AbiPrO RP 2011
DE - Landesrecht RLP

Abiturprüfungsordnung Vom 21. Juli 2010

Abiturprüfungsordnung Vom 21. Juli 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.09.2022 (GVBl. S. 339)[1]
Fußnoten
[1])
Red. Anm.:
Beachte Übergangsregelung des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung vom 08.09.2022 (GVBl. S. 339): „§ 18 Abs. 4 Satz 3 und § 19 Abs. 4 der Abiturprüfungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 der Abiturprüfungsordnung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 der Abiturprüfungsordnung für Freie Waldorfschulen in der Fassung des Artikels 3 Nr. 2 gelten bezogen auf die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2024 die Abiturprüfung ablegen und bezogen auf die Naturwissenschaften erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2025 die Abiturprüfung ablegen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2022 oder 2023 die Abiturprüfung ablegen, gelten bezogen auf die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik und Naturwissenschaften die bisherigen Bestimmungen weiter. Für Schülerinnen und Schüler, die im Kalenderjahr 2024 die Abiturprüfung ablegen, gelten bezogen auf die Naturwissenschaften die bisherigen Bestimmungen weiter. Über eine Ausnahmeregelung im Einzelfall entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abiturprüfungsordnung vom 21. Juli 201001.08.2011
Inhaltsverzeichnis01.08.2014
Eingangsformel01.08.2011
Teil 1 - Allgemeines01.08.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2011
§ 2 - Geltung für Abendgymnasien und Kollegs01.08.2011
§ 3 - Zweck der Prüfung01.08.2011
§ 4 - Information der Schülerinnen und Schüler01.08.2011
§ 5 - Prüfungskommission, Fachprüfungsausschüsse01.08.2011
§ 6 - Zuhörende01.08.2011
§ 7 - Verschwiegenheitspflicht01.08.2011
Teil 2 - Voraussetzung für die Abiturprüfung, Gesamtqualifikation01.08.2011
§ 8 - Leistungsbewertung01.08.2011
§ 9 - Gesamtqualifikation01.08.2011
§ 10 - Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase)22.09.2022
§ 11 - Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) an Abendgymnasien15.12.2016
§ 12 - Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich)01.08.2014
Teil 3 - Einleitung und Durchführung der Abiturprüfung01.08.2011
§ 13 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung22.09.2022
§ 14 - Prüfungstermine22.09.2022
§ 15 - Meldung zur schriftlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang01.08.2011
§ 16 - Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien01.08.2011
§ 17 - Art der schriftlichen Prüfung01.08.2011
§ 18 - Aufgabenstellung22.09.2022
§ 19 - Durchführung der schriftlichen Prüfung22.09.2022
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten01.08.2011
§ 21 - Zulassung zur mündlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang bei Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen01.08.2014
§ 22 - Einleitung der mündlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien01.08.2014
§ 23 - Durchführung der mündlichen Prüfung20.01.2022
§ 24 - Ergebnis der Prüfung01.08.2014
§ 25 - Latinum, Graecum01.08.2011
§ 26 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife01.08.2011
Teil 4 - Besondere Verfahrensbestimmungen01.08.2011
§ 27 - Einsichtnahme01.08.2011
§ 28 - Rücktritt, Versäumnis01.08.2011
§ 29 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.08.2011
§ 30 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.08.2011
§ 31 - Wiederholung der Prüfung01.08.2011
§ 32 - Sonderregelung für behinderte Prüflinge01.08.2011
Teil 5 - Besondere Formbestimmung01.08.2011
§ 33 - Ausschluss der elektronischen Form17.12.2021
Teil 6 - Schlussbestimmungen01.08.2011
§ 34 - Übergangsbestimmung01.08.2011
§ 35 - Inkrafttreten01.08.2011
Anlage - Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote01.08.2014
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Geltung für Abendgymnasien und Kollegs
§ 3Zweck der Prüfung
§ 4Information der Schülerinnen und Schüler
§ 5Prüfungskommission, Fachprüfungsausschüsse
§ 6Zuhörende
§ 7Verschwiegenheitspflicht
Teil 2 Voraussetzung für die Abiturprüfung, Gesamtqualifikation
§ 8Leistungsbewertung
§ 9 Gesamtqualifikation
§ 10Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase)
§ 11Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) an Abendgymnasien
§ 12Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich)
Teil 3 Einleitung und Durchführung der Abiturprüfung
§ 13Umfang und Gliederung der Abiturprüfung
§ 14Prüfungstermine
§ 15Meldung zur schriftlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang
§ 16Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien
§ 17Art der schriftlichen Prüfung
§ 18Aufgabenstellung
§ 19Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 21Zulassung zur mündlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang bei Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen
§ 22Einleitung der mündlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien
§ 23Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 24Ergebnis der Prüfung
§ 25Latinum, Graecum
§ 26Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Teil 4 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27Einsichtnahme
§ 28Rücktritt, Versäumnis
§ 29Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 30Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 31Wiederholung der Prüfung
§ 32Sonderregelung für behinderte Prüflinge
Teil 5 Besondere Formbestimmung
§ 33Ausschluss der elektronischen Form
Teil 6 Schlussbestimmungen
§ 34Übergangsbestimmung
§ 35Inkrafttreten
Anlage:Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Aufgrund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 418), BS 223-1, und des § 11 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 223-7, wird im Benehmen mit dem Landeselternbeirat verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Gymnasien, die beruflichen Gymnasien, die staatlichen Kollegs, die öffentlichen Abendgymnasien, die Integrierten Gesamtschulen und die entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

§ 2 Geltung für Abendgymnasien und Kollegs

(1) Die Bestimmungen für die beruflichen Gymnasien gelten für die Kollegs und die Abendgymnasien entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Kolleg und im Abendgymnasium entsprechen die Halbjahre eins und zwei der Einführungsphase den Halbjahren 11/1 und 11/2 und die Halbjahre eins bis vier der Qualifikationsphase den Halbjahren 12/1, 12/2, 13/1 und 13/2 der Oberstufe des beruflichen Gymnasiums.

§ 3 Zweck der Prüfung

(1) Mit dem Bestehen der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben.
(2) Die Prüfung richtet sich nach den zu erwerbenden Kompetenzen und den fachlichen Inhalten der Lehrpläne der jeweiligen Fächer sowie den weiteren schulartspezifischen Vorgaben.

§ 4 Information der Schülerinnen und Schüler

Die Prüfungsbestimmungen werden den Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase erläutert. Die Abiturprüfungsordnung muss ihnen in der Schule zugänglich sein.

§ 5 Prüfungskommission, Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfung ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Prüfungskommission verantwortlich. Die Prüfungskommission besteht aus
1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter als vorsitzendes Mitglied,
2.
der für die Oberstufe verantwortlichen Lehrkraft mit besonderen Aufgaben und
3.
einer bis drei Fachlehrkräften, die die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt.
Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzen.
(2) Für jedes mündliche Prüfungsfach (§ 13 Abs. 4) wird mindestens ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Dem Fachprüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Lehrkraft der Schule als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Qualifikationsphase in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, als Fachprüferin oder Fachprüfer und
3.
eine Lehrkraft der Schule als Protokoll führendes Mitglied.
Kann aus besonderen Gründen die zuständige Fachlehrkraft nicht Fachprüferin oder Fachprüfer sein, bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere Fachlehrkraft. Aus besonderen Gründen kann eine Lehrkraft einer anderen Schule die Protokollführung übernehmen; die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse treffen ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die Regelung des § 23 Abs. 7 bleibt unberührt.
(5) Die vorsitzenden Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse und weitere Lehrkräfte können in den Sitzungen der Prüfungskommission gehört werden.
(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden kann - auch zeitweise - bei einer Sitzung der Prüfungskommission oder eines Fachprüfungsausschusses beratend teilnehmen oder den Vorsitz übernehmen. Bei einer Prüfung kann sie oder er auch den Vorsitz übernehmen und übt dann anstelle des vorsitzenden Mitglieds das Stimmrecht aus. Dies gilt entsprechend für das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bei Sitzungen der Fachprüfungsausschüsse und bei Prüfungen.
(7) Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.

§ 6 Zuhörende

(1) Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörende an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. Die Lehrkräfte anderer Schulen können von der Schulbehörde als Zuhörende an mündlichen Prüfungen an öffentlichen Schulen, einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung, zugelassen werden.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers anwesend sein; Lehrkräfte anderer Schulen können mit Genehmigung des Schulträgers als Zuhörende zugelassen werden.
(3) Mitglieder des Schulelternbeirates, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder eine Vertreterin oder ein Vertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter des kommunalen Schulträgers und, mit Genehmigung der Schulbehörde, auch andere dienstlich interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Die Anwesenheit bei der Beratung und der Leistungsbewertung kann von der Schulbehörde nur im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses gestattet werden. Der Prüfling kann die Anwesenheit der in Satz 1 genannten Personen bei seiner Prüfung ablehnen.

§ 7 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse sowie bei der mündlichen Prüfung anwesende Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Teil 2 Voraussetzung für die Abiturprüfung, Gesamtqualifikation

§ 8 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen in der Einführungs- und der Qualifikationsphase, im Kolleg und im Abendgymnasium in der Qualifikationsphase sowie in der Abiturprüfung sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Noten werden nach folgendem Schlüssel in Punkte umgesetzt:
sehr gut (1) = 15/14/13 Punkte,
gut (2) = 12/11/10 Punkte,
befriedigend (3) = 9/8/7 Punkte,
ausreichend (4) = 6/5/4 Punkte,
mangelhaft (5) = 3/2/1 Punkte,
ungenügend (6) = 0 Punkte.

§ 9 Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ist die Voraussetzung für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie ergibt sich als Summe der Gesamtergebnisse aus Block I (Qualifikationsphase §§ 10 und 11) und Block II (Prüfungsbereich § 12).
(2) Ein mit der Punktzahl 0 abgeschlossener Kurs kann nicht in Block I (Qualifikationsphase) eingebracht werden. Wird ein verpflichtend einzubringender Kurs mit der Punktzahl 0 abgeschlossen, kann die Gesamtqualifikation nur im Wege der Wiederholung erreicht werden.
(3) In jedem der beiden Blöcke muss mindestens ein Drittel der jeweiligen Höchstpunktzahl erreicht werden. Ein Punkteausgleich zwischen den beiden Blöcken ist nicht zulässig.
(4) Werden Teile der Qualifikationsphase wiederholt, können nur die Ergebnisse des letzten Durchgangs in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; § 21 Abs. 6 und § 31 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 10 Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase)

(1) In Block I der Gesamtqualifikation sind aus der Qualifikationsphase 35 Kurse, sofern nachfolgend nicht anders bestimmt, einfach gewertet einzubringen.
(2) Unter den 35 einzubringenden Kursen müssen sein:
1.
in den innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächern,
a)
vier Kurse in Deutsch,
b)
vier Kurse in einer fortgeführten Fremdsprache, am Kolleg in einer Fremdsprache,
c)
vier Kurse in Mathematik,
d)
vier Kurse in einer Naturwissenschaft,
e)
vier Kurse in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach, am beruflichen Gymnasium in Gemeinschaftskunde,
f)
ein Kurs in einer zweiten Fremdsprache oder in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik oder bei beruflichen Gymnasien in Informationsverarbeitung,
g)
zwei Kurse in einem künstlerischen Fach, mit Ausnahme an Kollegs,
h)
zusätzlich an Kollegs mindestens ein Kurs in Chemie, falls Biologie schriftliches Prüfungsfach ist,
2.
in allen drei Leistungsfächern jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase; die Kurse von zwei Leistungsfächern werden doppelt gewertet,
3.
im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach (§ 13 Abs. 4) jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase.
(3) Wird ein oder mehr als ein Kurs in einem innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfach eingebracht, so ist der Kurs des Prüfungshalbjahres einzubringen. Dies gilt auch bei einem Wechsel innerhalb der Fächergruppe Religion/Ethik. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022.
(4) In einem außerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfach kann ein oder mehr als ein Kurs aus der Qualifikationsphase eingebracht werden.
(5) Ist im neunjährigen Bildungsgang und im beruflichen Gymnasium innerhalb der Pflichtstundenzahl kein künstlerisches Fach durchgehend belegt worden, so sind die Kurse im künstlerischen Fach aus den Halbjahren 12/1 und 12/2 einzubringen. Wird dieses Fach in der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt, so kann auch dieser Kurs, bei beruflichen Gymnasien können diese Kurse, eingebracht werden.
(6) Es können höchstens drei Kurse des Grundfachs Sport eingebracht werden. War der Prüfling vom Sportunterricht befreit und musste stattdessen ein anderes Grundfach belegen, können bis zu vier Kurse dieses Faches eingebracht werden.
(7) Wer im neunjährigen Bildungsgang, im achtjährigen Bildungsgang und an beruflichen Gymnasien erst ab der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Pflichtfremdsprache teilgenommen und in der Qualifikationsphase einen Kurs in dieser Fremdsprache mit der Punktzahl 0 abgeschlossen hat, kann die Gesamtqualifikation nur im Wege der Wiederholung erreichen. Aus dieser Fremdsprache sind zwei Kurse der Qualifikationsphase einzubringen, darunter, außer in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022, der Kurs des Prüfungshalbjahres. Wer an Kollegs erst ab der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Pflichtfremdsprache teilgenommen hat, kann die Gesamtqualifikation nur erreichen, wenn die Einführungsphase und zwei von vier Kursen der Qualifikationsphase mit mindestens der Note „ausreichend“ oder alle vier Kurse der Qualifikationsphase mit mindestens der Note „ausreichend“ abgeschlossen wurden. Soll mit dieser Fremdsprache die Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b) erfüllt werden, so sind alle vier Kurse einzubringen.
(8) An Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen kann zusätzlich das Ergebnis einer Facharbeit in einem der drei Leistungsfächer, die Punktzahl einfach gewertet, eingebracht werden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) erzielt wurde.
(9) An beruflichen Gymnasien und Kollegs wird anstelle der Facharbeit ein zusätzlicher Kurs eingebracht.
(10) Das Gesamtergebnis in Block I berechnet sich wie folgt:
EI = P 40
44
Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. Dabei sind:
EI = Gesamtergebnis in Block I
P = insgesamt erzielte Punkte in den eingebrachten Kursen und gegebenenfalls der Facharbeit.
Für die Qualifikation in Block I müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens 600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Kursen höchstens sieben mit weniger als 5 Punkten und darf kein Ergebnis mit 0 Punkten sein.

§ 11 Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) an Abendgymnasien

(1) In Block I der Gesamtqualifikation sind aus der Qualifikationsphase 22 Kurse, sofern nachfolgend nicht anders bestimmt, einfach gewertet einzubringen.
(2) Unter den 22 einzubringenden Kursen müssen sein:
1.
in den innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Grundfächern,
a)
vier Kurse in Deutsch,
b)
vier Kurse in einer Fremdsprache,
c)
vier Kurse in Mathematik,
d)
zwei Kurse in einer Naturwissenschaft,
e)
zwei Kurse in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach,
2.
aus dem Bereich der Leistungsfächer jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase; die Kurse von zwei Leistungsfächern werden doppelt gewertet,
3.
im vierten und gegebenenfalls fünften Prüfungsfach (§ 13 Abs. 4) jeweils die vier Kurse der Qualifikationsphase.
(3) Wer erst ab der Einführungsphase am Unterricht in einer zweiten Pflichtfremdsprache teilgenommen hat, kann die Gesamtqualifikation nur erreichen, wenn die Einführungsphase und zwei von vier Kursen der Qualifikationsphase mit mindestens der Note „ausreichend“ oder alle vier Kurse der Qualifikationsphase mit mindestens der Note „ausreichend“ abgeschlossen wurden.
Soll mit dieser Fremdsprache die Verpflichtung zur Einbringung von vier fremdsprachlichen Kursen (Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b) erfüllt werden, so sind alle vier Kurse einzubringen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4.
(5) Das Gesamtergebnis in Block I berechnet sich wie folgt:
EI = P 40
30
Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet. Dabei sind:
EI = Gesamtergebnis in Block I
P = insgesamt erzielte Punkte in den eingebrachten Kursen.
Für die Qualifikation im Block I müssen mindestens 200 Punkte und können höchstens 600 Punkte erreicht werden. Dabei dürfen unter den eingebrachten Kursen höchstens vier mit weniger als 5 Punkten und darf kein Ergebnis mit 0 Punkten sein.

§ 12 Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich)

(1) In die Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) sind einzubringen:
1.
soweit in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, die in der Prüfung erbrachten Leistungen, bei vier Prüfungsfächern in fünffacher Wertung, bei fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung;
2.
soweit in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft wurde, werden die Punkte der schriftlichen Prüfung mit zwei Drittel, die der mündlichen Prüfung mit einem Drittel multipliziert; die Ergebnisse werden addiert und zur Ermittlung des Gesamtergebnisses in Block II bei vier Prüfungsfächern mit fünf, bei fünf Prüfungsfächern mit vier multipliziert; bei einem nicht ganzzahligen Gesamtergebnis wird ab der Dezimalen 5 aufgerundet.
(2) Eine „besondere Lernleistung“ kann rechnerisch wie ein fünftes Prüfungsfach eingebracht werden oder das fünfte Prüfungsfach ersetzen. In letzterem Fall muss die „besondere Lernleistung“ dem fünften Prüfungsfach zugeordnet sein. Eine absolvierte Prüfung kann nicht ersetzt werden.
(3) In Block II müssen mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Falle von vier Prüfungsfächern in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung oder im Falle zusätzlicher mündlicher Prüfungen in einem schriftlichen Prüfungsfach jeweils mindestens 25 Punkte in 5-facher Wertung erzielt werden. Im Falle von fünf Prüfungsfächern müssen in mindestens drei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung oder im Falle zusätzlicher mündlicher Prüfungen in einem schriftlichen Prüfungsfach jeweils mindestens 20 Punkte in 4-facher Wertung erzielt werden.

Teil 3 Einleitung und Durchführung der Abiturprüfung

§ 13 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, die eines der folgenden Prüfungsprofile abdecken müssen:
1.
das mathematisch-naturwissenschaftliche Prüfungsprofil mit den Fächern
a)
Mathematik,
b)
eine Naturwissenschaft,
c)
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
d)
sowie entweder Deutsch oder eine Fremdsprache,
2.
das sprachliche Prüfungsprofil mit den Fächern
a)
Deutsch,
b)
eine Fremdsprache,
c)
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
d)
sowie entweder Mathematik oder eine Naturwissenschaft.
Eines der Fächer aus der Fächergruppe Religion/Ethik kann das gesellschaftswissenschaftliche Fach im Abiturprüfungsprofil ersetzen.
Informatik oder Informationsverarbeitung kann die Naturwissenschaft im mathematisch-naturwissenschaftlichen Prüfungsprofil ersetzen.
Bei beruflichen Gymnasien ersetzen im Abiturprüfungsprofil die Fächer Technik und Gesundheit die Naturwissenschaft. Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Pädagogik und Psychologie ersetzen im Abiturprüfungsprofil das Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind die drei Leistungsfächer des Prüflings (erstes, zweites und drittes Prüfungsfach).
(4) Mündliches Prüfungsfach (viertes Prüfungsfach und gegebenenfalls fünftes Prüfungsfach) sind nach Wahl des Prüflings Fächer, die in der gymnasialen Oberstufe ab der Einführungsphase, am Kolleg und am Abendgymnasium ab dem ersten Halbjahr der Qualifikationsphase, durchgehend belegt worden sind. Prüflinge des beruflichen Gymnasiums können die zweite Fremdsprache wählen, auch wenn sie in der Jahrgangsstufe 11 nicht am Unterricht in dieser Sprache teilgenommen haben. Für die Wahl gilt Folgendes:
1.
Das mündliche vierte Prüfungsfach ergänzt die drei schriftlichen Prüfungsfächer so, dass eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungsprofile vollständig erfasst ist. Nur wenn dadurch keines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungsprofile vollständig erfasst ist, muss ein fünftes Prüfungsfach gewählt werden. Dieses kann auch durch eine „besondere Lernleistung“ in dem entsprechenden Fach abgedeckt werden.
2.
Wird durch das vierte Prüfungsfach eines der beiden Abiturprüfungsprofile vollständig erfasst, kann ein Grundfach als freiwilliges fünftes Prüfungsfach gewählt werden.
3.
Das Grundfach Sport kann nicht mündliches Prüfungsfach sein.
(5) Der Prüfling kann sich zu einer mündlichen Prüfung zusätzlich in einem oder mehreren seiner schriftlichen Prüfungsfächer melden.

§ 14 Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet im neunjährigen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 13, im achtjährigen Bildungsgang im Halbjahr 12/2 und in den beruflichen Gymnasien im Halbjahr 13/2 statt.
(2) Die Prüfungstermine werden vom fachlich zuständigen Ministerium festgesetzt und bekannt gegeben.

§ 15 Meldung zur schriftlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang

(1) Spätestens am ersten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/2 meldet sich der Prüfling schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur schriftlichen Prüfung.
(2) In die Jahrgangsstufe 13 tritt ein, wer die Qualifikation in Block I (§ 10) erreichen kann.
(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt und in die Jahrgangsstufe 13 nicht eintreten darf, dem wird dies durch die Schulleiterin oder den Schulleiter innerhalb von zwei Tagen nach der Zeugniskonferenz unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt.
(4) Schülerinnen und Schüler, die sich zur schriftlichen Prüfung nicht fristgerecht melden oder in die Jahrgangsstufe 13 nicht eintreten dürfen, besuchen nach den Sommerferien den Unterricht des Halbjahres 12/1. Wer bereits zwei Halbjahre in der Oberstufe wiederholt hat, muss die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/2.

§ 16 Meldung und Zulassung zur schriftlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien

(1) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Erhalt des Zeugnisses des Halbjahres 12/1 im achtjährigen Bildungsgang oder des Halbjahres 13/1 im beruflichen Gymnasium meldet sich der Prüfling schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur schriftlichen Prüfung.
(2) In das Prüfungshalbjahr tritt ein, wer die Qualifikation in Block I (§§ 10 und 11) erreichen kann.
(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, darf in das Prüfungshalbjahr nicht eintreten; die von der Prüfungskommission getroffene Entscheidung teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich mit.
(4) Wer sich zur schriftlichen Prüfung nicht meldet oder in das Prüfungshalbjahr nicht eintreten darf, besucht im achtjährigen Bildungsgang den Unterricht des Halbjahres 11/2, im beruflichen Gymnasium den Unterricht des Halbjahres 12/2. Würde der erneute Besuch der Halbjahre 11/2 und 12/1 oder 12/2 und 13/1 zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer von vier Jahren in der Oberstufe führen, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Halbjahres 12/1 im achtjährigen Bildungsgang oder des Halbjahres 13/1 im beruflichen Gymnasium.
(5) Am vierten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird das Zeugnis des Prüfungshalbjahres ausgegeben. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht des Prüfungshalbjahres.
(6) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Zeugnisausgabe benennt der Prüfling unwiderruflich das vierte und gegebenenfalls das fünfte Prüfungsfach für die mündliche Prüfung (§ 13 Abs. 4). Gleichzeitig teilt er verbindlich mit, welche Kurse in die Qualifikation in Block I eingebracht und welche außerhalb der Pflichtstundenzahl erzielten Leistungen in das Abiturzeugnis aufgenommen werden sollen.
(7) Zur schriftlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation im Block I erreicht hat.
(8) Über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt die Entscheidung dem Prüfling am zweiten Unterrichtstag nach der Ausgabe des Halbjahreszeugnisses 12/2 im achtjährigen Bildungsgang und des Halbjahreszeugnisses 13/2 im beruflichen Gymnasium mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(9) Wer nicht zugelassen wird, weil die Qualifikation in Block I nicht erreicht worden ist (Absatz 7), besucht den Unterricht des Halbjahres 11/2 im achtjährigen Bildungsgang oder des Halbjahres 12/2 im beruflichen Gymnasium, ohne dass ein Zeugnis für dieses Halbjahr ausgestellt wird. Wer die Oberstufe bereits im achten Halbjahr besucht, muss die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen des Prüfungshalbjahres.

§ 17 Art der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Arbeit im ersten, zweiten und dritten Prüfungsfach (§ 13 Abs. 3).
(2) Ist Sport schriftliches Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit eine besondere Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil enthält.

§ 18 Aufgabenstellung

(1) Jede Schule legt dem fachlich zuständigen Ministerium für die schriftlichen Prüfungsfächer Aufgabenvorschläge mit Leistungsfachanforderungen vor. Im Einzelnen sind jeweils vorzulegen:
1. für Gymnasien, Kollegs, Abendgymnasien, Integrierte Gesamtschulen und berufliche Gymnasien:
Deutsch: drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt;
Englisch und Französisch: je Fach zwei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium eine auswählt;
andere Fremdsprachen: je Fach zwei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium eine zur Bearbeitung auswählt;
gesellschaftswissenschaftliches Fach: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Informatik: drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt;
Mathematik: drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt;
Naturwissenschaften: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt;
2. zusätzlich für Gymnasien, Kollegs und Integrierte Gesamtschulen:
Evangelische Religion, Katholische Religion und Philosophie: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben auswählt, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
3. zusätzlich für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen:
Bildende Kunst, Musik: je Fach drei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, die nicht nur einer Aufgabenart angehören; das fachlich zuständige Ministerium wählt zwei Aufgaben aus, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Sport: zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, die nicht nur einer Aufgabenart angehören; das fachlich zuständige Ministerium wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus;
4. zusätzlich für berufliche Gymnasien:
Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Technik: je Fach vier Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium drei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt;
Informationsverarbeitung: drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt;
Gesundheit, Pädagogik und Psychologie: je Fach drei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium zwei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung müssen aus verschiedenen Sachgebieten der Lehrpläne entnommen sein, die in der Qualifikationsphase Gegenstand des Unterrichts waren; dabei sind im neunjährigen Bildungsgang und im beruflichen Gymnasium mindestens zwei Halbjahre der Qualifikationsphase, darunter mindestens eines der Jahrgangsstufe 13, zu berücksichtigen, beim achtjährigen Bildungsgang mindestens zwei Halbjahre der Qualifikationsphase, darunter mindestens eines der Jahrgangsstufe 12. Die Aufgaben müssen eine selbstständige Lösung erfordern.
(3) Die Fachlehrkraft der Jahrgangsstufe der Abiturprüfung schlägt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und gegebenenfalls im Benehmen mit den Fachlehrkräften der vorausgegangenen Halbjahre dem fachlich zuständigen Ministerium die Aufgaben einschließlich der Hilfen und Hilfsmittel vor; in allen Fächern ist ein Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, bei Arbeiten in den Fremdsprachen sind ein einsprachiges Wörterbuch und ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen. Die Herkunft von Texten sowie von der Lehrkraft vorgenommene Änderungen oder Kürzungen müssen in den Aufgabenvorschlägen vermerkt werden. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet, welche Vorschläge Gegenstand der Prüfung werden. Nicht geeignete Vorschläge werden geändert. In den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik und Naturwissenschaften werden die ausgewählten Aufgaben vom fachlich zuständigen Ministerium durch zentrale Elemente ergänzt; in den einzelnen Fächern geschieht dies wie folgt:
Deutsch: die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule werden um zwei weitere Aufgaben ergänzt und dem Prüfling zur Wahl gestellt;
Englisch und Französisch: je Fach wird die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählte Aufgabe der Schule um eine weitere Aufgabe ergänzt, von denen der Prüfling eine zur Bearbeitung auswählt, sowie um zwei weitere Aufgaben ergänzt und dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt;
Mathematik: die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule werden dem Prüfling zur Bearbeitung vorgelegt sowie um zwei weitere Aufgaben ergänzt, von denen der Prüfling eine zur Bearbeitung auswählt;
Naturwissenschaften: je Fach werden die gemäß Absatz 1 Nr. 1 ausgewählten zwei Aufgaben der Schule um zwei weitere Aufgaben ergänzt, von denen der Prüfling drei zur Bearbeitung auswählt.
(5) Die Umschläge mit den dezentral gestellten Aufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Die zentral gestellten Aufgaben werden gesondert versandt und dürfen an dem der jeweiligen schriftlichen Prüfung vorausgehenden Unterrichtstag geöffnet werden. Aus wichtigem Grund kann das fachlich zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden die Prüflinge auf die Bestimmungen über Täuschungshandlungen (§§ 29 und 30 Abs. 1) hingewiesen. Die Belehrung ist von allen zur Prüfung zugelassenen Prüflingen schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Arbeiten werden unter Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften angefertigt.
(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von einem der Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
1.
der Beginn und das Ende der Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben ihrer Aufsichtszeit,
3.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage),
4.
ein Vermerk auf den Hinweis nach Absatz 1,
5.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
6.
der Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Arbeiten,
7.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich.
(4) Die Bearbeitungszeit einschließlich Auswahlzeit beträgt in:
Deutsch: 315 Minuten;
Englisch und Französisch je 225 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Schreiben“, 60 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Leseverstehen“ und 30 Minuten für die Aufgabe zum Kompetenzbereich „Hörverstehen“;
Mathematik: 300 Minuten;
Naturwissenschaften: je 300 Minuten; sollten Experimente Bestandteil einer Aufgabe sein, kann sich die Bearbeitungszeit erhöhen; diese ist in der Aufgabe auszuweisen.
In den Fächern Bildende Kunst und Musik beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten, in allen übrigen Prüfungsfächern 240 Minuten; hat der Prüfling eine Auswahl bei den Aufgaben vorzunehmen, erhält er eine zusätzliche Auswahlzeit von 30 Minuten.
(5) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Der Prüfling trägt seine Personalien mit Angabe der Schule am Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(6) Bei den Arbeiten dürfen nur die vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Hilfsmittel benutzt werden.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft beurteilt und gemäß § 8 bewertet (Erstkorrektur). Kann aus besonderen Gründen die zuständige Fachlehrkraft nicht die Erstkorrektur übernehmen, bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission eine andere Fachlehrkraft für die Erstkorrektur.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft durchgesehen (Zweitkorrektur), die von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmt wird. Sie schließt sich der Bewertung nach Absatz 1 an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung. Weicht diese von dem Ergebnis der Erstkorrektur ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Es kann zuvor eine weitere Fachlehrkraft gutachtlich hören.
(3) Die endgültige Beurteilung, die erteilte Note und die entsprechende Punktzahl werden auf der ersten Seite der Arbeit von der nach Absatz 1 zuständigen Fachlehrkraft eingetragen und von dieser und der zweiten Fachlehrkraft unterschrieben.
(4) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die beanstandeten Stellen nur durch Unterstreichen kenntlich gemacht.
(5) Ist die Reinschrift nicht vollständig, können Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend entworfen und lesbar ausgeführt sind und wenn die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(6) Unbeschadet der besonderen Anforderungen im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten der einfachen Wertung für die Arbeit.
(7) Die Note des schriftlichen Teils der besonderen Fachprüfung im Fach Sport (§ 17 Abs. 2) macht die Hälfte der Note der besonderen Fachprüfung aus.

§ 21 Zulassung zur mündlichen Prüfung im neunjährigen Bildungsgang bei Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen

(1) Spätestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird das Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 ausgegeben. Gleichzeitig werden den Prüflingen die Noten und Punktzahlen der Abiturarbeiten schriftlich mitgeteilt. Mit der Ausgabe des Zeugnisses endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13.
(2) Spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Zeugnisausgabe benennt der Prüfling unwiderruflich das vierte Prüfungsfach für die mündliche Prüfung und gegebenenfalls das fünfte Prüfungsfach und zusätzliche mündliche Prüfungsfächer (§ 13 Abs. 4 und 5). Gleichzeitig teilt er verbindlich mit, welche Kurse in die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) eingebracht und welche außerhalb der Pflichtstundenzahl erzielten Leistungen in das Abiturzeugnis aufgenommen werden sollen. Die Prüfungskommission kann, wenn der Prüfling bei der Benennung seiner mündlichen Prüfungsfächer von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, im Einvernehmen mit dem Prüfling spätestens bis zum Abschluss seiner mündlichen Prüfung eine Prüfung in einem weiteren Prüfungsfach ansetzen, falls die begründete Aussicht besteht, dass diese Prüfung zum Erreichen der Qualifikation im Prüfungsbereich führt.
(3) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) erreicht hat.
(4) Über die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt die Entscheidung dem Prüfling spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mit. Eine Nichtzulassung ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(5) Wer nicht zugelassen wird, weil er die Qualifikation in Block I (Qualifikationsphase) nicht erreicht hat, besucht den Unterricht des Halbjahres 12/2. Falls er die Oberstufe bereits im vierten Jahr besucht, muss er die Schule verlassen und erhält ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen der Jahrgangsstufe 13; dieses Zeugnis enthält keine Noten aus der schriftlichen Prüfung.
(6) Wer das Halbjahr 12/2 gemäß Absatz 5 Satz 1 wiederholt, behält die nach § 15 Abs. 2 erworbene Zulassung zur Jahrgangsstufe 13. Er erhält ein neues Halbjahreszeugnis 12/2, in das die Noten des ersten Durchgangs übernommen werden. Er hat jedoch die Möglichkeit, in einem belegten Fach oder in mehreren belegten Fächern am Ende des Halbjahres 12/2 eine mündliche Prüfung abzulegen. Diese Prüfung wird von der Fachlehrkraft abgenommen. Der Verlauf der Prüfung ist durch eine weitere Lehrkraft zu protokollieren. Die Prüfungszeit und die Vorbereitungszeit betragen jeweils in der Regel 20 Minuten. Prüfungsgegenstand ist der Stoff, der seit dem erneuten Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Halbjahr 12/2 behandelt wurde. Sofern durch die Prüfung eine Verbesserung der Punktzahl erreicht wird, wird eine neue Halbjahresnote 12/2 erteilt. Die neue Punktzahl für das Halbjahr 12/2 errechnet sich aus der im ersten Durchgang erzielten Punktzahl für das Halbjahr 12/2 und der Punktzahl der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2 : 1; gegebenenfalls ist auf- oder abzurunden.
(7) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfling auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung im ersten, zweiten, dritten und freiwilligen fünften Prüfungsfach verzichten, insbesondere wenn die Qualifikation im Prüfungsbereich (§ 12) bereits erreicht worden ist.

§ 22 Einleitung der mündlichen Prüfung im achtjährigen Bildungsgang und bei beruflichen Gymnasien

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor dem Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling die Noten und Punktzahlen der Abiturarbeiten schriftlich mitgeteilt.
(2) Spätestens am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 kann er zusätzliche Prüfungsfächer für die mündliche Prüfung benennen (§ 13 Abs. 5).
(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfling auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung im ersten, zweiten, dritten und freiwilligen fünften Prüfungsfach verzichten, insbesondere wenn die Qualifikation im Prüfungsbereich (§ 12) bereits erreicht worden ist. Die Prüfungskommission kann, wenn der Prüfling bei der Benennung seiner mündlichen Prüfungsfächer von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, im Einvernehmen mit dem Prüfling spätestens bis zum Abschluss seiner mündlichen Prüfung eine Prüfung in einem weiteren Prüfungsfach ansetzen, falls die begründete Aussicht besteht, dass diese Prüfung zum Erreichen der Qualifikation im Prüfungsbereich führt.

§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung werden die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses (§ 5 Abs. 2) darüber informiert, welche Punktzahl der Prüfling im Prüfungsbereich erreicht hat und gegebenenfalls welche Punktzahl in der mündlichen Prüfung zum Bestehen erforderlich ist.
(2) Die mündliche Prüfung wird von dem Fachprüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.
(3) In der mündlichen Prüfung wird der Prüfling einzeln geprüft. Das Prüfungsgespräch führt die Fachprüferin oder der Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt etwa 20 Minuten, in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 etwa 25 Minuten. Sie kann vom vorsitzenden Mitglied verlängert werden, insbesondere wenn dies zum Nachweis praktischer Fähigkeiten in einem Fach erforderlich ist.
(5) Die Sachgebiete der vom Prüfling selbstständig zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben müssen den Lehrplänen der Qualifikationsphase entnommen und mindestens zwei Halbjahren der Qualifikationsphase zuzuordnen sein.
(6) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Im Prüfungsgespräch sind vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge zu berücksichtigen.
(7) Das vorsitzende Mitglied setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Fachprüferin oder des Fachprüfers und des Protokoll führenden Mitglieds die Note und die Punktzahl für die mündliche Prüfung fest.
(8) Über jede mündliche Prüfung fertigt das Protokoll führende Mitglied eine gesonderte Niederschrift an. Die Niederschrift muss die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den Verlauf der Prüfung und die Note mit der Punktzahl enthalten. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Prüfungsaufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte. Die schriftlich gestellten Aufgaben und gegebenenfalls die Aufzeichnungen des Prüflings sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 24 Ergebnis der Prüfung

(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens am Tag seiner letzten mündlichen Prüfung mitgeteilt. Sofort nach der Mitteilung entscheidet er, ob eine „besondere Lernleistung“ (§ 12 Abs. 2) in die Qualifikation im Prüfungsbereich eingebracht wird.
(2) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich) erreicht hat.
(3) Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Abiturprüfung fest. Es ist dem Prüfling mitzuteilen und im Fall des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.
(4) Die Prüfungskommission stellt ferner die von dem Prüfling erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 9 Abs. 1 fest und ermittelt nach der Anlage die Durchschnittsnote.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und sie wiederholen kann, besucht nach der Mitteilung des Nichtbestehens im neunjährigen Bildungsgang und im beruflichen Gymnasium den Unterricht des Halbjahres 12/2, im achtjährigen Bildungsgang den Unterricht des Halbjahres 11/2. Im achtjährigen Bildungsgang wird für das Halbjahr 11/2 und im beruflichen Gymnasium für das Halbjahr 12/2 kein Zeugnis ausgestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Beurlaubung für die Dauer von höchstens 14 Tagen aussprechen.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält im neunjährigen Bildungsgang ein Abgangszeugnis mit den Noten und Punktzahlen der Jahrgangsstufe 13, beim achtjährigen Bildungsgang des Halbjahres 12/2 und bei beruflichen Gymnasien des Halbjahres 13/2; dieses Zeugnis enthält keine Noten aus der schriftlichen oder mündlichen Prüfung.

§ 25 Latinum, Graecum

(1) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein (Latinum) oder in Griechisch (Graecum) wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, wenn die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Wer Latein oder Griechisch als Abiturprüfungsfach gewählt hat und darin mindestens 5 Punkte erreicht, hat das Latinum oder Graecum erworben, wenn im Übrigen die vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Sofern die Schülerin oder der Schüler Unterricht in Latein oder Griechisch im neunjährigen Bildungsgang und dem beruflichen Gymnasium ab der Jahrgangsstufe 11 oder im achtjährigen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 10 erhalten hat, kann das Latinum oder Graecum durch eine gesonderte Prüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung erworben werden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 5 Abs. 2. Die gesonderte Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil:
1.
In der schriftlichen Prüfung ist die Fähigkeit nachzuweisen, lateinische oder griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad einer inhaltlich anspruchsvolleren Textstelle in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und sachlich richtig und treffend ins Deutsche zu übersetzen, bei einem lateinischen Text im Umfang von etwa 180 Wörtern oder bei einem griechischen Text im Umfang von etwa 195 Wörtern. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten.
2.
Wer die schriftliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ abschließt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung ist nicht bestanden.
3.
Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein lateinischer Text im Umfang von etwa 50 Wörtern oder ein griechischer Text im Umfang von etwa 60 Wörtern, dessen Schwierigkeitsgrad den unter Nummer 1 genannten Anforderungen entsprechen soll. An die Übersetzung soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das dem Nachweis eines vertieften Verständnisses der vorgelegten Textstelle und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten; eine Vorbereitungszeit von etwa 30 Minuten ist zu gewähren.
4.
Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden bei der Bildung der Gesamtnote im Verhältnis 1 : 1 gewertet; die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (5 Punkte) erzielt wurde.
5.
Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt; es ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das Zeugnis wird erst nach bestandener Abiturprüfung zusammen mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.

§ 26 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Als Tag des Bestehens der Abiturprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Das Abiturzeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der Schule, bei der Prüfung einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft auch mit dem Dienstsiegel der Schulbehörde zu versehen.
(3) Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
(4) Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung oder der Zustellung des Zeugnisses ist das Schulverhältnis beendet.

Teil 4 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27 Einsichtnahme

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten und in die Niederschrift seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Prüflingen auch den Erziehungsberechtigten zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zulässig. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Termin der Einsichtnahme.

§ 28 Rücktritt, Versäumnis

(1) Ein Rücktritt nach Beginn des ersten Prüfungsteils ist nicht zulässig.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Versäumt ein Prüfling durch von ihm zu vertretende Umstände einen Prüfungsteil oder verweigert er diese Leistung, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(4) Als Prüfungsteile gelten jede der drei schriftlichen Prüfungen, die mündliche Prüfung im vierten sowie gegebenenfalls im fünften Prüfungsfach und jede zusätzliche mündliche Prüfung (§ 13 Abs. 3 bis 5).

§ 29 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubt Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt oder von der Prüfungskommission gemäß Absatz 3 zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden. In schweren Fällen kann von der Prüfungskommission für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ festgesetzt oder der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung angeordnet werden. In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann sofort von der die Aufsicht führenden Lehrkraft oder von dem vorsitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses verwarnt werden oder in schweren Fällen durch die Prüfungskommission gemäß Absatz 3 von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung, eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft die Prüfungskommission nach Anhören des Prüflings und der die Aufsicht führenden Lehrkraft. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung ein vorläufiger Ausschluss durch die die Aufsicht führende Lehrkraft oder das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss der Prüfungskommission nach Absatz 3 ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 30 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen und über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder der Prüfungskommission und, soweit erforderlich, des Fachprüfungsausschusses sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Abiturzeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schule von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 31 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann, sofern er die Schule weiterhin besucht, die Prüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch dann, wenn die Höchstverweildauer in der Oberstufe bereits erreicht wurde.
(2) Der Prüfling wiederholt im neunjährigen Bildungsgang das Halbjahr 12/2 und die Jahrgangsstufe 13, im achtjährigen Bildungsgang die Halbjahre 12/1 und 12/2, bei beruflichen Gymnasien die Halbjahre 13/1 und 13/2, und behält seine innerhalb der Pflichtstundenzahl belegten Fächer bei. Im Übrigen gelten § 21 Abs. 6 entsprechend und § 24 Abs. 5. Kann er aus schulischen Gründen in einem Fach keinen Unterricht erhalten, ist ihm die Möglichkeit zu geben, in diesem Fach ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfang Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Für die Wiederholungsprüfung gelten dieselben Bedingungen wie für den ersten Prüfungsdurchgang.
(4) Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig; über einen entsprechenden Antrag entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 32 Sonderregelung für behinderte Prüflinge

Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zuzulassen.

Teil 5 Besondere Formbestimmung

§ 33 Ausschluss der elektronischen Form

Die Meldung zur Abiturprüfung, die Anfertigung von Arbeiten, die Aufnahme von Niederschriften im Prüfungsverfahren sowie die Erteilung von Zeugnissen in elektronischer Form sind vorbehaltlich des Satzes 2 ausgeschlossen. Die Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen und Zweitschriften von Zeugnissen in elektronischer Form über das vom Land bereit gestellte Schulverwaltungsprogramm und in dem dafür vom fachlich zuständigen Ministerium vorgegebenen Verfahren ist zulässig. Auf die Ausstellung elektronischer Zeugnisse nach Satz 2 findet die Vorgabe der handschriftlichen Form des § 26 Absatz 2 keine Anwendung. Die Möglichkeit, den Computer bei der Anfertigung von Arbeiten als Hilfsmittel gemäß § 18 Abs. 3 zuzulassen, bleibt unberührt.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 34 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 11 besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 12 oder 13 besuchen, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 34 Satz 2 die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GVBl. S. 25) BS 223-1-12, außer Kraft.

Anlage

(zu § 24 Abs. 4)
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0
Markierungen
Leseansicht