Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Oktober 2022
Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 25. Oktober 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25. Oktober 2022 | 08.11.2022 |
Eingangsformel | 08.11.2022 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 08.11.2022 |
§ 2 - Auslagenerstattung | 08.11.2022 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 08.11.2022 |
§ 4 - Inkrafttreten | 08.11.2022 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung | 08.11.2022 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand zu erheben.
§ 2 Auslagenerstattung
(1) Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren werden als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Gebühren und Auslagen sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben
1.
für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden,
2.
bei Anwendung der Übergangsbestimmungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 797, BS 2128-1-2), und
3.
im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene, aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.
(2) Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516), BS 2013-1-38, und
2.
die Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Glücksspielwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. Februar 2013 (GVBl. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2021 (GVBl. S. 413), BS 2013-1-12.
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung
Inhaltsübersicht
1
Abrechnung nach dem Zeitaufwand
2
Enteignung nach dem Landesenteignungsgesetz oder dem Baugesetzbuch
3
Juristische Personen
4
Sammlungsrecht
5
Versammlungsrecht
6
Versammlungen und Aufzüge im befriedeten Bezirk
7
Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde für den Gebrauch im Ausland
8
Titel, Orden, Ehrenzeichen
9
Schutz der Sonn- und Feiertage
10
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
11
Meldewesen
12
Fundsachen
13
Rettungswesen
14
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
15
Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung
16
Personenstandswesen
17
Leistungen nach dem Baugesetzbuch
18
Geldwäschegesetz
19
Waffenrecht
20
Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung
21
Öffentliche Glücksspiele außerhalb von Spielbanken
22
Spielbanken
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Abrechnung nach dem Zeitaufwand | |
je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen | ||
1.1 | mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt | 25,80 |
1.2 | mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt | 19,00 |
1.3 | mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt | 16,60 |
1.4 | mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt | 14,30 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11. Die Gebühr nach lfd. Nr. 1.1 ist nur für solche Arbeiten anzusetzen, die ausschließlich Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt oder vergleichbaren Personen vorbehalten sind.2. Es ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von entsprechend ausgebildeten Bediensteten für die beantragte Leistung benötigt wird.3. Unberücksichtigt bleiben Zeiten, die der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen nicht anzurechnen sind.4. Sind neben der Gebühr nach lfd. Nr. 1 Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG zu erstatten, ermäßigt sich die Gebühr je angefangene Arbeitsviertelstunde um 0,15 EUR. | ||
2 | Enteignung nach dem Landesenteignungsgesetz oder dem Baugesetzbuch | |
2.1 | Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf einem Grundstück, dessen Enteignung in Betracht kommt, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesenteignungsgesetzes (LEnteigG) vom 22. April 1966 (GVBl. S. 103, BS 214-20) in der jeweils geltenden Fassung | 190,00 bis 1 270,00 |
2.2 | Festsetzung einer Entschädigung in Geld nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 LEnteigG | 190,00 bis 1 270,00 |
2.3 | Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 28 LEnteigG | 190,00 bis 6 400,00 |
2.4 | Verlängerung der Frist für die Ausführung eines Vorhabens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 LEnteigG | 190,00 bis 1 270,00 |
2.5 | Beurkundung einer Einigung nach § 32 Abs. 2 LEnteigG oder § 110 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) | |
2.5.1 | soweit eine Entschädigung in Geld vereinbart wird | 6 v. T. des vereinbarten Entschädigungsbetrags, mindestens 385,00 |
2.5.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte vereinbart wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 385,00 |
2.6 | Beurkundung einer Teileinigung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 LEnteigG oder § 111 Satz 1 BauGB | 190,00 bis 1 270,00 |
2.7 | Festsetzung einer Entschädigung nach einer vorangegangenen Teileinigung | |
2.7.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 385,00 |
2.7.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 385,00 |
2.8 | Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach den §§ 34 und 35 Abs. 2 LEnteigG oder § 112 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 2 BauGB | |
2.8.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 385,00 |
2.8.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 385,00 |
2.9 | Erlass eines Teilenteignungsbeschlusses nach den §§ 34 und 35 Abs. 3 LEnteigG oder § 112 Abs. 1 und 3 und § 113 Abs. 3 BauGB | |
2.9.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 385,00 |
2.9.2 | soweit eine Entschädigung in Land oder durch Gewährung anderer Rechte festgesetzt wird oder alte Rechte durch neue Rechte ersetzt werden | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 385,00 |
2.10 | Erlass einer Vorabentscheidung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauG | 6 v. T. des Verkehrswerts des Landes oder des Rechts, mindestens 385,00 |
2.11 | Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 LEnteigG oder § 114 Abs. 2 Satz 1 BauGB | 190,00 bis 1 270,00 |
2.12 | Vorzeitige Besitzeinweisung | |
2.12.1 | Erlass eines Beschlusses, der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung stattgibt, nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB | 190,00 bis 1 270,00 |
2.12.2 | Festsetzung von Art und Höhe einer Entschädigung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LEnteigG oder § 116 Abs. 4 Satz 2 BauGB, wenn diese Festsetzung selbständig erfolgt | |
2.12.2.1 | soweit eine Entschädigung in Geld festgesetzt wird | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 385,00 |
2.12.2.2 | soweit eine Entschädigung anders als in Geld festgesetzt wird | 190,00 bis 1 270,00 |
2.13 | Erlass einer Ausführungsanordnung nach § 39 Abs. 1 LEnteigG oder § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB | 190,00 bis 1 270,00 |
2.14 | Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LEnteigG oder § 120 Abs. 1 Satz 1 BauGB | 190,00 bis 1 270,00 |
2.15 | Erlass eines Beschlusses, der einem Antrag auf Rückenteignung stattgibt, nach § 45 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 Abs. 2 LEnteigG oder § 102 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 112 und 113 Abs. 2 BauGB | 6 v. T. des festgesetzten Entschädigungsbetrags, mindestens 385,00 |
2.16 | Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit | bis auf 10 v. H. ermäßigte Gebühr für die einem solchen Antrag stattgebende Amtshandlung; eine dafür vorgegebene Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden |
3 | Juristische Personen | |
3.1 | Verein | |
3.1.1 | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) | 127,00 bis 1 500,00 |
3.1.2 | Genehmigung einer Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, nach § 33 Abs. 2 BGB | 127,00 bis 1 500,00 |
3.1.3 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 127,00 bis 1 500,00 |
3.2 | Stiftung | |
3.2.1 | Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach § 80 Abs. 1 und 2 des BGB | 127,00 bis 1 500,00 |
3.2.2 | Anerkennung von Beschlüssen des Vorstands der Stiftung nach § 8 Abs. 3 des Landesstiftungsgesetzes (LStiftG) vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1) in der jeweils geltenden Fassung | 127,00 bis 1 500,00 |
3.2.3 | Entscheidung zur Klärung eines Rechtsverhältnisses nach § 13 LStiftG | 127,00 bis 1 500,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.2Die Amtshandlungen sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. | ||
4 | Sammlungsrecht | |
4.1 | Erteilung einer Sammlungserlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Sammlungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93, BS 218-10) in der jeweils geltenden Fassung | 27,00 bis 650,00* |
4.2 | Rücknahme, Widerruf oder Einschränkung der Erlaubnis nach § 4 SammlG | 27,00 bis 650,00* |
4.3 | Erteilung von Auflagen nach § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 SammlG | 27,00 bis 650,00* |
4.4 | Verbot der Durchführung oder Fortsetzung einer nicht erlaubnisbedürftigen Sammlung nach § 9 Abs. 3 SammlG | 129,00 bis 1 300,00* |
4.5 | Sonstige Amtshandlungen der zuständigen Behörden, z. B. Aufklärungsanordnung nach § 9 Abs. 1 SammlG, Zuführung des Sammlungsertrags nach § 6 Abs. 3 oder § 9 Abs. 5 SammlG oder Bestellung einer Treuhänderin oder eines Treuhänders nach § 7 SammlG | 27,00 bis 650,00* |
5 | Versammlungsrecht | |
5.1 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Uniformierungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung | 32,50 bis 215,00 |
5.2 | Verbot einer Versammlung in einem geschlossenen Raum nach § 5 des Versammlungsgesetzes oder Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzugs nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes | 32,50 bis 355,00 |
5.3 | Erteilung von Auflagen für eine Versammlung in einem geschlossenen Raum nach § 5 des Versammlungsgesetzes oder Erteilung von Auflagen für eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes | 32,50 bis 215,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 5.2 und 5.3Wer die Versammlung oder den Aufzug veranstaltet oder verantwortlich leitet oder dies beabsichtigt, kann als Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner nur herangezogen werden, wenn die Amtshandlung durch Umstände veranlasst ist, die seinem Pflichtenkreis zuzurechnen sind. | ||
6 | Versammlungen und Aufzüge im befriedeten Bezirk | |
Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen innerhalb des befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz nach § 3 des Landesgesetzes über die Bildung eines befriedeten Bezirks für den Landtag Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 167, BS 1101-3) in der jeweils geltenden Fassung | 19,50 bis 215,00 | |
7 | Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde für den Gebrauch im Ausland | 19,50 bis 38,50 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 7In einer Angelegenheit der Jugend- oder Sozialhilfe ist die Beglaubigung gebührenfrei. | ||
8 | Titel, Orden, Ehrenzeichen | |
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) in der jeweils geltenden Fassung | 13,00 bis 32,00 | |
9 | Schutz der Sonn- und Feiertage | |
9.1 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot zum Schutz der Gottesdienste nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes (LFtG) vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225, BS 113-10) in der jeweils geltenden Fassung | 32,00 bis 390,00* |
9.2 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 LFtG | 64,00 bis 650,00* |
9.3 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Sportveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 LFtG | 32,00 bis 650,00* |
9.4 | Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot von Tanzveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 8 LFtG | 64,00 bis 650,00* |
10 | Öffentlich-rechtliche Namensänderung | |
10.1 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung | 54,00 bis 1 300,00 |
10.2 | Änderung eines Vornamens nach § 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes | 54,00 bis 325,00 |
11 | Meldewesen | |
11.1 | Erteilung von Bescheinigungen | |
11.1.1 | Schriftliche Erteilung einer Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung | 6,50 |
11.1.2 | Erteilung einer Bescheinigung an die betroffene Person über die im Melderegister gespeicherte steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung ab der zweiten Bescheinigung für dieselbe Person | 6,50 |
11.2 | Erteilung von Melderegisterauskünften | |
11.2.1 | Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 BMG | |
11.2.1.1 | für jede betroffene Person | 8,10 |
11.2.1.2 | für gewerbliche Zwecke nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BMG, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, | |
für jede betroffene Person | 9,20 | |
11.2.2 | Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG, auch für gewerbliche Zwecke | |
11.2.2.1 | mit einer Nachbearbeitung | |
für jede betroffene Person | 5,90 | |
11.2.2.2 | ohne eine Nachbearbeitung | |
für jede betroffene Person | 4,90 | |
11.2.2.3 | Datenbestätigung nach § 49a BMG | |
für jede betroffene Person | 4,90 | |
11.2.3 | Erteilung einer automatisierten Melderegisterauskunft zur Personenidentifikation nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BMG | |
für jede betroffene Person | 1,10 | |
11.2.4 | Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG | |
für jede betroffene Person zusätzlich zu der Gebühr nach lfd. Nr. 11.2.1 | 3,80 | |
11.2.5 | Erteilung einer Gruppenauskunft nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BMG | 108,00 bis 3 240,00 |
11.3 | Erteilung von Melderegisterauskünften in besonderen Fällen | |
11.3.1 | Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Partei, eine Wählergruppe oder einen anderen Träger eines Wahlvorschlags im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BMG | 108,00 bis 1 080,00 |
11.3.2 | Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine Mandatsträgerin oder einen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über ein Alters- oder Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG für jeden Jubiläumsfall | 6,50 |
11.3.3 | Erteilung einer Melderegisterauskunft an einen Adressbuchverlag nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BMG | 108,00 bis 5 400,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 11.2 und 11.31. Die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2.1 und 11.2.4 erhöhen sich bei der Erteilung einer Melderegisterauskunft mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand für jede betroffene Person um 5,00 bis 50,00 EUR.2. Für die Erteilung einer Melderegisterauskunft über mehrere Personen nach § 44 Abs. 2 BMG oder mehrere Jubiläen nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BMG können die Gebühren nach lfd. Nr. 11.2.1, 11.2.2 und 11.3.2 für jede betroffene Person oder für jeden Jubiläumsfall ermäßigt werden. | ||
12 | Fundsachen | |
12.1 | Herausgabe der Fundsache an die Verliererin oder den Verlierer, die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die sonstige empfangsberechtigte Person innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der Behörde oder, sofern diese Sache nicht mehr als 10,00 EUR wert ist, nach dem Fund | 1 v. H. des gemeinen Werts der Fundsache, mindestens 3,20 |
12.2 | Herausgabe der Fundsache an die Finderin oder den Finder, die oder der das Eigentum an dieser Sache erworben hat | |
12.2.1 | bei einem gemeinen Wert der Fundsache bis zu 50,00 EUR | gebührenfrei |
12.2.2 | Bei einem gemeinen Wert der Fundsache über 50,00 EUR | 1 v. H. des gemeinen Werts der Fundsache, mindestens 3,20 |
13 | Rettungswesen | |
13.1 | Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung | |
je Krankenkraftwagen | 77,00 bis 153,00 | |
13.2 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 3 RettDG | |
je zusätzlichen oder entfallenden Krankenkraftwagen | 38,50 bis 115,00 | |
13.3 | Genehmigung des Austauschs eines Krankenkraftwagens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 RettDG | |
je Austausch eines Krankenkraftwagens | 15,00 bis 77,00 | |
13.4 | Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG | |
je Krankenkraftwagen | 38,50 bis 77,00 | |
13.5 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 19 Abs. 1 RettDG | 38,50 bis 77,00 |
13.6 | Erteilung von Anordnungen nach § 19 Abs. 3 RettDG | 38,50 bis 77,00 |
13.7 | Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung zum Betrieb von Notfall- oder Krankentransport nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 RettDG | 77,00 bis 153,00 |
13.8 | Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG | 1 910,00 bis 2 700,00 |
13.9 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Betriebs von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 RettDG | 385,00 bis 1 530,00 |
13.10 | Genehmigung des Austauschs eines Luftfahrzeugs nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 RettDG | |
je Austausch eines Luftfahrzeugs | 153,00 bis 385,00 | |
13.11 | Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RettDG | 153,00 bis 385,00 |
13.12 | Nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 RettDG | 153,00 bis 385,00 |
13.13 | Erteilung von Anordnungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 RettDG | 153,00 bis 385,00 |
13.14 | Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung zum Betrieb von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 4 RettDG | 385,00 bis 765,00 |
13.15 | Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (APORettSan) vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 797, BS 2128-1-2) in der jeweils geltenden Fassung | 77,00 bis 385,00 |
13.16 | Erlass von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 5 APORettSan | 30,50 bis 77,00 |
13.17 | Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 APORettSan | 15,00 bis 38,50 |
13.18 | Anerkennung von sonstigen Ausbildungen nach § 15 Abs. 3 APORettSan | 71,00 bis 355,00 |
14 | Maßnahmen zur Gefahrenabwehr | |
Vorbemerkung | ||
Von der Erhebung der Gebühren nach lfd. Nr. 14.1 bis 14.5 und 14.7 bis 14.9 kann abgesehen werden, soweit dies aus Billigkeitsgründen geboten ist. | ||
14.1 | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung | 38,50 bis 7 800,00 |
14.2 | Ingewahrsamnahme oder Transport einer Person, die nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 POG erfüllt oder diese nur deshalb erfüllt, weil sie sie aufgrund der Einnahme berauschender Mittel fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat | |
14.2.1 | Ingewahrsamnahme oder Transport | |
je Person | 38,50 bis 395,00 | |
14.2.2 | Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung | |
je Person | 32,40 | |
14.2.3 | Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken und sonstigen Sachen bei von der in Gewahrsam genommenen oder transportierten Person verursachter Verschmutzung | 38,50 bis 395,00 |
14.3 | Sicherstellung von Sachen nach § 22 POG bei einem Zeitaufwand von mehr als | |
15 Minuten | 38,50 bis 1 960,00 | |
14.4 | Verwahrung sichergestellter Sachen nach § 23 POG | |
je Tag | 7,50 bis 23,50, mindestens 23,50 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 14.4Bei nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beschlagnahmten Sachen wird die Gebühr erst für den Zeitraum ab dem Tag der Freigabe dieser Sachen erhoben. | ||
14.5 | Maßnahmen nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10) in der jeweils geltenden Fassung | |
14.5.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHundG | 38,50 bis 155,00 |
14.5.2 | Zulassung einer Ausnahme vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 5 LHundG | 7,50 bis 77,00 |
14.5.3 | Widerruf einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 6 LHundG | 38,50 bis 155,00 |
14.5.4 | Anordnung der zuständigen Behörde zur Vorführung und Begutachtung eines Hundes durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG | 32,50 bis 54,00 |
14.5.5 | Begutachtung eines Hundes durch die Polizeidiensthundestaffel aufgrund einer Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LHundG | 27,00 bis 270,00 |
14.6 | Polizeiliche Maßnahmen bei Transporten und zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen | |
14.6.1 | Polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, von Transporten gefährlicher Güter, insbesondere radioaktiver Stoffe und Sprengstoffe, und gefährdeter Güter, insbesondere Geld und Kunstgüter, ohne Rücksicht auf die Art und Anzahl der begleiteten Fahrzeuge sowie von verkehrs- und betriebsunsicheren Fahrzeugen zu einem geeigneten Abstellort | |
14.6.1.1 | auf Straßen | |
je angefangene Viertelstunde und Begleitfahrzeug | 49,60 | |
14.6.1.2 | auf Wasserstraßen | |
je angefangene Betriebsstunde und Begleitboot | 272,00 | |
14.6.1.3 | zusätzlich für den Verwaltungsaufwand | 130,00 bis 1 300,00 |
14.6.2 | Polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Schwer- und Großraumtransporten sowie Transporten gefährlicher und gefährdeter Güter, sofern hierfür über die polizeiliche Begleitung hinaus zusätzliche Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eingesetzt werden | 32,50 bis 14 300,00 |
14.6.3 | Überprüfung des Gesamtgewichts eines Fahrzeuges durch polizeieigene Waagen | |
14.6.3.1 | Verwiegung eines zweiachsigen Fahrzeuges | 38,80 |
14.6.3.2 | jede weitere Achse zusätzlich | 19,40 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14.61. Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand wird auch erhoben, wenn der Transport nicht durchgeführt wird.2. Bei den Gebühren für die polizeiliche Begleitung von Transporten sind bei der Ermittlung des Zeitaufwands die Zeiten der An- und Abfahrt sowie von der Polizei nicht zu vertretende Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Wird ein Transport nicht durchgeführt, sind auch angefallene Fahrzeiten nach lfd. Nr. 14.6.1.1 oder lfd. Nr. 14.6.1.2 zu berechnen.3. Werden Transporte verschiedener Auftraggeber von der Polizei zu einem Konvoi zusammengestellt, sind die Gebühren für die Transportbegleitung nach lfd. Nr. 14.6.1.1 oder lfd. Nr. 14.6.1.2 sowie die Gebühren für polizeiliche Verkehrsregelungsmaßnahmen nach lfd. Nr. 14.6.2 durch die Anzahl der Auftraggeber zu teilen. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Verwaltungsaufwand nach lfd. Nr. 14.6.1.3. | ||
14.7 | Suche, Rettung oder Bergung einer Person, wenn sie die Amtshandlungen zurechenbar verursacht hat und die von ihr gesetzte Ursache nicht erkennbar auf eine Selbsttötungsabsicht, einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst eine hilflose Lage zurückzuführen ist | 38,50 bis 23 000,00 |
14.8 | Ungerechtfertigtes Auslösen von Einsätzen der Polizei | |
14.8.1 | Ungerechtfertigtes Auslösen eines Einsatzes der Polizei durch eine Person | 38,50 bis 30 700,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 14.8.1Ungerechtfertigt ist das Auslösen eines Einsatzes durch eine Person, wenn hierfür kein Anlass bestand und die Person den Einsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat. Dies gilt auch, wenn eine Person den Einsatz durch ihr Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat. | ||
14.8.2 | Ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruchs- oder Brandmeldeanlage | |
je Einsatz der Polizei | 184,00 | |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 14.8.21. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruchs- oder Brandmeldeanlage, wenn die Polizei außer der Alarmauslösung der Anlage keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten feststellt. Als ungerechtfertigte Alarmierung gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist.2. Die Vereinbarungen in Konzessionsverträgen bleiben unberührt. | ||
14.9 | Einsatz von Polizei- oder Ordnungskräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit innerhalb von 24 Stunden erforderlich ist | 32,50 bis 1 400,00 |
14.10 | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz | |
14.10.1 | Überprüfung des Sicherheitskonzepts nach § 26 Abs. 4 Satz 1 oder § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 POG | 108,00 bis 1 620,00 |
14.10.2 | Erteilung eines Bescheids nach § 26 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 68 Abs. 1 Satz 1 POG | 37,50 bis 113,00 |
14.10.3 | Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den §§ 67 Abs. 1 Satz 2 und POG | 108,00 bis 970,00 |
14.10.4 | Mitwirkung der Polizei im Rahmen der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 und 68 Abs. 1 Satz 1 POG | 108,00 bis 970,00 |
14.11 | Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338, BS 95-1) in der jeweils geltenden Fassung | 46,00 bis 230,00 |
15 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung | |
15.1 | Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 32,00 bis 390,00 |
15.2 | Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 13,00 bis 127,00 |
16 | Personenstandswesen | |
16.1 | Eheschließung | |
16.1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 - BGBl. I S. 122 - in der jeweils geltenden Fassung) | |
16.1.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 52,00 |
16.1.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 64,00 bis 127,00 |
16.1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 - BGBl. I S. 2263 - in der jeweils geltenden Fassung) | |
16.1.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 25,90 |
16.1.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 32,00 bis 64,00 |
16.1.3 | Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) | |
16.1.3.1 | am Amtssitz | |
16.1.3.1.1 | während der allgemeinen Öffnungszeiten | 32,00 bis 51,00 |
16.1.3.1.2 | außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten | 64,00 bis 127,00 |
16.1.3.2 | in Amtsräumen außerhalb des Amtssitzes | |
16.1.3.2.1 | während der allgemeinen Öffnungszeiten | 64,00 bis 127,00 |
16.1.3.2.2 | außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten | 89,00 bis 191,00 |
16.1.3.3 | bei lebensgefährlicher Erkrankung | gebührenfrei |
16.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) oder eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses (Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen - BGBl. 1997 II S. 1086 -) | |
16.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 52,00 |
16.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 64,00 bis 127,00 |
16.2.3 | wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei |
16.3 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 52,00 |
16.4 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 39 Abs. 4 PStG) | |
16.4.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 52,00 |
16.4.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 64,00 bis 127,00 |
16.4.3 | wenn Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei |
16.5 | Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen | |
16.5.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) | 25,90 |
16.5.2 | Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen oder Mitwirkung bei der Vorbereitung und Erstellung eines Antrags auf Anerkennung einer Entscheidung in Ehesachen | 27,00 bis 108,00 |
16.5.3 | Berichtigung eines Personenstandsregistereintrags nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der anzeigepflichtigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde | 64,00 bis 127,00 |
16.5.4 | Beurkundung | |
16.5.4.1 | einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG) | 64,00 bis 127,00 |
16.5.4.2 | einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 2 PStG) | 64,00 bis 127,00 |
16.5.4.3 | einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG) | 64,00 bis 127,00 |
16.5.4.4 | einer im Ausland erfolgten Geburt oder eines im Ausland erfolgten Sterbefalls (§ 36 Abs. 1 PStG) | 64,00 bis 127,00 |
16.5.5 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung | |
16.5.5.1 | zur Namensführung bei Ehe (§ 41 Abs. 1 PStG) | 25,90 |
16.5.5.2 | zur Namensführung bei Lebenspartnerschaft (§ 42 Abs. 1 PStG) | 25,90 |
16.5.5.3 | zur Namensangleichung (§ 43 Abs. 1 PStG) | 25,90 |
16.5.5.4 | zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) | gebührenfrei |
16.5.5.5 | zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG) | 25,90 |
16.5.5.6 | zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45a Abs. 1 Satz 1 PStG) | 25,90 |
16.5.5.7 | zur Geschlechtsangabe bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 45b Abs. 1 Satz 1 PStG) | 25,90 |
16.5.5.8 | zur Vornamensbestimmung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 45b Abs. 1 Satz 3 PStG) | 25,90 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.5.51. Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.1 wird nicht erhoben, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird.2. Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.2 wird nicht erhoben, wenn der in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.3. Die Gebühr nach lfd. Nr. 16.5.5.5 wird nicht erhoben, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält. | ||
16.5.6 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) | 13,00 |
16.6 | Personenstandsurkunden | |
16.6.1 | Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Abs. 1 PStG) | 13,00 |
16.6.2 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern - BGBl. 1997 II S. 774 -) | 13,00 |
16.6.3 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) | 8,60 |
16.6.4 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars für Personenstandsurkunden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (ABl. EU Nr. L 200 S. 1) i. V. m. § 1120 ZPO | 13,00 |
16.6.5 | Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das ausstellende Standesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) | 8,60 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.61. In den Fällen der lfd. Nr. 16.6.1 bis 16.6.4 wird für jedes gleichzeitig beantragte und im selben Arbeitsgang hergestellte Überstück 50 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben.2. Die vom registerführenden Standesamt angeforderte Gebühr nach lfd. Nr. 16.6.5 wird vom ausstellenden Standesamt gegenüber der antragstellenden Person als Auslage erhoben und dem registerführenden Standesamt erstattet.3. Die Gebühren nach lfd. Nr. 16.6 werden nicht erhoben bei Ersuchen von Behörden und Gerichten, Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland (§ 65 PStG). | ||
16.7 | Auskunft und Einsicht | |
16.7.1 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag (§ 62 Abs. 2 PStG) | 10,80 |
16.7.2 | Auskunft aus den oder Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG) | 11,00 bis 51,00 |
Anmerkungen zu lfd. Nr. 16.71. Die Gebühren nach lfd. Nr. 16.7 werden nicht erhoben bei Ersuchen von Behörden und Gerichten, Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland (§ 65 PStG).2. Die Benutzung für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG ist gebührenfrei. | ||
16.8 | Sonstiges | |
16.8.1 | Beglaubigte Abschrift aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch | 12,90 |
16.8.2 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 12,90 |
16.8.3 | Suche eines Personenstandseintrags oder Vorgangs, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können | Gebühr nach lfd. Nr. 1 |
17 | Leistungen nach dem Baugesetzbuch | |
Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 4, § 28 Abs. 6 Satz 3, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 2 Satz 2, § 176 Abs. 5 Satz 2, § 179 Abs. 3 Satz 3, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 BauGB | 6 v. T. des festgesetzten Betrags, mindestens 385,00 | |
18 | Geldwäschegesetz | |
18.1 | Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes - GwG - vom 23. Juni 2017 - BGBl. I S. 1822 - in der jeweils geltenden Fassung) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.2 | Bestimmung von Kriterien, bei deren Erfüllung Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG vom Einsatz von Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GwG absehen können (§ 6 Abs. 4 Satz 3 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.3 | Verbot der Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten (§ 6 Abs. 7 Satz 2 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.4 | Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 8 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.5 | Bestimmung der risikoangemessenen Anwendung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 9 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.6 | Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Abs. 2 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.7 | Anordnung zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG (§ 7 Abs. 3 GwG) | 64,00 bis 12 700,00 |
18.8 | Verlangen des Widerrufs der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GwG) | 64,00 bis 12 700,00 |
18.9 | Anordnung, dass ein Mutterunternehmen sicherstellt, dass ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweigniederlassungen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 GwG) | 64,00 bis 12 700,00 |
18.10 | Anordnung zur Erfüllung verstärkter Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 5a GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.11 | Anordnung einer verstärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und zusätzlicher Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 8 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.12 | Maßnahme oder Anordnung zur Sicherstellung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 GwG) | 127,00 bis 12 700,00 |
18.13 | Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz bei den Verpflichteten, auch ohne besonderen Anlass (§ 51 Abs. 3 Satz 1 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.14 | Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs (§ 51 Abs. 5 Satz 1 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.15 | Verbot der Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG (§ 51 Abs. 5 Satz 2 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.16 | Abberufung von Mitgliedern der Führungs- und Leitungsebene von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG (§ 51 Abs. 5b Satz 2 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
18.17 | Untersagung der Ausübung der Dienstleistung von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG (§ 51 Abs. 5b Satz 3 GwG) | 38,50 bis 6 400,00 |
19 | Waffenrecht | |
19.1 | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | |
19.1.1 | für eine natürliche Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe | 75,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 19.1.1Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern Gebühren nach lfd. Nr. 19.1.2 oder 19.1.4 bis 19.1.11 zu erheben sind. | ||
19.1.2 | für mehrere berechtigte Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | |
19.1.2.1 | für die erste Person | 75,00 |
19.1.2.2 | für jede weitere Person | 37,70 |
19.1.3 | für eine juristische Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 81,00 |
19.1.4 | für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | |
19.1.4.1 | in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe | 48,50 |
19.1.4.2 | in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Langwaffe | 32,40 |
19.1.5 | für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | |
19.1.5.1 | in Verbindung mit § 14 Abs. 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 48,50 |
19.1.5.2 | in Verbindung mit § 14 Abs. 3 WaffG | |
je Schusswaffe | 65,00 | |
19.1.5.3 | in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 65,00 |
19.1.6 | für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 48,50 |
19.1.7 | für Waffensammler nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG | 215,00 bis 430,00 |
19.1.8 | für Erwerber einer Waffensammlung infolge Erbfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 WaffG | 162,00 |
19.1.9 | für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WaffG | 215,00 bis 430,00 |
19.1.10 | für Erwerber von Schusswaffen infolge Erbfalls nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe | 81,00 |
19.1.11 | für Feuerwaffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe | 65,00 |
19.2 | Ein- oder Austragungen in einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte | |
19.2.1 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer weiteren Waffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 32,40 |
19.2.2 | Eintragung einer Berechtigung einer weiteren Person zum Erwerb und Besitz oder zum Besitz einer oder mehrerer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG | 32,40 |
19.2.3 | Eintragung einer Berechtigung zum Besitz einer weiteren Langwaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 16,20 |
19.2.4 | Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für eine in der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 16,20 |
19.2.5 | Eintragung einer infolge Erbfalls erworbenen Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 WaffG | 16,20 |
19.2.6 | Eintragung eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 | 16,20 |
19.2.7 | Austragung von berechtigten Personen, Waffen, Wechsel- oder Austauschläufen oder Wechseltrommeln nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 16,20 |
19.3 | Umschreibung einer Waffenbesitzkarte | |
19.3.1 | aufgrund einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 32,40 |
19.3.2 | aufgrund einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG | 162,00 |
19.4 | Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition nach § 11 WaffG | 21,50 bis 65,00 |
19.5 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines | |
19.5.1 | für eine natürliche Person nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 32,40 |
19.5.2 | für Munitionssammler nach § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG | 108,00 bis 215,00 |
19.5.3 | für Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 WaffG | 108,00 bis 215,00 |
19.6 | Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 108,00 bis 650,00 |
19.7 | Gewerbsmäßige Waffen- und Munitionsherstellung, Waffen- und Munitionshandel | |
19.7.1 | Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) | 215,00 bis 2 700,00 |
19.7.2 | Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) | 215,00 bis 2 700,00 |
19.7.3 | Stellvertretererlaubnis (§ 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WaffG) | 215,00 bis 1 080,00 |
19.7.4 | Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) | 54,00 bis 540,00 |
19.7.5 | Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) | 54,00 bis 215,00 |
19.7.6 | Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG | 54,00 bis 215,00 |
19.8 | Erlaubnisse zum Führen, Ausstellung eines Waffenscheins | |
19.8.1 | Ausstellung eines Waffenscheins | |
19.8.1.1 | für gefährdete Personen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG | 162,00 bis 325,00 |
19.8.1.2 | für Bewachungsunternehmer und -personal nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG | 215,00 bis 430,00 |
19.8.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins | |
19.8.2.1 | für gefährdete Personen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 19 WaffG | 86,00 bis 162,00 |
19.8.2.2 | für Bewachungsunternehmer und -personal nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 WaffG | 108,00 bis 270,00 |
19.8.3 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Wachpersonen nach § 28 Abs. 3 WaffG | |
je Person | 86,00 | |
19.8.4 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in den Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG | 86,00 |
19.8.5 | Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 86,00 |
19.9 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 WaffG | 54,00 bis 215,00 |
19.10 | Schießstätten | |
19.10.1 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 215,00 bis 1 080,00 |
19.10.2 | Regel- oder Sonderprüfung einer Schießstätte nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 27a WaffG | 108,00 bis 540,00 |
19.11 | Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes | |
19.11.1 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach § 29 WaffG in Verbindung mit § 29 AWaffV | 32,40 bis 86,00 |
19.11.2 | Allgemeine Erlaubnis gegenüber gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 WaffG in Verbindung mit § 29 AWaffV | 86,00 |
19.11.3 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass | |
19.11.3.1 | für den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 und 1a WaffG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 32,40 |
19.11.3.2 | für eine Person aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 WaffG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 86,00 |
19.11.4 | Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der erstmaligen Eintragung von bis zu drei Waffen nach § 32 Abs. 3 und 6 WaffG | 65,00 |
19.11.5 | Ein- oder Austragung von Waffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG | 16,20 |
19.11.6 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 21,60 |
19.11.7 | Änderung der sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG | 16,20 |
19.12 | Zulassung einer Ausnahme | |
19.12.1 | von den Alterserfordernissen | |
19.12.1.1 | allgemein oder für den Einzelfall nach § 3 Abs. 3 WaffG | 54,00 |
19.12.1.2 | für das Schießen auf Schießstätten nach § 27 Abs. 4 WaffG | 32,40 |
19.12.2 | von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG | 54,00 bis 215,00 |
19.12.3 | für Veranstaltungen der Brauchtumspflege nach § 16 Abs. 2 WaffG | 54,00 bis 108,00 |
19.12.4 | von der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 6 WaffG | |
je Waffe | 21,60 | |
19.12.5 | von den Beschränkungen des § 9 Abs. 1 AWaffV beim Schießen auf Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 54,00 bis 215,00 |
19.12.6 | von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG | 54,00 bis 215,00 |
19.13 | Prüfungen, Überprüfungen, Anerkennungen und Gestattungen | |
19.13.1 | Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 WaffG | 21,50 bis 65,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 19.13.1Bei Registerabgleichen im automatisierten Verfahren (Regelüberprüfung) und einem Zeitaufwand von weniger als einer Viertelstunde je Erlaubnisinhaber, kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. | ||
19.13.2 | Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG | 21,50 bis 65,00 |
19.13.3 | Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV | 108,00 bis 270,00 |
19.13.4 | Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AWaffV | 540,00 bis 1 620,00 |
19.13.5 | Abnahme einer Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 15 und 16 AWaffV | 108,00 bis 325,00 |
19.13.6 | Verdachtsabhängige Vorortkontrolle zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG | 54,00 bis 270,00 |
19.13.7 | Verdachtsunabhängige Vorortkontrolle zur Prüfung der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 WaffG | 21,50 bis 43,50 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 19.13.7Führt die verdachtsunabhängige Vorortkontrolle zu keinerlei Beanstandungen mit weiterem Zeitaufwand, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. | ||
19.13.8 | Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Abs. 5 bis 8 oder § 14 AWaffV | 32,50 bis 162,00 |
19.13.9 | Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV | 54,00 bis 162,00 |
19.14 | Anordnungen, Untersagungen, Sicherstellung und Einziehung | |
19.14.1 | Anordnung | |
19.14.1.1 | der Vorlage eines Zeugnisses über die Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG | 54,00 bis 108,00 |
19.14.1.2 | zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 WaffG | 21,50 bis 650,00 |
19.14.1.3 | zur Kennzeichnungspflicht nach § 25a WaffG | 21,50 bis 54,00 |
19.14.1.4 | zur Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG | 21,50 bis 162,00 |
19.14.1.5 | nach § 37c Abs. 2 oder § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG | gebührenfrei |
19.14.1.6 | nach § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 WaffG | 21,50 bis 162,00 |
19.14.2 | Untersagung | |
19.14.2.1 | nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WaffG (Waffenbesitzverbot) | 54,00 bis 430,00 |
19.14.2.2 | nach § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 AWaffV | 43,00 bis 325,00 |
19.14.3 | Sicherstellung von Gegenständen nach § 37c Abs. 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 WaffG | 21,50 bis 270,00 |
19.14.4 | Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen nach § 37c Abs. 3 oder § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 21,50 bis 270,00 |
19.15 | Sonstige Amtshandlungen | |
19.15.1 | Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu der die berechtigte Person Anlass gegeben hat, nach § 45 WaffG | 54,00 bis 540,00 |
19.15.2 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene, unlesbar oder anderweitig unbrauchbar gewordene waffenrechtliche Erlaubnis | 32,50 bis 162,00 |
19.15.3 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene waffenrechtliche Erlaubnis | 32,50 bis 65,00 |
19.15.4 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 oder § 56 WaffG | gebührenfrei |
19.15.5 | Amtshandlungen und Erlaubnisse in Bezug auf Waffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlichen Bediensteten verwendet werden | gebührenfrei |
19.15.6 | Sonstige Amtshandlungen, Prüfungen, Untersuchungen, Ausnahmen und Erlaubnisse in Bezug auf Waffen und Munition, die im Interesse oder auf Veranlassung des Betroffenen vorgenommen werden | 16,00 bis 540,00 |
20 | Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung | |
Entscheidung über die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung nach § 55a Abs. 1 bis 4 der Kommunalwahlordnung vom 11. Oktober 1983 (GVBl. S. 247, BS 2021-1-1) in der jeweils geltenden Fassung | 540,00 bis 5 400,00* | |
21 | Öffentliche Glücksspiele außerhalb von Spielbanken | |
21.1 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVBl. S. 767, 768), BS Anhang I 154a in der jeweils geltenden Fassung) für das Veranstalten einer Lotterie (§ 5 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) vom 22. Juni 2012 GVBl. S. 166), BS Anhang I 154 in der jeweils geltenden Fassung) | 0,3 v. H. des tatsächlichen Spielkapitals des ersten Erlaubnisjahres abzüglich der Lotteriesteuer, höchstens 53 900,00 |
21.2 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 LGlüG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GlüStV 2021) zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in einer Annahmestelle im Sinne von § 6 Abs. 2 LGlüG) | 200,00 bis 600,00 |
21.3 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 LGlüG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GlüStV 2021) zum Vermitteln von Klassenlotterien in einer Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers im Sinne von § 6 Abs. 5 LGlüG, die nicht Annahmestelle ist | 200,00 bis 600,00 |
21.4 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 LGlüG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GlüStV 2021) zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle im Sinne von § 7 LGlüG | 400,00 bis 2 200,00 |
21.5 | Erteilung einer Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 LGlüG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GlüStV 2021) zur Betätigung als gewerblicher Spielvermittler im Sinne von § 8 LGlüG je angebotenes Glücksspiel | 1 200,00 bis 3 200,00 |
21.6 | Untersagung der Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung eines unerlaubten Glücksspiels sowie die Mitwirkung hieran (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) | 1 080,00 bis 53 900,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 21.1 bis 21.61. Im Falle der lfd. Nr. 21.1 gilt als Spielkapital die Summe der Entgelte, die für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werden, abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenen Anteils. Sofern sich die Erlaubnis auf eine länderübergreifende Veranstaltung bezieht, wird das auf Rheinland-Pfalz entfallende Spielkapital als Bemessungsgrundlage herangezogen. Ist die zuständige Behörde ermächtigt, die Erlaubnis auch mit Wirkung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, erhöht sich die Bemessungsgrundlage um das auf dieses Land entfallende Spielkapital.2. Im Falle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LGebG kann die jeweilige Gebühr bis auf 10 v. H. ermäßigt werden. Soweit im Falle der lfd. Nr. 21.1 für die jeweilige Gebührenerhebung nach § 15 Abs. 2 LGebG kein tatsächliches Spielkapital zugrunde gelegt werden kann, ist ein nach Aktenlage zu schätzendes Spielkapital als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. | ||
21.7 | Untersagung der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) | 200,00 bis 6 000,00 |
21.8 | Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes | |
21.8.1 | Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 13 Abs. 4 Satz 2 LGlüG) durch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts in einer Annahmestelle, Wettvermittlungsstelle, Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers, Spielhalle, Gaststätte oder Pferdewettvermittlungsstelle | 50,00 bis 200,00 |
21.8.2 | Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 13 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) in einer Annahmestelle, Verkaufsstelle eines Lotterieeinnehmers, Gaststätte oder Pferdewettvermittlungsstelle | 100,00 bis 400,00 |
21.8.3 | Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 13 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) in einer Wettvermittlungsstelle | 100,00 bis 800,00 |
21.8.4 | Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (§ 13 Abs. 4 Satz 1 LGlüG) in einer Spielhalle | 100,00 bis 1 200,00 |
21.9 | Mitwirkung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle (§ 15 Abs. 2 Satz 3 LGlüG) | 800,00 bis 2 000,00 |
21.10 | Sonstige Mitwirkungshandlungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Zusammenhang mit dem Entzug oder der Beschränkung der Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle | 100,00 bis 6 000,00 |
21.11 | Jede sonstige Amtshandlung der Glücksspielaufsicht (insbesondere § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 LGlüG, § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021, § 9a Abs. 4 Satz 7 GlüStV 2021) | 100,00 bis 15 000,00 |
22 | Spielbanken | |
22.1 | Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis (§ 3 des Spielbankgesetzes vom 19. November 1985 (GVBl. S. 260), BS 716-6 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GlüStV 2021) für den Betrieb einer Spielbank | 5 000,00 bis 200 000,00 |
22.2 | Zulassung des Betriebs eines weiteren Glücksspiels oder eines standortübergreifenden Automatenspiels (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Spielordnung vom 21. Juli 2008 (GVBl. S. 135), BS 716-6-1 in der jeweils geltenden Fassung) | 250,00 bis 5 000,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 22.1 und 22.2Im Falle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LGebG kann die Gebühr bis auf 10 v. H. ermäßigt werden. | ||
22.3 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen (§ 4 Abs. 4 des Spielbankgesetzes) | 160,00 bis 1 620,00 |
22.4 | Jede sonstige Amtshandlung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 3 des Spielbankgesetzes) | 110,00 bis 10 800,00 |
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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