StiftG HE 1966
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Stiftungsgesetz Vom 4. April 1966

Hessisches Stiftungsgesetz Vom 4. April 1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.07.2020 bis 30.06.2023
G aufgeh. durch § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Stiftungsgesetz vom 4. April 196601.01.2004 bis 30.06.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 2 - Stiftungen des öffentlichen Rechts10.10.2012 bis 30.06.2023
§ 3 - Anerkennung01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 4 - (aufgehoben)01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 5 - Verwaltung der Stiftung01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 6 - Stiftungsvermögen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 7 - Unterrichtung der Aufsichtsbehörde21.09.2007 bis 30.06.2023
§ 8 - Haftung der Stiftungsorgane01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 9 - Änderung der Verfassung nach Anerkennung, Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 10 - Stiftungsaufsicht01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 11 - Aufsichtsbehörden01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 12 - Unterrichtung und Prüfung21.09.2007 bis 30.06.2023
§ 13 - Beanstandungen und Weisungen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 14 - Ersatzvornahme01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 15 - Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 16 - Bestellung eines Beauftragten01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 17 - Bekanntmachungen21.09.2007 bis 30.06.2023
§ 17a - Stiftungsverzeichnis02.07.2020 bis 30.06.2023
§ 18 - Örtliche Stiftungen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 19 - Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen21.09.2007 bis 30.06.2023
§ 20 - Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen21.09.2007 bis 30.06.2023
§ 21 - Familienstiftungen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 22 - Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 23 - Vermögensanfall01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 24 - Rechtsstellung bestehender Stiftungen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 25 - (gestrichen)01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 26 - (vollzogen)01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 27 - (vollzogen)01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 28 - Ermächtigung zur Übertragung von Aufsichtsbefugnissen01.01.2004 bis 30.06.2023
§ 29 - (aufgehoben)21.09.2007 bis 30.06.2023
§ 30 - In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten02.07.2020 bis 30.06.2023

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Hessen haben.

§ 2 Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.
(2) Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Stiftungsakt und in der Anerkennung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
(3) Für Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, ausgenommen § 82 Satz 2.

§ 3 Anerkennung

Zuständig für die Anerkennung einer Stiftung bürgerlichen Rechts ist die Aufsichtsbehörde, für Stiftungen öffentlichen Rechts die Landesregierung.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Verwaltung der Stiftung

Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszwecks unter Berücksichtigung des erkennbaren oder mutmaßlichen Willens des Stifters auf die Dauer nachhaltig gewährleistet erscheint.

§ 6 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 Satz 2 für das Stiftungsvermögen.

§ 7 Unterrichtung der Aufsichtsbehörde

Das zur Vertretung der Stiftung berufene Organ ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1.
jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen,
2.
innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine ordnungsmäßige Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht unter getrennter Ausweisung der Rücklagen und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen.

§ 8 Haftung der Stiftungsorgane

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. Bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung ihrer Obliegenheiten sind sie unbeschadet von Haftungsvorschriften in anderen Gesetzen der Stiftung gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 9 Änderung der Verfassung nach Anerkennung, Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen

(1) Der Vorstand oder die sonstigen hierzu berufenen Organe können beantragen, die Verfassung zu ändern, die Stiftung aufzuheben oder sie mit einer anderen Stiftung zusammenzulegen. Der Wille des Stifters ist tunlichst zu berücksichtigen. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Das Stiftungsgeschäft oder der Stiftungsakt kann bestimmen, dass solche Entscheidungen auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig sind.
(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet auch über die Zweckänderung oder die Aufhebung der Stiftung im Falle des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 10 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungen unterstehen der Aufsicht des Landes. Sie soll sicherstellen, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und mit der Verfassung der Stiftung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass sie die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt.
(2) Soweit Stiftungen von Landesbehörden verwaltet werden, üben die übergeordneten Behörden die allgemeine Stiftungsaufsicht aus. Die §§ 12 bis 16 dieses Gesetzes finden keine Anwendung.

§ 11 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium, für die Stiftungen des öffentlichen Rechts das sachlich zuständige Ministerium.

§ 12 Unterrichtung und Prüfung

(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten, soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist. Sie kann insbesondere Einrichtungen der Stiftung besichtigen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen anfordern sowie die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder sie auf Kosten der Stiftung prüfen lassen.
(2) Die Aufsichtsbehörde prüft die Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 7 Nr. 2. Sie kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Rechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen.
(3) Wird eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Person oder Gesellschaft geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte unabhängige Personen oder Gesellschaften geprüft wird. Der Prüfungsauftrag muss sich auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Liegt ein entsprechender Bestätigungsvermerk vor, so kann die Aufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.

§ 13 Beanstandungen und Weisungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Verfassung verstoßen, aufheben. Sie kann verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(2) Erfüllt die Stiftung Pflichten oder Aufgaben nicht, die ihr nach Gesetz oder Verfassung obliegen, so kann die Aufsichtsbehörde die Stiftung anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen.

§ 14 Ersatzvornahme

(1) Kommt die Stiftung innerhalb der ihr gesetzten Frist einer Weisung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 2) nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Stiftung verfügen und vollziehen.
(2) Die Kosten hat die Stiftung zu tragen.

§ 15 Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, abberufen und andere an ihrer Stelle ernennen. Bei schuldhaftem Verhalten bedarf es einer vorherigen Abmahnung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Mitglied eines Stiftungsorgans einstweilen die Geschäftsführung untersagen, wenn es das Wohl der Stiftung erfordert.
(3) Vor einer Maßnahme nach Abs. 1 oder 2 sollen die übrigen Mitglieder der Stiftungsorgane gehört werden.

§ 16 Bestellung eines Beauftragten

Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Stiftung es erfordert und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 12 bis 15 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Stiftung oder eines Stiftungsorgans auf Kosten der Stiftung wahrnehmen.

§ 17 Bekanntmachungen

Die Anerkennung, die Aufhebung, die Zusammenlegung von Stiftungen, die Änderung des Namens, des Sitzes, des Zwecks sowie die Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung (§ 22) sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

§ 17a Stiftungsverzeichnis

(1) Für Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes führen die Aufsichtsbehörden sowie bei einer Übertragung der Aufsichtsbefugnisse nach § 28 die Stadt Frankfurt am Main ein Stiftungsverzeichnis.
(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
1.
der Name der Stiftung,
2.
die Rechtsnatur der Stiftung,
3.
der Sitz der Stiftung,
4.
der Zweck der Stiftung,
5.
die Anschrift der Stiftung,
6.
die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,
7.
das Datum der Anerkennung,
8.
die zuständige Aufsichtsbehörde.
Änderungen hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Stiftungsverzeichnis ist allgemein zugänglich. Es kann im Internet veröffentlicht werden. Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(4) Das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium richtet für die Führung des Stiftungsverzeichnisses ein gemeinsames automatisiertes Verfahren ein. Die Aufsichtsbehörden sind zur Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet. § 39 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 18 Örtliche Stiftungen

(1) Örtliche Stiftungen sind solche, die Zwecke erfüllen, welche die Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen können.
(2) Die Verwaltung der örtlichen Stiftungen bestimmt sich nach den §§ 116 und 120 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
(3) Unbeschadet des § 120 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen örtliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Zweckverband als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen der Verfassung oder des Stiftungszwecks.
(4) Wenn örtliche Stiftungen von Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder deren Organen verwaltet werden, nehmen die Aufgaben der Stiftungsaufsicht die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung wahr. Die anderen örtlichen Stiftungen unterliegen der Aufsicht nach § 11.

§ 19 Stiftungen unter der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen

(1) Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen Stiftungen, die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder seinen Eigengesellschaften verwaltet werden, nur mit dessen Einvernehmen als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen der Verfassung oder des Stiftungszwecks.
(2) ...

§ 20 Kirchliche und weltanschauliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken einer Kirche gewidmeten Stiftungen, die organisatorisch mit der Kirche verbunden sind oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Kirche erfüllt werden können.
(2) Unbeschadet des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen kirchliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche als rechtsfähig anerkannt, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.
(3) Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung der Stiftungsurkunde im Staats-Anzeiger für das Land Hessen. Die Bekanntmachung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch den sachlich zuständigen Minister veranlaßt. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung und die Änderung des Stiftungszwecks solcher Stiftungen.
(4) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Stiftungsaufsicht zu regeln.
(5) Kirchenverträge bleiben unberührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf entsprechende Stiftungen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft anzuwenden.

§ 21 Familienstiftungen

(1) Familienstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach dem Stiftungsgeschäft ausschließlich oder überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
(2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist, daß ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.

§ 22 Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung

Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, vor allem darüber, ob sie eine Stiftung des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts, eine Familienstiftung, eine örtliche, kirchliche oder weltanschauliche Stiftung ist, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde.

§ 23 Vermögensanfall

(1) Ist in der Verfassung für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen
1.
einer örtlichen Stiftung an die Gemeinde, den Landkreis oder den Zweckverband,
2.
einer vom Landeswohlfahrtsverband Hessen verwalteten Stiftung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
3.
einer kirchlichen oder weltanschaulichen Stiftung an die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
4.
aller anderen Stiftungen an das Land.
Auch im Falle von Nr. 1 bis 3 finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft Anwendung.
(2) Die Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.

§ 24 Rechtsstellung bestehender Stiftungen

Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind mit Ausnahme des § 3 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 25

(gestrichen)

§ 26

(vollzogen)

§ 27

(vollzogen)

§ 28 Ermächtigung zur Übertragung von Aufsichtsbefugnissen

Das Regierungspräsidium in Darmstadt wird ermächtigt, die Befugnisse des § 12 für Stiftungen, die ihren Sitz in Frankfurt am Main haben, auf den Magistrat der Stadt Frankfurt am Main zu übertragen.

§ 29

(aufgehoben)

§ 30 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1966 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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