JubV RP 2002
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Jubiläumszuwendungsverordnung Vom 26. September 2002

Jubiläumszuwendungsverordnung Vom 26. September 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2022 (GVBl. S. 328)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Jubiläumszuwendungsverordnung vom 26. September 200201.11.2002
Eingangsformel01.11.2002
§ 1 - Dienstjubiläen22.09.2022
§ 2 - Jubiläumsdienstzeit15.02.2018
§ 3 - Wegfall und Zurückstellung01.03.2003
§ 4 - Verfahren22.09.2022
§ 5 - Verwaltungsvorschriften01.11.2002
§ 6 - Schlussbestimmungen01.04.2016
Aufgrund des § 89 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2002 (GVBl. S. 301), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Dienstjubiläen

(1) Die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40, 50 und 60 Jahren durch die Aushändigung einer Dankurkunde geehrt.
(2) Aus Anlass des Dienstjubiläums ist die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen oder für zwei Dienstschichten unter Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freizustellen. Die Freistellung erfolgt auf Antrag und ohne zeitliche Bindung an das Dienstjubiläum; die hiermit verbundene Arbeitszeitverkürzung beträgt für jeden Tag höchstens ein Fünftel der für die Beamtin oder den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Der Anspruch auf Freistellung besteht bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Dienstjubiläums folgt.

§ 2 Jubiläumsdienstzeit

(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen die Zeiten
1.
einer hauptberuflichen Tätigkeit
a)
in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 20 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG),
b)
im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses und einer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,
3.
einer Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 20 Abs. 1 LBesG,
4.
eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit,
5.
einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 20 Abs. 1 LBesG verbracht worden sind,
6.
einer Pflege bis zu drei Jahren für
a)
jedes im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftige Kind unter 18 Jahren,
b)
jedes im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftige Kind über 18 Jahren,
c)
für jede im Sinne des § 75 Abs. 6 LBG pflegebedürftige sonstige Angehörige oder für jeden nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
soweit sie nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 20 Abs. 1 LBesG verbracht worden sind, sowie
7.
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Die Jubiläumsdienstzeit muss nicht zusammenhängend abgeleistet worden sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.
(2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht die Zeiten
1.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Bezüge,
2.
im Sinne des § 31 LBesG.

§ 3 Wegfall und Zurückstellung

(1) Die Ehrung entfällt bei Beamtinnen und Beamten, gegen die die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt worden ist oder nur im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) nicht verhängt worden ist, wenn am Tag des Dienstjubiläums das Verwertungsverbot nach § 112 LDG noch nicht eingetreten ist.
(2) Die Entscheidung über die Ehrung ist zurückzustellen, solange gegen die Beamtin oder den Beamten strafrechtlich ermittelt wird, Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt. Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, ist die Ehrung nachzuholen, wenn feststeht, dass eine Kürzung des Ruhegehalts ohne Rücksicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 LDG nicht verhängt werden wird.
(3) Wird ein Dienstjubiläum während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis erreicht, erfolgt die Ehrung bei Wiederaufnahme des Dienstes.

§ 4 Verfahren

Die Dankurkunde fertigt aus:
1.
bei 40-, 50 und 60-jährigen Dienstjubiläen der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
2.
bei 25-jährigen Dienstjubiläen
a)
der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident,
b)
der hauptamtlichen Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten, die keine Dienstvorgesetzten haben, die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der für das Kommunalrecht zuständige Minister
und
c)
der übrigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten
aa)
in den Fällen des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10) in jeweils geltenden Fassung die Leiterin oder der Leiter der Behörde, die Ernennungsrecht ausübt, und
bb)
in den übrigen Fällen die Leiterin oder der Leiter der zuständigen obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Die Jubiläumszuwendungsverordnung in der Fassung vom 19. Dezember 1967 (GVBl. S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 2030-1-7, tritt mit Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorhandenen Beamtinnen und Beamten wird die Jubiläumsdienstzeit bis zu diesem Zeitpunkt nach dem bis dahin geltenden Recht berechnet. Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt nur auf Antrag.
(4) Für die am 1. April 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten gilt Absatz 3 entsprechend.
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