AtrV HE 2002
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht (Amtstracht-Verordnung) Vom 13. August 2002

Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht (Amtstracht-Verordnung) Vom 13. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.11.2020 bis 31.12.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GVBl. S. 773)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten, den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und dem Hessischen Finanzgericht (Amtstracht-Verordnung) vom 13. August 200201.01.2004 bis 31.12.2030
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2030
§ 101.01.2004 bis 31.12.2030
§ 201.01.2004 bis 31.12.2030
§ 320.11.2020 bis 31.12.2030
Aufgrund des § 89 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:

§ 1

(1) Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:
1.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
2.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die aufgrund § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft vom 22. Februar 1966 (GVBl. I S. 32) zu Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellt sind,
3.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen nach § 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen ist,
4.
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(2) Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen in den gerichtlichen Sitzungsräumen zu tragen. Bei anderen richterlichen Amtshandlungen soll die Amtstracht getragen werden, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege geboten ist.

§ 2

Die örtlichen Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter, die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen die Wahrnehmung der Aufgaben einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts übertragen ist, und die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhalten die Amtstracht von Amts wegen. Die übrigen zum Tragen der Amtstracht Verpflichteten beschaffen und unterhalten die Amtstracht auf eigene Kosten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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