WaldorfAbiPrO RP 2011
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Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen Vom 26. Mai 2011

Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen Vom 26. Mai 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 08.09.2022 (GVBl. S. 339)4)
Fußnoten
4)
Beachte Übergangsregelung des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung vom 08.09.2022 (GVBl. S. 339): § 18 Abs. 4 Satz 3 und § 19 Abs. 4 der Abiturprüfungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 der Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 der Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen in der Fassung des Artikels 3 Nr. 2 gelten bezogen auf die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2024 die Abiturprüfung ablegen und bezogen auf die Naturwissenschaften erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2025 die Abiturprüfung ablegen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2022 oder 2023 die Abiturprüfung ablegen, gelten bezogen auf die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik und Naturwissenschaften die bisherigen Bestimmungen weiter. Für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2024 die Abiturprüfung ablegen, gelten bezogen auf die Naturwissenschaften die bisherigen Bestimmungen weiter. Über eine Ausnahmeregelung im Einzelfall entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen vom 26. Mai 201101.08.2013
Inhaltsverzeichnis01.08.2013
Eingangsformel01.08.2013
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2013
§ 1 - Zweck der Abiturprüfung01.08.2013
§ 2 - Ort und Zeitpunkt der Abiturprüfung01.08.2013
§ 3 - Prüfungskommission, Fachprüfungsausschüsse01.08.2013
§ 4 - Zuhörende01.08.2013
§ 5 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.08.2013
Abschnitt 2 - Durchführung und Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2013
§ 6 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung22.09.2022
§ 7 - Zulassung01.08.2013
§ 8 - Anzahl der schriftlichen Arbeiten01.08.2013
§ 9 - Aufgabenstellung22.09.2022
§ 10 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2013
§ 11 - Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten01.08.2013
§ 12 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.08.2013
§ 13 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2013
§ 14 - Ergebnis der mündlichen Prüfung01.08.2013
§ 15 - Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2013
§ 16 - Latinum, Graecum01.08.2013
§ 17 - Zeugnis17.12.2021
§ 18 - Zuerkennung des qualifizierten Sekundarabschlusses I01.08.2013
Abschnitt 3 - Besondere Verfahrensbestimmungen01.08.2013
§ 19 - Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten01.08.2013
§ 20 - Rücktritt, Versäumnis01.08.2013
§ 21 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.08.2013
§ 22 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.08.2013
§ 23 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.2013
§ 24 - Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen01.08.2013
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2013
§ 25 - Übergangsbestimmung01.08.2013
§ 26 - Inkrafttreten01.08.2013
Anlage 101.08.2013
Anlage 201.08.2013
Anlage 301.08.2013
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Zweck der Abiturprüfung
§ 2Ort und Zeitpunkt der Abiturprüfung
§ 3Prüfungskommission, Fachprüfungsausschüsse
§ 4Zuhörende
§ 5Bewertung der Prüfungsleistungen
Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abiturprüfung
§ 6Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 7Zulassung
§ 8Anzahl der schriftlichen Arbeiten
§ 9Aufgabenstellung
§ 10Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 12Ergebnis der schriftlichen Prüfung
§ 13Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 14Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 15Ergebnis der Abiturprüfung
§ 16Latinum, Graecum
§ 17Zeugnis
§ 18Zuerkennung des qualifizierten Sekundarabschlusses I
Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 19Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 20Rücktritt, Versäumnis
§ 21Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 22Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 23Wiederholung der Abiturprüfung
§ 24Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsbestimmung
§ 26Inkrafttreten
Anlage 1:Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten
Anlage 2:Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Anlage 3:Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Aufgrund des § 11 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 33), BS 223-7, wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Abiturprüfung

Mit dem Bestehen der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen wird die allgemeine Hochschulreife erworben. In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die in der gymnasialen Oberstufe gestellten Anforderungen erfüllt werden.

§ 2 Ort und Zeitpunkt der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung findet an der besuchten Freien Waldorfschule im Halbjahr 13/2 statt.
(2) Die Prüfungstermine und der Termin für die Vorlage der Aufgabenvorschläge werden vom fachlich zuständigen Ministerium nach Anhörung der Freien Waldorfschulen festgesetzt und bekannt gegeben.

§ 3 Prüfungskommission, Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Abiturprüfung wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von einer Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht aus
1.
der oder dem von der Schulbehörde bestellten Vorsitzenden,
2.
der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der jeweiligen Freien Waldorfschule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretendem Vorsitzenden,
3.
den Vorsitzenden der Fachprüfungsausschüsse (Absatz 2).
(2) Für jedes Prüfungsfach wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Der Fachprüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Lehrkraft eines öffentlichen Gymnasiums als vorsitzendes Mitglied,
2.
der Lehrkraft der Freien Waldorfschule, die die Schülerin oder den Schüler in dem betreffenden Fach zuletzt unterrichtet hat, als Fachprüferin oder Fachprüfer und
3.
einer Lehrkraft der Freien Waldorfschule als Protokoll führendes Mitglied.
Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses werden von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und das Protokoll führende Mitglied müssen in dem Prüfungsfach die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen; über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Freien Waldorfschule.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ein Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 13 Abs. 6 bleibt unberührt.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörde kann, auch zeitweise, an einer Prüfung oder Sitzung der Prüfungskommission oder eines Fachprüfungsausschusses beratend teilnehmen oder an Stelle des vorsitzenden Mitglieds den Vorsitz übernehmen und dessen Stimmrecht ausüben. Satz 1 gilt entsprechend für das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bei Prüfungen und Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben sie sich gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse dürfen bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.

§ 4 Zuhörende

(1) Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörende an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen.
(2) Bei den mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers anwesend sein.
(3) Mitglieder des Schulelternbeirats und mit Genehmigung der Schulbehörde auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Prüfling kann die Anwesenheit der in Satz 1 genannten Person bei seiner mündlichen Prüfung ablehnen.
(4) Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 3 Abs. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind nicht zulässig; Notentendenzen werden durch ein der Note nachgesetztes Plus- oder Minuszeichen gekennzeichnet.
(2) Die Noten werden, je nach Notentendenz, nach folgendem Schlüssel in Punkte umgesetzt:
Note 1 = 15/14/13 Punkte je nach Notentendenz,
Note 2 = 12/11/10 Punkte je nach Notentendenz,
Note 3 = 9/8/7 Punkte je nach Notentendenz,
Note 4 = 6/5/4 Punkte je nach Notentendenz,
Note 5 = 3/2/1 Punkte je nach Notentendenz,
Note 6 = 0 Punkte.

Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abiturprüfung

§ 6 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf insgesamt acht der nachfolgenden Fächer:
1.
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Feld 1):
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch, Musik, Bildende Kunst;
2.
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Feld 2):
Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde;
3.
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Feld 3):
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil.
(3) Prüfungsfächer sind:
1.
in der schriftlichen Prüfung
a)
zwei Fächer, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind (Leistungsfächer), und
b)
zwei Fächer, in denen Grundkenntnisse gefordert werden (Grundfächer),
2.
in der mündlichen Prüfung vier weitere Grundfächer. In zwei dieser Fächer entfällt die mündliche Prüfung, wenn die Schulbehörde durch eine geeignete Überprüfung der Leistungen in der Jahrgangsstufe 13 feststellt, dass Leistungsniveau und Leistungsbewertung den in der gleichen Jahrgangsstufe an öffentlichen Gymnasien gestellten Anforderungen entsprechen. In diesem Fall treten die Leistungsergebnisse des Halbjahres 13/2 in den beiden Fächern an die Stelle der Leistungen in zwei mündlichen Prüfungsfächern. Beantragt der Prüfling in den beiden Fächern eine mündliche Prüfung, so sind allein die Prüfungsleistungen zu berücksichtigen.
(4) Mündliche Prüfungsfächer sind ferner die Fächer Religion und Ethik.
(5) Für die Wahl der vier Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung und der vier Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung gilt Folgendes:
1.
unter den Prüfungsfächern müssen sich die Fächer Deutsch, Geschichte oder Erdkunde oder Sozialkunde, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden;
2.
aus jedem der in Absatz 1 genannten Aufgabenfelder muss mindestens ein Fach Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung sein;
3.
unter den Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und das Fach Deutsch oder eine Fremdsprache befinden. Das nicht gewählte Fach sowie die weitere Fremdsprache müssen sich darüber hinaus unter den Prüfungsfächern befinden, die schriftlich oder ausschließlich mündlich geprüft werden; eine Anrechnung der Leistungen des Halbjahres 13/2 anstelle einer mündlichen Prüfung kann in diesen Fächern nicht erfolgen;
4.
als Leistungsfach müssen die Fächer Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache gewählt werden;
5.
die Fächer Bildende Kunst oder Musik können mit Zustimmung der Schulbehörde als Leistungsfach schriftliches Prüfungsfach sein;
6.
von den Fächern Geschichte, Erdkunde und Sozialkunde darf ein zweites Fach nicht geprüft, sondern lediglich nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 angerechnet werden;
7.
ein Fach kann nur einmal Prüfungsfach sein.
(6) Ein Prüfling kann sich in einem oder mehreren seiner schriftlichen Prüfungsfächer zu zusätzlichen mündlichen Prüfungen, auch soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt werden, melden. Er muss seine Wahl spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission mitteilen. Diese mündlichen Prüfungen sind Teil der schriftlichen Prüfung und werden im Rahmen der mündlichen Prüfung vorab durchgeführt.
(7) Die Prüfungskommission setzt auch ohne Antrag des Prüflings in einem oder mehreren der schriftlich geprüften Fächer zusätzliche mündliche Prüfungen an, wenn die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist und eine Notenverbesserung zum Bestehen der schriftlichen Prüfung erreicht werden kann. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Zulassung

(1) Zur Abiturprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
im Zeugnis des Halbjahres 13/1 in keinem Fach die Punktzahl 0 und in nicht mehr als einem Fach weniger als 4 Punkte erhalten hat; die Schulbehörde kann die Leistungen und deren Bewertung durch geeignete Maßnahmen überprüfen;
2.
nicht mehr als einmal eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat; § 23 Abs. 1 bleibt unberührt;
3.
eine Freie Waldorfschule mindestens drei Schuljahre besucht hat; bei einem am Ende des 10. Schuljahres erfolgten Schulwechsel ist die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nachzuweisen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort,
2.
Angaben über den bisherigen Schulbesuch,
3.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch unternommen wurde, eine Prüfung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen,
4.
die Angabe der Fächer der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung einschließlich der beiden Fächer, deren Noten im Halbjahr 13/2 jeweils anstelle der mündlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen und
5.
das Zeugnis des Halbjahres 13/1.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist von der Freien Waldorfschule bis zum 15. Februar eines Jahres schriftlich bei der Schulbehörde zu stellen. Die Schulbehörde entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid; ablehnende Bescheide sind zu begründen.
(4) Prüflinge, die nicht zugelassen werden, können die Jahrgangsstufe 13 einmal wiederholen. Es gelten dann die Leistungen des zweiten Durchgangs. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums.

§ 8 Anzahl der schriftlichen Arbeiten

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit in den vier vom Prüfling bestimmten Prüfungsfächern.

§ 9 Aufgabenstellung

(1) Die Freie Waldorfschule legt dem fachlich zuständigen Ministerium die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung mit Angabe der zu benutzenden Hilfsmittel und der für den Prüfling vorgesehenen Erläuterungen zur Genehmigung vor. Eine kurze Beschreibung der von dem Prüfling erwarteten Leistung einschließlich der Bewertungsmaßstäbe ist beizufügen. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten.
(2) Im Einzelnen sind vorzulegen:
Deutsch: drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt;
Fremdsprachen je Fach zwei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium eine auswählt;
Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt, die den Prüflingen zur Wahl gestellt werden;
Mathematik: drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt;
Naturwissenschaften: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt;
Bildende Kunst/Musik: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt, die den Prüflingen zur Wahl gestellt werden.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung müssen in ihren Anforderungen den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen und aus verschiedenen Sachgebieten dieser Lehrpläne entnommen sein. In diesem Rahmen können auch gleichwertige Unterrichtsinhalte der Freien Waldorfschule Gegenstand der Prüfung sein. Die Aufgaben müssen eine selbstständige Lösung erfordern.
(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich Auswahlzeit beträgt in den Fächern:
Deutsch: 315 Minuten im Leistungsfach und
255 Minuten im Grundfach;
Englisch und Französisch 225 Minuten im Leistungsfach und
195 Minuten im Grundfach für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Schreiben“,
60 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Leseverstehen“ und
30 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Hörverstehen“;
Mathematik: 300 Minuten im Leistungsfach und
255 Minuten im Grundfach;
Naturwissenschaften: je 300 Minuten im Leistungsfach und 255 Minuten im Grundfach; sollten Experimente Bestandteil einer Aufgabe sein, kann sich die Bearbeitungszeit erhöhen; diese ist in der Aufgabe auszuweisen.
In den Leistungsfächern Bildende Kunst und Musik beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten, in allen übrigen Leistungsfächern 240 Minuten und in allen übrigen Grundfächern 210 Minuten; hat der Prüfling eine Auswahl bei den Aufgaben vorzunehmen, erhält er eine zusätzliche Auswahlzeit von 30 Minuten.
(5) Hilfsmittel bedürfen der besonderen Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Genehmigte Hilfsmittel werden den Prüflingen rechtzeitig vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. In allen Fächern ist ein Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, bei Arbeiten in den Fremdsprachen sind ein einsprachiges Wörterbuch und ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen. Die Herkunft von Texten sowie vorgenommene Änderungen und Kürzungen müssen in den Aufgabenvorschlägen vermerkt werden.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium prüft, ob die Aufgabenvorschläge den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen und entscheidet, welche Vorschläge Gegenstand der Prüfung werden. Nicht geeignete Vorschläge werden zurückgegeben oder, falls erforderlich, nach Rücksprache mit der Freien Waldorfschule geändert oder ersetzt. In den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik und Naturwissenschaften werden die ausgewählten Aufgaben vom fachlich zuständigen Ministerium durch zentrale Elemente ergänzt; in den einzelnen Fächern geschieht dies wie folgt:
Deutsch: die gemäß Absatz 2 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule werden um zwei weitere Aufgaben ergänzt und dem Prüfling zur Wahl gestellt;
Englisch und Französisch: je Fach wird die gemäß Absatz 2 ausgewählte Aufgabe der Schule um eine weitere Aufgabe ergänzt, von denen der Prüfling eine zur Bearbeitung auswählt, sowie um zwei weitere Aufgaben ergänzt und dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt;
Mathematik: die gemäß Absatz 2 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule werden dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt sowie um zwei weitere Aufgaben ergänzt, von denen der Prüfling eine zur Bearbeitung auswählt;
Naturwissenschaften: je Fach werden die gemäß Absatz 2 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule um zwei weitere Aufgaben ergänzt, von denen der Prüfling drei zur Bearbeitung auswählt.
(7) Das fachlich zuständige Ministerium sendet die Aufgaben für die schriftliche Prüfung unmittelbar an die Leitung der jeweiligen Freien Waldorfschule. Die Umschläge mit den dezentral gestellten Aufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Die zentral gestellten Aufgaben werden gesondert versandt und dürfen an dem der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorausgehenden Unterrichtstag geöffnet werden. Aus wichtigem Grund kann das fachlich zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsräume sind so auszuwählen, dass jeder Prüfling an einem Einzeltisch arbeiten kann. Der Prüfungsraum darf nur von jeweils einem Prüfling verlassen werden.
(2) Während der schriftlichen Prüfung führen in der Regel zwei Lehrkräfte, die von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt werden, die Aufsicht. Sie fertigen über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift an, in die aufzunehmen sind:
1.
der Beginn und das Ende der schriftlichen Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben ihrer Aufsichtszeit,
3.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage),
4.
ein Vermerk auf den Hinweis nach Absatz 3,
5.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
6.
den Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Arbeiten,
7.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich.
(3) Vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit werden die Prüflinge auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und der §§ 21 und 22 Abs. 1 hingewiesen.
(4) Für die schriftlichen Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüflinge tragen ihre Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite mit Druckbuchstaben ein. Die erste Seite und ein Rand auf jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(5) Der Prüfling gibt seine schriftliche Arbeit nach Beendigung, spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit, einem der Aufsichtführenden ab und verlässt den Prüfungsraum. Der Prüfling fügt der Reinschrift die Konzepte und Unterlagen einschließlich der Aufgabentexte und aller ausgegebenen Bogen bei.

§ 11 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses korrigiert. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt in der Regel die Fachprüferin oder den Fachprüfer für die Erstkorrektur; die Zweitkorrektur übernimmt das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Jede Arbeit wird von der Erstkorrektorin oder dem Erstkorrektor beurteilt und gemäß § 5 bewertet. Anschließend wird die Arbeit von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses korrigiert (Zweitkorrektur). Es schließt sich der Bewertung der Erstkorrektur durch seine Unterschrift an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Weicht diese von dem Ergebnis der Erstkorrektur ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Es kann zuvor eine weitere Fachlehrkraft gutachtlich hören.
(2) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die zu beanstandenden Stellen nur durch Unterstreichen kenntlich gemacht.
(3) Ist die Reinschrift nicht vollständig, können Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend entworfen und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(4) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung übersendet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Schulbehörde eine Zusammenstellung der erzielten Punktzahlen. Eine Meldung über besondere Vorkommnisse wird beigefügt; Fehlanzeige ist erforderlich. Die Schulbehörde kann die korrigierten schriftlichen Arbeiten zur Einsicht anfordern.

§ 12 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
1.
in keiner schriftlichen Arbeit (§ 8) die Punktzahl 0,
2.
in mindestens zwei schriftlichen Arbeiten, darunter in einem Leistungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und
3.
in den vier schriftlichen Arbeiten bei jeweils dreizehnfacher Wertung der Ergebnisse in den beiden Leistungsfächern und jeweils neunfacher Wertung der Ergebnisse in den beiden anderen Prüfungsfächern insgesamt mindestens 220 Punkte
erhalten hat. Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft (§ 6 Abs. 6 und 7), so ist die Note zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bilden. Ergibt sich hierbei eine halbzahlige Punktzahl, so wird mathematisch gerundet.
(2) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, findet eine mündliche Prüfung nicht statt; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Ergebnis der schriftlichen Prüfung spätestens zehn Tage vor dem Beginn der mündlichen Prüfung mit. Gleichzeitig wird dem Prüfling mitgeteilt, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung er vorab zusätzlich mündlich geprüft wird (§ 6 Abs. 6 und 7). Zum gleichen Zeitpunkt wird das Zeugnis des Halbjahres 13/2 ausgegeben. Im Falle des § 6 Abs. 6 und 7 wird dem Prüfling das endgültige Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor dem Beginn der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 13 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird von dem für das betreffende Fach zuständigen Fachprüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Die Prüflinge werden einzeln geprüft.
(2) Die vom Prüfling selbstständig zu bearbeitenden Aufgaben haben sich an den Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe zu orientieren und dürfen sich auch bei einer Schwerpunktbildung nicht auf die Sachgebiete nur eines der Halbjahre 12/1, 12/2, 13/1, 13/2 beschränken. Der Nachweis praktischer Fähigkeiten darf nicht Schwerpunkt der mündlichen Prüfung sein.
(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der Fachprüferin oder von dem Fachprüfer so rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses und dem Protokoll führenden Mitglied vorgelegt, dass diese sich eingehend mit den Prüfungsaufgaben befassen und über ihre Angemessenheit entscheiden können.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt etwa 20 Minuten. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verlängert werden, insbesondere, wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Fach erforderlich ist. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
(5) Das Prüfungsgespräch führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses setzt nach Anhörung der Fachprüferin oder des Fachprüfers und des Protokoll führenden Mitglieds Note und Punktzahl für jede mündliche Einzelprüfung fest.
(7) Über jede mündliche Einzelprüfung fertigt das Protokoll führende Mitglied eine gesonderte Niederschrift an. Sie muss die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit der Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben sind mit den beigegebenen Bearbeitungsunterlagen der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 14 Ergebnis der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling
1.
in keinem der mündlich geprüften oder nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 angerechneten Fächer die Punktzahl 0,
2.
in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und
3.
in vier Fächern bei jeweils vierfacher Wertung der Ergebnisse in den mündlich geprüften oder nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 angerechneten Fächern insgesamt mindestens 80 Punkte
erhalten hat.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission teilt dem Prüfling das Ergebnis der mündlichen Prüfung spätestens am Tag der letzten mündlichen Einzelprüfung mit.

§ 15 Ergebnis der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen hat bestanden, wer die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die Prüfungskommission errechnet aus den vom Prüfling erzielten Punkten (§ 5 Abs. 2) die Gesamtpunktzahl, die mindestens 300 höchstens 900 Punkte beträgt (Anlage 1), und ermittelt aus dieser nach der Tabelle der Anlage 2 die Durchschnittsnote.
(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat oder wessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, erhält von der Schulbehörde einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe.

§ 16 Latinum, Graecum

(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung mit Latein als schriftlich oder mündlich geprüftem Fach bestanden und wurden seine Leistungen in diesem Fach mit mindestens 5 Punkten bewertet, so wird ihm das Latinum im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zuerkannt.
(2) Hat der Prüfling die Abiturprüfung mit Griechisch als schriftlich geprüftem Fach bestanden und wurden seine Leistungen in diesem Fach mit mindestens 5 Punkten bewertet, so wird ihm das Graecum im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zuerkannt.
(3) Sind in den Fächern Latein oder Griechisch die Unterrichtsergebnisse gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 anstelle der Prüfungsleistungen angerechnet worden, so können das Latinum oder das Graecum durch eine gesonderte Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung erworben werden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 3 Abs. 2. Die gesonderte Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil:
1.
In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit, lateinische oder griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Textstelle in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und sachlich richtig und treffend ins Deutsche zu übersetzen, bei einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern oder bei einem griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern nachzuweisen. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
2.
Wird die schriftliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen, wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; er hat die Prüfung nicht bestanden.
3.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 1 genannten Anforderungen entsprechen soll. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten; eine Vorbereitungszeit von etwa 30 Minuten ist zu gewähren.
4.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung werden bei der Bildung der Gesamtnote im Verhältnis 1 : 1 gewertet; die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erzielt wurde.
5.
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt; es ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Zeugnis wird erst nach bestandener Abiturprüfung zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.
(4) Hat der Prüfling mindestens vier aufeinanderfolgende Schuljahre am Unterricht in Latein oder Griechisch teilgenommen, kann die gesonderte Prüfung bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 abgelegt werden; die Zuerkennung des Latinums oder Graecums erfolgt erst nach bestandener Abiturprüfung.

§ 17 Zeugnis

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 3. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung anzugeben.
(2) Das Zeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission und der oder dem Beauftragten des Lehrerkollegiums der Freien Waldorfschule als stellvertretendem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Schulbehörde versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt mit den Prüfungsunterlagen bei der Schulbehörde.
(4) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat oder wessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, erhält im Falle des Abgangs von der Schule ein von der Freien Waldorfschule ausgestelltes Abgangszeugnis, das als solches zu kennzeichnen ist. Das Abgangszeugnis enthält weder einen Hinweis auf das Nichtbestehen der Abiturprüfung noch auf die erzielten Prüfungsergebnisse .
(5) Die Ausstellung der Zeugnisse in elektronischer Form ist vorbehaltlich des Satzes 2 ausgeschlossen. Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen und Zweitschriften der Zeugnisse in elektronischer Form ist in dem dafür vom fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Verfahren zulässig. Auf die Ausstellung elektronischer Zeugnisse nach Satz 2 findet die Vorgabe der handschriftlichen Form des Absatzes 2 keine Anwendung.

§ 18 Zuerkennung des qualifizierten Sekundarabschlusses I

Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen nicht bestanden haben und diese gemäß § 23 Abs. 1 nicht wiederholen wollen oder können, wird auf Antrag ein Abschluss durch die Schulbehörde zuerkannt, der dem qualifizierten Sekundarabschluss I entspricht, wenn die nachgewiesenen Leistungen als gleichwertig anzusehen sind. Der qualifizierte Sekundarabschluss I setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler in den beiden Halbjahren 13/1 und 13/2 in den Leistungs- und Grundkursen jeweils mindestens 4 Punkte erzielt und in keinem der schriftlich oder mündlich geprüften Fächer die Punktzahl 0 erhalten hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zur Verbesserung der Noten Kolloquien in den jeweiligen Fächern anordnen. Die Durchführung obliegt der jeweiligen Fachlehrkraft und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulbehörde. Die Dauer des Kolloquiums soll in einem Fach 20 Minuten nicht überschreiten. Die Note für die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem Kolloquium wird für das jeweilige Fach durch die Fachlehrkraft und die Vertreterin oder den Vertreter der Schulbehörde, im Nichteinigungsfalle durch letztere oder letzteren allein festgesetzt. Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen und durch die Fachlehrkraft und die Vertreterin oder den Vertreter der Schulbehörde zu unterzeichnen.

Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 19 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Abiturprüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfung nehmen. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein einer oder eines Beauftragten der Schulbehörde zulässig. Die Schulbehörde bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Einsichtnahme.

§ 20 Rücktritt, Versäumnis

(1) Ein Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Abiturprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Versäumt ein Prüfling durch von ihm zu vertretende Umstände einen Prüfungsteil oder verweigert er diese Leistung, gilt die Abiturprüfung insgesamt als nicht bestanden.
(4) Als Prüfungsteile gelten die schriftlichen und mündlichen Prüfungen und jede zusätzliche mündliche Prüfung (§ 6 Abs. 6).

§ 21 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der Aufsicht führenden Lehrkraft oder dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder von der Prüfungskommission gemäß Absatz 3 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden. In schweren Fällen kann von der Prüfungskommission für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung angeordnet werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Abiturprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der Aufsicht führenden Lehrkraft oder dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder in schweren Fällen durch die Prüfungskommission gemäß Absatz 3 von der Teilnahme an der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Abiturprüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung trifft die Prüfungskommission nach Anhören des Prüflings und der Aufsicht führenden Lehrkraft. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Abiturprüfung fort, es sei denn, dass zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Abiturprüfung ein vorläufiger Ausschluss durch die Aufsicht führende Lehrkraft oder das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung gilt diese als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss der Prüfungskommission nach Absatz 3 ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abiturprüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 22 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nach Aushändigung des Abiturzeugnisses Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Abiturprüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören des betroffenen Prüflings. Die Mitglieder der Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen haben, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tag der Ausfertigung des Abiturzeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 23 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat oder wessen Abiturprüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann diese nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Der Prüfling muss die Jahrgangsstufe 13 der Freien Waldorfschule wiederholen; es gelten dann die Leistungen des zweiten Durchgangs. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 24 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen

Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zuzulassen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2013/2014 die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen ablegen. Für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2012/2013 besucht haben, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 25 Satz 2 die Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen vom 21. März 1988 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 133 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 15 Abs. 2)
Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten
Prüfung Faktor1 Gesamtqualifikation
1. Schriftliches Prüfungsfach (Leistungsfach) 13 195
2. Schriftliches Prüfungsfach (Leistungsfach) 13 195
3. Schriftliches Prüfungsfach (Grundfach) 9 135
4. Schriftliches Prüfungsfach (Grundfach) 9 135
5. Mündliches Prüfungsfach (Grundfach) 4 60
6. Mündliches Prüfungsfach (Grundfach) 4 60
7. Weiteres Grundfach2 4 60
8. Weiteres Grundfach2 4 60
insgesamt 60 900
Fußnoten
1)
Ergibt sich eine halbzahlige Punktzahl, so wird das Gesamtergebnis mathematisch gerundet.
2)
Kann durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Kann durch die Kurshalbjahresleistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

Anlage 2

(zu § 15 Abs. 2)
Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 3

(zu § 17 Abs. 1)
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