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DE - Landesrecht RLP

Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung Vom 28. Januar 1977

Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung Vom 28. Januar 1977
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.09.2022 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 der Verordnung vom 05.09.2022 (GVBl. S. 329)
Fußnoten
*)
Anmerkung:
Gemäß § 5 der Lehramtsanwärter-Höchstzahlverordnung I/1981 vom 2. 1. 1981 (GVBl. S. 2) gilt die Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. 1. 1977 (GVBl. S. 16, BS 2030-1-43) über den 31. 12. 1980 hinaus weiter.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Lehramtsanwärter-Zulassungsverordnung vom 28. Januar 197701.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Grundsatz21.08.2013
§ 2 - Zuständigkeit, Antrag auf Zulassung01.02.2012
§ 3 - Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahl30.04.2016
§ 4 - Allgemeine Zulassungsgrundsätze22.09.2022 bis 31.12.2025
§ 5 - Auswahl nach der Qualifikation01.02.2012
§ 6 - Auswahl nach der Wartezeit21.08.2013
§ 7 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.02.2012
§ 8 - Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahlen und Bedarfsbereiche01.07.2012
§ 9 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 10 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 224 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. November 1976 (GVBl. S. 256), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1 Grundsatz

Nach den Bestimmungen dieser Verordnung richtet sich die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Grundschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Realschulen plus, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen.

§ 2 Zuständigkeit, Antrag auf Zulassung

(1) Über die Zulassung nach den Vorschriften dieser Verordnung entscheidet die Schulbehörde (Zulassungsbehörde).
(2) Als Antrag auf Zulassung gilt der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu stellende Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst. Er muss zu dem im Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums veröffentlichten Bewerbungstermin bei der Zulassungsbehörde eingegangen sein (Ausschlussfrist). Dem Antrag sind die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geforderten Einstellungsunterlagen beizufügen; hierfür kann eine Nachfrist (Ausschlussfrist) gesetzt werden, die ebenfalls im Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
(3) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem jeweiligen Bewerbungs- und Einstellungstermin das Originalzeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung (Lehramtsprüfung), die Bescheinigung entweder über die Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder über die bestandene Masterprüfung oder über die bestandene Diplomprüfung vorlegt. Wer ohne triftigen Grund ein solches Zeugnis oder eine solche Bescheinigung nicht vorlegt, wird nicht zugelassen; eine bereits ausgesprochene Zulassung ist zu widerrufen.

§ 3 Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahl

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber, die einen ordnungsgemäßen Antrag (§ 2 Abs. 2) gestellt haben, werden nach Maßgabe
1.
der für jeden Vorbereitungsdienst verfügbaren Ausbildungsplätze (Ausbildungsplatzhöchstzahl) und
2.
der für die einzelnen Fächer der Bewerberinnen und Bewerber gegebenen Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung (Fachhöchstzahlen)
zugelassen.
(2) Die Ausbildungsplatzhöchstzahl und die Fachhöchstzahl bestimmen sich nach dem im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Mitteln sowie nach den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung (Kapazität) im Studienseminar und in den Ausbildungsschulen.
(3) Die Kapazität der Studienseminare richtet sich nach der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung.
(4) Für die Kapazität der Ausbildungsschulen ist maßgebend, dass der zu erteilende Ausbildungsunterricht den geordneten Schulbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigen darf. Der Ausbildungsunterricht soll in einem Unterrichtsfach in der Regel nicht mehr als fünfzehn vom Hundert des erteilten Unterrichts betragen.

§ 4 Allgemeine Zulassungsgrundsätze

(1) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Ausbildungsplatzhöchstzahl, so werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und der §§ 5 bis 8 ausgewählt.
(2) Von den für den Vorbereitungsdienst zu vergebenden Ausbildungsplätzen entfallen vorweg
1.
bis zu zehn vom Hundert auf Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für Fächer und Bereiche durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht (Bedarfsbereiche),
2.
bis zu zehn vom Hundert auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
Verfügbar gebliebene Ausbildungsplätze nach Satz 1 Nr. 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet. Ist die Zahl der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber geringer als die Zahl der hierfür vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die freibleibenden Plätze nach Absatz 3 vergeben.
(3) Von den Plätzen, die nach Abzug der nach Absatz 2 vergebenen Ausbildungsplätze verbleiben, werden
1.
60 vom Hundert nach der Qualifikation und
2.
40 vom Hundert nach der Zeit, die seit der ersten Bewerbung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst verflossen ist (Wartezeit),
vergeben.
(4) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulprüfung oder einer ersten Staatsprüfung, die keine Lehramtsprüfung ist, können nur zugelassen werden, wenn Bewerberinnen und Bewerber, die eine erste Staatsprüfung (Lehramtsprüfung) mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Befähigung abgelegt haben oder über eine Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder über eine bestandene Master- oder Diplomprüfung verfügen, nicht zur Verfügung stehen. Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind Bewerberinnen und Bewerber mit Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 (GVBl. S. 11, BS 2030-48) in der jeweils geltenden Fassung in der nummerischen Reihenfolge der in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen genannten Einstellungsvoraussetzungen zuzulassen. Absatz 5 bleibt unberührt. Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen können Bewerberinnen und Bewerber mit Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen nur zugelassen werden, wenn Bewerberinnen und Bewerber, die eine erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder ein entsprechendes Lehramt (Lehramtsprüfung) mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Befähigung abgelegt haben oder über eine Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss verfügen, nicht zur Verfügung stehen. Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen plus werden Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zugelassen:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die eine erste Staatsprüfung für ein dem Lehramt an Realschulen plus entsprechendes Lehramt (Lehramtsprüfung) mit einer entsprechenden wissenschaftlichen Befähigung abgelegt haben oder über eine Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes lehramtsbezogenes Studium mit einem gleichwertigen Abschluss verfügen,
2.
Bewerberinnen und Bewerber mit Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen,
3.
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulprüfung oder einer ersten Staatsprüfung, die keine Lehramtsprüfung ist.
(5) Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen stehen Bewerberinnen und Bewerber mit den Einstellungsvoraussetzungen gemäß Absatz 4 Satz 1 den Bewerberinnen und Bewerbern mit der ersten Staatsprüfung (Lehramtsprüfung) gleich, falls in dem betreffenden Fach eine erste Staatsprüfung (Lehramtsprüfung) nicht abgelegt werden kann.
(6) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.
(7) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber zwar nicht die Ausbildungsplatzhöchstzahl, aber in einem Fach oder mehreren Fächern die Fachhöchstzahl, so werden die Bewerberinnen und Bewerber für das betreffende Fach entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, in den Absätzen 3 bis 6 und in den §§ 5 bis 9 ausgewählt.

§ 5 Auswahl nach der Qualifikation

(1) Bei der Auswahl nach der Qualifikation ist der Notendurchschnitt maßgebend, der nach der für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden Ordnung bei
1.
der ersten Staatsprüfung (Lehramtsprüfung),
2.
einer Hochschulprüfung oder
3.
einer ersten Staatsprüfung, die keine Lehramtsprüfung ist,
der Ermittlung des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt wird.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Bescheinigung über die Anerkennung lehramtsbezogener Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung wird das Gesamtergebnis für die Auswahl nach der Qualifikation als arithmetisches Mittel aus der Gesamtnote der Bachelorprüfung und der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des Masterstudiums (Hochschulteil) ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einem lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterprüfungsabschluss aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland wird das Gesamtergebnis für die Auswahl nach der Qualifikation als arithmetisches Mittel aus der Gesamtnote der Bachelorprüfung und der Gesamtnote der Masterprüfung ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
(5) Zulassungen erfolgen in der Rangfolge der Notendurchschnitte so lange, bis in dem betreffenden Fach die Fachhöchstzahl erreicht ist.

§ 6 Auswahl nach der Wartezeit

(1) Bei der Auswahl nach der Wartezeit wird für jeden Zulassungsantrag (§ 2 Abs. 2), dem nicht entsprochen wurde, ein Punkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers bestimmt sich nach der Punktzahl.
(2) Wer die Voraussetzungen nach § 127 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes erfüllt, bekommt für jedes vollendete halbe Jahr der zu berücksichtigenden Zeit einen Punkt zugeteilt.
(3) Bei gleicher Punktzahl erfolgt die Zulassung in der Rangfolge des Notendurchschnittes, bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.

§ 7 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

(1) Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.
(2) Als außergewöhnliche Härten kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Eigenschaft als schwerbehinderte Bewerberin oder schwerbehinderter Bewerber (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
die alleinige Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen, von der Bewerberin oder dem Bewerber allein abhängigen Person.

§ 8 Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachhöchstzahlen und Bedarfsbereiche

Zu jedem Zulassungstermin werden für die einzelnen Vorbereitungsdienste
1.
die Ausbildungsplatzhöchstzahl (§ 3 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Fachhöchstzahlen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), soweit dies nach der Anzahl der zu erwartenden Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist,
3.
die Bedarfsbereiche (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) sowie die Zahl der auf jeden Bedarfsbereich entfallenden Ausbildungsplätze
gemäß § 127 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes ermittelt und festgesetzt.

§ 9

(aufgehoben)

§ 10

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
Verkündet am 17. 2. 1977
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