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
4.
hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erstellung von Ausfertigungen und Abschriften beantragt hat.
(3) Sind mehrere Personen verpflichtet, die Kosten zu tragen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 geht der Haftung nach Abs. 1 vor; die Haftung nach Abs. 1 für die nicht durch Vorschuß gedeckten Kosten soll in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die vorrangig haftende Person keinen Erfolg hatte oder aussichtslos erscheint.
(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen oder sich auf eine anderweitige Einigung verständigt, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, so trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

§ 39 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Das Schiedsamt soll seine Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) Haftet eine Person für Kosten, so können die ihr zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die sie aus Anlaß des Geschäfts eingereicht hat, zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind.

§ 40 Einforderung, Beitreibung, Verjährung

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung, die der für die Kosten haftenden Person mitzuteilen ist, eingefordert.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsamts von der Gemeinde nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. Für die Verjährung gilt § 19 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), entsprechend.

§ 41 Gebühren

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von mindestens zwanzig Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr mindestens dreißig Euro.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Person, die verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens fünfzig Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben; die Beteiligung mehrerer Personen kann nach Abs. 2 berücksichtigt werden.

§ 42 Auslagen

(1) Als Auslagen werden erhoben
1.
eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Nr. 31000 Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208);
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstandenen notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Vergütung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher zählt zu den baren Auslagen. Sie richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Die Vergütung ist auf Antrag des Schiedsamts oder der Dolmetscherin oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des für den Schiedsamtsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen.

§ 43 Absehen von der Kostenerhebung

(1) Das Schiedsamt kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz absehen.
(2) Von der Erhebung der Auslagen kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 trägt die Schiedsperson, die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 die Gemeinde und die nicht erhobenen Auslagen nach § 42 Abs. 2 die Staatskasse.

§ 44 Einwendungen gegen den Kostenansatz

Über Einwendungen der zahlungspflichtigen Person gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

§ 45 Verteilung der Einnahmen

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, stehen der Gemeinde zu.
(2) Die nach § 41 erhobenen Gebühren stehen zu 60 vom Hundert der Schiedsperson und zu 40 vom Hundert der Gemeinde zu.
(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen stehen der Schiedsperson zu.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 46 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 47 Fortbestand der Bezirke

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Schiedsamtsbezirke fort, soweit der Gemeindevorstand keine abweichenden Regelungen (§ 1 Abs. 2) trifft.

§ 48 Fortdauer der Amtsausübung

(1) Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Schiedsamtsbezirk bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. Das Amt endet vorzeitig, wenn der Schiedsamtsbezirk aufgelöst wird.
(2) Die nach dem Hessischen Schiedsmannsgesetz berufenen Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 das Amt nicht bekleiden können, dürfen ihr Amt für die Zeit weiter ausüben, für die sie gewählt wurden, sofern das Amt nicht nach Abs. 1 Satz 2 vorzeitig endet.

§ 49 Anhängige Verfahren

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Schiedsamt anhängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt.

§ 50 Vollstreckung

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf die Ausfertigung und Vollstreckung der abgeschlossenen Vergleiche beziehen, finden auch auf Vergleiche Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann zu Protokoll genommen worden sind.

§ 51 Verwaltungsvorschriften

Der Vorstand des Oberlandesgerichts erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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