Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Vom 27. August 1997
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Vom 27. August 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 05.09.2022 (GVBl. S. 329)[2] |
Fußnoten
[2])
Red. Anm.:
Beachte Übergangsregelung des Artikels 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 05.09.2022 (GVBl. S. 329):
(2) Artikel 4 Nr. 1 bis 9, Artikel 6 Nr. 1 bis 8 und Artikel 7 Nr. 1 bis 8 finden keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Absatz 1 Nr. 4) in den jeweiligen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind.
(3) Artikel 4 Nr. 10 bis 18, Artikel 6 Nr. 9 bis 18 und Artikel 7 Nr. 9 bis 18 finden keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Januar 2023 zur jeweiligen Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zugelassen worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 27. August 1997 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 22.09.2022 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Teil 1 - Vorbereitungsdienst | 01.10.2001 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.10.2001 |
§ 1 - Ziel und Gliederung der Ausbildung | 05.12.2015 |
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen | 12.09.2020 |
§ 3 - Antrag auf Einstellung | 22.09.2022 |
§ 4 - Einstellung | 01.01.2014 |
§ 5 - Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung | 22.09.2022 |
Abschnitt 2 - Ausbildung | 01.10.2001 |
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 22.09.2022 |
§ 7 - Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstätten | 22.09.2022 |
§ 8 - Ausbildung im Studienseminar | 22.09.2022 |
§ 8a - Überprüfung | 22.09.2022 |
§ 9 - Ausbildung in den Schulen | 15.01.2015 |
§ 10 - Unterrichtsbesuche | 22.09.2022 |
§ 11 - Beratung und Beurteilung | 22.09.2022 |
§ 12 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes | 22.09.2022 |
§ 13 - Entlassung | 01.10.2001 |
Teil 2 - Zweite Staatsprüfung | 01.10.2001 |
§ 14 - Zweck und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung | 22.09.2022 |
§ 15 - Prüfungskommissionen | 22.09.2022 |
§ 16 - (aufgehoben) | 22.09.2022 |
§ 17 - Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung | 22.09.2022 |
§ 18 - Gliederung der Zweiten Staatsprüfung | 22.09.2022 |
§ 19 - Praktische Prüfung | 22.09.2022 |
§ 20 - Mündliche Prüfung | 22.09.2022 |
§ 21 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.08.2012 |
§ 22 - Gesamtergebnis | 22.09.2022 |
§ 23 - Prüfungsniederschriften | 22.09.2022 |
§ 24 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis | 22.09.2022 |
§ 25 - Ordnungsverstöße | 22.09.2022 |
§ 26 - Zeugnis | 22.09.2022 |
§ 27 - Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung | 22.09.2022 |
§ 28 - Einsicht in die Prüfungsakten | 22.09.2022 |
§ 28a - Ausschluss der elektronischen Form | 22.09.2022 |
Teil 3 - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 29 - Übergangsbestimmungen | 01.02.2012 |
§ 30 - In-Kraft-Treten | 01.02.2012 |
Anlage - Notenumrechnungsschlüssel | 01.08.2012 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Vorbereitungsdienst | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Ziel und Gliederung der Ausbildung |
§ 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 | Antrag auf Einstellung |
§ 4 | Einstellung |
§ 5 | Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung |
Abschnitt 2 Ausbildung | |
§ 6 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstätten |
§ 8 | Ausbildung im Studienseminar |
§ 8a | Überprüfung |
§ 9 | Ausbildung in den Schulen |
§ 10 | Unterrichtsbesuche |
§ 11 | Beratung und Beurteilung |
§ 12 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes |
§ 13 | Entlassung |
Teil 2 Zweite Staatsprüfung | |
§ 14 | Zweck und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung |
§ 15 | Prüfungskommissionen |
§ 16 | (aufgehoben) |
§ 17 | Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung |
§ 18 | Gliederung der Zweiten Staatsprüfung |
§ 19 | Praktische Prüfung |
§ 20 | Mündliche Prüfung |
§ 21 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
§ 22 | Gesamtergebnis |
§ 23 | Prüfungsniederschriften |
§ 24 | Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis |
§ 25 | Ordnungsverstöße |
§ 26 | Zeugnis |
§ 27 | Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung |
§ 28 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 28a | Ausschluss der elektronischen Form |
Teil 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
§ 29 | Übergangsbestimmungen |
§ 30 | In-Kraft-Treten |
Anlage | (zu § 22 Abs. 2) |
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 464), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:
Teil 1 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Lehramtsanwärter sollen auf der Grundlage ihres Studiums mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihren jeweiligen Unterrichtsfächern so vertraut gemacht werden, daß sie zu selbständiger Arbeit im Lehramt an Grund- und Hauptschulen fähig sind. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen. Reflexions- und Kooperationsfähigkeit sowie Innovationsbereitschaft sind im Hinblick auf diese Ziele in besonderer Weise zu fördern.
(2) Die Ausbildung umfaßt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
a)
nach einem Studium von sechs Semestern an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden hat oder
b)
ein für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen geeignetes Fachstudium von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule mit einer Hochschulprüfung in einem von dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium festgelegten längerfristigen Bedarfsfach erfolgreich abgeschlossen hat, sofern aufgrund des Studiums die wissenschaftlichen Voraussetzungen für zwei Fächer vorliegen; die Entscheidung über das Vorliegen dieser wissenschaftlichen Voraussetzungen trifft das fachlich zuständige Ministerium.
(2) Die Einstellung ist zu versagen, wenn die Fächer des Bewerbers den Bestimmungen über die Prüfungsfächer in der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 16. Juni 1982 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl. S. 252) und aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 82, BS 223-1-53a), weder entsprechen noch vom fachlich zuständigen Ministerium als im wesentlichen gleichwertig anerkannt werden können.
(3) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass der Bewerber über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügt.
§ 3 Antrag auf Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung ist bei der Schulbehörde schriftlich oder elektronisch über das von der Schulbehörde bereit gestellte Bewerbungsportal zu dem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Termin einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
der Nachweis der Hochschulreife oder einer fachbezogenen Studienberechtigung,
5.
das Zeugnis oder zunächst eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,
6.
Zeugnisse über sonstige Hochschulprüfungen,
7.
eine Erklärung,
a)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
b)
ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder bei Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 752-766-) ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht,
8.
eine Erklärung darüber, daß bisher in keinem Bundesland eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt erfolgt ist, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.
Auf Aufforderung der Schulbehörde sind von den Unterlagen nach den Nummern 3, 4, 5 und 6 Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen.
(3) Auf Anforderung ist ferner
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einzureichen,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen,
3.
eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst abzugeben,
4.
bei einer Fächerkombination mit dem Fach Evangelische Religionslehre oder Katholische Religionslehre ein Nachweis der vorläufigen Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht durch die zuständige Kirche zu erbringen,
5.
ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage des Goethe-Zertifikats C2 oder eines gleichwertigen von dem fachlich zuständigen Ministerium anerkannten Nachweises zu erbringen.
§ 4 Einstellung
(1) Die Einstellungen erfolgen in der Regel zum 15. Januar oder zum 1. August.
(2) Die Schulbehörde entscheidet, wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen wird, in welchem Studienseminar der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden kann und über den Antrag auf Einstellung. Sie gibt im Falle der Ablehnung des Antrags die Gründe schriftlich bekannt.
§ 5 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Der Lehramtsanwärter untersteht während der Ausbildung der Dienstaufsicht der Schulbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die Zweite Staatsprüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden wird. Bei Nicht-bestehen der Wiederholungsprüfung (§ 27) endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) In Ausnahmefällen kann die Schulbehörde auf Antrag des Lehramtsanwärters Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten im Einvernehmen mit dem Seminarleiter auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf dessen Ziele und Inhalte förderlich sind. Ein Antrag ist frühestens nach drei Monaten zu stellen.
(3) Bei Lehramtsanwärtern, die schon einmal in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt waren, kann die Schulbehörde im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) - die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend kürzen. Bei Lehramtsanwärtern, die bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer Zweiten Staatsprüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt eingetreten waren, ist die Dauer des Vorbereitungsdienstes von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt angemessen zu kürzen.
§ 7 Leitung der Ausbildung, Ausbildungsstätten
(1) Das Landesprüfungsamt leitet die Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird bei einer Fächerkombination mit dem Fach Grundschulpädagogik an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen, in allen übrigen Fällen an einem Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus und an Grundschulen, organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus, Realschulen plus sowie Integrierten Gesamtschulen als Ausbildungsschulen abgeleistet. Die Ausbildung kann bis zu vier Wochen an ausländischen Schulen stattfinden.
(3) Die Schulbehörde weist den Lehramtsanwärter dem Studienseminar und im Einvernehmen mit dem Seminarleiter Ausbildungsschulen zu.
(4) Der Seminarleiter kann den Vertreter oder den Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihm nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 2 und 4 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.
§ 8 Ausbildung im Studienseminar
(1) Die Lehramtsanwärter werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im Allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.
(2) Im Allgemeinen Seminar werden Fragen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der Pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung sowie Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehramtsanwärter behandelt.
(3) In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Lehramtsanwärter behandelt. Die Lehramtsanwärter nehmen an den Fachseminaren ihrer jeweiligen Fächer teil.
(4) Die Ausbildung umfasst insgesamt 86 Ausbildungseinheiten. Eine Ausbildungseinheit als Seminarveranstaltung dauert 90 Minuten. Das Allgemeine Seminar und das Fachseminar Grundschulpädagogik umfassen 30 Ausbildungseinheiten, die Fachseminare jeweils 20 Ausbildungseinheiten. Darüber hinaus sind für die Lehramtsanwärter mit dem Fach Grundschulpädagogik sechs Ausbildungseinheiten, ohne das Fach Grundschulpädagogik 16 Ausbildungseinheiten vorzusehen.
(5) In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu.
(6) Die Lehramtsanwärter sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars teilzunehmen. Zur Ausbildung und Organisation sind die in den Studienseminaren eingeführten digitalen Organisations-, Kommunikations- und Lernplattformen zu nutzen.
(7) Die Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars gehen jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.
§ 8a Überprüfung
(1) Lehramtsanwärter, die keine Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt haben, haben im ersten Ausbildungshalbjahr pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben.
(2) Im Anschluss an das erste Ausbildungshalbjahr müssen die Lehramtsanwärter eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen. Die Seminarleitung bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(3) Die Überprüfung umfasst bildungswissenschaftliche Grundlagen.
(4) Die Überprüfung wird von dem Seminarleiter oder dem Vertreter und einer am Studienseminar mit der Ausbildung im Berufspraktischen Seminar beauftragten Person durchgeführt. Der Seminarleiter benennt die Personen, die die Überprüfung durchführen. Bei Verhinderung von benannten Personen benennt der Seminarleiter geeignete Vertretungen.
(5) Die Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Kommt bei der Bewertung ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der Seminarleiter oder der Vertreter.
(6) Der Seminarleiter oder der Vertreter gibt dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Überprüfung das Bestehen oder Nichtbestehen bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(7) § 19 Abs. 8 sowie die §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.
(7) Werden die Leistungen des Lehramtsanwärters nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde die Entlassung des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2.
(8) Ist die Überprüfung nicht bestanden, so erhält der Lehramtsanwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung. Gilt die Überprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Ist die Überprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Schulbehörde die Entlassung des Lehramtsanwärters aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 13 Satz 2 Nr. 2.
§ 9 Ausbildung in den Schulen
(1) Die Ausbildung dient dazu, die Lehramtsanwärter zur Schulpraxis hinzuführen. Sie umfaßt den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, unter Anleitung zu erteilender Unterricht, eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen.
(2) Der Leiter der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die Ausbildung an der Ausbildungsschule und überwacht sie. Er bestellt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter Mentoren.
(3) Der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Lehramtsanwärter mit der eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes (z.B. Schulwanderungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten) dürfen die Lehramtsanwärter nicht vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres mit der Führung einer Klasse beauftragt werden.
(4) Der Ausbildungsunterricht umfaßt in der Regel zwölf Wochenstunden je Halbjahr. Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts beträgt bei einer Fächerkombination mit dem Fach Grundschulpädagogik im ersten Halbjahr vier bis sieben Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis neun Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 22 Wochenstunden; in allen übrigen Fällen beträgt der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts im ersten Halbjahr vier bis acht Wochenstunden, im zweiten und dritten Halbjahr sechs bis zehn Wochenstunden, in der Summe für die drei Halbjahre 24 Wochenstunden. Der Gesamtumfang des eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichts kann unterschiedlich auf die Halbjahre verteilt werden. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ist eine Beauftragung mit bis zu zwölf Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht möglich.
(5) Die an der Ausbildung am Studienseminar und an der Ausbildungsschule Beteiligten unterrichten sich insbesondere durch Unterrichtsbesuche über den Ausbildungsstand und beraten die Lehramtsanwärter.
§ 10 Unterrichtsbesuche
(1) Die Fachleiter führen je Fach bei jedem Lehramtsanwärter mindestens drei Unterrichtsbesuche zur Begutachtung durch, davon mindestens einen je Fach unter Teilnahme des Seminarleiters.
(2) Für die Durchführung der Unterrichtsbesuche gilt Folgendes:
1.
Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel an der Ausbildungsschule in unterschiedlichen Klassenstufen statt.
2.
Die Themen der Unterrichtsbesuche werden von den Lehramtsanwärtern im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachleiter, dem Mentor und, sofern es kein von dem Lehramtsanwärter eigenverantwortlich erteilter Unterricht ist, dem Fachlehrer der Klasse oder Lerngruppe, in der der Unterrichtsbesuch stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt der Seminarleiter das Thema.
3.
Die Lehramtsanwärter haben für jeden Unterrichtsbesuch einen Entwurf der Unterrichtsstunde einzureichen. Die Seminarleitung bestimmt Form und Zeitpunkt der Vorlage.
4.
An den Unterrichtsbesuchen nehmen der Fachleiter, der Mentor und der Fachlehrer, sofern es kein von dem Lehramtsanwärter eigenverantwortlich erteilter Unterricht ist, teil; die anderen an der Ausbildung Beteiligten können daran teilnehmen. Lehramtsanwärter, insbesondere diejenigen, die die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach erwerben wollen, können bei den Unterrichtsbesuchen und Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
5.
Die Unterrichtsbesuche sind mit dem Lehramtsanwärter mit einer kompetenz- und kriterienorientierten Rückmeldung zu besprechen.
6.
Über die Besprechung fertigt der Fachleiter eine Niederschrift an, die zusammen mit dem Entwurf gemäß Nummer 3 zu den Ausbildungsakten genommen wird.
§ 11 Beratung und Beurteilung
(1) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt jeder Fachleiter mit den Lehramtsanwärtern ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt; der Seminarleiter oder andere an der Ausbildung Beteiligte können teilnehmen. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres führt der Leiter der Ausbildungsschule oder die mit der Ausbildung beauftragte Person mit dem Lehramtsanwärter ein Beratungsgespräch. Über dieses Beratungsgespräch ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen wird.
(2) Am Ende der Ausbildungszeit erstellen zu dem vom Studienseminar festgesetzten Zeitpunkt
1.
die Fachleiter für die jeweiligen Fächer,
2.
der Seminarleiter für die sonstige Ausbildung am Studienseminar, insbesondere die Berufspraxis, und
3.
der Leiter der Ausbildungsschule im Benehmen mit dem Mentor für die Ausbildung in der Schule
jeweils eine Beurteilung des Lehramtsanwärters.
(3) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen mit einem Notenvorschlag ab.
(4) Der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 21 fest.
(5) Die Beurteilungen und die Vornote sind dem Lehramtsanwärter rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten Lehrprobe gemäß § 19 Abs. 4 zu eröffnen und zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.
(6) Die Lehramtsanwärter reflektieren kontinuierlich ihre individuelle Entwicklung im Vorbereitungsdienst.
§ 12 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes einen Zeitraum von zusammen zwei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann die Schulbehörde nach Anhören des Seminarleiters den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern.
(2) Wird die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung versagt (§ 17), kann die Schulbehörde auf Vorschlag des Seminarleiters oder auf Antrag des Lehramtsanwärters im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern.
(3) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist dem Lehramtsanwärter schriftlich unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
§ 13 Entlassung
Die Lehramtsanwärter werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies beantragen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
1.
durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlaß geben,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
3.
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.
Teil 2 Zweite Staatsprüfung
§ 14 Zweck und Durchführung der Zweiten Staatsprüfung
(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zuerkannt werden kann.
(2) Die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Seminarleiter kann den Vertreter oder den Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die ihm nach § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 obliegenden Aufgaben zu übernehmen.
§ 15 Prüfungskommissionen
(1) Das Landesprüfungsamt bestellt für jeden Lehramtsanwärter Prüfungskommissionen für jede Lehrprobe und jede mündliche Teilprüfung.
(2) Den Prüfungskommissionen für die Lehrproben gehören an:
1.
ein Vertreter des Landesprüfungsamtes, ein Vertreter der Schulbehörde, ein Seminarleiter oder dessen Vertreter oder ein Schulleiter,
2.
der zuständige Seminarleiter, dessen Vertreter oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars,
3.
ein Fachleiter, der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Faches beauftragt ist, in der Regel der Ausbilder des Lehramtsanwärters und
4.
ein Mentor oder der Leiter der Ausbildungsschule oder dessen ständiger Vertreter.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission. Als Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 können nur Schulleiter mit entsprechender Lehramtsbefähigung und Vertreter der Schulbehörde, die Aufgaben der Schulaufsicht für die angestrebte Schulart wahrnehmen, bestellt werden.
(3) Den Prüfungskommissionen für die mündlichen Teilprüfungen gehören an:
1.
bei den mündlichen Teilprüfungen in den Ausbildungsfächern
a)
ein Fachleiter, der mit der Ausbildung des jeweils zu prüfenden Ausbildungsfaches beauftragt ist, in der Regel der Ausbilder des Lehramtsanwärters und
b)
ein Fachleiter, der zuständige Seminarleiter, dessen Vertreter oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars,
2.
bei der mündlichen Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht
a)
ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars, der zuständige Seminarleiter oder dessen Vertreter, in der Regel die mit der Ausbildung im Berufspraktischen Seminar beauftragte Person und
b)
ein Fachleiter, der zuständige Seminarleiter, dessen Vertreter oder ein Fachleiter für Berufspraxis des zuständigen Studienseminars.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a übernimmt gleichzeitig die Leitung der Prüfungskommission.
(4) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme nimmt er an der Beratung über das Ergebnis der entsprechenden Lehrprobe oder der entsprechenden mündlichen Teilprüfung mit beratender Stimme teil.
(5) Bei Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(6) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die mit beratender Stimme teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung
(1) Der Seminarleiter legt dem Landesprüfungsamt zu einem von diesem bestimmten Zeitpunkt eine Liste über die zur Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung anstehenden Lehramtsanwärter vor, verbunden mit der Empfehlung, bei welchen Lehramtsanwärtern und um welchen Zeitraum die Zulassung hinausgeschoben werden soll. Die Empfehlung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
(2) Über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung entscheidet das Landesprüfungsamt. Wird die Zulassung versagt, so bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist frühestens von dem Seminarleiter die erneute Zulassung empfohlen werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß Satz 1 und 2 werden dem Lehramtsanwärter schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 18 Gliederung der Zweiten Staatsprüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung (§ 19) und einer mündlichen Prüfung (§ 20).
(2) Macht ein Lehramtsanwärter glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so wird ihm vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehramtsanwärtern, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.
§ 19 Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Lehrprobe in den beiden Fächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die Lehrproben.
(3) Die Klassen für die Lehrproben bestimmt der Seminarleiter im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsschule. Die Lehrproben finden in der Regel in den durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen statt. Wünsche der Lehramtsanwärter sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Der Fachleiter legt das Thema der Lehrprobe fest. Das Thema wird dem Lehramtsanwärter am fünften Werktag vor der Lehrprobe bekanntgegeben. Finden beide Lehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekanntgegeben.
(5) Der Lehramtsanwärter reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktages vor der jeweiligen Lehrprobe den Entwurf der Lehrprobe nach Vorgabe der Seminarleitung schriftlich oder elektronisch an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Bei elektronischer Übermittlung ist vor Beginn der Lehrprobe eine schriftliche Ausfertigung des Entwurfs vorzulegen. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Die Prüfungskommission für die Lehrprobe berät nach Anhörung des Lehramtsanwärters über das Ergebnis der Lehrprobe. Kommt ein Einvernehmen in der Prüfungskommission nicht zustande, setzt der Leiter der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note gemäß § 21 fest. Der Leiter der Prüfungskommission gibt dem Lehramtsanwärter die Note für die Lehrprobe mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(7) Sind beide Lehrproben mit "mangelhaft" oder eine Lehrprobe mit "ungenügend" bewertet, ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des Leiters der Prüfungskommission möglich. Personen, die Prüfer oder Leiter einer Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 2 oder Abs. 3 sein können, dürfen mit Zustimmung des Leiters der Prüfungskommission bei der Lehrprobe anwesend sein. Der Lehramtsanwärter kann die Anwesenheit von nicht in Satz 2 genannten Personen ablehnen.
(9) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.
§ 20 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1.
eine Teilprüfung in einem der beiden Fächer mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie der Didaktik und der Methodik des Faches,
2.
eine Teilprüfung im anderen Fach in der Didaktik und der Methodik dieses Faches,
3.
eine Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Präsentation wählt der Lehramtsanwärter eines der Fächer aus und schlägt nach Abstimmung mit dem Fachleiter ein Thema vor. Der Themenvorschlag ist dem Seminarleiter zu dem von ihm festgelegten Termin vorzulegen. Der Seminarleiter setzt unter Berücksichtigung des Vorschlags das Thema fest. Weicht das festgesetzte Thema vom Vorschlag ab, ist der zuständige Fachleiter anzuhören. Das Thema wird dem Lehramtsanwärter 5 Werktage vor der Prüfung mitgeteilt. Die Präsentation des eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse kritisch dargestellt werden können.
(4) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten. Die Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 besteht aus zwei Abschnitten:
1.
Im ersten Abschnitt mit einer Dauer von zehn Minuten trägt der Lehramtsanwärter in freier Rede und in der Regel mediengestützt Überlegungen und Ergebnisse zu dem Thema vor.
2.
Der zweite Abschnitt mit einer Dauer von 20 Minuten besteht aus einem Kolloquium, ausgehend von der vorangegangenen Präsentation.
(5) Die Prüfungskommission berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt der Leiter der Prüfungskommission die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge gemäß § 21 fest. Der Leiter der Prüfungskommission gibt dem Lehramtsanwärter die Note für die jeweils mündliche Teilprüfung mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(6) Wird eine mündliche Teilprüfung mit „ungenügend“ oder werden alle Teilprüfungen mit „mangelhaft“ bewertet, so ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden.
(7) § 19 Abs. 8 gilt entsprechend.
(8) Im Falle des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut 12, 11, 10 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend 9, 8, 7 Punkte | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend 6, 5, 4 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend 0 Punkte | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
§ 22 Gesamtergebnis
(1) Der Leiter des für den Lehramtsanwärter zuständigen Studienseminars ermittelt das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung gemäß Absatz 2. Ist die Zweite Staatsprüfung bestanden, erhält der Lehramtsanwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Prüfungsergebnis mit Angabe der Gesamtnote und der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, erhält der Lehramtsanwärter vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe.
(2) Die Gesamtnote wird ermittelt als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Vornote gemäß § 11 Abs. 4 (vierfach gewichtet),
2.
den Punktzahlen der Noten für die Lehrproben (1,5fach gewichtet),
3.
den Punktzahlen der Noten für die mündlichen Teilprüfungen.
Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage zu dieser Verordnung ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen.
(3) Für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut 1,50 bis 2,49 | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend 2,50 bis 3,49 | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend 3,50 bis 4,49 | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft 4,50 bis 5,49 | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend ab 5,50 | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
(4) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 19 Abs. 7 und des § 20 Abs. 6. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter ist,
2.
die Vornote gemäß § 11 Abs. 4 und eine Lehrprobe „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
3.
die Vornote gemäß § 11 Abs. 4 und zwei mündliche Teilprüfungen „mangelhaft“ oder schlechter sind,
4.
eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
5.
die praktische Prüfung und die mündliche Teilprüfung in demselben Fach schlechter als „ausreichend“ sind oder
6.
für eine Prüfungsleistung gemäß § 25 Abs. 1 die Note „ungenügend“ festgesetzt wird.
(5) Gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 23 Prüfungsniederschriften
Über den Verlauf der Lehrproben und der mündlichen Teilprüfungen sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen des Lehramtsanwärters und der jeweiligen Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsleistungen,
4.
Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschriften sind von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 24 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Lehramtsanwärter wegen Krankheit oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes daran gehindert, die Zweite Staatsprüfung oder einen Prüfungsteil abzulegen oder eine einzelne Prüfungsleistung zu erbringen, so ist dies unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine Verhinderung des Lehramtsanwärters aus einem schwerwiegenden Grund und damit eine Unterbrechung der Zweiten Staatsprüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Zweite Staatsprüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung wird vom Landesprüfungsamt genehmigt, wenn die Zweite Staatsprüfung wegen eines schwerwiegenden Grundes nicht abgelegt werden kann und der Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen wird. Im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 1 wird vom Landesprüfungsamt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein Rücktritt von der Wiederholungsprüfung genehmigt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Rücktritt nach Satz 1 oder Satz 2 genehmigt, gilt die Zweite Staatsprüfung oder Wiederholungsprüfung (§ 27) als nicht unternommen.
(3) Wird ohne eine nach Absatz 1 Satz 4 als ausreichend anerkannte Entschuldigung ein Prüfungstermin nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Zweite Staatsprüfung oder die Wiederholungsprüfung (§ 27) als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.
§ 25 Ordnungsverstöße
(1) Versucht der Lehramtsanwärter das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, entscheidet das Landesprüfungsamt nach Anhörung des Lehramtsanwärters über die Folgen des Verhaltens. Es kann für die betreffende Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festsetzen. In besonders schweren Fällen kann der Lehramtsanwärter von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden; abweichend von § 27 Abs. 2 werden bei der Wiederholungsprüfung keine Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt nach Anhörung des Betroffenen innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses über die Folgen des Verhaltens nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 entscheiden; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
§ 26 Zeugnis
Bei Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erhält der Lehramtsanwärter ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes mit der Gesamtnote einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 22 Abs. 2. Das Zeugnis ist mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen und trägt das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung.
§ 27 Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
(1) Ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob und um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt.
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Zweiten Staatsprüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.
§ 28a Ausschluss der elektronischen Form
Die Anfertigung von Niederschriften, Beurteilungen sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
Teil 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29 Übergangsbestimmungen
(1) Der Vorbereitungsdienst kann auch an organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und Hauptschulen als Ausbildungsschulen gemäß § 7 Abs. 2 abgeleistet werden.
(2) Leiter von organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen und Hauptschulen können auch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 mit dem Vorsitz beauftragt werden.
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 29, die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 11. Dezember 1984 (GVBl. 1985, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 477), BS 2030-50, außer Kraft.
Der Minister für Bildung, Wissenschaft
und Weiterbildung
Anlage
(zu § 22 Abs. 2)
Notenumrechnungsschlüssel
Note „sehr gut“ | Note „gut“ | Note „befriedigend“ | Note „ausreichend“ | Note „mangelhaft“ | Note „ungenügend“ | ||||||||||||||||||||||||
Punktzahl | Notenziffer | Punktzahl | Notenziffer | Punktzahl | Notenziffer | Punktzahl | Notenziffer | Punktzahl | Notenziffer | Punktzahl | Notenziffer | ||||||||||||||||||
15,0 | - | 1,00 | 12,5 | - | 1,50 | 9,5 | - | 2,50 | 6,5 | - | 3,50 | 3,5 | - | 4,50 | 0,5 | - | 5,50 | ||||||||||||
14,9 | - | 1,00 | 12,4 | - | 1,53 | 9,4 | - | 2,53 | 6,4 | - | 3,53 | 3,4 | - | 4,53 | 0,4 | - | 5,60 | ||||||||||||
14,8 | - | 1,00 | 12,3 | - | 1,57 | 9,3 | - | 2,57 | 6,3 | - | 3,57 | 3,3 | - | 4,57 | 0,3 | - | 5,70 | ||||||||||||
14,7 | - | 1,00 | 12,2 | - | 1,60 | 9,2 | - | 2,60 | 6,2 | - | 3,60 | 3,2 | - | 4,60 | 0,2 | - | 5,80 | ||||||||||||
14,6 | - | 1,00 | 12,1 | - | 1,63 | 9,1 | - | 2,63 | 6,1 | - | 3,63 | 3,1 | - | 4,63 | 0,1 | - | 5,90 | ||||||||||||
14,5 | - | 1,00 | 12,0 | - | 1,67 | 9,0 | - | 2,67 | 6,0 | - | 3,67 | 3,0 | - | 4,67 | 0,0 | - | 6,00 | ||||||||||||
14,4 | - | 1,00 | 11,9 | - | 1,70 | 8,9 | - | 2,70 | 5,9 | - | 3,70 | 2,9 | - | 4,70 | |||||||||||||||
14,3 | - | 1,00 | 11,8 | - | 1,73 | 8,8 | - | 2,73 | 5,8 | - | 3,73 | 2,8 | - | 4,73 | |||||||||||||||
14,2 | - | 1,00 | 11,7 | - | 1,77 | 8,7 | - | 2,77 | 5,7 | - | 3,77 | 2,7 | - | 4,77 | |||||||||||||||
14,1 | - | 1,00 | 11,6 | - | 1,80 | 8,6 | - | 2,80 | 5,6 | - | 3,80 | 2,6 | - | 4,80 | |||||||||||||||
14,0 | - | 1,00 | 11,5 | - | 1,83 | 8,5 | - | 2,83 | 5,5 | - | 3,83 | 2,5 | - | 4,83 | |||||||||||||||
13,9 | - | 1,03 | 11,4 | - | 1,87 | 8,4 | - | 2,87 | 5,4 | - | 3,87 | 2,4 | - | 4,87 | |||||||||||||||
13,8 | - | 1,07 | 11,3 | - | 1,90 | 8,3 | - | 2,90 | 5,3 | - | 3,90 | 2,3 | - | 4,90 | |||||||||||||||
13,7 | - | 1,10 | 11,2 | - | 1,93 | 8,2 | - | 2,93 | 5,2 | - | 3,93 | 2,2 | - | 4,93 | |||||||||||||||
13,6 | - | 1,13 | 11,1 | - | 1,97 | 8,1 | - | 2,97 | 5,1 | - | 3,97 | 2,1 | - | 4,97 | |||||||||||||||
13,5 | - | 1,17 | 11,0 | - | 2,00 | 8,0 | - | 3,00 | 5,0 | - | 4,00 | 2,0 | - | 5,00 | |||||||||||||||
13,4 | - | 1,20 | 10,9 | - | 2,03 | 7,9 | - | 3,03 | 4,9 | - | 4,03 | 1,9 | - | 5,03 | |||||||||||||||
13,3 | - | 1,23 | 10,8 | - | 2,07 | 7,8 | - | 3,07 | 4,8 | - | 4,07 | 1,8 | - | 5,07 | |||||||||||||||
13,2 | - | 1,27 | 10,7 | - | 2,10 | 7,7 | - | 3,10 | 4,7 | - | 4,10 | 1,7 | - | 5,10 | |||||||||||||||
13,1 | - | 1,30 | 10,6 | - | 2,13 | 7,6 | - | 3,13 | 4,6 | - | 4,13 | 1,6 | - | 5,13 | |||||||||||||||
13,0 | - | 1,33 | 10,5 | - | 2,17 | 7,5 | - | 3,17 | 4,5 | - | 4,17 | 1,5 | - | 5,17 | |||||||||||||||
12,9 | - | 1,37 | 10,4 | - | 2,20 | 7,4 | - | 3,20 | 4,4 | - | 4,20 | 1,4 | - | 5,20 | |||||||||||||||
12,8 | - | 1,40 | 10,3 | - | 2,23 | 7,3 | - | 3,23 | 4,3 | - | 4,23 | 1,3 | - | 5,23 | |||||||||||||||
12,7 | - | 1,43 | 10,2 | - | 2,27 | 7,2 | - | 3,27 | 4,2 | - | 4,27 | 1,2 | - | 5,27 | |||||||||||||||
12,6 | - | 1,47 | 10,1 | - | 2,30 | 7,1 | - | 3,30 | 4,1 | - | 4,30 | 1,1 | - | 5,30 | |||||||||||||||
10,0 | - | 2,33 | 7,0 | - | 3,33 | 4,0 | - | 4,33 | 1,0 | - | 5,33 | ||||||||||||||||||
9,9 | - | 2,37 | 6,9 | - | 3,37 | 3,9 | - | 4,37 | 0,9 | - | 5,37 | ||||||||||||||||||
9,8 | - | 2,40 | 6,8 | - | 3,40 | 3,8 | - | 4,40 | 0,8 | - | 5,40 | ||||||||||||||||||
9,7 | - | 2,43 | 6,7 | - | 3,43 | 3,7 | - | 4,43 | 0,7 | - | 5,43 | ||||||||||||||||||
9,6 | - | 2,47 | 6,6 | - | 3,47 | 3,6 | - | 4,47 | 0,6 | - | 5,47 |
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